Altersrente - Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Gewinnermittlung - steuerrechtliche Zuordnung - Einkommensbewertung Le
§ 34Rdnr. 15; Fischer in juris Praxis
Kommentar SGB IV 2006 § 15 Rdnr. 40). Es besteht eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens, so dass Nachprüfungen der Sozialversicherungsträger in diesem Bereich entfallen. Bei der Bestimmung der Höhe des Arbeitseinkommens kommt den Entscheidungen der Finanzbehörden und -gerichte Bindungswirkung zu (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 7. Oktober 2004 - B 13 RJ 13/04 R -, SozR 4-2400 § 15 Nr. 2; vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 43/03 R -, BSGE 94,174 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 5; vom 3. Mai 2005 - B 13 RJ 8/04 R -, BSGE 94, 286 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7 und vom 30. März 2006 - B 10 KR 2/04 R = SozR 4-5420 § 2 Nr. 1;
§ 34Rdnr.
17; Knospe in Hauck/Noftz § 15 SGB IV Rdnr. 8). Einschränkungen hat dieser Grundsatz insoweit durch die Rechtsprechung des BSG erhalten, als jedenfalls dann nicht auf die Feststellung der Finanzverwaltung zurückzugreifen ist, wenn der Betroffene gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung oder steuerrechtlichen Bewertung des Finanzamts schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt (BSG vom
- März 2006 - B 10 KR 2/04 R, a.a.O.). Weiter findet die Parallelität zum Einkommensteuerrecht dort ihre Grenzen, wo auch steuerrechtlich gerade keine selbstständige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG zu Grunde liegt (BSG, Urteil vom
- Februar 2005 - B 13 RJ 43/03 R, veröffentlicht in juris) oder keine eigene selbstständige Tätigkeit vorliegt (für den Fall einer Hinterbliebenenrente BSG, Urteil vom
- Januar 1999 - B 4 RA 17/98 R -, juris). Diese Ausnahmen liegen hier nicht vor. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, nämlich aus Gewerbebetrieb. Diese Einkünfte wurden auch nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelt. Randnummer 41 Von diesen Einkünften sind entgegen dem Vortrag des Klägers die Mieteinnahmen nicht herauszurechnen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind dann dem Arbeitseinkommen zuzuordnen, wenn sie wirtschaftlich als unselbstständiger Teil der selbstständigen Tätigkeit zu werten und nach § 21 Abs. 3 EStG den anderen Einkunftsarten - Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit - zuzurechnen sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleiben diese Einkünfte bei der Berechnung des Arbeitseinkommens unberücksichtigt (vgl. BSG, Urteil vom
- August 1982 - 1 RJ 72/81 -, BSGE 53, 242, 244 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36; Urteil vom
- September 1999 - B 5 RJ 52/98 R -, SozR 3-2600 § 243 Nr. 7; Fischer, a.a.O., Rdnr. 38). Der Einkommensteuerbescheid vom
- September 2008 für das Jahr 2006 enthält auf Seite 2 links keine Spalte "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung". Vielmehr sind die Einkünfte aus dem Mietvertrag mit der Firma S. Aufzüge GmbH und der Versicherung in M. in den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" enthalten und nicht herauszurechnen. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des Urteils vom
- April 2011 handelt es sich nicht um private Vermietungen. Da Vermieter die Firma des Klägers ist, lag eine vom selbstständigen Gewerbe des Klägers nicht abzugrenzende Tätigkeit vor. Dementsprechend sind diese Mieteinnahmen ausweislich der Gewinnermittlung des Steuerberaters W. für das gesamte Jahr 2006 in Höhe von insgesamt 39.860,83 EUR - einschließlich der Mieteinnahmen vom
- August bis zum
- Dezember 2006 in Höhe von 19.021,32 EUR - als neutrale Erträge des Einzelunternehmens des Klägers zu Grunde gelegt und infolgedessen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in dem im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes M. II vom
- September 2008 für das Jahr 2006 berücksichtigt worden. Entgegen der Ankündigung in seinem Schreiben vom
- Juli 2009 im Widerspruchsverfahren hat der Kläger keinen weiteren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 auf der Grundlage einer neuen Einkommensteuererklärung mit einer geänderten Gewinnermittlung erwirkt. Vielmehr ist der Einkommensteuerbescheid vom
- September 2008 bestandskräftig geworden. Im Übrigen hat der Steuerberater W. selbst in seinem Schreiben vom
- April 2009 mitgeteilt, dass die Mieteinnahmen ab dem
- August 2006 trotz Zwangsverwaltung dem Kläger zuzurechnen gewesen sind. Der Vollstreckungsschuldner verliert zwar in der Zwangsverwaltung mit der Beschlagnahmung das Recht, das beschlagnahmte Grundstück zu verwalten und es zu benutzen, § 148 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Diese Befugnisse werden von dem Zwangsverwalter ausgeübt, der insoweit als Träger der Rechte und Pflichten des Vollstreckungsschuldners an dessen Stelle tritt. Nimmt der Zwangsverwalter jedoch in Erfüllung der ihm durch § 152 Abs. 1 ZVG zugewiesenen Aufgaben Zahlungen an einen Gläubiger vor, wird der Schuldner so behandelt, als seien diese von ihm selbst geleistet worden. Solchen Zahlungen kommt daher Erfüllungswirkung zugunsten des Schuldners zu (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom
- Dezember 2011 - V ZR 131/11 -, MDR 2012, 248-250). Leistet der Zwangsverwalter Rechtsanwalt B. im Rahmen des Zwangsverwaltungsverfahrens aus den Mieteinnahmen an die Gläubigerin, die NORD/LB, verringert sich in diesem Umfang die Darlehensschuld des Klägers. Randnummer 42 Nicht Teil der Gewinnermittlung sind die zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehenden Sonderausgaben, Kinderfreibeträge, Haushaltsfreibetrag, außergewöhnliche Belastungen und sonstige zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehenden Beträge des Steuerpflichtigen (Seewald in KommKass § 15 SGB IV Rdnr. 14; Fischer, a.a.O., Rdnr. 41). Ebenfalls ist bei der Feststellung des Arbeitseinkommens der im Einkommensteuerrecht vorgesehene Abzug von Verlusten aus anderen Veranlagungszeiträumen (Verlustrücktrag bzw. -abzug gemäß § 10d EStG) nicht zu berücksichtigen, weil er nach dem Gesetzeswortlaut und der Systematik des EStG nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts zählt (BSG, Urteil vom
- Mai 2001 - B 5 RJ 46/00 R -, BSGE 88, 117 = SozR - 2600 § 97 Nr. 4 Satz 24; Fischer, a.a.O. Rdnr. 65). Randnummer 43 Der Kläger hat ausweislich des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes M. vom
- September 2008 für das Jahr 2006 ein Arbeitseinkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 17.100,00 EUR erzielt. Dies ergibt pro Monat seiner selbstständigen Tätigkeit im Jahre 2006 einen Betrag in Höhe von 1.425,00 EUR, der die zulässige Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente, für eine Teilrente von zwei Dritteln, der Hälfte sowie von einem Drittel der Vollrente übersteigt. Denn als monatlicher Hinzuverdienst durch Arbeitseinkommen, das als Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit nur jährlich steuerlich festgestellt ist, ist ein Zwölftel des Jahreseinkommens anzusetzen (BSG, Urteil vom
- Mai 2005 - B 13 RJ 8/04 R - SozR 4-26 § 96a Nr. 7;
§ 96aRdnr.
7, § 34 Rdnr. 18). Randnummer 44 Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X liegen damit vor, da der Kläger vom
- Januar bis zum
- September 2006 Einkommen erzielt hat, das zum Wegfall seines Anspruchs auf Bewilligung von Altersrente in diesem Zeitraum geführt hat. Randnummer 45 Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Verhältnisse aufgehoben werden. "Soll" bedeutet, dass dies in aller Regel zu geschehen hat. Nur in Ausnahmefällen - in sogenannten atypischen Fällen - kann allein für die Zukunft aufgehoben werden. Jedoch ist der Verwaltung in diesen Fällen - und auch nur in diesen Fällen - ein von ihr auszuübendes Ermessen eingeräumt, auch dann noch für die Vergangenheit aufzuheben (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X,
- Auflage, 2010, § 48 Rdnr. 20; BSG, Urteil vom
- November 1985 - 10 RKg 3/84 -, SozR 1300 § 48 Nr. 19). Nach der Rechtsprechung des BSG lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, wann ein atypischer Fall vorliegt, in dem eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Vielmehr ist dies stets nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu bestimmen und hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 1988 - 7 RAr 55/86 -, SozR 1300 § 48 Nr. 44). Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht im Wege der Ermessensausübung zu klären, sondern vielmehr als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten zu überprüfen (BSG, Urteil vom
- November 1985, a.a.O.; Urteil vom
- Februar 1988, a.a.O.). Randnummer 46 Ein atypischer Fall ist zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Die eingetretene Überzahlung beruhte nicht auf einem mitwirkenden Fehlverhalten auf der Seite des Versicherungsträgers, der Beklagten (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 1986 - 7 RAr 126/84 -, SozR 1300 § 48 Nr. 25). Zudem bedeutet die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundene Erstattungspflicht des Klägers keine besondere Härte. Diese würde vorliegen, wenn die Rückerstattung nach Lage des Falles den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen. Ein irreversibler Verbrauch der erhaltenen Überzahlung, aus der der Empfänger sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte, stellt für sich genommen keinen Umstand dar, der eine besondere Härte im Sinne der Nr. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X begründet. Allerdings hat das BSG einen atypischen Fall dann angenommen, wenn der Betroffene aufgrund besonderer Umstände nicht damit zu rechnen brauchte, erstattungspflichtig zu werden und er im Vertrauen darauf das nachträglich erzielte Einkommen, aus dem er sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte, ausgegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 1994 - 1 RK 45/93 -, SozR 3-3000 § 48 Nr. 33). Für das Vorliegen von solchen besonderen Umständen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Hier hat der Kläger entgegen seiner Ankündigung beim Rentenantrag, den Betrieb nur noch allein zu führen und ihn ohne Gewinnerwartung abzuwickeln, diesen mit Personal und nicht nur mit geringfügigen Umsätzen fortgeführt. Sollte der Kläger zu einer Rückzahlung nicht in der Lage sein, besteht für ihn die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung, Stundung oder Niederschlagung bei der Beklagten zu stellen. Randnummer 47 Die Beklagte hat die Jahresfrist für die Aufhebung des Verwaltungsaktes seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Aufhebung eines Dauerverwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit rechtfertigt, gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Randnummer 48 Soweit die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Altersrente rückwirkend aufzuheben, ist der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X zur Rückzahlung verpflichtet. Ihm stand im Zeitraum vom
- Januar bis zum
- September 2006 keine Altersrente zu, so dass er der Beklagten die in diesem Zeitraum geleistete Rente in Höhe von 8.047,35 EUR zu erstatten hat. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 50 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.