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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 479/11 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Leistungsbewilligung wegen ungeklärter

Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Leistungsbewilligung wegen ungeklärter Einkommensverhältnisse - Nichtangabe von Änderungen in den Einkommensverhältnissen - keine Rücknahme der Leistungs

sowie der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II. Danach ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB II bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag (1.) in Höhe von 15 vom Hundert bei einem Bruttolohn bis 400 EUR, (2.) zusätzlich in Höhe von 30 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 400 EUR übersteigt und nicht mehr als 900 EUR beträgt und (3.) zusätzlich in Höhe von 15 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 900 EUR übersteigt und nicht mehr als 1 500 EUR beträgt, abzusetzen. Im Oktober 2005 war hinsichtlich der Berechnung der Leistungshöhe die bis September 2005 geltende Rechtslage weiter anzuwenden. Der pauschale Abzug vom Einkommen in Höhe von 100 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II war nach der Übergangsvorschrift des § 67 SGB II nicht zu berücksichtigen, da der Bewilligungsabschnitt noch lief und vor dem 1. Oktober 2005 begonnen hatte. Es ergeben sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nachfolgende Berechnungen: Mai 2005: Regelleistung: 595,80 EUR KdU: Grundsteuer: 51,01 EUR Abwasser: 10,20 EUR Heizkosten: 119,00 EUR - davon 2/3: 120,14 EUR Warmwasserabzug: 10,74 EUR Randnummer 10 Gesamtbedarf: 705,20 EUR Randnummer 11 Einkommen: 1.835,62 EUR brutto Abzüge: Lohnsteuer/Sozialversicherungsbeiträge: 580,58 EUR VP: 30,00 EUR Kfz-V: 14,44 EUR WKP: 15,

§ 30

SGB II: 195,36 EUR Randnummer 12 Es verbleibt ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 999,91 EUR, das den Gesamtbedarf übersteigt. Die Rücknahme in Höhe von 53,61 EUR für den Kläger und in Höhe von 53,60 EUR für die Klägerin war somit rechtmäßig. Randnummer 13 Juni 2005: Regelleistung: 595,80 EUR KdU: Heizkosten: 119,00 EUR - davon 2/3: 79,

Warmwasserabzug: 10,74 EUR Randnummer 14 Gesamtbedarf: 664,39 EUR Randnummer 15 Einkommen: 1.060,45 EUR brutto Abzüge: Lohnsteuer/Sozialversicherungsbeiträge: 251,00 EUR VP: 30,00 EUR Kfz-V: 14,44 EUR WKP: 15,

§ 30

SGB II: 165,47 EUR Randnummer 16 Bei einem anzurechnenden Einkommen in Höhe von 584,21 EUR verbleibt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 80,18 EUR. Nach der Verteilung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ergibt sich unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II ein Leistungsanspruch der Kläger in Höhe von je 40 EUR. Der Beklagte hatte der Klägerin Leistungen in Höhe von 50,32 EUR und dem Kläger in Höhe von 50,31 EUR bewilligt. Die Rücknahme der Leistungen in Höhe von 4,32 EUR/Person ist mithin rechtmäßig. Der Betrag bleibt hinter dem zurück, den der Beklagte hätte zurücknehmen können. Randnummer 17 Juli 2005: Regelleistung: 595,80 EUR KdU: Heizkosten: 119,00 EUR - davon 2/3: 79,

Warmwasserabzug: 10,74 EUR Randnummer 18 Gesamtbedarf: 664,39 EUR Randnummer 19 Einkommen: 1.518,56 EUR brutto Abzüge: Lohnsteuer/Sozialversicherungsbeiträge: 478,25 EUR VP: 30,00 EUR Kfz-V: 14,44 EUR WKP: 15,

