Ermessensausübung - Abschluss Altersteilzeitvertrag Leitsatz Einzelfallentscheidung zur Ermessensausübung des Arbeitgebers betr. einen Antrag auf Abschluss eines ATZ-Vertrages vor Vollendung des 60. Lebensjahres. (Rn.26) Orientierungssatz 1. Der Arbeitnehmer hat nach § 2 Abs 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (TV ATZ LSA) nur einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Altersteilzeit billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs 1 BGB wahrt. (Rn.35) 2. Sind nach dem Personalentwicklungskonzept zum Zeitpunkt des Eintritts der Abreitnehmerin in die Freistellungsphase die anfallenden Aufgaben mit deutlich weniger Beschäftigten zu bewältigen, rechtfertigt dies die Prognose, dass eine dauerhafte Umverteilung der bis dato der Arbeitnehmerin übertragenen Aufgaben auf andere mit der erforderlichen Qualifikation versehene Beschäftigte nicht möglich sein oder zumindest zu Beeinträchtigungen im Ablauf der Dienstgeschäfte führen wird. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend ArbG Halle (Saale), 22. April 2013, 7 Ca 3029/12, Urteil Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 22.04.2013 – 7 Ca 3029/12 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses, nämlich über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages (ATZ-Vertrag). Randnummer 2 Die am … 1956 geborene Klägerin ist seit 1993 bei dem beklagten Land, zuletzt als Sachbearbeiterin in der … tätig. Sie verfügt über einen Abschluss als Ingenieurin für Wasserwirtschaft. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien finden der TV-L sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach Entgeltgruppe (EG) 10 TV-L. Randnummer 3 Den vorgenannten Arbeitsplatz hat das beklagte Land der Klägerin zum 10.05.2010 übertragen. Mit Änderungsvertrag vom 26.04.2010 (Bl. 82 f d. A.) hatten die Parteien befristet für den Zeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2015 eine Teilzeitbeschäftigung der Klägerin im Umfang von 30 Arbeitsstunden wöchentlich vereinbart. Randnummer 4 Die von der Klägerin überwiegend zu erledigende Arbeitsaufgabe besteht darin, Stellungnahmen aus einzelnen Fachbereichen des LAU – überwiegend bezogen auf Planfeststellungsverfahren – zusammenzufassen, zu bewerten, zu gewichten und hieraus eine Gesamtstellungnahme zu erarbeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten der von der Klägerin zu erledigenden Arbeitsaufgaben wird auf die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung des Arbeitsplatzes aus dem Jahr 2005 (Bl. 88 bis 91 d. A.) verwiesen. Randnummer 5 Die Klägerin stellte am 18.04.2012 gegenüber dem beklagten Land einen Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit beginnend am 01.12.2012 bis 30.11.2019 in Form des Blockmodells. Die Freistellungsphase soll ab 01.06.2016 beginnen. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 07.09.2012 (Bl. 9 f d. A.) ab. Randnummer 6 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der von der Klägerin eingenommene Arbeitsplatz auch nach dem 31.05.2016 weiter im LAU benötigt wird. Die Stelle ist nicht dem sog. Überhangbereich (Artikelgruppe 96) zugeordnet. Nach dem Personalentwicklungskonzept für die Jahre 2011 bis 2025 (PEK) des beklagten Landes besteht für das LAU die Vorgabe, die im Jahr 2011 vorhandenen 220 Stellen auf 189 Stellen im Jahr 2016 abzubauen. Wegen der weiteren Einzelheiten des PEK wird auf Blatt 93 ff der Akte, insbesondere Blatt 130 der Akte verwiesen. Randnummer 7 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe gemäß § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) ein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages zu den vorgenannten Konditionen zu. Randnummer 8 Dem beklagten Land sei es möglich, die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben auf andere Mitarbeiter des LAU, insbesondere ihrem Kollegen W., nach ihrem Eintritt in die Freistellungsphase zu verteilen. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit sei nicht derart speziell, dass sie quasi unersetzlich sei. Randnummer 9 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 10 das beklagte Land zu verurteilen, mit der Klägerin einen Altersteilzeitarbeitsvertrag gemäß ihrem Antrag vom 18.04.2012 auf der Basis des Blockmodells gemäß § 3 Abs. 2 a TV ATZ LSA abzuschließen. Randnummer 11 Das beklagte Land hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, es sei nicht verpflichtet, mit der Klägerin einen ATZ-Vertrag abzuschließen. Es habe zu Recht im Rahmen des ihm gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA zustehenden Ermessens aufgrund entgegenstehender dienstlicher Gründe den Antrag abgelehnt. Eine Übertragung der von der Klägerin zu erledigenden Aufgaben auf andere Mitarbeiter des LAU sei nicht möglich. Die Ausübung der Aufgaben erfordere unstreitig einen Fachhochschulabschluss im naturwissenschaftlichen oder planerischen Bereich. Die über diese Voraussetzung verfügenden anderen Mitarbeiter seien bereits mit den ihnen übertragenen Aufgaben ausgelastet. Daher sei gerade nicht sichergestellt, dass die von der Klägerin zu erledigenden Aufgaben nach Eintritt in eine Freistellungsphase weiter ausgeführt werden können. Eine Nachbesetzung während der Freistellungsphase sei aus finanziellen Gründen nicht möglich. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.04.2013 der Klage vollumfänglich stattgegeben und dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages zu den von ihr gewünschten Konditionen zu. Die von dem beklagten Land vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, die Ablehnung zu rechtfertigen. Dem stehe insbesondere entgegen, dass nach dem PEK das LAU gehalten sei, in den kommenden Jahren Arbeitsplätze abzubauen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 40 bis 48 der Akte verwiesen. Randnummer 15 Gegen dieses, ihm am 22.07.2013 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 30.07.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.10.2013 am 15.10.2013 begründet. Randnummer 16 Mit seinem Rechtsmittel verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag weiter. Randnummer 17 Die im Rahmen des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA erforderlichen sachlichen Gründe für eine Ablehnung des ATZ-Antrages seien entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gegeben, da eine Aufteilung der Arbeitsaufgaben der Klägerin auf andere Mitarbeiter – insoweit vertieft das beklagte Land seinen erstinstanzlichen Sachvortrag – nicht möglich sei. Eine Neubesetzung der Stelle könne auch nach endgültigem Ausscheiden der Klägerin im Anschluss an eine Altersteilzeit nicht vorgenommen werden, da – unstreitig – bei Bewilligung von Altersteilzeit die Stelle der Titelgruppe 96 zuzuordnen ist, was wiederum – ebenfalls unstreitig – zu einem Wegfall der Stelle nach Ausscheiden der Klägerin führe. Randnummer 18 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 19 das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 22.04.2013 – 7 Ca 3029/12 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält insbesondere an ihrer Rechtsauffassung fest, das beklagte Land sei im Rahmen der von ihm nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA zu treffenden Ermessensentscheidung verpflichtet, den Antrag auf Abschluss eines ATZ-Vertrages anzunehmen. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 24 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des beklagten Landes ist begründet. Das Arbeitsgericht hat der Leistungsklage zu Unrecht stattgegeben. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages zu. Die Klage war daher unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen. I. Randnummer 25 Die Leistungsklage ist zulässig. Insbesondere ist der Klagantrag unter Berücksichtigung der Klagbegründung als hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 ZPO anzusehen, wie das Arbeitsgericht auf Seite 5 der Entscheidungsgründe zutreffend ausgeführt hat. II. Randnummer 26 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Für die Klägerin besteht kein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages im Blockmodell für den Zeitraum 01.12.2012 bis 30.11.2019 mit einer bis 31.05.2016 andauernden Arbeitsphase aus § 2 TV ATZ LSA. Diese Bestimmung lautet: Randnummer 27 „§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeit Randnummer 28 1) Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die Randnummer 29
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