Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs zur Bewilligung der Kosten für die Unterkunft durch einstweiligen Rechtsschutz Orientierungssatz
(1m)befunden. Im Kühlschrank habe sich Wurst, Käse und Alkohol befunden. Der Esstisch sei mit Holzbrettchen, Messer, Glas und Brotkorb hergerichtet gewesen der Kleiderschrank dürftig bestückt. Ein Schlafplatz (Matratze auf dem Boden) befinde sich hinter dem Kleiderschrank. Ein Fernseher sei nicht vorhanden. Der Antragsteller habe angegeben, er wolle einen Durchbruch zur Toilette bauen. Er habe Stromzähler, Wasser- und Gasuhr nicht vorzeigen können. Eine Türklingel sei nicht vorhanden. Auf dem Anwesen befänden sich Firmenschilder der Firmen B. und UG. Auf dem Briefkasten des Antragstellers war folgende Beschriftung angebracht: "Paketsendungen und Warenlieferungen für P., H., R. bitte melden unter Telefon: " Dazu habe der Antragsteller auf Nachfrage erklärt, er sei für diese Firma nicht tätig, er nehme Waren lediglich im Rahmen von Nachbarschaftshilfe entgegen. Auf Frage zum Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft habe der Antragsteller angegeben, es handele sich nur um nachbarschaftliche Verhältnisse. Randnummer 14 Mit Schreiben vom
- April 2014 gab der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu den geltend gemachten KdU und führte aus: Der Hausbesuch habe erhebliche Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich bei der vom Antragsteller angegebenen Wohnung tatsächlich um seinen Hauptwohnsitz handele. Dies resultiere insbesondere aus den Differenzen zwischen den Angaben im Mietvertrag und den vorgezeigten Räumlichkeiten. Es sei davon auszugehen, die vom Antragsteller im Leistungsantrag angegebene Wohnung nicht so existiere, wie sie im Mietvertrag und der Mietbescheinigung beschrieben worden sei. Ungeklärt sei, wo der Antragsteller tatsächlich wohne und mit wem er ggf. zusammenlebe. Mit weiterem Schreiben vom
- April 2014 hat der Antragsgegner den Antragsteller aufgefordert, weitere Unterlagen, die Kopie des Ableseprotokolls der Zählerstände bei Bezug der Wohnung, die Jahresrechnung des Stromversorgers für das Jahr 2013, eine Kopie des Anstellungsvertrags und der Kündigung als Geschäftsführer der UG bis zum
- Mai 2014 vorzulegen. Randnummer 15 Bereits am
- April 2014 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und Leistungen für die KdU geltend gemacht. Er hat ausgeführt, der Antragsgegner habe – anders als zuvor – ohne nachvollziehbare Begründung für den Bewilligungsabschnitt ab April 2014 keine KdU-Leistungen mehr bewilligt. Er sei dringend auf diese Leistungen angewiesen. Seine Vermieterin habe die Mietzahlungen bereits angemahnt. Seine Wohnsituation sei geklärt; er lebe allein. Dazu habe der Antragsgegner einen Hausbesuch durchgeführt. Der Mietvertrag habe vorgelegen. Auf Hinweis des SG zu den Anforderungen an den Anordnungsgrund hat er ergänzt, die Vermieterin habe einen Mahnbescheid angekündigt. Bis zur fristlosen Kündigung sei es nur noch eine Frage der Zeit. Die Vorgehensweise des Antragsgegners bringe ihn in eine Notlage. Das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei unzumutbar. Es müsse verhindert werden, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden, die sich nicht mehr oder nur noch schwer rückgängig machen ließen. Zum Beleg hat er die Kopie des Schreibens seiner Vermieterin vom
- April 2014 vorgelegt, in dem die Mietzahlungen angemahnt und für den Fall weiterer Nichtzahlungen die Kündigung des Mietverhältnisses angekündigt wird. Randnummer 16 Mit Beschluss vom
- April 2014 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Soweit es um Leistungen für die KdU gehe, müsse der Verlust der Unterkunft akut drohen. Dies sei erst ab Zustellung einer Räumungsklage der Fall. Bislang sei lediglich eine Kündigung des Mietvertrags in Aussicht gestellt. Da ein Wohnungsverlust nicht konkret drohe, könnten die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Randnummer 17 Gegen den ihm am
- April 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am
- Mai 2014, einem Montag, Beschwerde eingelegt und die Abgabe einer Beschwerdebegründung angekündigt. Auf diesbezügliche Nachfragen der Berichterstatterin vom
- und
- Juni 2014 hat sich am
- Juni 2014 der Prozessbevollmächtigte für den Antragsteller gemeldet, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt und um Akteneinsicht gebeten. Weiter hat er das Schreiben der Vermieterin vom
