Insolvenzeröffnungsantrag des Finanzamtes: Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit Leitsatz 1. Bei Eröffnungsanträgen des Finanzamtes (wie auch etwa denen eines Sozialversicherungsträgers) bestehen, soweit es um die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes geht, keine Erleichterungen im Vergleich zu den an die Anträge sonstiger Gläubiger zu stellenden Anforderungen. Allerdings gilt auch für den Gläubiger Finanzamt wie für andere Gläubiger, dass die Anforderungen an die schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes nicht überdehnt werden dürfen. Denn es geht in diesem Stadium "nur" um die Zulassung des Antrags, der die Anhörung des Schuldners und Amtsermittlungen nachfolgen. (Rn.5) 2. Bei der Entscheidung darüber, ob der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht ist, ist eine Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände vorzunehmen. Ein Indiz kann dabei die Bescheinigung des Gerichtsvollziehers oder Vollstreckungsbeamten sein, dass der Schuldner pfändbare bewegliche Habe nicht besitze, oder das Protokoll über einen fruchtlosen Pfändungsversuch. (Rn.5) 3. Ist die Pfandlosbescheinigung älter als sechs Monate, so kann das Hinzutreten weiterer Indizien die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft machen, namentlich: - außergerichtliche Vergleichsbemühungen des Schuldners mit geringer oder langwieriger Tilgung; - Nichtbegleichung, nicht unerheblicher unbestrittener Forderungen; - Erklärungen des Schuldners, dass er zu Zahlungen nicht in der Lage sei; - Auflösung seines einzigen Kontos; - Bestehen der Geschäftskunden auf Barzahlung; - die dauerhafte Nichtbegleichung der Steuerschuld selbst. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend AG Dessau-Roßlau, 13. Januar 2014, 2 IN 457/13 Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17.01.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau − Insolvenzgericht − vom 13.01.2014 − 2 IN 457/13 − aufgehoben. Die Sache wird an das Insolvenzgericht zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag − unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts − und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückgegeben. Wert des Beschwerdeverfahrens: 42.806,72 Euro Gründe Randnummer 1 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17.01.2014, mit der er sich gegen die Zurückweisung seines Eröffnungsantrags als unzulässig mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.01.2014 wendet, ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 34 Abs. 1 InsO in Verbindung mit §§ 4, 6 Abs. 1 S. 1 InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Antragsteller hat das Rechtsmittel beim Insolvenzgericht form- und fristgerecht eingelegt (§§ 4, 6 Abs. 1 S. 2 InsO, 569 Abs. 1, 2 ZPO). Randnummer 2 In der Sache hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als es zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht führt, das über den Eröffnungsantrag des Finanzamtes vom 19.12.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat. I. Randnummer 3 Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Es hat angenommen dass das antragstellende Finanzamt das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Zur Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes sei es „ausreichend“, wenn zum Nachweis der Vermögenslosigkeit eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung eines Gerichtsvollziehers oder Vollstreckungsbeamten, welche nicht älter als sechs Monate sein dürfe, oder das Protokoll der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners vorgelegt werde. Darüber hinaus könne sich der Antragsteller aller weiteren Mittel zur Glaubhaftmachung bedienen. Weil das vom Antragsteller vorgelegte Protokoll über die fruchtlose Pfändung beim Antragsgegner von Februar 2013 datiere, mithin in Relation zum Eröffnungsantrag vom 19.12.2013 älter als sechs Monate sei, könne es „die aktuelle Situation des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht widerspiegeln“. Hinzu komme, dass zeitlich nach der fruchtlosen Mobiliarvollstreckung Kontopfändungen in einer nicht unerheblichen Höhe (6.825,41 Euro) Erfolg gehabt hätten. Eine