naturwissenschaftlichen Gesetzen möglich, so dass eine Beweidung dieser Flächen möglich und förderfähig ist. (Rn.27) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser die Höhe der Beihilfezahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Antragsjahr 2006 neu festgesetzt hat. Randnummer 2 Der Kläger beantragte mit Sammelantrag vom
dem die flächenbezogenen Beihilfen mit Hilfe der Fernerkundung im Jahr 2009 kontrolliert worden waren, erfolgte am 14. August 2009 eine Vor-Ort-Kontrolle des klägerischen Betriebs, hier der Flächen im Amtsbereich Altmark, durch den Beklagten. Zudem wurden durch die zentrale Auswertung der Luftbilder 2009 (Digitale Orthofotos) die bei der Fernerkundung und Vor-Ort-kontrolle auffälligen Feldblöcke im Bereich des ALFF Mitte
einer Ortsbegehung neu digitalisiert. Randnummer 5 Am
Angaben des Beklagten um zahlreiche große zusammenhängende Baum- und Buschgruppen oder Waldflächen an den Randbereichen der Feldblöcke sowie innerhalb der Feldblöcke um Abzugsflächen wie Busch- und Baumgruppen oder Wälder, die aufgrund der Überschreitung der Höchstgrenze für Landschaftselemente Typ Feldgehölze von 2000 m 2 keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellen oder eine Anpassung aufgrund der natürlichen Sukzession der angrenzenden Waldflächen, zusätzlich im neugebildeten Feldblock 09-0642-866 Schlag 152 und 153 im Osten um eine Schilffläche handeln. Randnummer 7 Der Beklagte hörte den Kläger am
VeKoSV als nicht beantragt betrachtet. Dies betreffe eine Fläche von 0,2400 ha. Überdies sei eine Fläche von 94,3100 ha größer als die Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche. Für diese Flächendifferenz erhalte der Kläger gemäß Art. 50 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 keine Beihilfe. Randnummer 10 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte gegen den Bescheid des Beklagten vom
dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union im Fall Niedermair-Schiemann seien landwirtschaftliche Flächen förderfähig, „deren überwiegender Zweck in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht“. Damit seien alle Flächen beihilfefähig, auf denen Landwirte ihre Tiere weiden lassen. Landschaftselemente seien der förderfähigen Fläche zuzurechnen, obwohl sie nicht zur landwirtschaftlich nutzbaren Fläche zählen. § 7 Abs. 7 InVeKosV diene der Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, nicht aber der Größenbestimmung der förderfähigen Fläche. Landschaftselemente seien
ZahlVerpflV Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen. Die vorgelegten Fotografien rechtfertigten die erfolgten Abzüge nicht. Die Kürzung der Fördermittel sei
796/2004 ausgeschlossen, da die unterschiedlichen Flächengrößen nicht auf veränderten tatsächlichen Verhältnissen, sondern unterschiedlichen Bewertungen beruhten. Auch treffe den Kläger bei seiner Antragstellung keine Schuld. Ausweislich des Schreibens vom 3. Februar 2010 hätten hinsichtlich der Bewertung der Förderfähigkeit der Flächen unterschiedliche Auffassungen bestanden. So sei
Auffassung der unteren Naturschutzbehörde die mit Sträuchern und Bäumen bestandene Fläche im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen (AUM) durchaus förderfähig. Eine Neubewertung durch eine Behörde bei im Wesentlichen gleichgebliebenem Sachverhalt zu Lasten des Bürgers verkenne die rechtlichen Maßstäbe eines Verwaltungsverfahrens. Jedenfalls bestehe Vertrauensschutz
