Vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - ARGE-Mitarbeiterin Orientierungssatz
(3)Sa 401/03 (ZTR 204, 155) das Vorliegen billigen Ermessens verneint, wenn eine Angestellte über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren ununterbrochen auf wechselnden höherwertigen Arbeitsplätzen ihrer Abteilung beschäftigt wird. Der Leitsatz der Entscheidung lautet: „Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit Hilfe von Haushaltsmitteln, welche durch die Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung anderer Mitarbeiter freiwerden, entspricht billigem Ermessen nur dann, wenn im Zeitpunkt der Übertragung damit zu rechnen ist, dass die Haushaltsmittel nach Ablauf des Übertragungszeitraums nicht mehr zur Verfügung stehen.“ Randnummer 77 Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu § 24 BAT hat das BAG aber auch entschieden, dass die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit des einzigen Mitarbeiters einer Ratsfraktion einer Stadt auf einen Verwaltungsangestellten grundsätzlich auch dann wirksam sei, wenn diese Tätigkeit in der Folgezeit über mehrere Wahlperioden ausgeübt werde, BAG, Urteil vom 14.12.2005 - 4 AZR 474/04 - ZPR 2006,
- Die Übertragung entspreche billigem Ermessen. Es liege in der Natur der Sache, einem Verwaltungsangestellten die Tätigkeit des Fraktionsmitarbeiters nicht auf Dauer zu übertragen. Denn es hänge vom jeweiligen Ergebnis der Kommunalwahl ab, ob die Partei im Rat der Kommune wieder vertreten sei. Zudem sei eine Auflösung der Fraktion während der Wahlperiode nicht ausgeschlossen. Randnummer 78 In der Entscheidung vom 20.04.2005 - 10 AZR 512/04, ZTR 2005, 529 - hat sich das BAG mit der Parallelregelung zu § 24 BAT im Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O vom 14.05.1991 (TV Lohngruppenverzeichnis) befasst und festgestellt, das eine regelmäßig wiederkehrende Heranziehung eines Arbeiters zu höher zu bewertenden Tätigkeiten eine vorübergehende Übertragung nicht ausschließe. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Zulagenregelung für eine vorübergehende Tätigkeitsübertragung sei es ohne Bedeutung, ob die Gründe für eine zeitweilige Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit vorhersehbar gewesen seien. Auch auf einen Willen des Arbeitgebers, die Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeiten nicht zu wiederholen, komme es nicht an. Eine solche Absicht des Arbeitgebers werde in den für die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit typischen Fällen regelmäßig nicht vorliegen. Ebenso wie einem Angestellten könne der Arbeitgeber einem Arbeiter dieselbe oder eine gleichermaßen höher zu bewertende Tätigkeit mehrmals nacheinander übertragen. Randnummer 79 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es grundsätzlich hinzunehmen, wenn der öffentliche Arbeitgeber die nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten mit haushaltsrechtlichen Überlegungen begründet, BAG, Urteil vom 02.05.1979 - 4 AZR 515/77; LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.01.1994 - 13 Sa 799/
- Stehen dem Arbeitgeber auf Dauer keine Stellen zur Verfügung, muss ihm die Möglichkeit bleiben, vorhandene Stellen, die zeitweise ganz oder teilweise nicht besetzt sind, vorübergehend zu besetzen. Randnummer 80 Auch eine geplante Organisationsänderung stellt eine Begründung für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 BAT dar. Das BAG hat in diesen Fällen (nach der früheren Rechtsprechung) einen sachlichen Grund angenommen, BAG, Urteil vom 15.02.1984 - 4 AZR 595/
- Auch mit Rücksicht auf zu erwartende Umstrukturierungen kann die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit billigem Ermessen entsprechen. Dies sei zulässig, wenn die Prognose es rechtfertige, dass nach einer Umsetzung Leitungspositionen einer Organisationseinheit nicht mehr ihrem vormaligen Zuschnitt entsprechen werden und der Arbeitgeber sich die endgültige Besetzung nach dem zukünftigen Anforderungsprofil freihalten wolle. Randnummer 81 Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bedarf einer entsprechenden Willenserklärung des Arbeitgebers, LAG München, Urteil vom 19.01.1990 - 2 Sa 529/
- Eine bestimmte Form der Übertragung ist nicht vorgeschrieben. Auf jeden Fall muss bei der Übertragung der Tätigkeit für den Arbeitnehmer deutlich erkennbar sein, dass die Tätigkeit nur vorübergehend ausgeübt werden soll.