- Mai 2014 vorgelegt, mit dem das Mietverhältnis fristlos gekündigt und der Antragsteller aufgefordert wird, die Wohnung zu räumen und am
- Mai 2014 zu übergeben. Dazu hat er ausgeführt, ein Anordnungsgrund liege vor, wenn das Mietverhältnis gekündigt worden und die Erhebung einer Räumungsklage zu befürchten sei. Randnummer 18 Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 19 den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
- April 2014 aufzuheben und den Antrags- und Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen für Unterkunft und Heizung zu zahlen. Randnummer 20 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 21 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 22 Er hält die Ausführungen im angegriffenen Beschluss zum Anordnungsgrund für zutreffend. Zudem bestehe kein Anordnungsanspruch. Nach den bisherigen Ermittlungen sei nicht von einem echten Mietverhältnis auszugehen. Vermutlich sei H. die Partnerin des Antragstellers. Der Mietvertrag sei passend zum ersten Leistungsantrag im März 2013 geschlossen worden. Er gehe davon aus, dass es sich um einen Scheinvertrag handele, der allein dazu diene, SGB II-Leistungen zu erlangen. Randnummer 23 Unter dem
- Mai 2014 hat der Antragsteller ein Ableseprotokoll der Zählerstände (Wasser und Strom) zum
- Februar 2013, den Geschäftsführer-Vertrag mit der UG (ab
- Januar 2013, Vergütung 455 EUR) und den von ihm unterschriebenen "Aufhebungsvertrag" der UG vom
- Februar 2013 beim Antragsgegner vorgelegt und sich zu den Schreiben vom
- April 2014 geäußert: Die Jahresabrechnung Strom werde vom Vermieter erstellt. Es existiere eine Vereinbarung über die Abrechnung nach Zwischenzähler. Es gebe nur eine Abweichung gegenüber dem Mietvertrag, das sei die Lage der Wohnung im ersten Stock. Dieser Formfehler sei nicht relevant. Die Wohnflächenangabe des Antragsgegners sei fehlerhaft. Die Einrichtungsgegenstände seien Leihgaben. Inzwischen habe er die Wohnungsklingel (hinter der Wandverkleidung), den Wasserzähler (im Schacht hinter der Singleküche) und den Stromzähler (in einer Abtrennung in der Wohnküche) gefunden und fotografiert. Die Wohnung sei vollständig eingerichtet; die Angaben im Hausbesuchsbericht seien teilweise fehlerhaft und aufgrund von Auslassungen unseriös. Der Antragsteller hat Fotos der Zähler und der Einrichtung vorgelegt. Randnummer 24 Dem Antragsteller ist am
- Juli 2014 antragsgemäß die Verwaltungsakte des Antragsgegners zur Einsichtnahme übersandt worden. Er hat sich seither nicht mehr geäußert. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats. II. Randnummer 26 Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdewert von 750 EUR gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist überschritten. Die vom Antragsteller begehrten KdU-Leistungen (zuletzt wurden mit Änderungsbescheid vom
- November 2013 347,58 EUR bewilligt) übersteigen bei dem zugrunde zu legenden sechsmonatigen Bewilligungszeit die Beschwerdewertgrenze. Randnummer 27 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Randnummer 28 Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Randnummer 29 Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich aus dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Hauptsacheverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Auflage 2012, § 86b RN 16b). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu entscheiden. Randnummer 30 Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die begehrten KdU-Leistungen nicht schlüssig dargelegt. Zudem hat er die vom Antragsgegner ermittelten Indizien, die gegen den geltend gemachten KdU-Leistungsanspruch sprechen, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren durch einen substantiierten Vortrag entkräftet. Randnummer 31 Nach § 19 Abs. 1 SGB II in der geltenden Fassung erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die Leistungen für die KdU werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das Gesetz verwendet in § 22 Abs. 1 SGB II nicht den Begriff der Wohnung, sondern spricht von Unterkunft, sodass neben dem Hauptanwendungsfall der hier auch geltend gemachten Kosten für eine Mietwohnung auch andere Unterkunftsarten denkbar sind. In jedem Fall meint Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II einen bewohnbaren und auch tatsächlich bewohnten Raum als Stätte privaten Lebens. Anerkannt werden die KdU nur für eine einzige Unterkunft des Leistungsberechtigten, die zu Wohnzwecken auch tatsächlich genutzt wird (vgl. BSG, Urteil v.
