Nr. 1 oder
Nr. 2 des § 32 Abs. 3 S. 1 EEG 2009 errichtet wurden; unerheblich ist, ob sich diese Flächen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans befinden. (Rn.6) (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale),
acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28. März 2013 sowie weitere 387,90 € zu zahlen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin ist Betreiberin eines auf einer Freifläche errichteten und am 06.07.2011 in Betrieb genommenen Solarparks, bestehend aus Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Nennleistung
3.621,6 kWp ( künftig: die Anlage ). Die Freifläche ist eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung und befindet sich im Geltungsbereich eines kommunalen Bebauungsplans, welcher am 30.10.2009 in Kraft getreten war und nicht bzw. nicht zumindest auch zum Zwecke der Errichtung
EEG-Anlagen aufgestellt oder geändert worden war. Die Beklagte ist die regelverantwortliche Netzbetreiberin, an deren Netz die Anlage der Klägerin angeschlossen ist und in das sie den aus solarer Strahlungsenergie erzeugten Strom einspeist. Die Prozessparteien streiten um die Höhe der Einspeisevergütung, insbesondere um die Frage, welche Degressionsvorschriften anzuwenden sind. Gegenstand der Klage sind die
der Klägerin geltend gemachten Differenzbeträge zwischen dem
der Beklagten anerkannten Betrag der Einspeisevergütung und dem
der Klägerin in Anspruch genommenen Betrag für den Zeitraum vom 06.07. bis 31.12.2011. Randnummer 2
einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. B. Randnummer 3 Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin sind jeweils zulässig, insbesondere sind sie jeweils form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Die auf Klageabweisung gerichtete Berufung der Beklagten ist unbegründet; die Anschlussberufung der Klägerin gegen die teilweise Klageabweisung durch das Landgericht hat in der Sache Erfolg. Randnummer 4 I. Auf den vorliegenden Fall sind die Regelungen des EEG 2009 in der vom 01.07.2010 bis zum 30.04.2011 geltenden Fassung ( im Folgenden: EEG 2009-2 ) anzuwenden, wovon beide Prozessparteien auch ausgegangen sind. Dies ergibt sich aus § 66 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung, welcher für sog. Altanlagen, d.h. für vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommene EEG-Anlagen, auf die Fortgeltung der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung des EEG 2009 ( das EEG 2009-3 ) verweist, und § 66 Abs. 7 S. 1 EEG 2009-3, der für die hier am 06.07.2011 in Betrieb genommene Freiflächenanlage auf die Vorschriften der §§ 20 und 32 EEG 2009-2 verweist. Randnummer 5 II. Zwischen den Prozessparteien besteht zu Recht kein Streit darüber, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Zahlung
Einspeisevergütung für Strom aus Anlagen zur Erzeugung
Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 32 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 2 EEG 2009-2 hat. Die Freiflächenanlage wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 der Großen Kreisstadt ... „Gewerbepark B. “ vom 28.05.2009 (d.h. vor dem 01.01.2010, § 32 Abs. 3 S. 2 EEG 2009-2) errichtet, in dem das Gebiet als Gewerbegebiet i.S.
NVO ausgewiesen worden ist. Randnummer 6 III. Die Einspeisevergütung der Klägerin unterliegt insbesondere der Degressionsvorschrift des § 20 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EEG 2009-
31,94 Ct./kWh regelt, auf die Vorschriften zur Absenkung
Vergütungen und Boni, die sog. Degressionsvorschriften, in § 20 EEG 2009-2 abzustellen. Randnummer 8
EEG-Anlagen nach dem 01.09.2003 aufgestellt oder geändert worden ist ( künftig: der Vor-Halbsatz ), worauf sich die Beklagte berufen hat. Deutlich wird aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EEG 2009-2 nur, dass nicht auf sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 3 EEG 2009-2 Bezug genommen wird, weil sonst die zusätzliche Aufführung der Nr. 1 und Nr. 2 hätte weggelassen werden können - ihrer Erwähnung liegt eine gewollte Beschränkung der Verweisung zugrunde. Randnummer 10 4. Im Ergebnis der Gesetzesauslegung schließt sich der Senat der Auffassung der Klägerin an. Randnummer 11 a) aa) Der Systematik des § 20 Abs. 4 EEG 2009-2 selbst lässt sich nichts für die zu treffende Entscheidung entnehmen, weil Abs. 4 S. 1 Nr. 1 durch ein negatives Tatbestandsmerkmal als Auffangnorm für alle nicht
Nr. 2 erfassten Freiflächenanlagen definiert ist. Die in Abs. 4 S. 2 geregelte Ausnahme
der Absenkung der Vergütung nach § 20 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EEG 2009-2 stellt zwar neben dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage allein auf den Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses eines Bebauungsplans ab, für den keine Spezifika genannt sind; es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass sich die Regelung auf denselben Bebauungsplan bezieht, der bereits in Abs. 4 S. 1 Nr. 2 gemeint ist. Randnummer 12
Freiflächenanlagen (die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichteten Anlagen) und führt in ihrem Satz 1 für das „Ob“ ein weiteres Tatbestandsmerkmal (in vier Alternativen) ein, wenn der Bebauungsplan nach dem 01.09.2003 aufgestellt oder geändert worden ist, also in Kenntnis der damals bevorstehenden Neuregelung der Einspeisevergütung durch das EEG