- Randnummer 82 Die Klägerin hat danach ab dem
- 2011 einen tariflichen Anspruch auf Zahlung der begehrten Vergütung nach der Entgeltgruppe E 10 Stufe 5 TVöD-VKA. Der für die Zeit von Januar 2011 - April 2012 sich ergebende Nachzahlungsbetrag beträgt 5.641,44 € brutto. Randnummer 83 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Tätigkeit der Klägerin ab dem
- 2011 der Entgeltgruppe E 10 TVöD-VKA entspricht. Denn die Tätigkeit der Klägerin entsprach ab dem
- 2011 der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 BAT-O. Nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA ist diese Tätigkeit jedenfalls der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. Dies wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Randnummer 84 Allerdings ist die Klägerin ab dem
- 2011 nicht in die Erfahrungsstufe 4, sondern bereits in die Erfahrungsstufe 5 einzureihen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie bereits 4 Jahre in der Erfahrungsstufe 4 gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 TVöD-VKA zurückgelegt. Denn die Klägerin ist nicht erst mit Wirkung vom
- 2011 in die Entgeltgruppe E 10 höhergruppiert gewesen, sondern bereits mit Wirkung vom
- Die Stufenlaufzeit von 4 Jahren in der Stufe 4 begann somit am
- 2007 und endete am
- 2010, so dass mit Wirkung vom
- 2011 die Stufe 5 erreicht war. Randnummer 85 Die lediglich vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ab 2007 war nach Auffassung der Kammer nicht mehr billigenswert. Die Klägerin war daher gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ab diesem Zeitpunkt in die Entgeltgruppe E 10 TVöD-VKA höhergruppiert. Randnummer 86 Ab dem
- 2007 übertrafen die Interessen der Klägerin an einer dauerhaften Überragung der höherwertigen Tätigkeit die Interessen der Beklagten an der bloß vorübergehenden Beauftragung. Randnummer 87 Mit Urteil vom
- 2013 - 7 AZR 107/12 - hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass die Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. eine Befristung von Arbeitsverträgen nicht rechtfertigen kann. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses müsse mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehe. Hierüber habe der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine entsprechende Prognose zu erstellen. Diese sei auch dann nicht begründet, wenn dem Arbeitgeber dauerhaft anfallende sozialstaatliche Aufgaben nur zeitweise übertragen seien. Es reiche nicht aus, dass eine Aufgabe beim Arbeitgeber möglicherweise entfalle. Die zunächst bestehende Unsicherheit über die Fortführung des Optionsmodells rechtfertige keine Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Randnummer 88 Unter Berücksichtigung dieser (neueren) Maßgaben stellt sich die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit einer Fallmanagerin der Vergütungsgruppe IV a BAT-O in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 noch als gerechtfertigt dar. Insoweit kann von einer Erprobungs- bzw. „Bewährungsphase“ ausgegangen werden. Ab dem
- 2007 war diese Phase jedoch beendet, wie die Beklagte auch in ihrem Schreiben vom
- 2005 zum Ausdruck gebracht hat. Ab diesem Zeitpunkt entspricht die nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nicht mehr billigem Ermessen. Entspricht die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, erfolgt die Bestimmung der „Leistung“ entsprechend § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch richterliche Entscheidung. Sie kann darin bestehen, dass die Übertragung der Tätigkeit nicht nur als vorübergehend, sondern als auf Dauer vorgenommen erklärt oder die zeitliche Dauer anders bestimmt wird. Eine solche Bestimmung kann im Eingruppierungsrechtsstreit inzident vorgenommen werden. Nach der Regelung des § 22 BAT-O stellt die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Dauer den Regelfall dar, wohingegen die vorübergehende Übertragung nach § 24 BAT-0 und § 14 TVöD die Ausnahme ist und deshalb eines ausreichenden Grundes bedarf, um billigen Ermessen zu entsprechen, BAG, Urteil vom