§ 30

SGB II: 193,71 EUR Randnummer 20 Es verbleibt ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 786,83 EUR, das den Gesamtbedarf übersteigt. Die Rücknahme der Leistungsbewilligung in Höhe von 50,31 EUR für den Kläger ist damit rechtmäßig. Randnummer 21 August 2005: Regelleistung: 595,80 EUR KdU: Grundsteuer: 59,74 EUR Trinkwasser: 24,00 EUR Abwasser: 39,00 EUR Heizkosten: 131,00 EUR - davon 2/3: 169,16 EUR Warmwasserabzug: 10,74 EUR Randnummer 22 Gesamtbedarf: 754,22 EUR Randnummer 23 Einkommen: 1.335,32 EUR brutto Abzüge: Lohnsteuer/Sozialversicherungsbeiträge: 376,35 EUR VP: 30,00 EUR Kfz-V: 14,44 EUR WKP: 15,

§ 30

SGB II: 185,38 EUR Randnummer 24 Bei einem anzurechnenden Einkommen in Höhe von 713,82 EUR verbleibt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 40,40 EUR. Nach der Verteilung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ergibt sich unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II ein Leistungsanspruch der Kläger in Höhe von je 20 EUR. Der Beklagte hatte dem Kläger Leistungen in Höhe von 50,31 EUR bewilligt. Die Rücknahme der Leistungen gegenüber diesem ist mithin nur in Höhe von 30,31 EUR rechtmäßig. Randnummer 25 September 2005: Regelleistung: 595,80 EUR KdU: Versicherung: 18,80 EUR Abfall: 44,65 EUR Heizkosten: 131,00 EUR - davon 2/3: 129,63 EUR Warmwasser: 10,74 EUR Randnummer 26 Gesamtbedarf: 714,69 EUR Randnummer 27 Einkommen: 1.208,07 EUR brutto Abzüge: Lohnsteuer/Sozialversicherungsbeiträge: 318,06 EUR VP: 30,00 EUR Kfz-V: 14,44 EUR WKP: 15,

§ 30

SGB II: 176,08 EUR Randnummer 28 Bei einem anzurechnenden Einkommen in Höhe von 654,16 EUR verbleibt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 60,53 EUR. Nach der Verteilung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ergibt sich unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II ein Leistungsanspruch der Kläger in Höhe von je 30 EUR. Der Beklagte hatte dem Kläger Leistungen in Höhe von 50,31 EUR bewilligt. Die Rücknahme der Leistungen ist mithin nur in Höhe von 20,31 EUR beim Kläger und in Höhe von 20,32 EUR bei der Klägerin rechtmäßig. Randnummer 29 Oktober 2005: Regelleistung: 595,80 EUR KdU: Heizkosten: 131,00 EUR - davon 2/3: 87,

Warmwasserabzug: 10,74 EUR Randnummer 30 Gesamtbedarf: 672,39 EUR Randnummer 31 Einkommen: 1.477,84 EUR brutto Abzüge: Lohnsteuer/Sozialversicherungsbeiträge: 457,75 EUR VP: 30,00 EUR Kfz-V: 14,44 EUR WKP: 15,

§ 30

SGB II: 192,78 EUR Randnummer 32 Es verbleibt ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 767,54 EUR, das den Gesamtbedarf übersteigt. Die Rücknahme der Leistungsbewilligung in Höhe von 50,31 EUR für den Kläger ist damit rechtmäßig. Randnummer 33 November 2005: Regelleistung: 595,80 EUR KdU: Grundsteuer: 53,91 EUR Trinkwasser: 24,00 EUR Abwasser: 39,00 EUR Heizkosten: 131,00 EUR - davon 2/3: 165,73 EUR Warmwasserabzug: 10,74 EUR Randnummer 34 Gesamtbedarf: 750,

Randnummer 35 Einkommen: 1.802,78 EUR brutto Abzüge: Lohnsteuer/Sozialversicherungsbeiträge: 602,20 EUR VP: 30,00 EUR Kfz-V: 14,44 EUR WKP: 15,

