Projektsteuerungsleistungen nach Teilaufhebung des Auftrags; Verhandlungsverfahren der Vergabestelle ohne vorherige Bekanntmachung; Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags bei zulässigem Verhandlungsverfahren ohne Wettbewerbsaufruf Leitsatz
restlichen Projektsteuerungsleistungen nach Teilaufhebung des ursprünglichen Auftrags ist der Wert derjenigen Leistungen, welche auf der Grundlage des aufgehobenen Vertrags erbracht wurden und werden, nicht zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind jedoch auch Projektsteuerungsleistungen nachfolgender Bauabschnitte, wenn der öffentliche Auftraggeber zur Zeit der Einleitung des Vergabeverfahrens für die Restleistungen im
zwei Funktionsgebäuden und die Sanierung des nördlichen Teils des Komplementgebäudes sowie den Neubau einer Bettenaufbereitung und einer Technikzentrale für das Gesamtobjekt. Der
44 Mio. Euro angegeben. Der Generalplaner sollte auch für die Koordination und Integration aller Planungsleistungen, d.h. für das Generalplanermanagement, in allen drei Bauabschnitten verantwortlich sein, wobei diese Leistungen den Anforderungen nach § 205 AHO (DVP) 2009 entsprechen sollten. Die Fertigstellung des Baus war bis zum Jahresende 2013 vorgesehen, die haushaltsrechtliche Schlussdokumentation bis zum Jahresende 2014. Randnummer 2 Der Auftrag wurde am 25.08.2011 an die Bietergemeinschaft, bestehend aus dem Büro R. Architekten und der Unternehmung H. GmbH & Co. N. KG vergeben (künftig: Generalplanervertrag); zur Auftragsabwicklung wurde
diesen beiden Wirtschaftsteilnehmern die B. 2011 GmbH gegründet. Für Koordinierungs- und Steuerungsleistungen nach § 205 AHO (DVP) 2009 waren jeweils Netto-Honorare vorgesehen in Höhe
273.000 € für den 1. Bauabschnitt, in Höhe
231.000 € für den 2. Bauabschnitt und in Höhe
136.500 € für den
Projektsteuerungsleistungen. In der Besprechung zwischen dem Auftraggeber und der Generalplanerin vom 31.05.2013 wurde vereinbart, dass eine einvernehmliche Aufhebung des Generalplanervertrags vom 25.08.2011 hinsichtlich des Auftragsteils Projektsteuerung zum 15.07.2013 angestrebt werde; hierfür wurde der Generalplanerin eine Frist zur Zustimmung zur Teilaufhebung eingeräumt. Nach dem Inhalt des Besprechungsprotokolls beabsichtigte der Antragsgegner, bis Ende Juni 2013 einen neuen Projektsteuerer zu beauftragen. Im Übrigen sollte der Generalplanervertrag unverändert fortgeführt werden. Die Teilaufhebungsvereinbarung wurde durch Unterzeichnung am 27./28.06.2013 abgeschlossen. Randnummer 4 Der Antragsgegner leitete am 03.06.2013 eine beschränkte Ausschreibung ein, indem er vier
ihm ausgewählte Planungsbüros zur Abgabe eines Angebots für die restlichen Projektsteuerungsleistungen des 1. Bauabschnitts aufforderte. Der Antragsteller, der zuvor Mitarbeiter der Generalplanerin war, wurde an diesem Verfahren nicht beteiligt. Bei seiner Verfahrenswahl ging der Antragsgegner davon aus, dass der Schwellenwert für die Anwendbarkeit der VOF nicht erreicht werde, weil das voraussichtliche Honorar für die Restleistungen bei Abrechnung nach AHO einen Netto-Auftragswert
177.000 € bzw. bei Abrechnung nach Zeitaufwand in Höhe
130.000 € habe. Am 18.06.2013 entschied er sich für einen Vertragsabschluss mit der jetzigen Beigeladenen, worüber er den nach den Bietergesprächen verbliebenen Mitbewerber am 20.06.2013 informierte. Am 11.09.2013 schloss der Antragsgegner mit der Beigeladenen einen Projektsteuerungsvertrag für den 1. Bauabschnitt ab. Im Hinblick auf die Vergütungsvereinbarung, welche eine Abrechnung nach Zeiteinheiten vorsieht, wiesen die Parteien aus, dass sie