- 2002 - 4 AZR 174/01 -. Allein die mögliche Unsicherheit über die Dauer der Beschäftigungsmöglichkeit mit den übertragenen höherwertigen Tätigkeiten reicht nicht aus. Die Regelung des § 14 TVöD kann nicht dafür herangezogen werden, die Ungewissheit für die Dauer der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit auf den Arbeitnehmer zu verlagern. Neue gesetzliche Herausforderungen fallen im Übrigen in die Risikosphäre der Arbeitgeberin. Auch Rechtmäßigkeitszweifel an der Wirksamkeit der Behördenstruktur lassen einen Wegfall der Aufgaben nicht prognostizieren, sondern allenfalls eine Änderung der Aufgabenzuständigkeit. Randnummer 89 Vorliegend bestand keine gesicherte Prognose dahingehend, dass die übertragene höherwertige Tätigkeit nicht dauerhaft möglich sein werde. Randnummer 90 Zwar war die ARGE, an der die Beklagte nach § 44 b SGB II a. F. beteiligt war, für die Dauer von 6 Jahren entsprechend der Vereinbarung aus dem Jahr 2004 errichtet worden. Allerdings sind die Aufgaben nach § 44 b SGB II a. F. entgegen den Strukturmodellen nach § 6 a SGB II a. F. zeitlich nicht befristet gewesen. Der Unbefristetheit des Strukturmodells nach § 44 b SGB II a. F. (Arbeitsverwaltung im Modell der ARGE) steht zwar § 15 Abs. 2 des entsprechenden Vertrages über die ARGE entgegen. Es mag nachvollziehbar sein, dass für die Beklagte daraufhin die übertragenen Aufgaben in Form der ARGE zunächst auf 6 Jahre befristet waren. Allerdings sieht die Vereinbarung der ARGE auch eine Verlängerungsoption für weitere Jahre vor. Die Befristung der vertraglichen Vereinbarung über die Richtung der ARGE, die Kündbarkeit des Vertrages gemäß § 15 Abs. 3 und die Möglichkeit von Teilkündigungen nach § 15 Abs. 4 sowie die Veränderlichkeit der Finanzplanung der ARGE gemäß § 9 S. 6 der Vereinbarung stehen der dauerhaften Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten auf die Klägerin nicht entgegen. Eine hierauf gestützte Prognose der Beklagten bietet keine hinreichenden Tatsachen, dass eine dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit den übertragenen Höherwertigkeiten nicht möglich gewesen war. Dies ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die beklagte Stadt gemäß § 4 Abs. 5 der Errichtungsvereinbarung 50 % des Personals der ARGE zu stellen hatte und es sich hierbei um eine erhebliche Planungsunsicherheit für die Zukunft handeln könnte, wenn alle diese Beschäftigten auf die beklagte Stadt zurückfielen. Denn die beklagte Stadt hatte auch mit dem Personalrat eine Rückkehroption vereinbart und dort festgehalten, dass die Tätigkeit nach der Rückkehr nicht auf Dauer in der höherwertigen Entgeltgruppe vollzogen werden müsse. Auch die rechtlichen Bedenken wegen der fehlenden Dienstherreneigenschaft der Arge und wegen der nicht geregelten Verteilung der Verantwortung der beiden Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 SGB II a. F. konnte zum Zeitpunkt
- 2005 die Prognose, in eine dauerhafte Beschäftigung leider nicht möglich sein, nicht rechtfertigen. Randnummer 91 Die Interessen der Klägerin überwogen die Interessen der Beklagten. Die erkennende Kammer lässt sich bei ihrer Einschätzung auch davon leiten, dass nach der Regelung des § 22 BAT-O die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Dauer den Regelfall darstellt, wohingegen die vorübergehende Übertragung nach § 24 BAT-O bzw. § 14 TVöD die Ausnahme ist und deshalb eines ausreichenden Grundes bedarf, um billigem Ermessen zu entsprechen. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom
- 2012 - 4 AZR 759/10 - bereits ausgeführt, dass allein die Möglichkeit der Unsicherheit über die Dauer der Beschäftigungsmöglichkeit mit den übertragenen höherwertigen Tätigkeiten nicht ausreichend sei, um einen solchen ausreichenden Grund, der billigem Ermessen entsprechen soll, annehmen zu können. Denn - so das BAG in der zitierten Entscheidung - die Regelung des § 14 TVöD könne nicht dafür herangezogen werden, die Ungewissheit über die Dauer der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit auf den Arbeitnehmer zu verlagern. Randnummer 92 Zwar mögen die Gründe der Beklagten für die lediglich vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auch über den
- 2006 hinaus bis zum
