Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG - Verfassungsmäßigkeit - Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen - Verschulden - fehlende Mitwirkung bei Identitätsfes
§ 1aAsylb
LG in Höhe von 239,00 EUR mit einem Abzug "§ 3 Abs. 2 Wohnen, Wohnungsinstandhaltung" in Höhe von 3,94 EUR bzw. 3,06 EUR und für die Ast. zu 3. und 4.
§ 1aAsylb
LG in Höhe von 182,00 EUR mit einem Abzug "§ 3 Abs. 2 Wohnen, Wohnungsinstandhaltung" in Höhe von 1,52 EUR zu entnehmen. Aus dem den Monat Januar 2014 betreffenden Berechnungsbogen gehen für die Ast. zu 1. und 2.
§ 1aAsylb
LG in Höhe von 245,00 EUR mit einem Abzug "§ 3 Abs. 2 Wohnen, Wohnungsinstandhaltung" in Höhe von 4,68 EUR bzw. 3,80 EUR und für die Ast. zu 3. und 4.
§ 1aAsylb
LG in Höhe von 185,00 EUR mit einem Abzug "§ 3 Abs. 2 Wohnen, Wohnungsinstandhaltung" in Höhe von jeweils 1,74 EUR hervor. Eine genaue Zuordnung des Nachzahlungsbetrages ist den Anlagen zum Bescheid nicht zu entnehmen. Für den Ast. zu
- ist mit Bescheid vom
- November 2013 die "endgültige Festsetzung von laufenden Leistungen nach dem AsylbLG" für die Zeit ab dem
- September 2013 mit einem Hinweis auf die Kürzung um 25 Prozent der Gesamtleistung erfolgt. Für den Zeitraum ab dem
- September 2013 ergebe sich eine Nachzahlung in Höhe von 65,82 EUR. Dem Berechnungsbogen für den Monat Dezember 2013 sind diesen Ast. betreffende Leistungen nach § 1a AsylbLG in Höhe von 266,00 EUR mit einem Abzug "§ 3 Abs. 2 Wohnen, Wohnungsinstandhaltung" in Höhe von 32,06 EUR zu entnehmen. Unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 168,50 EUR ergibt sich in der Summe die Bewilligung von insgesamt 402,44 EUR. Die Erhöhung des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 ergibt dann unter Berücksichtigung der Kürzung um 25 Prozent die Bewilligung in Höhe von insgesamt 407,70 EUR für Januar
- Zu der einmaligen Kürzung der Leistungen für März 2014 um 20,25 EUR auf Grund des Krankenhausaufenthaltes des Ast. zu
- und der Erhöhung der Kosten für Unterkunft und Heizung der Ast. zu
- bis
- wird auf die Bescheide vom
- Februar und
- März 2014, Bl. 87 bis 92 und Bl. 101 bis 106 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Randnummer 17 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führen die Ast. im Wesentlichen aus, sie hätten Anspruch darauf, "auch weiterhin ungekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG" zu erhalten. Es sei daran festzuhalten, dass die Leistungssätze des § 3 AsylbLG im Regelfall nicht mehr als das durch Art. 1 Grundgesetz geschützte Existenzminimum absicherten. Eingriffe in die Menschenwürde seien auch nicht zulässig, wenn "Mitwirkungspflichten des betroffenen Ausländers verletzt worden" seien. Die Sanktionsregelungen aus anderen Sozialleistungsbereichen seien nicht übertragbar, weil dort nicht nur das soziokulturelle Existenzminimum abgesichert werde und dort andere "Selbstbehaltpositionen" bzw. Schonvermögen vorgesehen würden. Die Auswirkung einer Kürzung nach § 31a SGB II werde im Übrigen durch die gesetzlich zwingende Befristung (§ 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II) und die Härtefallregelung (§ 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II) begrenzt, die im Rahmen des § 1a AsylbLG nicht vorgesehen seien. Im Übrigen sei daran festzuhalten, dass eine Anspruchseinschränkung nur auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsanalyse durchgeführt werden dürfe. Randnummer 18 Der Ag. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 1a AsylbLG bestünden weder allgemein noch in Bezug auf den Einzelfall der Ast. Die Sanktion der Kürzung der Leistungen um 25 Prozent hänge nicht vom individuellen Bedarf ab. Erst im Ergebnis der Kürzung werde geprüft, ob der Leistungsempfänger durch die Sanktion eventuell unter sein Existenzminimum falle. Sollte dies der Fall sein, müsse die Sanktion abgeschwächt werden, sodass das wirtschaftliche Existenzminimum gewahrt bleibe. Die Unterschreitung des Existenzminimums sei von den Ast. bezogen auf ihre individuelle Situation hier nicht hinreichend behauptet oder dargelegt worden. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und dem Hauptsacheverfahren S 24 AY 127/13 und der Verwaltungsakten des Ag. (einschließlich der Unterlagen der Ausländerbehörde), die sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen. II. Randnummer 20 Die Beschwerde der Ast. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle hat keinen Erfolg. Randnummer 21 Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da sie nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt unter Berücksichtigung des streitigen Betrages von 25 Prozent der Regelbedarfsstufen (ausgehend von dem Gesamtbetrag aus Grundleistungen und dem Geldbetrag zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums) für alle fünf Ast. den Schwellenwert von 750,00 EUR im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG offenkundig. Zur Verdeutlichung werden hier die maßgebenden bzw. gewährten Beträge zu den Regelbedarfen ohne Kürzung nach den maßgebenden Regelbedarfsstufen für die Jahre 2013 und 2014 wiedergeben: Randnummer 22 ( nachfolgender Absatz im Original als Tabelle dargestellt ) Randnummer 23 Für den Ast. zu
- ergäben sich monatlich für den Zeitraum vom
- September bis zum
- Dezember 2013 (ausgehend nun von der Regelbedarfsstufe 1) Grundleistungen in Höhe von 217,00 EUR und ein Geldbetrag zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums in Höhe von 137,00 EUR (insgesamt 354,00 EUR) sowie für die Zeit ab dem
- Januar 2014 Grundleistungen in Höhe von 222,00 EUR und ein Geldbetrag zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums in Höhe von 140,00 EUR (insgesamt 362,00 EUR). Randnummer 24 Die Beschwerde der Ast. ist auch form- und fristgerecht erhoben worden (§ 173 SGG). Randnummer 25 Das Rechtsmittel der Ast. bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie haben keinen Anspruch auf vorläufige Zahlungen in der den Leistungen nach § 3 AsylbLG entsprechenden Höhe. Randnummer 26 Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ast. vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die 930 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Hier ist nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart in der Hauptsache. Randnummer 27 Es fehlt im vorliegenden Fall bezogen auf den Gegenstand der Prüfung des Senats in der Begründetheit an einem Anordnungsanspruch der Ast. für die begehrte Regelungsanordnung. Dabei kann für die Frage des einstweiligen Rechtsschutzes offen bleiben, welche rechtlichen Auswirkungen das Ausscheiden des Ast. zu
- ab dem
- September 2013 aus dem Haushalt seiner Eltern in Bezug auf die Rechtmäßigkeit insbesondere des Bescheides vom
- November 2013 und eine einheitliche Rechtsverfolgung durch sämtliche Ast. hat. Randnummer 28 Die den Ast. bewilligten Leistungen übersteigen die vom Senat für maßgebend erachteten Regelbedarfe der Ast. für das physische Existenzminimum für den allein maßgebenden Zeitraum ab Antragseingang bei dem Sozialgericht, sodass die Frage, wie im Einzelfall eine Anspruchseinschränkung vorzunehmen ist (prozentual oder durch Addition der Bedarfe), hier nicht zu erörtern war. Soweit die Verwaltung eine Analogie zu § 31a SGB II im Wege einer Zugunstenregelung zieht, bestehen insoweit keine Bedenken des Senats (vgl. demgegenüber zu einer belastenden Regelung der prozentualen Kürzung den Beschluss des erkennenden Senats vom
- August 2013 - L 8 AY 3/13 - juris). Randnummer 29 Im vorliegenden Fall dürfte der Prüfungsmaßstab des Senats zu einer endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verdichtet sein (vgl. die Beschlüsse des erkennenden Senats vom Beschlüssen vom
- August 2013 - L 8 AY 3/13 - und vom
- September 2013 - L 8 AY 5/13 B ER -, jeweils juris). Randnummer 30 Der Ag. ist als Landkreis zuständige Behörde für die Bewilligung von Leistungen für die der Gemeinschaftsunterkunft zugewiesenen Ast. nach dem AsylbLG (§§ 10, 10a Abs. 1 AsylbLG, § 1 Nr. 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom
- Mai 1994 (GVBl. LSA S. 568)). Randnummer 31 Die Ast. zu
- bis