einer Vertragslaufzeit vom 01.07.2013 bis zum 28.02.2014 ausgingen, und räumten dem Antragsgegner das Recht auf eine einseitige Verlängerung der Vertragslaufzeit bis zum 15.01.2015 - ohne korrespondierenden Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Weiterbeauftragung - ein. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom 09.10.2013 hat der Antragsteller die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass dem Antragsgegner die Erteilung des Zuschlags im laufenden Verfahren untersagt werden möge bzw. der Antragsgegner hilfsweise verpflichtet werden möge, das Vergabeverfahren in den Stand vom 30.07.2013 zurückzuversetzen, bzw. äußerst hilfsweise, das Vergabeverfahren aufzuheben. Für den Fall der bereits erfolgten Zuschlagserteilung hat er beantragt, diesen Zuschlag für unwirksam zu erklären bzw. hilfsweise festzustellen, dass der Antragsgegner in seinen Rechten verletzt worden sei. Der Antragsgegner hat neben der Zurückweisung des Nachprüfungsantrags weiter (hilfsweise) beantragt, ihm zu gestatten, die Beigeladene bis zur endgültigen Beauftragung eines Bieters mit den Projektsteuerungsleistungen für den ersten Bauabschnitt weiter zu beschäftigen. Randnummer 6 Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 05.11.2013 das Ingenieurbüro M., Ingenieurpartnerschaft Projektmanagement, beigeladen und mit Beschlüssen vom 08.11.2013 dem Antragsteller und vom 29.11.2013 der Beigeladenen jeweils Einsicht in die Vergabedokumentation einschließlich des Generalplanervertrags vom 25.08.2011 und des Projektsteuerungsvertrags für den
V 2011 überschritten sei, weil der Auftragswert der bereits erbrachten Teilleistungen und der verbliebenen Restleistungen der Projektsteuerung zusammenzurechnen sei -, der Nachprüfungsantrag alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfülle und der Antragsteller Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages vom 11.09.2013 nach § 101b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 GWB habe, da der Auftrag nicht EU-weit bekannt gemacht worden sei. Randnummer 10 Gegen diese ihm am 19.12.2013 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 02.01.2014 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer und die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags des Antragstellers weiter verfolgt. Randnummer 11 Der Antragsgegner ist u.a. der Meinung, dass der Anwendungsbereich des Nachprüfungsverfahrens nicht eröffnet sei. Bei der Ermittlung des Schwellenwerts dürften die beiden nachfolgenden Bauabschnitte schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil derzeit eine konkrete Vergabeabsicht fehle. Im Übrigen sei jeder Bauabschnitt als eigenständige Maßnahme anzusehen, weil jeder
ihnen eine gesonderte wirtschaftliche und technische Funktion erfülle. Maßgeblich sei allein der Gegenstand des Projektsteuerungsvertrages vom 11.09.2013, dessen Netto-Auftragswert unterhalb