- 2010 von gewissem Gewicht sein. Auch haben diese Gründe die erkennende Kammer in den Entscheidungen vom
- 2013 (vgl. 2 Sa 361/12 und 2 Sa 362/12) zu der Annahme veranlasst, dass die Interessen der Beklagten an der lediglich vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten die Interessen der Klägerin überwogen haben. Hieran hält die erkennende Kammer im Lichte der seinerzeit noch nicht bekannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
- 2013 - 7 AZR 107/12 - nicht mehr fest. In dieser Entscheidung führt das BAG deutlich aus, das es - sogar für eine Befristung - nicht ausreichend sei, dass eine Aufgabe beim Arbeitgeber möglicherweise entfällt. Die zunächst bestehende Ungewissheit über die Fortführung des Optionsmodells rechtfertige daher keine Befristung eines Arbeitsvertrages. Offensichtlich ist das Bundesarbeitsgericht aus der Entscheidung vom
- 2013 - bisher liegt lediglich die Pressemitteilung vom selben Tage Nr. 53/13 vor - der Auffassung, dass auch eine gesetzliche befristete Aufgabenübertragung - dies ist bei § 6 a SGB II a. F. der Fall gewesen - allein nicht ausreichend sei, um eine Befristung eines Arbeitsvertrages vorzunehmen. Auch diese gesetzlich angeordnete befristete Aufgabenübertragung sei kein Grund, wonach mit hinreichender Sicherheit bei Vertragsabschluss zu erwarten sei, dass nach dem Vertragsende kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehe. Randnummer 93 Diese Überlegungen können auf die Überlegungen zur Bestimmung des billigen Ermessens, das hier anzustellen ist, übertragen werden. Denn das billige Ermessen bedarf auch der Annahme eines ausreichenden Grundes für die lediglich vorübergehende - und damit in der Sache auch befristete - Übertragung höherwertiger Tätigkeiten. Beide Sachlagen - die lediglich vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit und die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers für befristete Aufgaben - sind hinsichtlich der Motivation des Arbeitgebers identisch. In beiden Fällen muss eine Prognose angestellt werden, ob die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit den übertragenen höherwertigen Tätigkeiten bzw. mit der lediglich befristeten Aufgabe nach Beendigung der jeweiligen Fristen wieder entfällt. Diese Interessenlage darf jedoch in beiden Fällen nicht dazu führen, dass die Ungewissheit über die Dauer der zeitweiligen Beschäftigungsmöglichkeit auf den Arbeitnehmer verlagert wird. Dieser Grundgedanke ist in beiden Fällen identisch. Wenn jedoch bereits eine Befristung aufgrund einer Experimentierklausel des Gesetzgebers eine befristete Übertragung von Tätigkeiten nicht möglich ist, muss dies auch bei der Frage gelten, ob aufgrund eines Vertrages, der gewisse Aufgaben lediglich befristet überträgt, eine solche befristete Übertragung höherwertiger Aufgaben nur vorübergehend möglich ist. Auch im vorliegenden Fall war somit die Ungewissheit gegeben, ob der Vertrag nach Zeitablauf weiter verlängert werden würde, ob von der Verlängerungsoption Gebrauch gemacht werden würde oder ob der Vertrag aufgehoben bzw. ohne Verlängerung auslaufen sollte. Diese Prognose konnte die beklagte Stadt letztendlich nicht mit Sicherheit treffen. Denn die Verlängerung des Vertrages war denkbar und möglich. Wenn jedoch aufgrund einer gesetzlich befristeten Aufgabenzuweisung nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nicht möglich ist, dann muss dies auch für die Befristung höherwertiger Aufgaben aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit Verlängerungsoption gelten. Im Ergebnis stellt sich daher die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten an die Klägerin ab dem
- 2007 als Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf die Klägerin dar, was in beiden Fällen unzulässig ist. Die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ab dem
- 2007 entsprach somit nicht mehr billigem Ermessen. Sie war ab diesem Zeitpunkt dauerhaft übertragen. Randnummer 94 Da eine Rückkehroption besteht, und diese eine Tätigkeit in der vorhergehenden - niedrigeren - Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe vorsieht, wird die Beklagte - auch wenn sie nunmehr eine Änderungskündigung aussprechen müsste - nicht über Maß beschwert. Randnummer 95 Die übertariflichen Zahlungen der Zulage nach § 24 BAT-O bzw. § 14 TVöD ab dem