4 Verordnung (EG) Nr. 796/2004, da – sollten die abgezogenen Flächen nicht förderfähig sein – ein Rechtsirrtum der Behörde vorliege, den der Kläger weder gekannt habe noch billigerweise hätte erkennen müssen. Ein Antragsteller könne beantragen, was er für richtig halte. Hilfsweise sei die bereits abgelaufene Zwölfmonatsfrist
4 Unterabsatz 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu berücksichtigen, sollte es sich nicht um einen Rechtsirrtum, sondern einen Tatsachenirrtum handeln. Aufgrund der Wertungen des Art. 34 Abs. 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seien die aufgrund der naturschutzrechtlichen Regelung auszukoppelnden Flächen förderfähig, da diese in den vergangenen Jahren stets gefördert worden seien. Randnummer 11 Das L. Sachsen-Anhalt wies den klägerischen Widerspruch vom
kontrolle Fernerkundung 2009 mitgeteilt worden. Zu den beanstandeten Flächen im Magdeburger Wiesenpark sei der Kläger am 27. August 2009 im ALFF Mitte angehört worden,
dem dort die Flächenmessung mit Hilfe der GIS Bildschirmdigitalisierung stattgefunden habe. Im Anhörungsverfahren am 24. März 2010 seien dem Kläger Sachverhalt und Abzugsflächen erläutert und anhand von Kartenmaterial die räumliche Zuordnung der Abzugsflächen sichtbar gemacht worden. Die Gründe für die Herausnahme einzelner Flächen seien zwar feldblockbezogen im Bescheid nicht detailliert dargestellt. Dieser Mangel könne jedoch im Widerspruchsverfahren geheilt werden. Darüber hinaus sei der Kläger bei der Vor-Ort-Kontrolle zur
kontrolle der Ergebnisse der Fernerkundung hinreichend beteiligt worden. Da die Auswertung der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle mittels Fern-erkundung angefertigten Luftbilder erhebliche Abweichungen in der Gruppe „Dauergrünland“ ergeben habe, seien
Vorankündigung am 14. August 2009 eine
kontrolle der Fernerkundung durch den Beklagten vor Ort und am 27. August 2009 im Rahmen der Amtshilfe die Weiterführung der
kontrolle durch das ALFF Mitte erfolgt. Dem Kläger habe man die Messergebnisse der Fernerkundung am 14. August 2009 mit entsprechenden Luftbildern mitgeteilt. Die Flächen im Bereich des Beklagten seien
gemessen und die Ergebnisse im Vor-Ort-Kontrolle Prüfbericht vom 14. August 2009 festgehalten. Der Kläger habe dieses Protokoll unterschrieben. Ihm sei auch erklärt worden, dass die Überprüfung der Feldblöcke seines Betriebes, die im Amtsbereich des Beklagten liegen, durch das dafür zuständige ALFF erfolge. Das ALFF Mitte habe in Fortsetzung der
kontrolle Fernerkundung vom 14. August 2009 die Flächengrößenbestimmung mit Hilfe der GIS-Bildschirmdigitalisierung auf der Grundlage von Orthobildern 2009 aus dem Referenzbestand durchgeführt. Dies sei ein durch Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, 30 Abs. 1, 23 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zugelassenes Flächenidentifizierungssystem mit Größenfeststellungen mit hohem Genauigkeitswert. Es sei rechtlich zulässig, die Größe der Flächen mit Hilfe der Bildschirmdigitalisierung und nicht örtlich zu bestimmen. Eine Unterschrift des Landwirtes unter einen Vor-Ort-Kontrolle Prüfbericht sei bei im Rahmen der Fernerkundung kontrollierten Betrieben
der gültigen Dienstanweisung Vor-Ort-Kontrolle Nr. 1.9.4 nur bei einer
kontrolle Vor-Ort vorgesehen. Jedenfalls habe der Beklagte dem Kläger am
2 der Verordnung jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt werde. Ausgenommen seien die für Dauerkulturen, Wälder oder nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Art. 2 lit. h), Art. 34 Abs. 2 a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 regelten im Wesentlichen nichts anderes.