privilegierten Freiflächenanlagen innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans dar. Das lässt es zumindest als denkbar erscheinen, dass ein Verweis auf eine einzelne Ziffer dieser Vorschrift als Bezugnahme auf die jeweilige Legaldefinition ohne den Kontext auszulegen ist. Randnummer 14 Der systematischen Stellung der Vorschrift ist weiter zu entnehmen, dass die
4 S. 1 Nr. 2 EEG 2009-2 erfassten Fälle aus der größeren Gruppe der
3 EEG 2009-2 erfassten Fälle
Freiflächenanlagen stammen müssen. Denn eine privilegierte Regelung zur Anspruchshöhe kann es nur für solche Anlagen geben, für die ein Anspruch dem Grunde nach überhaupt besteht. Randnummer 15 Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Norm schließlich, dass Strom aus Anlagen außerhalb
vor dem 01.01.2010 ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebieten nur unter eingeschränkten Bedingungen (des § 32 Abs. 3 S. 1 EEG 2009-2) überhaupt der Vergütungspflicht des Netzbetreibers unterliegt, was es eher unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass gerade alle diese Anlagen im Rahmen der Regelungen zur Anspruchshöhe privilegiert werden sollten durch eine geringere Degression. Randnummer 16 b) Die historische Auslegungsmethode spricht eher für die Richtigkeit der Auffassung der Klägerin. Die besonderen Regelungen der §§ 32 Abs. 3 und 20 Abs. 4 EEG 2009-2, die mit der Novellierung vom 11.08.2010 neu in das Gesetz aufgenommen worden waren, sind zwar mit der weiteren Novellierung des EEG 2009 vom 28.07.2011 wieder entfallen, so dass aus der Fortentwicklung des EEG keine Erkenntnisse für die Streitfrage zu gewinnen sind. Die Vorschrift des § 20 Abs. 4 S. 1 EEG 2009-2 wurde jedoch im Vermittlungsausschuss behandelt. Es gab Streit um die Höhe der Absenkungen der Vergütungssätze. In der Diskussion wurde mit verkürzten Begriffen verhandelt; dabei wurde bei den Freiflächenanlagen zwischen allgemeinen und speziellen Freiflächenanlagen differenziert, wobei letztere als „Anlagen auf Konversionsflächen“ bezeichnet wurden; eine Stichtagsregelung bzw. eine Differenzierung zwischen Anlagen im Geltungsbereich
einfachen, vorhabenbezogenen oder qualifizierten Bebauungsplänen wird nicht erwähnt (vgl. BR-Drs. 284/10, Beschluss v. 04.06.2010, S. 1). Gleiches ist auch der nachfolgenden Veröffentlichung des damals sachlich zuständigen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom November 2010 „Vergütungssatze und Degressionsbeispiele nach dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom
Konversionsflächen für die Errichtung
Fotovoltaikanlagen setzen wollte (i.S. einer nachhaltigen Bodennutzung, so bereits in BT-Drs. 15/1974 v. 11.11.2003, S. 5 zu Absatz 4), andererseits aber einschätzte, dass die Gesamtinvestitionskosten für die Errichtung
Anlagen auf Konversionsflächen nicht im gleichen Maße sinken werden, wie die Kosten für die Errichtung sonstiger Freiflächenanlagen, wollte er gerade diese Anlagen vergütungsrechtlich privilegieren (vgl. BT-Drs. 17/1147 v. 23.03.2010, S. 9 zu Nummer 2 Buchstabe d)). Randnummer 18 IV. Unter Berücksichtigung der Gesetzesauslegung durch den Senat erfüllt die Anlage der Klägerin die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EEG 209-2, denn sie befindet sich auf einer Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung i.S.
3 Nr. 2 EEG 2009-2 (ohne den Vor-Halbsatz). Der in ihr erzeugte und in das Netz der Beklagten eingespeiste Strom ist mit 22,07 Ct./kWh zu vergüten. Randnummer 19 1. Der bereits gekürzte Vergütungssatz in Höhe
28,43 Ct./kWh (vgl. Abschnitt B. III. 2. dieser Gründe) ist um weitere 8 % (2,27 Ct./kWh) sowie, ausgehend
26,16 Ct./kWh (28,43 - 2,27), nochmals um 3 % (= 0,79 Ct./kWh) für das Jahr 2010 abzusenken, so dass sich ein Vergütungssatz in Höhe
25,37 Ct./kWh (28,43 - 2,27 - 0,79) ergibt. Randnummer 20 2. Die Degression für das Jahr 2011 beträgt nach § 20 Abs. 2 Nr. 8 lit.
22,07 Ct./kWh (25,37 - 3,30) ermitteln lässt. Randnummer 21 V. 1. Da die Beklagte die Berechnung der Vergütung für den
der Klägerin eingespeisten Strom bislang mit einem Vergütungssatz in Höhe
21,11 Ct./kWh vorgenommen hat (wie für sog. sonstige Freiflächenanlagen i.S.
4 S. 1 Nr. 1 EEG 2009-2), die Klägerin nach dem Vorausgeführten jedoch einen Anspruch auf einen Vergütungssatz in Höhe
22,07 Ct./kWh inne hat, ist - abweichend
den Berechnungen des Landgerichts und entsprechend der Anschlussberufung der Klägerin - eine Netto-Differenz
0,96 Ct./kWh (22,07 - 21,11) gegeben. Hieraus errechnet sich für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Restvergütungsanspruch in Höhe
15.809,29 € (0,96 Ct./kWh x 1.383.866 kWh = 13.285,11 € netto, entspricht 15.809,29 € brutto). Randnummer 22 2. Gegen die Höhe der Nebenforderungen (Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) sind besondere Einwendungen mit der Berufung nicht erhoben worden. C. Randnummer 23 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 91 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 24 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO in der seit dem 28.10.2011 geltenden Fassung. Randnummer 25 Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.