zuzahlen. Er werde aufgefordert, die im Einzelnen aufgeführten Unterlagen zur Betriebsprüfung für den Zeitraum von Dezember 2005 bis Dezember 2009 zur Einsicht bereitzuhalten. Mit Anhörungsschreiben vom
forderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 11.074,08 EUR zu erheben seien. In dieser
forderung seien Säumniszuschläge ab Februar 2012 in Höhe von 1.638,00 EUR enthalten. Die Beitragsüberwachung beschränke sich lediglich auf den
folgenden Sachverhalt und ergehe zusätzlich zu der Prüfmitteilung vom
4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Verbindung mit der festgestellten Tarifunfähigkeit der CGZP für den angegebenen Prüfzeitraum Beiträge
zuentrichten seien. Bemessungsgrundlage für den Beitragsanspruch sei
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte, sondern das von ihm geschuldete Arbeitsentgelt. Unerheblich sei hierbei, ob der Arbeitnehmer den ihm zustehenden – höheren – Arbeitsentgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auch geltend gemacht habe. Der Antragsteller teilte hierzu per E-Mail vom 29. August 2013 mit, dass er um den Erlass des Bescheides bitte. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 30. August 2013 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, den sich aus der Prüfung ergebenden
forderungsbetrag in Höhe von 11.074,08 EUR zu zahlen. Hiergegen erhob dieser am 10. September 2013 Widerspruch und er beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festzustellen. Im Hinblick auf die für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 festgesetzten
zahlungsbeträge sei Verjährung eingetreten.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) unterlägen Beitragsansprüche einer vierjährigen Verjährung. Berücksichtige man, dass die Betriebsprüfung an sich erst mit Schreiben vom
weise, da diese Aktion seiner Meinung
zentral abgewickelt worden sei. Der Rechtsbeistand des Antragstellers habe in Abrede gestellt, das Schreiben vom
den equal-pay-Ansprüchen der beschäftigten Leiharbeitnehmer richte. Die Antragsgegnerin habe aber nicht berücksichtigt, dass hinsichtlich der Beitragsnachforderungen für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 die Verjährung eingetreten sei. Eine über die vierjährige Verjährungsfrist hinausgehende Frist komme nicht in Betracht. Darüber hinaus würden für die Jahre 2005 bis 2010 bereits bestandskräftige Prüfungsbescheide vorliegen. Insoweit bestehe für den Antragsteller Vertrauensschutz. Es werde auf die bislang ergangene Rechtsprechung diverser Landessozialgerichte verwiesen. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom
forderung für den bereits geprüften Zeitraum nicht entgegen. Diese Bescheide müssten nicht
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufgehoben werden. Mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Dezember 2013 hat das SG den Antragsteller darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich des Anordnungsgrundes der einstweiligen Anordnung der aufschiebenden Wirkung bestehen. Die Antragsgegnerin habe erklärt, einer Aussetzung der Vollziehung – befristet bis zum Abschluss eines gegebenenfalls erstinstanzlichen Verfahrens – mit der Auflage der Verzinsung zuzustimmen, bei Vorliegen einer unbilligen Härte (
weis durch Testat des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers). Bei der durch das Gericht zu treffenden Abwägungsentscheidung sei das Vorliegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte ebenfalls zu prüfen. Bislang sei hierzu nichts vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden. Es werde Gelegenheit gegeben, hierzu ergänzend vorzutragen bzw. entsprechende Testate vorzulegen. Randnummer 5 Mit Beschluss vom
summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass der Antragsteller Beiträge
den Grundsätzen des equal-pay für den gesamten Prüfzeitraum schulde. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei allenfalls offen. Der Antragsteller könne sich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Insbesondere die Prüfmitteilungen vom 17. Dezember 2007 und vom 11. August 2011 würden dies nicht
sich ziehen. Die geltend gemachten Beitragsansprüche seien auch nicht verjährt. Für das Eingreifen der dreißigjährigen Verjährungsfrist reiche es aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten habe, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe. Daran gemessen bestünden keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller mit Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP in der ersten Instanz am
den Grundsätzen des equal-pay billigend in Kauf genommen habe. Darüber hinaus habe der Antragsteller nichts dazu vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für ihn eine unbillige Härte bedeute. Randnummer 6 Gegen den ihm am
vorheriger Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts eingegriffen werden dürfe. Die zitierte Rechtsprechung betreffe nur einen Einzelfall und stehe im Widerspruch zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Prüfbehörden bei Arbeitsgeberprüfungen selbst in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten nicht verpflichtet seien. Dies gelte gleichermaßen für die beitragsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelten. Es handele sich nur um stichprobenartige Prüfungen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen. II. Randnummer 13 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 09. September 2013 gegen den Bescheid vom 30. August 2013 abgelehnt. Randnummer 14
1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
2 Nr. 1 SGG entfällt bei Entscheidungen über Beitragspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage.
3 Satz 2 SGG soll in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG die sofortige Vollziehbarkeit zunächst einmal angeordnet hat. Durch die Regelung in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG hat er zu erkennen gegeben, dass die Aussetzung in der Regel unter den dort bestimmten Voraussetzungen erfolgen soll (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 86b Rdn. 12 b). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Hierfür spricht, dass durch § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Abgabebescheiden bewusst auf den Adressaten verlagert worden ist, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Diese gesetzliche Risikoverteilung würde unterlaufen, wenn die Vollziehung bereits dann ausgesetzt würde, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (Keller a.a.O. § 86a Rdn. 27 a). Eine unbillige Härte liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung
teile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können (Keller a.a.O. § 86 a Rdn. 27b). Randnummer 15 An der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. August 2013 bestehen keine ernsthaften Zweifel. Ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist allenfalls als offen anzusehen.