2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 seien Flächen Dauergrünland, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes seien. Infolge der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen habe man 2009 eine um 102,0780 ha kleinere Fläche gegenüber der vom Kläger beantragten Fläche festgestellt. Zwar seien auf den streitigen Schlägen auf natürliche Weise Grasflächen entstanden, die dem Kläger als Futtergrundlage dienten. Die beanstandeten Flächen im Bereich des Magdeburger Wiesenparks könnten indes nicht als Dauergrünland klassifiziert werden. Bei ihnen handele es sich vielmehr um große Struktureinheiten wild wachsender und in den Zwischenräumen mit Gras bestandenen sowie von Schafen begehbaren Baum- und Buschgruppen, Waldbestände sowie um Schilf- und Röhrichtflächen. Diese nicht beihilfefähigen Abzugsflächen seien in den einzelnen Feldblöcken mit den Schlägen 155, 156, 157, 154, 22, 151, 152 und 153 auf den Luftbildern der Fernerkundung FEK und den DOP dargestellt. Sie seien stark verbuscht oder mit mehr als 50 Bäumen pro Hektar bewachsen. Randnummer 13
2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 könne die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle nur berücksichtigt werden, sofern sie
den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaates oder der betreffenden Region ganz genutzt werde; anderenfalls werde die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 oder Art. 34 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gelte eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten oder die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich seien. Dies treffe
Auffassung der Europäischen Kommission gemäß dem Orientierungsdokument der AGRI/60363/2005 i.V.m. Art. 30 Dokument von WikiCap nicht zu, wenn Flächen mit Bäumen innerhalb einer landwirtschaftlichen Parzelle mit einer Dichte von mehr als 50 Bäumen pro Hektar bestanden sind; sie seien generell nicht anspruchsberechtigt und auszuschließen. Diese Dokumente seien Arbeitsunterlagen für die Verwaltungen zur Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen und Flächenmessungen gemäß Art. 23 ff. Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Die Abzugsflächen erfüllten nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als Feldgehölze gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 DirektZahlVerpflV, da sie deutlich größer als 2000 m 2 seien. Randnummer 14 Ein Ausnahmefall des Art. 68 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zugunsten des Klägers liege nicht vor, da seine Angaben sachlich nicht richtig gewesen seien und der Kläger nicht schuldlos im Sinne dieser Norm gehandelt habe. Er hätte durch die ihm obliegende Sorgfaltspflicht seinen Irrtum verhindern und die unrichtige Antragstellung vermeiden können. Im Hinblick auf die Sensibilität eines ehemaligen Truppenübungsplatzes und aufgrund der Bedeutung einer korrekten Antragstellung hätte er im Vorfeld der Antragstellung 2005 beim Beklagten vorsprechen können. Das einmalige Anschreiben in Bezug auf das Beteiligungsverfahren Anfang 2004 genüge der Sorgfaltspflicht bei der Antragstellung nicht, zumal dieses Schreiben auf die Fördermodalitäten im Vertragsnaturschutz Bezug nehme. Randnummer 15 Auf Vertrauensschutz
4 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Da die Bewilligungsbehörde keine vollständige Kenntnis der Tatsachen gehabt habe, liege kein Rechts- oder Tatsachenirrtum vor. Spätestens zur Antragstellung 2005 hätte der Kläger aufgrund der Hinweise im Merkblatt seinen Nutzungsnachweis in Verbindung mit den GIS Flächenskizzen und den Auflagen der Anlage 1 zum Formblatt der Verpflichtung im Vertragsnaturschutzverfahren 2005 seine Angaben nochmals sorgfältig prüfen und korrigieren müssen. Daran ändere auch der Hinweis nichts, der Kläger habe von sich aus bereits für den Wiesenpark nur 282,09 ha beantragt. Der Bewilligungsbehörde seien die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten in den Feldblöcken bis zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 nicht detailliert bekannt gewesen. Dass der Kläger die Flächen seit 15 Jahren unverändert so beantragt habe und jährliche Begehungen beanstandungslos stattgefunden hätten, treffe nur für Antragstellungen im Agrarumweltbereich vor 2005 zu. Eine Beihilfe für Dauergrünland sei erst mit dem System der Direktzahlungen