- gehören nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG zu dem nach dem AsylbLG berechtigten Personenkreis. Sie sind im Sinne dieser Vorschrift Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen. Randnummer 32 Den Ast. stünden hier, auch soweit die Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG ab Dezember 2010 nicht greift, keine Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. den Vorschriften des SGB XII zu, da es an einem Vorbezug von insgesamt 48 Monaten von Leistungen nach § 3 AsylbLG fehlt. Randnummer 33 Der begehrte Anspruch der Ast. lässt sich nicht aus § 3 AsylbLG ableiten, da die Ast. als Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1a Nr. 2 AsylbLG unterfallen und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung nach dieser Vorschrift erfüllt sind. Randnummer 34 Der Senat hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 1a AsylbLG. Nach dieser Vorschrift erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen (Nr. 1), oder bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (Nr. 2), Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen des Einzelfalles geboten ist. Bedenken in Bezug auf die Zurechnung eines Fehlverhaltens der Eltern gegenüber ihren Kindern bestehen nach der ausdrücklichen Einbeziehung der "Familienangehörigen" nach dem Gesetzwortlaut hier nicht. Randnummer 35 Das BVerfG hat bisher nicht über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG entschieden. Die im Bundesgesetzblatt vom
- August 2012 (BGBl. 2012, S. 1715 bis 1716) veröffentlichte Entscheidung bezieht sich (Nr. 1 der Entscheidung) auf die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 3 AsylbLG. Im Übrigen wird (Nr. 2 der Entscheidung) der Gesetzgeber verpflichtet, unverzüglich für den Anwendungsbereich des AsylbLG eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen. Nach Auffassung des Senats lässt sich weder aus der Unvereinbarkeit der genannten Normen des AsylbLG mit dem Grundgesetz noch aus der Verpflichtung des Gesetzgebers eine Unvereinbarkeitserklärung des § 1a AsylbLG mit dem Grundgesetz durch das BVerfG ableiten. Die Gesetzeskraft der Entscheidungen des BVerfG im Rahmen der Normenkontrolle nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) beschränkt sich auf die in der Entscheidungsformel aufgeführte Feststellung der Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz in der Auslegung, die sich aus den Entscheidungsgründen des BVerfG ergibt (vgl. z.B. Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG Kommentar, § 31 RdNr. 162 m.w.N.). Auch Parallelnormen bleiben intakt (vgl. ebenda, RdNr. 165). Das BVerfG hat auch von der Befugnis, nach § 78 Satz 2 BVerfGG weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht gleichfalls für nichtig zu erklären, in Bezug auf § 1a AsylbLG keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 36 Die grundsätzliche Verpflichtung des Leistungsträgers, auch bei den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a AsylbLG ungekürzte Leistungen zu erbringen, ist nicht allein im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zu erreichen (vgl. LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom
- Februar 2014 - L 8 AY 70/13 B ER - juris; Beschlüsse des erkennenden Senats vom
- August 2013 - L 8 AY 3/13 - und vom
- September 2013 - L 8 AY 5/13 B ER -, jeweils juris m.w.N.; offen gelassen in BSG, Urteil vom
- Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Dezember 2013 - L 15 AY 23/13 B ER - und - L 15 AY 24/13 B ER -, jeweils juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
- März 2013 - L 3 AY 2/13 B PKH - juris; Hessisches LSG, Beschluss vom
- Januar 2014 - L 4 AY 19/13 B ER - juris). Die verfassungskonforme Auslegung einer Vorschrift setzt voraus, dass von mehreren Auslegungen eine Auslegung, z.B. durch teleologische Reduktion, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. z.B. zu § 60 Abs. 1 Konkursordnung: BVerfG, Beschluss vom