200.000 € liege. Eine Berücksichtigung der bereits erbrachten Projektsteuerungsleistungen sei nicht gerechtfertigt. Randnummer 12 Dem Antragsteller fehle zudem die Antragsbefugnis, weil er nicht dargelegt habe, dass er ein Interesse am Auftrag gehabt habe. Insbesondere verfüge er für eine erfolgversprechende Bewerbung um einen gleichartigen Auftrag über keine hinreichende Leistungsfähigkeit. Da dem öffentlichen Auftraggeber bei der Bewertung der Eignung ein weiter Beurteilungsspielraum zustehe, sei die Prüfungskompetenz der Vergabenachprüfungsinstanzen hinsichtlich dieser Einschätzung sehr stark eingeschränkt. Randnummer 13 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 14 den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 18.12.2013 aufzuheben und den Nachprüfungsantrag des Antragsgegners zurückzuweisen, sowie Randnummer 15 festzustellen, dass der Antragsteller verpflichtet ist, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Missbrauch des Antragsrechts entstanden ist. Randnummer 16 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 17 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Randnummer 18 Er verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung und verweist zur Frage der Schwellenwertermittlung insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15.03.2012, C-574/10, in der Rechtssache „KOM ./. Deutschland“ (Autalhalle). Randnummer 19 Die Beigeladene hat schriftsätzlich zum Verfahren Stellung genommen, jedoch keinen Antrag gestellt. Sie verweist darauf, dass der Umstand, dass sich unter Anwendung der HOAI 2013 höhere Mindesthonorare ergeben als vom Antragsgegner ermittelt, für die Schwellenwertbetrachtungen keine Bedeutung erlangten, weil auf den Zeitpunkt zu Beginn des Vergabeverfahrens abzustellen sei. Auch nach dem mit ihr vereinbarten Honorar müsse sie davon ausgehen, dass der Schwellenwert unterschritten sei. Da es, anders als für Planungsleistungen, bei Projektsteuerungsleistungen kein gesetzlich vorgeschriebenes Leistungsbild gebe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Projektsteuerungsleistungen der nachfolgenden Bauabschnitte um dieselbe freiberufliche Leistung handle, weshalb eine Zusammenrechnung unterbleiben müsse. Selbst wenn eine EU-weite Ausschreibungspflicht bestanden hätte, so wäre ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3 Abs. 4 lit. c) VOF wegen besonderer Dringlichkeit zulässig gewesen, weil es sich um eine Auftragserteilung während laufender Bauarbeiten gehandelt habe und bei Verzögerungen der Verfall der EFRE-Mittel gedroht habe. Schließlich verweist die Beigeladene darauf, dass der Antragsteller vorbefasst gewesen sei, weil er als freier Mitarbeiter eines Partners der Generalplanerin tätig gewesen und nach eigenen Angaben bei sämtlichen
dieser Gesellschaft betreuten Krankenhausvorhaben mitgewirkt habe. Randnummer 20 Der Senat hat am 14.02.2014 einen Termin der mündlichen Verhandlung durchgeführt; wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Antragstellers vom 10.03. 2014 ist in der Schlussberatung berücksichtigt worden. B. Randnummer 21 Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist hinsichtlich des auf Zurückweisung des Nachprüfungsantrags gerichteten Hauptantrags zulässig und im Übrigen unzulässig; mit dem zulässigen Antrag hat der Antragsgegner auch in der Sache Erfolg. Randnummer 22 Die Vergabekammer ist zu Recht
der Eröffnung des Zugangs zum vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sowie