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt worden. Die untere Naturschutzbehörde habe mit den jährlichen Begehungen die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Verpflichtungen, nicht die Beihilfefähigkeit der Flächen
den einschlägigen EU-Verordnungen für Direktzahlungen überprüft. Mit der ungeprüften Übernahme der GIS Flächenskizzen 2005 habe der Kläger zumindest leicht fahrlässig gehandelt und die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Nicht die Behörde trage die Verantwortung für die richtige Beantragung der förderfähigen Flächen, nur weil der Antragsteller dem im Jahr 2004 im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eine GIS-Shape-Datei übergeben habe. Vielmehr treffe allein den Betriebsinhaber die materielle Beweislast dafür, dass die von ihm beantragten Flächen förderfähig seien. Art. 73 Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sei nur einschlägig, wenn der Irrtum der Behörde sich auf Tatsachen beziehe, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant seien. Die Tatsache, dass die beanstandeten Flächen mit Bäumen und Sträuchern bestanden seien, sei bekannt gewesen und sei den GIS Flächenskizzen LKF Referenz mit dem Hintergrundbild 2004 der Seiten 170, 173, 175, 178, 180, 228, 229, 230, 231, 232 der „Akte 2009“ zu entnehmen. Der Widerspruchsbescheid ist am 10.4.2012 zugestellt worden. Randnummer 16 Mit seiner am 9. Mai 2012 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, seine Angaben gingen auf von der Behörde seinerzeit selbst anders beurteilten Maßstäben zurück. Der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß begründet. Die Größe des Feldgehölzes
der Kronengröße der Bäume zu bemessen sei nicht gerechtfertigt, wenn – wie hier – der mit Gras bewachsene Traufbereich Schafen genügend Platz biete, um dort zu fressen. Unter den Bäumen und in den Sträuchern befinde sich landwirtschaftliche Nutzfläche. Der Kontrollbericht oder die Begründung des Bescheides müssten ermöglichen, die Kontrollergebnisse im Einzelnen
zuprüfen. Ein detaillierter Kontrollbericht im Sinne von Erwägungsgrund 43, Art. 26 und 32 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 müsse ermöglichen, die Einzelheiten der Kontrollschritte
zuvollziehen, und aus sich heraus für die Behördenbediensteten und für den Betriebsinhaber verständlich sein. Bei Flächen, für deren Förderfähigkeit es darauf ankomme, ob darauf Gras oder andere Grünfutterpflanzen (auch unterhalb von Baum- oder Buschkronen) wachsen, genüge es zur Begründung der Flächenabzüge nicht, auf Luftfotografien zu verweisen, da mittels dieser nicht
prüfbar sei, ob unter Bäumen und Büschen Gras oder andere Grünfutterpflanzen wachsen. Zudem hätte zwingend aufgenommen werden müssen, ob alle oder nur einige (und welche) Flächen von Bediensteten des Beklagten vor Ort in Augenschein genommen wurden. Der Kläger sei – insbesondere hinsichtlich der vom Beklagten beanstandeten Flächen im Wiesenpark – bei den Vor-Ort-Kontrollen nicht hinreichend beteiligt worden. Zwar stehe eine Hinzuziehung des Betriebsinhabers im Ermessen der Behörde. Indes könnte der Betriebsinhaber dann Fragen in Bezug auf die bewirtschaftete Fläche oder behördliche Beanstandungen vor Ort klären. Die Vor-Ort-Kontrollen seien unter Verletzung von Art. 28 Abs. 2 Unterabsatz 2, eventuell auch Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erfolgt. Sie hätten vor Ort durchgeführt werden müssen. Eine Kontrolle im Wege der Fernerkundung, mithin anhand von Luftfotografien am PC, sei aufgrund Erwägungsgrund 48, Art. 33 Abs. 2, 35 Abs. 1 lit. a) und b) Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht zulässig gewesen. Es sei nämlich gerade auf die Frage angekommen, ob unter den Bäumen und Büschen futterfähiger Bewuchs vorhanden gewesen sei; dies lasse sich nicht anhand von Luftfotografien