aktuelle Erklärung des Antragsgegners zu seiner Zahlungs(un)fähigkeit liege nicht vor. Dass, wie der Antragsteller vorgetragen habe, ein Konto zwischenzeitlich als Pfändungsschutzkonto geführt werde, habe für die Frage der Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes keine Relevanz; die diesbezügliche Mitteilung der V. Bank betreffe nämlich nicht das Konto des Schuldners. II. Randnummer 4 Dem kann nicht gefolgt werden. Mit seinem Vorbringen hat der Antragsteller den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) hinreichend glaubhaft gemacht (§§ 4 InsO, 294 ZPO). Randnummer 5 1. Richtig ist der Ausgangspunkt des Insolvenzgerichts. Bei Eröffnungsanträgen des Finanzamtes (wie auch etwa denen eines Sozialversicherungsträgers) bestehen, soweit es um die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes geht, keine Erleichterungen im Vergleich zu den an die Anträge sonstiger Gläubiger zu stellenden Anforderungen (LG Hamburg, ZInsO 2010, 1650, 1651; FK-InsO/Schmerbach, 7. Aufl., § 14 InsO, Rdn. 121). Allerdings gilt auch für den Gläubiger Finanzamt wie für andere Gläubiger, dass die Anforderungen an die schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes − regelmäßig wird es sich (so auch hier) um den der Zahlungsunfähigkeit handeln − nicht überdehnt werden dürfen. Denn es geht in diesem Stadium „nur“ um die Zulassung des Antrags, der die Anhörung des Schuldners und Amtsermittlungen nachfolgen (FK-InsO/Schmerbach, 7. Aufl., § 14 InsO, Rdn. 122 a. E.). Auch gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gläubiger regelmäßig keinen genauen Einblick in die Vermögensverhältnisse des Schuldners hat (FK-InsO/Schmerbach, 7. Aufl., § 14 InsO, Rdn. 119). Das führt dazu, dass der Gläubiger − so auch hier das antragstellende und die Beschwerde führende Finanzamt − regelmäßig nur äußere Anzeichen vortragen und glaubhaft machen kann, aus denen (u. U. erst in einer Gesamtschau) der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit folgen kann, und sei es über den Vermutungstatbestand des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO. Nach ihm ist Zahlungsunfähigkeit regelmäßig anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Bei der Entscheidung darüber, ob der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht ist, ist eine Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände vorzunehmen (FK-InsO/Schmerbach, 7. Aufl., § 14 InsO, Rdn. 124; HambKomm/Wehr, 4. Aufl., § 14 InsO, Rdn. 24). Ein Indiz kann dabei die Bescheinigung des Gerichtsvollziehers oder Vollstreckungsbeamten sein, dass der Schuldner pfändbare bewegliche Habe nicht besitze (Fruchtlosigkeitsbescheinigung) oder das Protokoll über einen fruchtlosen Pfändungsversuch (FK-InsO/Schmerbach, 7. Aufl., § 14 InsO, Rdn. 131). Datiert die Bescheinigung bzw. das Protokoll aus einer länger als sechs Monate zurückliegenden Zeit, - (FK-InsO/Schmerbach, a. a. O.; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 14 InsO, Rdn. 20). Zu diesen weiteren Indizien zählen etwa die Nichtbegleichung einer nicht unerheblichen, unbestrittenen Forderung (BGH, ZInsO 2008, 1019 für Grundsteuer- und Gehaltsrückstände), Erklärungen des Antragstellers, wonach er zu Zahlungen nicht in der Lage sei (LG Berlin, ZInsO 2004, 875), außergerichtliche Vergleichsbemühungen des Antragsgegners mit einer geringen Tilgungsquote und/oder Stundungsversuche mit einer unzumutbaren Laufzeit, insbesondere, wenn sie gegenüber einer Vielzahl von Gläubigern erfolgen (FK-InsO/Schmerbach, 7. Aufl., § 14 InsO, Rdn. 122). Randnummer 6 2. Gemessen an diesen Grundsätzen greift es zu kurz, wenn das Insolvenzgericht darauf fokussiert, dass die vorgelegte Bescheinigung über die Fruchtlosigkeit einer durchgeführten Pfändung hier älter als sechs Monate sei, weil sie „von Februar 2013“ stamme (tatsächlich datiert sie vom 15.03.2013), und zeitlich danach Forderungspfändungen in nicht unerheblicher Höhe erfolgreich gewesen seien (nämlich von April und Mai 2013 in Höhe von insgesamt 6.825,41 Euro). Diese Bewertung des Insolvenzgerichts lässt folgende Beweisanzeichen und Umstände unberücksichtigt: Randnummer 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.