- Oktober 2010, Az.: B 14 AS 2/10 R, juris RN 15). § 22 Abs. 1 SGB II ist keine Rechtsgrundlage zur Übernahme von Kosten ausschließlich beruflich genutzter Räume (vgl. Luik in: Eicher, SGB II,
- Auflage 2013, § 22 RN 40) oder der Aufwendungen für eine Wohnung, die zwar früher angemietet wurde, tatsächlich aber nicht (mehr) oder nur gelegentlich genutzt wird (ders., a.a.O., RN 44). Randnummer 32 Bei Mietverhältnissen setzt sich der Unterkunftsbedarf aus mehreren Bestandteilen, üblicherweise dem Mietzins (Nettokaltmiete), den sog. kalten Betriebskosten sowie ggf. den Heizkosten zusammen. Übernahmefähig sind die tatsächlichen Kosten; ihre Höhe ergibt sich im Normalfall aus dem Mietvertrag. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft bis zur Angemessenheitsgrenze sind zu übernehmen, wenn sie aufgrund einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung vom Leistungsberechtigten zu tragen sind. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen Mietzinsforderung ausgesetzt ist, da bei Nichtzahlung der Miete üblicherweise Wohnungslosigkeit droht. Randnummer 33 Vorliegend kann nach dem derzeitigen Gesamtstand des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller einer rechtlich verbindlichen, ernsthaften Mietzinsforderung seiner Vermieterin für eine tatsächlich genutzte Unterkunft ausgesetzt ist. Randnummer 34 Jedenfalls für die laut Mietvertrag angemietete 50 m² große Dreizimmerwohnung im ersten Stock des Hauses D. muss der Antragsgegner die vom Antragsteller geltend gemachte Gesamtmiete von 360,50 EUR nicht – auch nicht anteilig – berücksichtigen, denn diese Unterkunft bewohnt der Antragsteller nach den Feststellungen beim Hausbesuch nicht. Mangels tatsächlicher Nutzung der angemieteten Wohnung als Unterkunft durch den Antragsteller besteht kein KdU-Leistungsanspruch. Daher kommt eine Berücksichtigung des mietvertraglich vereinbarten Mietzinses nicht in Betracht. Randnummer 35 Ausweislich der Erkenntnisse beim Hausbesuch bewohnt der Antragsteller nicht eine im Obergeschoss gelegene Dreiraumwohnung, sondern einen im Erdgeschoss des Hauses gelegenen (einzelnen) Büroraum, dessen Größe der Antragsgegner mit 38 m² geschätzt hat, sowie davon getrennt (erreichbar über den Hof) eine Toilettenraum mit Vorraum, der nicht mit Dusche oder Badewanne ausgestattet ist. Eine Küche gehört nach dem vom Antragsteller vorgezeigten Wohnraum ebenfalls nicht zu seiner Unterkunft. Die vom Antragsteller beim Hausbesuch vorgezeigten Räume sind ersichtlich nicht diejenigen, welche Gegenstand des Mietvertrags sind. Es stimmen weder Lage (Etage) und Zuschnitt noch Ausstattung (Küche, Bad) überein. Da die mit Mietvertrag angemietete Wohnung nicht genutzt wird, kann eine etwaig zu zahlende Miete nicht als KdU anerkannt werden. Randnummer 36 Ob dem Antragsteller Aufwendungen für den (angeblich) als Unterkunft genutzten Büroraum entstehen und wie hoch diese sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Antragsteller hat im Verfahren keine Angaben dazu gemacht, weshalb er eine andere Unterkunft nutzt als die von ihm angemietete. Damit ist ein KdU-Leistungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 37 Den Feststellungen beim Hausbesuch, die der Antragsgegner dem Antragsteller im Schreiben vom
- April 2014 erläutert und um Stellungnahme gebeten hat, ist der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten, und er hat auch die vorgefundene Wohnsituation nicht weiter erläutert, obwohl dazu Anlass besteht. Seine Angaben im Schreiben vom
- Mai 2014 an den Antragsgegner sind nicht geeignet, die bestehenden Unstimmigkeiten auszuräumen. Insoweit ist bezeichnend, dass der Antragsteller (nunmehr) die Versorgungszähler gefunden hat, die er laut vorgelegtem Ableseprotokoll bereits am
