Urlaubsabgeltung - tariflicher Mehrurlaub - lang andauernde Erkrankung Leitsatz § 36 BMT-AW-O enthält hinsichtlich des Verfalls von tariflichen Urlaubsansprüchen keine eigenständige Regelung. Kann der Urlaub von dem Arbeitnehmer aufgrund Erkrankung nicht im Urlaubsjahr in natura genommen werden, so verfällt er - entsprechend der für den gesetzlichen Urlaub geltenden Grundsätze - erst nach Ablauf von weiteren 15 Monaten. (Rn.47) Orientierungssatz Zur Auslegung von § 36 des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 25.03.1991 (BMT- AW- O). (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 120/14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Dessau-Roßlau,
(1)Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Arbeitnehmer berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Arbeitnehmer eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 3 maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Randnummer 28 … Randnummer 29 Nach dem eindeutigen Wortsinn knüpft die auflösende Bedingung dieser Tarifnorm im Fall einer erst nach Zustellung des Rentenbescheides beginnenden Rentengewährung nicht an den Zugang des Bescheides, sondern an die Aufnahme der Rentenzahlungen an. II. Randnummer 30 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses war der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2006 bereits wieder gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in unionsrechtskonformer Auslegung bzw. gemäß § 36 Abs. 12 UA 1 BMT verfallen. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (BAG 07.08.2012 – 9 AZR 353/10 – im Anschluss an EuGH 22.11.2011 – C-214/10 „KHS“). Randnummer 31 Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2006 sowohl hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubs als auch des tariflichen Mehrurlaubs jedenfalls zum 31.03.2008 wieder verfallen. C. Randnummer 32 Die Berufung der Klägerin ist hingegen teilweise begründet. Ihr steht Urlaubsabgeltung für Urlaubsansprüche, die sie in den Jahren 2010 und 2011 aufgrund der durchgängigen Erkrankung nicht in natura hat realisieren können, im Umfang von 40 Tagen gesetzlichen Urlaubs sowie von weiteren 20 Tagen tariflichen Urlaubs – jeweils mit 101,82 EUR brutto zu vergüten – in Höhe von insgesamt 6.109,20 EUR brutto nebst Zinsen seit dem 12.11.2011 zu. I. Randnummer 33 Keinen Erfolg konnte die Berufung haben, soweit die Klägerin auch für Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2007 bis 2009 eine Urlaubsabgeltung begehrt hat. Die diesbezüglichen Urlaubsansprüche sind gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in unionsrechtskonformer Auslegung bzw. gemäß § 36 Abs. 12 UA 1 BMT spätestens am 31.03.2011 und damit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien wieder verfallen. II. Randnummer 34 Für das Jahr 2010 und 2011 stehen der Klägerin hingegen Abgeltungsansprüche im Umfang des für diese Jahre angefallenen gesetzlichen Urlaubs zu.
- Randnummer 35 Die Urlaubsansprüche sind gemäß §§ 1, 5 Abs. 1 lit. c) BUrlG entstanden. Randnummer 36 Der gesetzliche Erholungsurlaub (§§ 1, 3 BUrlG) setzt keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus. Gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und eine tarifliche Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an den Bezug dieser Rente knüpft (BAG aaO). Randnummer 37 a. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze steht das aufgrund einer von der Klägerin bezogenen befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung eingetretene Ruhen des Arbeitsverhältnisses gemäß § 39a Abs. 1 UA 1 BMT der Begründung von gesetzlichen Urlaubsansprüchen nicht entgegen. Randnummer 38 b. Da die Klägerin in der zweiten Jahreshälfte 2011 ausgeschieden ist, besteht auch für dieses Jahr der volle gesetzliche Urlaubsanspruch. Damit ergeben sich für die Jahre 2010 und 2011 bei einer 5-Tage-Woche insgesamt 40 abzugeltende Urlaubstage.
- Randnummer 39 Die auf dem gesetzlichen Urlaub basierenden Ansprüche sind bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen und haben sich daher gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Geldanspruch umgewandelt.
- Randnummer 40 Die Höhe bestimmt sich anhand des § 11 BUrlG. Danach bemisst sich das Urlaubsentgelt der Klägerin unstreitig auf 101,82 EUR brutto pro Urlaubstag. III. Randnummer 41 Weiter hat die Klägerin einen Abgeltungsanspruch für die im Jahr 2010 und 2011 zusätzlich entstandenen tariflichen Urlaubsansprüche gem. §§ 36 Abs. 12 UA 2, 37 Abs. 1 BMT.