der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin ausgegangen. Der zulässige Nachprüfungsantrag ist jedoch insgesamt unbegründet, insbesondere sind die Voraussetzungen für die Feststellung der Unwirksamkeit des Projektsteuerungsvertrags nicht gegeben. Randnummer 23 I. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist nur teilweise zulässig. Randnummer 24 1. Die sofortige Beschwerde ist frist- und formgerecht (§ 117 Abs. 1 bis 3 GWB) beim zuständigen Gericht (§ 116 Abs. 3 S. 1 GWB) eingelegt worden. Der Antragsgegner ist im Umfang seiner Beschwerde materiell und formell durch die angefochtene Entscheidung beschwert. Die Erweiterung seines Rechtsmittelsbegehrens um einen Feststellungsantrag ist auch zulässig, weil der Senat über den neu gestellten Antrag auf der Grundlage des Verfahrensstoffes unmittelbar entscheiden konnte. Randnummer 25 2. Der Antrag des Antragsgegners auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung des Antragstellers wegen Rechtsmissbräuchlichkeit der Einleitung des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens ist jedoch nicht statthaft. Randnummer 26
7 GWB mittels dieses spezifischen Primärrechtsschutzes durchgesetzt werden sollen, ist das Anbringen eines Feststellungsantrags nur in zwei enumerativ geregelten Ausnahmefällen statthaft, nach § 114 Abs. 2 GWB bzw. § 123 S. 3 und 4 GWB i.S. eines Fortsetzungsfeststellungsantrags, um eine Verwertung der Ergebnisse des Nachprüfungsverfahrens zu eröffnen - insoweit ist eine eng begrenzte Bindungswirkung der Entscheidungen der Vergabenachprüfungsinstanzen für die Zivilgerichte in § 124 Abs. 1 GWB normiert worden, - und in § 101b Abs. 2 GWB, um bei besonders gravierenden Vergaberechtsverstößen den Zugang zum Nachprüfungsverfahren trotz des - nach § 114 Abs. 2 S. 1 GWB grundsätzlich irreversiblen - Vertragsschlusses zu schaffen. Die hierfür maßgeblichen Erwägungen sind auf das vorliegende Feststellungsbegehren des Antragsgegners nicht übertragbar (so auch Scharen in: Willenbruch/ Wieddekind, Kompaktkomm. VergabeR,
V. Randnummer 31 1. Die Eigenschaft des Antragsgegners als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB, die Bewertung des Projektsteuerungsvertrags als öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.
1, Abs. 4 GWB und das Fehlen
Ausschlussgründen nach §§ 100 Abs. 2 ff., 100a GWB stehen nicht im Streit. Randnummer 32 2. Der Netto-Auftragswert des für die Bestimmung des anzuwendenden Vergaberechtsregimes maßgeblichen Gesamtauftrags überschreitet 200.000 €. Randnummer 33 a) In zeitlicher Hinsicht ist nach § 3 Abs. 9 VgV auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Einleitung des konkreten Vergabeverfahrens abzustellen, wobei ein Vergabeverfahren entweder durch Absendung der obligatorischen Bekanntmachung eingeleitet wird oder „auf andere Weise“. Insoweit kommt es auf die erste Entäußerung des öffentlichen Auftraggebers darüber an, dass er die betreffende Leistung
einem Dritten beschaffen will, weil diese Erklärung bei funktionaler Betrachtung der Absendung der Vergabebekanntmachung gleich steht. Dieser Zeitpunkt ist hier - bezogen auf die isolierte Vergabe der Projektsteuerungsleistungen für den 1. Bauabschnitt - der 03.06.2013, der Tag, an dem der Antragsgegner die Aufforderung zur Abgabe
Angeboten an die vier
ihm ausgewählten Planungsbüros absandte. Mit der Absendung hatte er - vergleichbar zur Absendung des Textes der Vergabebekanntmachung an das obligatorische Veröffentlichungsorgan - den Beschaffungsvorgang nach außen erkennbar eingeleitet und war ab diesem Zeitpunkt an bestimmte eigene Festlegungen im Vergabeverfahren wegen der Bekanntmachung gegenüber Dritten auch gebunden. Randnummer 34 b) In rechtlicher Hinsicht galt am 03.06.2013 für Dienstleistungsaufträge sog. klassischer öffentlicher Auftraggeber i.S.