weisen. Beim Großteil der im Wiesenpark liegenden Flächen sei eine Überprüfung vor Ort nicht erfolgt. Zudem seien die Abzüge materiell rechtswidrig. Sie berücksichtigten nicht, dass der Kläger lediglich 282,09 ha für den Wiesenpark beantragt und mithin bereits Flächen wie Wege, Pavillons usw. flächenmäßig in Abzug gebracht habe. Rechtlich irrelevant sei, ob auf Teilflächen vorrangig eine naturschutzrechtliche Nutzung stattfinde. Im Übrigen dienten die Verpflichtungen
VeKoSV der Kontrolle, ob sog. cross-compliance-Verpflichtungen eingehalten wurden, nicht der Größenbestimmung der förderfähigen Fläche. Diese sei in § 8 a InVeKoSV geregelt, wonach die in § 5 Abs. 1 DirektZahlVerpflV aufgeführten Landschaftselemente Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzellen seien, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen. Kürzungen und Rückforderungen seien jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zulässig. Der Kläger habe alles seinerseits Mögliche und Erforderliche getan, um vor der Antragstellung zu ermitteln, was er bei der Antragstellung beantragen dürfe. Er habe den Wiesenpark über Jahre hinweg in enger behördlicher Abstimmung unbeanstandet mit jährlichen Flächenbegehungen und zur vollsten Zufriedenheit der Behörden gepflegt. Vor der Antragstellung habe er eine CD mit Luftaufnahmen eingereicht, um die Förderfähigkeit zu ermitteln und mit der Behörde zu klären. Herrn O. sei von den zuständigen Sachbearbeitern der Behörden gesagt worden, so wie die Grenzen jetzt gebildet seien, könnten die Flächen beantragt werden. Der Kläger bestreite, dass eine Inaugenscheinnahme der dem Streit zugrunde liegenden Flächen im Wiesenpark stattgefunden habe. Im Hinblick auf Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sei die gewählte Bewirtschaftungsform unter den Bäumen und Büschen in gleicher Weise möglich wie auf Flächen, auf denen keine Bäume und Büsche standen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 den Bescheid des Beklagten vom 14. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des L. Sachsen-Anhalt vom 29. März 2012 aufzuheben. Randnummer 19 Der Kläger beantragt hilfsweise, Randnummer 20 Beweise zu erheben gem. Ziff. 9 des im Verfahren 3 A 117/12 MD eingereichten Beweisantrages. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Er macht ergänzend zu seinen Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid des L. Sachsen-Anhalt geltend,
VeKoSV habe der Betriebsinhaber im Sammelantrag sämtliche landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes anzugeben.
VeKoSV (§ 8 a Abs. 1 InVeKoSV n.F.) seien die in § 5 Abs. 1 DirektZahlVerpflV aufgeführten Landschaftselemente Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbar räumlichen Zusammenhang stehen. Sie seien
VeKoSV im Sammelantrag anzugeben, wenn sie Bestandteil der landwirtschaftlichen Fläche seien. Die in § 16 Abs. 1 letzter HS und Abs. 2 InVeKoSV (§ 8 a Abs. 1 letzter HS und Abs. 2 InVeKoSV n.F.) überdies aufgeführten Landschaftselemente seien nur Teil der Gesamtbruttofläche der landwirtschaftlichen Parzelle, soweit sie angegeben und beantragt würden. Dem klägerischen Antrag vom
Unionsrecht jede mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Fläche, die über die definierten Obergrenzen der Landschaftselemente hinausgehe, kein Teil der Dauergrünlandfläche. Gleiches gelte für die weiteren mit Obergrenzen versehenen Landschaftselemente. Deshalb hätten die mit Feldgehölzen von über 2000 m 2 bestandenen Flächen nicht als landwirtschaftliche Fläche im Antrag angegeben werden dürfen. Der Kläger hätte diese Fehler erkennen können. Da sich aus Anlage 2 des Widerspruchsbescheides der Feldblock mit der jeweiligen Parzelle in der beantragten Größe, festgestellten Größe sowie der ermittelten Differenz unter Angabe der gefertigten Luftbilder entnehmen