- Randnummer 42 Diese sind gem § 36 Abs. 1 BMT i.V.m. dem Zusatz-TV – Nr. 4 zu § 36 BMT – ungeachtet des ruhenden Arbeitsverhältnisses im Umfang von jeweils weiteren 10 Tagen pro Jahr entstanden. Zwar bestimmt § 39a Abs. 1 UA 1 BMT, dass bei Bezug einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ruht. Allerdings enthält § 36 Abs. 11 BMT eine auf den Urlaub bezogene Sonderregelung dahin, dass bei einem auf Erwerbsunfähigkeit beruhenden Ausscheiden dem Arbeitnehmer der volle Urlaubsanspruch zusteht. Diese Regelung in Verbindung mit fehlenden Bestimmungen über die Kürzung des Urlaubs bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis lässt den Schluss zu, dass der tarifliche Mehrurlaub ungeachtet des Bezugs einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung erworben werden soll.
- Randnummer 43 Die tariflichen Urlaubsansprüche sind nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2011 verfallen. Randnummer 44 a. Ein Verfall des tariflichen Urlaubsanspruchs für das Jahr 2011 ist unbeschadet der Frage, ob die für den gesetzlichen Urlaub geltenden unionsrechtlichen Vorgaben auch insoweit zur Anwendung kommen, nicht eingetreten, da die Klägerin im laufenden Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist (siehe § 36 Abs. 11 BMT). Randnummer 45 b. Für die tariflichen Urlaubsansprüche des Jahres 2010 wäre zwar nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 12 UA 1 BMT ein Verfall am 31.03.2011 eingetreten. Jedoch finden aufgrund der Ausgestaltung der Urlaubsregelungen im BMT die für den gesetzlichen Urlaub geltenden unionsrechtlichen Vorgaben zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei lang andauernder Krankheit Anwendung. Randnummer 46 Die unionsrechtlichen Vorgaben betreffen ausschließlich den Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Arbeitnehmern über diesen hinaus Urlaubsansprüche einzuräumen und die Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung des Mehrurlaubs nach nationalem Recht festzulegen. Ebenso können Tarifvertragsparteien Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Diese Befugnis schließt die Befristung des Mehrurlaubs ein. Einem von Tarifvertragsparteien angeordneten Verfall tariflichen Mehrurlaubs steht Unionsrecht damit nicht entgegen. Randnummer 47 Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den Mehrurlaub einem eigenen, von dem des Mindesturlaubs abweichenden Fristenregime zu unterstellen, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem „Gleichlauf“ des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen. Ein „Gleichlauf“ ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tarifvertraglichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (BAG 22.05.2012 – 9 AZR 618/10 – Rn. 11, 13). Randnummer 48 Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze lässt sich hinsichtlich des Fristenregimes ein eigenständiger Regelungswille der Tarifvertragsparteien dem § 36 BMT nicht entnehmen. Randnummer 49 Zwar weichen die dort niedergelegten Regelungen bei der Ausgestaltung des Urlaubs, insbesondere bei der Begründung und Abgeltung von Teilurlaubsansprüchen (Abs. 9, 11, 12 UA. 2) von den gesetzlichen Bestimmungen ab. Hinsichtlich des Verfalls von Urlaubsansprüchen haben die Tarifvertragsparteien jedoch in Abs. 12 UA. 1 die gesetzlichen Regelungen übernommen, ohne dabei zwischen gesetzlichem und tariflichem Mehrurlaub zu differenzieren. IV. Randnummer 50 Verzugszinsen kann die Klägerin gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB erst ab dem 12.11.2011 und nicht bereits ab 01.10.2011 verlangen. Für die Leistung der Urlaubsabgeltung ist i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Zeit nach dem Kalender bestimmt, sodass der Arbeitgeber grundsätzlich noch nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst durch Mahnung in Verzug gerät (BAG 07.08.2012 – 9 AZR 353/10). Daher ist der Beklagte erst nach Ablauf der von der Klägerin im Schreiben vom 27.10.2011 gesetzten Frist, also am 12.11.2011 in Verzug geraten. D. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung für den gesamten Rechtsstreit folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem Unterliegen bzw. Obsiegen der Parteien. E. Randnummer 52 Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war für den Beklagten die Revision zuzulassen. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen betreffend die Abgeltung von tariflichem Mehrurlaub kommt im Hinblick auf die von der Kammer vorgenommene Auslegung des § 36 BMT grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zu. Hingegen liegen keine Gründe vor, die Revision auch für die Klägerin zuzulassen.