V 2012 ein Schwellenwert
200.000 €; darauf, dass der Schwellenwert seit dem 01.01.2014 auf 207.000 € angehoben worden ist, kommt es hier nicht an. Randnummer 35
der Generalplanerin bis zum 15.07.2013 im Rahmen des Generalplanervertrags vom 25.08.2011 erbrachten Leistungen entgegen der Auffassung der Vergabekammer nicht mehr zu berücksichtigen. Das am 03.06.2013 eingeleitete Vergabeverfahren unterschied sich in seinen wesentlichen Grundlagen
demjenigen aus dem Jahr 2011, denn die Projektsteuerungsleistungen sollten nicht mehr als unselbständiger Bestandteil eines Generalplanerauftrags beschafft werden, sondern als einzelne Leistung. Damit wurden als potenzielle Auftragnehmer zumindest teilweise andere Wirtschaftsteilnehmer angesprochen; für die Auswahl des Vertragspartners kam es nur noch auf diejenigen Eignungsmerkmale und Zuschlagskriterien der ursprünglichen Ausschreibung an, welche sich jeweils auf die Projektsteuerung bezogen. Bei Einleitung des neuen Vergabeverfahrens am 03.06.2013 war objektiv der Beschaffungsbedarf des Antragsgegners und auch subjektiv die entsprechende Beschaffungsabsicht auf Leistungen ab dem 16.07.2013 beschränkt, weil es für die Leistungserbringung der Generalplanerin bis zum 15.07.2013 bereits eine - als Ergebnis eines ordnungsgemäßen bzw. nicht mehr der Nachprüfung unterfallenden Vergabeverfahrens entstandene - vertragliche Grundlage gab. Randnummer 37 bb) Für die Schätzung des Auftragswerts der verbleibenden Projektsteuerungsleistungen des 1. Bauabschnitts kann offen bleiben, für welche Art und Weise der Vergütungsberechnung sich der Antragsgegner entschieden hat. Ausweislich seiner überschlägigen Honorarermittlung (vgl. Anlage des Herrn D. v. 31.05.2013 zum vereinfachten Vergabevermerk) ging der Antragsgegner davon aus, dass bei einer nach AHO Nr. 9 § 207 entsprechend dem Erfüllungsstand erfolgenden Abrechnung ein Auftragswert
177.000 € bestehe, bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand ein Auftragswert in Höhe
10.000 € je Monat zuzüglich 5 % Nebenkosten. Hinsichtlich der zweiten Alternative kann offen bleiben, welche Vertragsdauer der Antragsgegner prognostizierte. Jedenfalls hat sich der Antragsgegner im Projektsteuerungsvertrag eine Verlängerung der Beauftragung bis längstens zum 15.01.2015 vorbehalten; diese Verlängerungsoption ist nach § 3 Abs. 1 S. 2 VgV zwingend in die Ermittlung des Gesamtauftragswerts einzubeziehen. Danach ist der Schätzung eine Vertragslaufzeit
18 Monaten (16.07.2013 bis 15.01.2015) zugrunde zu legen, woraus sich ein Auftragswert in Höhe
189.000 € (18x 10.000 € = 180.000 € zzgl. 5 % = 9.000 €) ergibt. Mit beiden genannten Beträgen wird einerseits der maßgebliche Schwellenwert
200.000 € nicht überschritten, andererseits kommt eine privilegierte Vergabe eines Teilauftrags i.S.
V (sog. Kontingentierung) bis zu einem Wert
80.000 € nicht in Betracht. Randnummer 38 cc) In die Schätzung des Gesamtauftragswerts der am 03.06.2013 eingeleiteten Auftragsvergabe sind jedoch die Projektsteuerungsleistungen des 2. Bauabschnitts und des 3. Bauabschnitts jeweils einzubeziehen. Randnummer 39
Teilaufträgen zur Ermittlung des Auftragswerts zusammengerechnet werden, wenn und soweit sich die Teilaufträge auf dieselbe freiberufliche Leistung beziehen und trotz ihrer Aufteilung als eine einheitliche vorgesehene Leistung i.S.