lasse, sei der Bescheid hinreichend begründet. Auf den Luftbildern sei je ein Feldblock gelbfarbig umrandet eingezeichnet und innerhalb des Feldblocks seien die nicht festgestellten Flächen ebenfalls gelbfarbig umrandet worden. Auch seien dem Kläger am 24. März 2010 der Sachverhalt und die Abzugsflächen umfänglich erläutert worden. Da es seitens des Klägers keine Verständnisschwierigkeiten gegeben habe, seien die Bilddokumentationen im Bescheid nicht detailliert dargestellt worden. Die Veränderungen seien auch aus der dem Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Akte ersichtlich. Mit der Ausweisung der Sperrflächen auf dem Kartenmaterial und der feldblockbezogenen Größenangabe der Abzugsflächen im Bescheid und Widerspruchsbescheid sei dem Begründungserfordernis Genüge getan. Die dicht mit Bäumen und/oder Büschen bewachsenen, ausgewiesenen Sperrflächen überschritten die maximale Größe möglicher Landschaftselemente von 2.000 m 2 . Da das gewählte Abgrenzungskriterium für die Ausweisung der Sperrflächen eindeutig und
prüfbar sei, komme es auf die fehlende Vorlage eines detaillierten Kontrollberichtes über die Wiesenparkflächenbesichtigung nicht entscheidend an. Bei der Vor-Ort-Kontrolle sei der Kläger zur
kontrolle der Fernerkundung
den einschlägigen Rechts- und Arbeitsgrundlagen beteiligt worden. Ihm seien am
1 lit. b) der Verordnung sei die Fernerkundung jedoch durch eine physische Vor-Ort-Kontrolle durch Feldbesichtigungen zu ergänzen, wenn die Fotoauswertung Differenzen zur Antragstellung ausweise. Erwägungsgrund 40 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 schreibe nicht zwingend eine körperliche Kontrolle vor, wenn die Fotoauswertung nicht zu eindeutigen Ergebnissen führe. Der Beklagte habe die in seinem Amtsbereich liegenden Flächen des Klägers unter Mitwirkung mehrerer Fachreferate des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt in Augenschein genommen; ein Protokoll sei darüber nicht aufgenommen worden. In Fortführung der Inaugenscheinnahme sei die Digitalisierung der Wiesenparkflächen am Bildschirm unter Regie des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt anhand der Nationalen Rahmenrichtlinie zur Digitalisierung landwirtschaftlicher Parzellen auf der Grundlage von Orthofotos gemäß Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 und der Dienstanweisung zur Einführung und Pflege des Feldblockkatasters in Sachsen-Anhalt erfolgt. Bezüglich der materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beständen im Hinblick auf die beantragten Flächen umfängliche Sorgfaltspflichten. Von einem jeden Antragsteller werde erwartet, dass er sich mit der Rechtslage vertraut mache und Kenntnis darüber habe, welche Flächen förderfähig seien. Das Herausmessen von Sperrflächen aus einer Feldblockfläche habe für eine wahrheitsgemäße und sorgfältige Antragstellung dem Kläger oblegen. Dem Kläger sei aus den Ausfüllhinweisen der flächenbezogenen Anlagen zu den Antragsverfahren 2005 bis 2009 bekannt gewesen, dass Flächen wie Hecken oder Knicks, Baumreihen, Feldgehölze bis 2.000 m 2 , Feuchtgebiete bis 2.000 m 2 und Einzelbäume als berücksichtigungsfähige Landschaftselemente beantragt werden können und bestimmte Typen anzugeben sind. Dies habe der Kläger in vorangegangenen Antragsjahren fast vollständig versäumt. Das Urteil Niedermair-Schiemann des Gerichtshofes der Europäischen Union sei nicht einschlägig, da hier zu beurteilen sei, inwieweit die konkret vorgefundene Qualität der Fläche (Bewuchs oder Versiegelung) eine Einordnung als landwirtschaftliche Fläche rechtfertige. Abgezogen worden seien nur Flächen mit Feldgehölzen von einer Größe von mehr als 2.000 m 2 . Hinsichtlich Art. 34 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sei zu berücksichtigen, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit auf dicht mit Bäumen und Gebüschen bestandenen Parzellen nicht mit der Bewirtschaftung von nicht mit Bäumen und Gebüschen bestandenen Grünlandflächen vergleichbar sei; die Bedingungen für das