- März 1993 - 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90 und 1 BvR 11/90 - BVerfGE 88, 145, 168). Randnummer 37 Der Senat ist im Übrigen nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 1a AsylbLG überzeugt, sodass ein Ausnahmefall, der den Senat berechtigen könnte, von der Anwendung der bisher nicht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer Entscheidung des BVerfG abzusehen, nicht vorliegt (vgl. zum Verhältnis von Art. 100 Grundgesetz und § 123 Verwaltungsgerichtsordnung: BVerfG, Beschluss vom
- Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382, 389). Die Rechtsprechung hat den besonderen Charakter der Einzelfallregelung in § 1a AsylbLG durch hohe Anforderungen an die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung abgesichert. Die Verfassungswidrigkeit des § 1a AsylbLG würde im Ergebnis bedeuten, dass sämtliche den Einzelfall betreffenden Sanktionsregelungen, die ein Zurückbleiben des Gesamtleistungsanspruches hinter dem allgemeinen soziokulturellen Existenzminimum zur Folge hätten, als verfassungswidrig einzustufen wären. Eine allgemeine Privilegierung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG insbesondere gegenüber dem Adressatenkreis der Sanktionen nach dem SGB II ist nicht zu begründen. Auch für die Sanktion nach § 31a SGB II wird die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung unter Berücksichtigung des Urteils zu den Regelbedarfssätzen vom
- Februar 2010 (- 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff.) diskutiert. Die hierzu bereits vorhandene Rechtsprechung hat sich den Argumenten für eine Verfassungswidrigkeit insoweit indes nicht angeschlossen (vgl. z.B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Dezember 2012 - L 12 AS 2232/12 B - juris). Die von den Ast. hervorgehobene Ausgestaltung der Sanktionsregelungen insbesondere im SGB II kann kein Argument für ein sich aus der Verfassung ergebendes Verbot einer Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums sein. Denn insoweit wird übersehen, dass § 1a AsylbLG der Behörde einen nicht im Einzelnen durch den Gesetzgeber beschränkten Ermessensspielraum belässt, von einer Anspruchseinschränkung insbesondere unter Härtefallgesichtspunkten keinen Gebrauch zu machen. Randnummer 38 Bei der Regelung in § 1a AsylbLG stehen keine (allgemeinen) migrationspolitischen Erwägungen im Vordergrund, die alle Leistungsberechtigten gleichermaßen betreffen (wie hier z.B. Deibel, Sozialrechtaktuell 3/2013, 103
(110)und im Ergebnis Hohm, Kommentar zum AsylbLG, § 1a RdNr. 15). Vielmehr geht es bei der Regelung in § 1a AsylbLG um Sanktionen im Einzelfall (wie hier im Ergebnis auch LSG Thüringen, Beschluss vom
- Januar 2013 - L 8 AY 1801/12 B ER - juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom
- März 2013 - L 8 AY 59/12 B ER - und vom
- Februar 2014 - L 8 AY 70/13 B ER -, jeweils juris; Beschlüsse des erkennenden Senats vom
- August 2013 - L 8 AY 3/13 - und vom
- September 2013 - L 8 AY 5/13 B ER -, jeweils juris m.w.N.). Randnummer 39 Der Senat hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Ast. keine begründeten Zweifel, dass in Bezug auf die Ast. zu
- bis
- die Voraussetzungen - der unter den vorgenannten Gesichtspunkten nicht von Verfassungs wegen ausgeschlossenen - Bewilligung von eingeschränkten Leistungen nach § 1a AsylbLG vorliegen. Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 1a Nr. 2 AsylbLG ist, dass aus von ihnen zu vertretenden Gründen für einen geduldeten oder vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer oder dessen Angehörige aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Die Möglichkeit, solche Maßnahmen zu vollziehen, muss daher zumindest vorübergehend vollständig ausgeschlossen sein und aufenthaltsbeendende Maßnahmen müssen aus Gründen unmöglich sein, die allein der Leistungsberechtigte zu vertreten hat. Demzufolge darf es keine anderen Gründe geben, die die Ausreise auch dann unmöglich machen, wenn der von dem Leistungsberechtigten zu vertretende Grund hinweggedacht würde. Randnummer 40 Die Ast. sind aufgrund der ihnen nach § 60a AufenthG erteilten Duldung Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG und seit dem Zeitpunkt der Anhörung zur Anspruchseinschränkung können aufenthaltsbeendende Maßnahmen allein aus Gründen, die sie zu vertreten haben, nicht vollzogen werden. Unter aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind alle tatsächlichen oder rechtlichen Handlungen zu verstehen, die notwendig sind, um eine Ausreise herbeizuführen. Nicht vollzogen werden können diese Maßnahmen, wenn die von der zuständigen Ausländerbehörde beabsichtigten oder schon eingeleiteten Maßnahmen nicht vollstreckt werden können (vgl. Fasselt in Fichtner/Wenzel, Kommentar zum SGB XII - Sozialhilfe - AsylbLG, § 1a Rz. 11). Hier konnte aufgrund der unterlassenen Mitwirkung der Ast., zur Klärung ihrer Identität als Voraussetzung für die Ausstellung von Passersatzdokumenten beizutragen, keine Rückführung in den Heimatstaat der Ast. erfolgen. Diese unterlassene Mitwirkung an der Feststellung ihrer Identität und der Beschaffung von Passersatzpapieren haben die Ast. zur Überzeugung des Senats auch zu vertreten. Der Senat nimmt insoweit nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung. In Bezug auf die bei der Ausländerbehörde vorgelegte Versicherung an Eides statt vom
- Juni 2013 kann bislang nicht von einem wesentlichen Beitrag zur Klärung der Identität der Ast. ausgegangen werden. Diese Erklärung hat derzeit keinen beweiskräftigen Inhalt, da nicht erkennbar ist, welche Stellung der zur Übersetzung herangezogene Erklärende in dieser Konstellation hat. Ob die Strafbewehrung, auf die sich der Beweiswert von Versicherungen an Eides statt im Wesentlichen stützt, hier greift, ist sehr fraglich. Zudem enthält die Erklärung keinen Hinweis darauf, dass es sich bei dem dort genannten M. S. O. um den Ast. zu
- handelt. Randnummer 41 Unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 1a AsylbLG nach Maßgabe insbesondere der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz verbleibt ein grundsätzlicher Spielraum für eine Abwägung der Interessen der Ast., ihr Leben im Rahmen auch der soziokulturellen Teilhabe zu gestalten, und den ordnungsrechtlichen Interessen, die Voraussetzungen ihrer Ausreise zu schaffen. Die Ast. haben sich pauschal auf eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 1a AsylbLG berufen, ohne konkrete Umstände vorzutragen, die einen mit den bewilligten Leistungen nicht abzudeckenden unabweisbaren Bedarf begründen können. Dem Akteninhalt sind auch im Übrigen keine Angaben zu entnehmen, die dem Senat die Möglichkeit eröffnen würden, eine besondere Härte unter Einzelfallgesichtspunkten festzustellen. Neben den vollständig von dem Ag. getragenen Kosten für Unterkunft ist für die Ast. ein Bedarf für die Lebenshaltungskosten als "unabweisbar geboten" zu berücksichtigen. Ausgangspunkt müssen - darüber besteht auch zwischen den Beteiligten Übereinstimmung - auch insoweit die Regelbedarfe zur Existenzsicherung nach Maßgabe des Urteils des BVerfG vom
- Juli 2012 (a.a.O.) sein. Unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung sind die mit dieser Entscheidung konformen Anwendungshinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Runderlasses vom
- Januar 2013 (34.11-12235/8-1.8.1.2.3) als Berechnungsgrundlage unter entsprechender Anwendung des Gesetzes zur Ermittlung des Regelbedarfs nach § 28 SGB XII heranzuziehen. Die Summe der Bedarfe zur Deckung des physischen Existenzminimums - Bedarfe der Abteilung 1 (Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke), der Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) und der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) - werden durch die von dem Ag. bewilligten Leistungen jedenfalls vollumfänglich abgedeckt. Randnummer 42 Die Frage einer aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuleitenden notwendigen zeitlichen Einschränkung der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG (offen gelassen: Deibel, Sozialrechtaktuell 3/2013, 103
(109)a.a.O., S. 109) führt in Bezug auf den hier im Streit stehenden Zeitraum nicht zu einem anderen Ergebnis. Randnummer 43 Vor diesem Hintergrund bedarf die Verwendung der Nachzahlungen auf Grund Bescheide vom 28. November 2013 hier keiner näheren Erörterung. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 45 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.