V, d.h. als einheitlicher Beschaffungsgegenstand zu bewerten sind. Dies trifft hier für die nach dem 16.07.2013 verbliebenen Projektsteuerungsleistungen aller drei Bauabschnitte zu. Randnummer 40
V zu bewerten. Hierfür kann offen bleiben, ob der allgemeine, nicht legaldefinierte Begriff der Projektsteuerung hinreichend genau
anderen freiberuflich erbrachten Leistungen abgrenzbar ist i.S. einer Übernahme der delegierbaren Funktionen des Auftraggebers bei Bauprojekten mit mehreren Fachbereichen (sog. Stabsfunktionen) oder ob Projektsteuerungsleistungen einen so unterschiedlichen Inhalt und Grad ihrer Intensität aufweisen können, dass das einer generellen Einordnung als dieselbe Leistung entgegen stehen könnte. Jedenfalls im vorliegenden Fall hat sich der Antragsgegner festgelegt auf die Koordinierung und Steuerung der Bauleistungen entsprechend § 205 AHO (DVP) 2009. Der Deutsche Verband der Projektmanager in der Bau- und Immobilienwirtschaft und der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung haben sich seit 1996 wiederholt und aktualisierend auf ein einheitliches Leistungsbild der Projektsteuerung geeinigt und dieses Leistungsbild mit mehreren Handlungsbereichen und Projektstufen definiert und veröffentlicht. Der Antragsgegner hat ausdrücklich auf dieses Leistungsbild Bezug genommen und damit einen in allen drei Bauabschnitten einheitlichen Leistungsstandard definiert. Randnummer 42
einem Dritten beschafft, nicht etwa darauf, dass der Dritte für alle Teilaufträge identisch ist, sowie ob sich die beabsichtigten Auftragsvergaben bei wertender Betrachtung als Teilaufträge eines einheitlichen Gesamtvorhabens darstellen. Auch letztere Voraussetzung ist hier erfüllt. Zwischen den drei Bauabschnitten besteht ein enger technischer und wirtschaftlicher Zusammenhang, welcher es gebietet, die drei Bauabschnitte als ein Gesamtvorhaben i.S. des § 3 Abs. 1 VgV und damit auch die Projektsteuerungsleistungen für jeden Bauabschnitt als einen Teilauftrag eines insoweit einheitlichen Beschaffungsgegenstands zu bewerten. Hierfür sprechen bereits, noch ohne ausschlaggebend zu sein, die äußeren Umstände, wie die Bezeichnung der Baumaßnahme als „Bauliche Fertigstellung und Sanierung ...“, d.h. als Sanierung eines gesamten Klinikstandorts i.S. eines Gesamtkomplexes, sowie die einheitliche beihilferechtliche Behandlung des Gesamtvorhabens (vgl. EuG, Urteil v. 29.05.2013, T-384/10 „Spanien ./. KOM“). Der technische und wirtschaftliche Zusammenhang ergibt sich aus der gemeinsamen Planung, hier sogar im Rahmen eines fortbestehenden, alle drei Bauabschnitte einheitlich umfassenden Generalplanervertrages. Soweit der Antragsgegner angeführt hat, dass die Ausführung der Planungs- und Bauleistungen des 2. Bauabschnitts und des 3. Bauabschnitts ungewiss seien und u.a.
der Schaffung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen abhinge, ist dies für die Ermittlung des Schwellenwerts unerheblich. Denn die Beschaffungsabsicht des Antragsgegners, alle Bauleistungen bis zum Abschluss der Standortsanierung an Dritte zu vergeben und ausführen zu lassen, bestand am 03.06.2013 fort. Der Antragsgegner machte z. Bsp.
seinem Sonderkündigungsrecht des Generalplanervertrags weder bis zum 03.06.2013 noch bis heute Gebrauch. Die Sanierung des Standorts behielt ihren einheitlichen, zusammenfassenden Charakter. Die Bauabschnitte sind funktional aufeinander bezogen und sollen durch ihre Gesamtheit eine sachgerechte Nutzung für den Klinikbetrieb ermöglichen, was sich insbesondere darin zeigt, dass Gegenstand des
einem transparenten wettbewerblichen Verfahren nicht ausnahmsweise aufgrund Gesetzes gestattet ist. Ist nach § 101 Abs. 1 GWB i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 VgV und § 3 Abs. 4 lit.