Abweiden und für alternative landwirtschaftliche Tätigkeiten wie Mähen unterschieden sich deutlich von denen auf nicht-baumbestandenen Grünlandflächen. Sollte ein spärlicher Grasaufwuchs unter den Bäumen vorhanden sein, unterschieden sich die Bedingungen für das Abweiden und für alternative landwirtschaftliche Tätigkeiten wie Mähen deutlich von denen auf nicht baumbestandenen Grünlandflächen. Insoweit entsprächen die Abgrenzungskriterien der Digitalisierungsvorgaben des Landes Sachsen-Anhalt für Sperrflächen und Landschaftselemente den Unionsrechtsvorschriften zur bedingten Förderfähigkeit von baum- und strauchbestandenen Grünlandflächen. Zwar könnten sich die Mitarbeiter des Beklagten noch gut an das Beteiligungsverfahren zum Aufbau des landwirtschaftlichen Feldblockkatasters in Sachsen-Anhalt erinnern;
mindestens acht Jahren könne sich indes niemand mehr an konkrete Gesprächsinhalte mit Herrn O. erinnern. Da eine physische Vor-Ort-Kontrolle sämtlicher Anträge nicht möglich gewesen sei, sei eine von der Europäischen Union vorgegebene Stichprobenauswahl erfolgt, die den Kläger zunächst nicht betroffen habe. Randnummer 24 Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die im Verfahren 3 A 117/12 MD beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und das Terminsprotokoll Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Gerichts gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 26 Es kann im vorliegenden Sachverhalt dahingestellt bleiben, ob schon aus formellen Gründen die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind. Die Frage, ob das formelle Begründungserfordernis erfüllt ist bzw. eine ausreichende Beteiligung des Klägers stattgefunden hat, ist
Auffassung des Gerichts nicht entscheidungsrelevant. Von Bedeutung ist, dass hier materiell-rechtlich die von dem Beklagten vorgenommenen Flächenabzüge
Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt sind. Soweit der Beklagte in erster Linie den Flächenabzug damit begründet, dass ein Baumbestand von mehr als 50 Bäumen pro Hektar eine landwirtschaftliche Nutzung ausschließt, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Auslegung lediglich aus einem Orientierungspapier stammt. Ausschlaggebend ist aber
wie vor, ob hier eine landwirtschaftliche Nutzung gegeben ist oder nicht. Die Tatsache, dass es sich um einen, möglicherweise spärlichen Graswuchs handelt und es sich damit auch um Dauergründland handelt, welches einer Beweidung zugänglich ist, ergibt sich schon allein aufgrund der eingereichten Fotos, aus denen hervorgeht, dass eine Abweidung durch Schafe erfolgt. Dies ist auch bei engem Baumbestand der Fall. Aus diesem Grunde hält das Gericht eine Beihilfefähigkeit der Flächen
wie vor für gegeben, da sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Randnummer 27 Gleiches gilt auch für eine angeblich vorliegende Schilffläche. Es ist von Seiten des Beklagten nicht in ausreichender Weise dargelegt worden, dass hier eine Beweidung nicht möglich ist. Es entspricht den tatsächlichen Gegebenheiten, dass auch bei Anfang des Bewuchses von Schilf eine Abweidung durch Schafe
naturwissenschaftlichen Gesetzen möglich ist. Der Abzug der Flächen ist somit
Auffassung des Gerichts nicht materiell gerechtfertigt. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahingestellt bleiben, ob Vertrauensschutzgesichtspunkte hier zugunsten des Klägers anzuführen sind oder nicht. Das Vorliegen von Vertrauensschutzgesichtspunkten ist von Seiten des Beklagten im Einzelnen auch ausreichend gewertet worden und zugunsten des Klägers sind für diesen Vertrauensschutzgesichtspunkte ins Feld geführt worden (vgl. Beiakte D, S. 84 ff.). Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an, sofern man nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen von der Rechtswidrigkeit des vorgenannten Bescheides ausgeht. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Beklagte als unterlegener Teil die Kosten trägt. Randnummer 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.