1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten oder ihre sonstigen Pflichten
diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere mindestens alle vier Jahre die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen.
1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Die zu prüfenden Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen
1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe gilt das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip. Auf den Zufluss kommt es nur an, soweit über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewendet oder geleistet werden. Insbesondere bei untertariflicher Bezahlung ist die Versicherungspflicht
dem tariflich zustehenden, nicht lediglich
dem zugeflossenen Arbeitsentgelt zu beurteilen. Insoweit kommt es nicht auf das tatsächlich ausgezahlte Monatsgehalt, sondern auf das Gehalt an, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit der Beiträge ein Rechtsanspruch bestand (BSG, Urteile vom
4 Nr. 1 AÜG hatten. Hiernach ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts, zu gewähren. Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können mit der Folge, dass der Entleiher grundsätzlich nur das tariflich vorgesehene Arbeitsentgelt gewähren muss. Eine Bezugnahme auf von der CGZP abgeschlossene Tarifverträge ist hierbei ausgeschlossen, da diese keine wirksamen Tarifverträge schließen konnte. Das BAG hat hierzu rechtskräftig und mit bindender Wirkung gegenüber jedermann festgestellt, dass die CGZP seit ihrer Gründung nicht tariffähig war (BAG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 – und vom 23. Mai 2012 – 1 AZB 58/11 –; Urteil vom 13. März 2013 – 5 AZR 242/12 –; juris). Ein von einer nicht tariffähigen Vereinigung abgeschlossener Tarifvertrag ist nichtig. Der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung wird nicht geschützt (BAG, Urteile vom 15. November 2006 – 10 AZR 665/05 – und vom 13. März 2013 – 5 AZR 954/11 –; juris). Die Antragsgegnerin hat demnach ihre Beitragsbemessung im streitgegenständlichen Prüfzeitraum
summarischer Prüfung rechtmäßig
den equal-pay-Grundsätzen berechnet. Der Antragsteller kann sich nicht auf die mit der CGZP abgeschlossenen tariflichen Regelungen berufen. Vertrauensschutzgesichtspunkte greifen aus den oben genannten Gründen nicht. Die überwiegenden Anhaltspunkte sprechen dafür, dass auch in einem Hauptsacheverfahren davon auszugehen wäre, dass auf Grund der festgestellten rückwirkenden Tarifunfähigkeit der CGZP für die betroffenen Leiharbeitnehmer equal-pay-Ansprüche bestanden haben (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom
summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin angebracht. Die Beiträge wurden auf Grund der Angaben des Antragstellers errechnet. Randnummer 18 Der Antragsteller kann sich auch nicht im Hinblick auf vorangegangene Prüfungen
Er hat hierzu die Prüfmitteilungen vom
Randnummer 20 Darüber hinaus ergeben sich keine ernsthaften Zweifel dahingehend, dass die geltend gemachten Beitragsansprüche nicht verjährt sind.
1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
1 Satz 2 SGB IV sind Beiträge, die
dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.
1 Satz 2 SGB IV in der bis zum
summarischer Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, den Zeitraum vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2008 als nicht verjährt anzusehen.
2 Satz 2 SGB IV verjähren Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in 30 Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich werden Beiträge vorenthalten, wenn der Zahlungspflichtige in Kenntnis seiner Beitragspflicht bewusst und gewollt keine Beiträge an den Versicherungsträger abführt. Dabei ist es im Sinne des sogenannten bedingten Vorsatzes ausreichend, wenn der Zahlungspflichtige die Nichtabführung des Beitrags als mögliche Folge seines Handelns oder Unterlassens erkannt und diesen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. Udsching, in Hauck/Haines, SGB IV, Stand August 2012, § 25 Rdnr. 4).
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
1 Satz 2 SGB IV in der bis zum
Ergebnis der Beweisaufnahme. In derartigen Konstellationen unterliefe eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung das in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG enthaltene Regel-Ausnahme-Verhältnis und die darin liegende gesetzliche Risikoverteilung zu Lasten des Beitragsschuldners (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom
1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert des rückständigen auf 50,00 EUR
unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird
2 SGB IV eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Die Antragsgegnerin macht ausweislich des Beitragsbescheides vom 30. August 2013 ab Februar 2012 Säumniszuschläge geltend. In diesem Zusammenhang bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Zahlungspflicht bzw. einen entsprechenden bedingten Vorsatz hatte. Randnummer 23 Der Antragsteller hat darüber hinaus trotz Hinweises des SG nichts dazu vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für ihn eine unbillige Härte bedeutet. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
1 SGG wird der Streitwert
einem Viertel des Hauptsachestreitwertes bestimmt. Randnummer 25 Die Entscheidung in dieser Sache ist unanfechtbar (§ 177 SGG). .
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.