§ 30

SGB II: 189,84 EUR Randnummer 36 Es verbleibt ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 950,97 EUR, das den Gesamtbedarf übersteigt. Die Rücknahme der Leistungsbewilligung in Höhe von 50,31 EUR für den Kläger ist damit rechtmäßig. Randnummer 37 b. Hinsichtlich der Rücknahme und Erstattung der vorläufigen Leistungsbewilligungen sind die streitgegenständlichen Rücknahme- und Erstattungsbescheide rechtswidrig. Mit Bescheiden vom

  1. November 2006 und
  2. Mai 2006 hatte der Beklagte den Klägern nur vorläufig Leistungen bewilligt. Auch der Änderungsbescheid vom
  3. Mai 2006 ist nur ein vorläufiger Bewilligungsbescheid. Zwar fehlt ihm der ausdrückliche Vermerk der Vorläufigkeit. Jedoch hat der Beklagte nur die Höhe der Regelleistung angeglichen. Die Höhe des Einkommens war immer noch nicht geklärt. Der Beklagte hat die Aufhebungen auf § 45 bzw. § 48 SGB X gestützt. Deren Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. § 45 SGB X setzt einen von Anfang an rechtswidrig begünstigenden Bescheid voraus. An der Rechtswidrigkeit fehlt es vorliegend. Es handelt sich um eine vorläufige Bewilligung. Kennzeichnend dafür ist, dass die Höhe des Leistungsanspruches nicht genau beziffert werden kann, da Angaben fehlen (hier die Höhe des Verdienstes der Klägerin). In jedem Fall ist die Nichtangabe der Änderung in den Verhältnissen nicht kausal für eine falsche Leistungsbewilligung geworden. Der Beklagte hat die Leistungen gerade deswegen nur vorläufig festgesetzt. Die Kläger trifft insoweit kein Verschulden. Daher ist auch keine Aufhebung nach § 48 SGB X möglich. § 48 Abs. 2 Nr. 3 SGB X scheidet aus, da keine Änderung in den Verhältnissen nach Erlass der Bescheide vorliegt. Eine Aufhebung nach § 328 Abs. 2 SGB III liegt auch nicht vor. Das setzt eine endgültige Leistungsfestsetzung des Beklagten voraus. Diese ist nicht erfolgt. Zwar enthalten die Aufhebungsbescheide vom
  4. Februar 2008 den Satz "Ihr Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht daher nur noch in geringerer Höhe." Darin kann aber nicht der Wille erkannt werden, die Leistungen endgültig festzusetzen. Dagegen spricht, dass der Beklagte in den Monaten Dezember 2005 bis Mai 2006 gar keine KdU bewilligt hatte, den Leistungsanspruch aber nur zum Teil für Januar bis April 2006 aufgehoben hatte.
  5. Die Erstattungsforderung ist gemäß § 50 Abs. 1 SGB X dem Kläger gegenüber in Höhe von 259,48 EUR begründet. Zusammenfassend waren die Rücknahmen der Leistungen für Mai 2005 in Höhe von 53,61 EUR, für Juni 2005 in Höhe von 4,32 EUR, für Juli 2005 in Höhe von 50,31 EUR, für August 2005 in Höhe von 30,31 EUR, für September 2005 in Höhe von 20,31 EUR sowie für Oktober und November 2005 in Höhe von 50,31 EUR/Monat rechtmäßig. Der Klägerin gegenüber ergibt sich eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 78,24 EUR. Diese setzt sich zusammen aus einer rechtmäßige Rücknahme der Leistungen für Mai 2005 in Höhe von 53,60 EUR, für Juni 2005 in Höhe von 4,32 EUR sowie für September 2005 in Höhe von 20,32 EUR. Die Sondervorschrift in § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II, wonach abweichend von § 50 SGB X nur 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 und 3 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit der Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten sind, ist hier nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II. Danach gilt die Ausnahme nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Kostenquote ergibt sich aus dem Anteil des Unterliegens des Beklagten. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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