- Februar 2013 persönlich abgelesen hatte, aber beim Hausbesuch nicht finden konnte. Dasselbe gilt für das Auffinden der Wohnungsklingel der angeblich bereits seit über einem Jahr bewohnten Unterkunft. Randnummer 38 Die vorgezeigten Räumlichkeiten sind keine abgeschlossene Wohnung im Sinne der mietvertraglichen Regelung. Insoweit liegt nicht nur ein "kleiner Formfehler" hinsichtlich der Lage der Wohnung vor. Sollten mit dem Mietvertrag die vom Antragsteller vorgezeigten Räume gemeint gewesen sein, bildet er die tatsächlichen Verhältnisse und die regelungsbedürftigen, besonderen tatsächlichen Umstände (Stromversorgung und Abrechnung, Heizkostenanteil, Nutzung von Gewerberaum als Wohnraum, geplanter Umbau und dessen Finanzierung) nicht ab. Randnummer 39 Auch der Senat hat nach den Feststellungen im Hausbesuchsbericht Zweifel daran, dass der vorgezeigte Büroraum vom Antragsteller tatsächlich als Unterkunft im Sinne des dauerhaften Bewohnens eines privaten Rückzugsraums genutzt wird. Die wenigen Spuren einer Wohnnutzung, die behelfsmäßige Abtrennung eines Schlafbereichs, das Matratzenlager, die fehlende Möglichkeiten zum Duschen oder Wäschewaschen, das Fehlen von Fernseher und sonstigen privaten Gebrauchs- und Haushaltsgegenständen sprechen eher für eine behelfsmäßige Übernachtungsgelegenheit und sind nicht allein mit mangelnden finanziellen Mittel zu erklären. Randnummer 40 Angesichts des Befunds beim Hausbesuch erscheinen auch die weiteren leistungsrelevanten Lebensumstände des Antragstellers klärungsbedürftig. Die Person H. taucht sehr häufig im Privat- und Geschäftsleben des Antragstellers auf. Sie ist nicht nur seine Vermieterin, sondern auch bereits mehrfach seine Arbeitgeberin gewesen. Sie ist die Gründerin der UG, deren Geschäftsführer der Antragsteller von Februar 2012 bis Februar 2013 war (der vorgelegte Anstellungs- und Aufhebungsvertrag bezieht sich nur auf die Monate Januar und Februar 2013), und wohl auch Inhaberin der Fa. P. W., für die der Antragsteller im September 2013 als Bauleiter angestellt und in Österreich tätig war. Sie ist auch Eigentümerin des Anwesens, auf dem die frühere Fa. (B. GmbH) des Antragstellers ihren Betriebssitz hatte. Zudem wickelt der Antragsteller nach seinen Angaben seinen Zahlungsverkehr über ihre Girokonten bei der V. und später bei der S.W. ab. Randnummer 41 Angesichts des Umstandes, dass H. vielfältige Rollen im Leben des Antragstellers spielt, hätte es diesem oblegen, zumindest im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens weitergehende, erläuternde Angaben zu machen. Der Antragsteller hat jedoch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren seine Lebenssituation bzw. seine Wohnverhältnissen offen gelegt. Auch auf das ausführliche Schreiben des Antragsgegners vom
- April 2014, in dem die bestehenden Widersprüche zwischen mietvertraglicher Vereinbarung und tatsächlichen Feststellungen beim Hausbesuch im Einzelnen aufgezeigt und die sich daraus ableitenden weiteren Fragen nach den Lebensverhältnissen des Antragstellers angedeutet wurden, hat er keine überzeugenden Erklärungen gegeben. Angaben zu seiner Beziehung zu H. hat er nicht gemacht. Randnummer 42 Damit hat der Antragsteller insgesamt nicht glaubhaft gemacht, dass er rechtlich wirksam zu Mietzahlungen verpflichtet ist, die als KdU zu bewerten wären. Insoweit hilft auch die Vorlage des Kündigungsschreibens der Vermieterin vom
- Mai 2014 nicht weiter. Denn es bezieht sich auf die mit Mietvertrag vom
- Februar 2013 angemietete Wohnung in der ersten Etage des Hauses D. Jedoch kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses für eine Wohnung, die der Antragsteller ersichtlich und nach eigenen Angaben nicht bewohnt, keine existentielle Notlage des Antragstellers auslösen. Damit liegt auch kein Anordnungsgrund vor. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 44 Da die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte, war Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO nicht zu bewilligen. Randnummer 45 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).