drei Voraussetzungen, nämlich, dass die Wahl dieser Verfahrensart aus dringlichen zwingenden Gründen erfolgt, dass deren Entstehung nicht dem Auftraggeber zuzuschreiben ist und für ihn auch nicht vorhersehbar war und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem auslösenden Ereignis und den dringlichen zwingenden Gründen besteht. Im Rahmen der Ausübung des Wahlrechts hat der öffentliche Auftraggeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Randnummer 49
Haushaltsmitteln oder beihilferechtlichen Zuwendungen (vgl. nur VK Düsseldorf, Beschluss v. 31.03.2000, VK 3/2000 B), wirtschaftliche Vorteile einer beschleunigten Beschaffung (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 29.10.2009, 13 Verg 8/09 „Blaue Tonne“; VG Düsseldorf, Urteil v. 01.04.2009, 20 K 443/07) oder die beabsichtigte Einhaltung politischer Zeitpläne (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 01.08.2005, VII-Verg 41/05) als Rechtfertigungsgrund aus. Aus der extrem überhöhten Formulierung „dringlich zwingend“ - gegenüber der Forderung nach dem Vorliegen „besonders dringlicher“ Gründe im Rahmen
2 VOF - wird zu Recht geschlussfolgert, dass nur die Gefährdung absoluter Schutzgüter ausreichend ist, insbesondere Leben und Gesundheit
Personen (daher verneint für ausbildungsbegleitende Maßnahmen der Benachteiligtenförderung, OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.11.2003, Verg 59/03), und ein dringlicher zwingender Grund nicht vorliegt, wenn die nachteiligen Folgen einer verzögerten Beschaffung wirtschaftlich abfederbar sind (vgl. Müller-Wrede, VOF, 4. Aufl. 2011, § 3 Rdn. 84). Eine entsprechende Dringlichkeit der Beschränkung der Ausschreibung auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb i.S. einer ultima ratio ist insbesondere nur dann anzunehmen, wenn die Einhaltung der Fristen eines Teilnahmewettbewerbs sowie ggf. auch eines beschleunigten Verfahrens i.S.
GH, Urteil v. 18.11.2004, C-126/03 „KOM ./. Deutschland“ - Stadt München -; EuGH, Urteil v. 15.10.2009, C-275/08 „KOM ./. Deutschland“ - Datenzentrale Baden-Württemberg -). Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung ist dabei jedoch der (prognostische) Zeitpunkt des Beginns des Vergabeverfahrens aus Sicht des Auftraggebers (vgl. Horn in: jurisPK-VergabeR, 3. Aufl. 2011, § 3 VOB/A Rdn. 108 f.; vgl. auch kritische Anmerkung zu EuGH, Urteil v. 15.10.2009, a.a.O.