- 2007 führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Klägerin handelt nicht treuwidrig, weil die Beklagte die Gespräche zur Höhergruppierung ebenfalls nicht bis zum Ende fortgeführt hat. Randnummer 96 Die Eingruppierung der Klägerin ab dem
- 2007 richtet sich nach § 17 Abs. 4 TVöD-VKA. Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe
- Randnummer 97 Das bisherige Entgelt der Klägerin betrug am
- 2006 entsprechend der Berechnungen der Beklagten (vgl. Bl. 100 d. A.) in der Entgeltgruppe 9 Stufe 4+ der Vergütungsgruppe V b BAT-O (E 9 TVöD-VKA) 2.692,01 € brutto. Die Zulage nach § 24 BAT-O i. H. v. 471,57 € brutto war nicht hinzuzurechnen, da es sich hierbei nicht um das Tabellenentgelt handelt. Das Entgelt von 2.692,01 € brutto der Entgeltgruppe 9 Stufe 4+ entsprach in der Entgeltgruppe 10 ebenfalls der Stufe 4, weil sie dort mit 2.865,00 € brutto mindestens das bisherige Entgelt der darunter liegenden Entgeltgruppe erhalten hätte. Das Entgelt der Stufe 3 der Entgeltstufe 10 wäre mit 2.674,00 € brutto niedriger als das bisherige Entgelt der Stufe 4 in der Entgeltgruppe
- Die Klägerin war somit ab dem
- 2007 in der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 eingruppiert. Diese Vergleichsberechnung wird von der Beklagten auch nicht beanstandet, denn aus Blatt 165 d. A. (Anlage B 22) ergibt sich aus der rechten Spalte ebenfalls eine fiktive Eingruppierung in die Stufe 4 der Entgeltstufe 10 per
- Auch hieraus vollzieht die Beklagte - die fiktive Eingruppierung ab dem
- 2007 unterstellt - eine höhere Stufe, nämlich die Stufe 5 - ab dem
- Denn die Stufenlaufzeit beträgt bei einer erstmaligen Übertragung der Stufe 4 ab dem
- 2007 gemäß § 16 Abs. 3 TVöD-VKA i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 1 HS 2 TVÜ-VKA vier Jahre. Die Stufe 5 ist somit ab dem
- 2011 erreicht. Danach ergibt sich folgende Differenzberechnung: Randnummer 98 Monat Entgelt erhalten br. E 10 Stufe 4 Anspruch E 10 Stufe 5 VKA Diff. 01 - 07/11 3.349,44 € 3.701,04 € 351,60 € x 7 = 2.461,20 € 08/11 - 02/12 3.366,19 € 3.719,55 € 353,36 € x 7 = 2.473,52 € 03 - 04/12 nicht dargelegt 3.849,73 € mind. 353,36 € x 2 = 706,72 € Randnummer 99 Insgesamt ergibt sich somit ein Differenzbetrag i. H. v. 5.641,44 € brutto. Randnummer 100 Für die Zeit von März bis April 2012 errechnet sich lediglich ein Differenzbetrag von 353,36 € brutto monatlich. Einen höheren Differenzbetrag hat die Klägerin nicht dargelegt, weil sie nicht angegeben hat, welches Einkommen sie nach der Gehaltssteigerung ab März 2012 tatsächlich bezogen hat. Daher war die bisherige Differenz, die geringer sein muss als die Differenz nach der Gehaltssteigerung ab März 2012 auch für diese beiden Monate fortzuschreiben. Die Differenz bzgl. der Sonderzahlung 2011 (= 266,78 € br.) ist im Schriftsatz vom 07
- 2012 (Bl. 185 f. d. A.) nicht schlüssig vorgerechnet worden, weil dort u. a. nicht mitgeteilt wird, welchen Betrag die Klägerin insoweit erhalten hat. Randnummer 101 e.) Aus alledem ergibt sich auch, dass die Voraussetzungen für die Stufe 6 der Entgeltgruppe E 10 TVöD-VKA (noch) nicht gegeben sind. Randnummer 102 f.) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. III . Randnummer 103 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, 46 ArbGG. IV . Randnummer 104 Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht ersichtlich. Zwar weicht die vorliegende Entscheidung von den Entscheidungen der
- Kammer des Landesarbeitsgerichts vom
- 2013 - 2 Sa 361/12 und 2 Sa 362/12 (= 6 AZN 1070/13 bzw. 6 AZN 1087/13) - ab. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine Abweichung von den Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichtes oder des Bundesverfassungsgerichtes. Die vorliegende Entscheidung weicht auch nicht von einer anderen Kammer eines anderen Landesarbeitsgerichts bzw. desselben Landesarbeitsgerichtes ab, denn die insoweit abweichenden Entscheidungen des vorliegenden Verfahrens zu den Entscheidungen zu 2 Sa 361/
- und 2 Sa 362/12 waren von derselben Kammer getroffen worden.