Schabel, VergabeR 2010, 64). Randnummer 51
2 VOF. Denn im Ergebnis der Besprechung vom 31.05.2013 stellten der Antragsgegner und seine Generalplanerin übereinstimmend fest, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungspflichten der Projektsteuerung nur durch eine Übertragung dieser Teilleistung auf einen anderen Auftragnehmer als die Generalplanerin zu erwarten war. Ob eine einseitige teilweise Beendigung des Generalplanervertrags berechtigt und die Übernahme der laufenden Bauleitung und -koordinierung dann in kurzer Zeit möglich gewesen wäre, ist zweifelhaft; dem gegenüber war die einvernehmliche Teilvertragsaufhebung eine geeignete Maßnahme für eine störungsfreie Übertragung dieser Leistungspflichten auf einen neuen Auftragnehmer ohne Gefährdung des komplexen Bauablaufs und des parallelen Krankenhausbetriebs. Der „nahtlose“ Übergang sollte zum 16.07.2013 gewährleistet werden. Selbst wenn man für die Betrachtung der aus Sicht des Antragsgegners zum Auftragnehmerwechsel zur Verfügung stehenden Zeit unterstellte, dass der Antragsgegner ab dem 01.06.2013 hätte beginnen können, eine Ausschreibung im Wettbewerb vorzubereiten, so hätte die Zeit für den Neuabschluss eines Vertrags über die verbleibende Projektsteuerung, wie hier geschehen, nicht ausgereicht. Die EU-weite Ausschreibung hätte eine Erfassung und Dokumentation des aktuellen Kostenstatus´, des aktuellen Bautenstands sowie des aktuellen Bauablaufplans vorausgesetzt (ca. 3 Kalendertage), die Vorbereitung und Absendung einer Bekanntmachung (1 Kalendertag), eine Bewerbungsfrist
15 Kalendertagen ab Absendung der Bekanntmachung (§ 7 Abs. 2 VOF; eine Verkürzung auf 10 Kalendertage wäre hier nicht zumutbar gewesen, vgl. Müller-Wrede in: Müller-Wrede, VOF, 4. Aufl. 2011, § 7 Rdn. 20), parallel hätte die weitere Erarbeitung der Aufgabenbeschreibung erfolgen müssen, nach Ablauf der Bewerbungsfrist wäre eine Phase zur Vervollständigung und Aufklärung der Teilnahmeanträge (ca. 7 Kalendertage), eine Auswahl der Bewerber (ca. 3 Kalendertage) erforderlich gewesen und schließlich die Durchführung des Verhandlungsverfahrens mit Aufforderung zur Angebotsabgabe, Angebotsfrist, mindestens einer Verhandlungsrunde (ca. 30 Kalendertage). Diese Vorgehensweise (ca. 59 Tage) war in der zur Verfügung stehenden Zeit
maximal sechs Wochen bis zum 16.07.2013 nicht zu bewältigen. Zwar hat der Antragsgegner an der Festsetzung des Termins vom 16.07.2013 im Rahmen der Vereinbarung der Teilaufhebung des Generalplanervertrags mitgewirkt; die einvernehmliche Terminsbestimmung ist jedoch nachvollziehbar angesichts der vorgeschilderten Umstände, weil sie der Generalplanerin und dem Antragsgegner einerseits einen zeitlichen Vorlauf zur organisatorischen Vorbereitung der Übertragung sowie dem Auftragnehmer die erbetene Zeit zur internen Zustimmung der Unternehmensleitung zur teilweisen Vertragsauflösung verschaffte, andererseits aber auch eine zeitnahe Lösung der aufgetretenen Probleme versprach. Der Umstand, dass sich der tatsächliche Vertragsabschluss, anders als vom Antragsgegner vorgesehen, in formeller Hinsicht bis zum 11.09.2013 verzögerte, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Vielmehr hat die Beigeladene ihre Leistungen im Hinblick auf den zu erwartenden Vertragsschluss und auf deren Dringlichkeit bereits vorher aufgenommen, was sich auch darin zeigt, dass die Vergütung der Leistungen im Projektsteuerungsvertrag ab dem 01.07.2013 - und damit schon zu einem Zeitpunkt vor dem geplanten Übergang am 16.07.2013 - erfolgte (§ 9). Randnummer 53
10.000 € je Monat für 18 Monate Vertragslaufzeit zuzüglich 5 % Nebenkosten zugrunde und hat hieraus unter weiterer Hinzusetzung der Mehrwertsteuer in Höhe
19 % auf den Gesamtnettobetrag eine Auftragssumme
224.910 € ermittelt. Den Feststellungsantrag des Antragsgegners hat der Senat mangels konkreter Anhaltspunkte für die besorgte Schadenshöhe pauschal mit 10.000 € bewertet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.