Eingruppierung einer Schuldnerberaterin Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 29.01.2014, 5 Sa 432/12 E , das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 399/14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Halle (Saale), 17. Oktober 2012, 9 Ca 2502/11 E, Urteil nachgehend BAG, 30. September 2015, 4 AZR 399/14, sonstige Erledigung: Rücknahme Tenor Das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 17.10.2012, Az.: 9 Ca 2502/11 E, wird auf die Berufung des Beklagten hin wie folgt abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin nach dem TVöD - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - § 56 (VKA Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst. Randnummer 2 Die ... 1971 geborene Klägerin ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 24. Juni 2003 (Bl. 41 ff d. A.) seit dem 01. Juli 2003 bei der Beklagten vollzeitig als Angestellte beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrages heißt es: Randnummer 3 „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung.“ Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Randnummer 4 Die Klägerin ist seit dem 01. Juli 2003 als Sachbearbeiterin Schuldnerberatung/Insolvenzverfahren am Arbeitsort H... und im Kreisgebiet ...Kreises beschäftigt. Sie wurde gemäß Änderungsvertrag vom 05. Dezember 2003 mit Wirkung vom 01. Dezember 2003 in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a eingruppiert. Randnummer 5 Die Klägerin ist gelernte Rechtsanwaltsgehilfin und hat nach einem Studium von drei Jahren an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie H... Wirtschaftsdiplom Betriebswirt (VWA) (Bl. 47 d. A.) erworben. Mit Verfügung des Landesamtes für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 2003 erhielt sie mit Wirkung vom 01. November 2003 aufgrund eines Antrages des Beklagten vom 22. Mai 2003 die Anerkennung als Fachkraft in der geeigneten Stelle im Verbraucherinsolvenzverfahren. Randnummer 6 Am 01. November 2009 traten tarifliche Regelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft. Bestandteil dieser Neuregelung ist die Überleitung der betroffenen Beschäftigten in die neuen Entgeltgruppen S der Anlage C zum TVöD (VKA) nebst des neu eingeführten § 28 a TV-VKA. Der § 56 (VKA) TVöD BT-V regelt die Eingruppierung und das Entgelt der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst. Randnummer 7 Die Klägerin wurde in die Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) eingruppiert. Zuletzt wurde sie der Entwicklungsstufe 5 dieser Entgeltgruppe zugeordnet. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 begehrte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2009 (4 AZR 184/08) mit Wirkung vom 01. November 2009 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 Stufe 4 (Bl. 4 - 6 d. A.). Randnummer 9 Der Beklagte sicherte mit Antwortschreiben vom 02. November 2010 eine Überprüfung der Eingruppierung zu. Letztendlich befand er jedoch die bisherige Eingruppierung als richtig, was er der Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2011 mitteilte. Bezüglich der vom Beklagten erstellten Stellenbeschreibung vom März 2011 wird auf Blatt 9 ff verwiesen. Unter Ziffer 7 „erforderliche Qualifikation/Ausbildung“ heißt es dort: Randnummer 10 „Diplom-Verwaltungswirt/in oder abgeschlossene A II-Lehrgang oder gleichwertig mit vorrangig betriebswirtschaftlicher Ausrichtung“ Randnummer 11 Der Beklagte hat drei Arbeitsvorgänge gebildet. Neben dem Arbeitsvorgang „Schuldner- und Insolvenzberatung“ 90% Zeitanteil ausmachen soll, sind in der Stellenbeschreibung noch die Arbeitsvorgänge „Koordinierung der Tätigkeiten der „SB-Schuldnerberatung/Insolvenzverfahren“ und „Bearbeitung besonders schwieriger und komplexer Einzelfälle“ mit insgesamt 10 % Zeitanteil aufgeführt. Randnummer 12 Die Tätigkeit der Klägerin erschöpft sich nicht im mathematischen Erfassen und Aufbereiten der Überschuldungssituation eines ratsuchenden Schuldners, sondern erfordert eine weitergehende Prüfung, wenn etwa Forderungen von dem Schuldner bestritten und weitere Sachverhalte vorgetragen werden, die mit der persönlichen und sozialen und wirtschaftlichen Situation des Schuldners in engem Zusammenhang stehen. Randnummer 13 Die Klägerin führt im Rahmen ihrer Tätigkeit Beratungen im Bereich des SGB II und des SGB XII durch. Die Klägerin überprüft die gegen den Schuldner gerichteten Forderungen, wobei sie Einwendungen zu erkennen, zu erfassen und Korrekturen entsprechend durchzusetzen hat. Randnummer 14 Die Klägerin arbeitet bei der Entwicklung von Hilfeplänen mit der zuständigen Organisationseinheit zusammen. Darüber hinaus berät sie Schuldner im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Randnummer 15 In Einzelfällen vertritt sie Betroffene rechtlich nach Vollmachterteilung. Randnummer 16 Weitere von der Klägerin auszuübende Tätigkeiten sind das Erarbeiten oder Ergänzen eines Maßnahmekataloges zur Vermeidung von Neuverschuldung sowie die Krisenintervention und gegebenenfalls Weitervermittlung des Klienten in psychosoziale Betreuung. Randnummer 17 Die Klägerin hat auch die psychosoziale Situation psychisch kranker bzw. labiler drogenabhängiger und wohnungsloser Personen zu erfassen und Hilfestellung zu leisten. Im Rahmen dieses Prozesses arbeitet die Klägerin mit psychosozialen Einrichtungen wie etwa dem sozialpsychiatrischen Dienst der Betreuungsbehörde, den Einrichtungen der Jugendhilfe und anderen Einrichtungen zusammen. Der Beklagte verfügt über einen eigenen sozialpsychiatrischen Dienst im Gesundheitsamt sowie über eine Aidsberatung. Randnummer 18 Neben der selbständigen Vorsprache von Bürgerinnen und Bürgern bei den Schuldnerberatungsstellen des Beklagten kommen Beschäftigte des sozialpsychiatrischen Dienstes, der Betreuungsbehörde oder des Jugendamtes mit Hilfesuchenden in die Schuldnerberatungsstelle, um dort von der Klägerin oder ihren Kolleginnen eine Schuldnerberatung durchführen zu lassen. Randnummer 19 Andererseits werden Ratsuchende in Krisensituationen z. B. bei einer erkennbaren Kindeswohlgefährdung an den sozialpsychiatrischen Dienst vermittelt. Die Schuldnerberatung und dieser Dienst erstellen gemeinsam Hilfepläne, die mit den Betroffenen besprochen werden. Randnummer 20 Die Vorgängerin der Beklagten in der Funktion als Leiterin der Beratungsstelle hat eine abgeschlossene Ausbildung als Diplomsozialarbeiterin. Randnummer 21 Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle sind in der Richtlinie für das Verfahren zur Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren sowie im AG Inso LSA geregelt. Randnummer 22 Eine qualifizierte Schuldnerberatung erfordert fundierte Fachkenntnisse der Klägerin im bürgerlichen Recht, Sozial-, Verfahrens-, Verbraucher- und Insolvenzrecht. Darüber hinaus erfordert die Schuldnerberatung der Klägerin auch Kenntnisse der direktiven und indirektiven Gesprächsführung und Kenntnisse über die sozial-, rechts- und verbraucherpolitischen Zusammenhänge von Verschuldung und Überschuldung generell sowie die Bedeutung und den Einfluss auf den jeweiligen Einzelfall. Randnummer 23 Die Klägerin koordiniert auch die Arbeitsorganisation der weiteren zwei Beraterinnen der Entgeltgruppe 9, die in der Beratungsstelle in Vollzeit beschäftigt sind. Randnummer 24 Die Klägerin führt mehrere Veranstaltungen im Jahr in verschiedenen Einrichtungen in H und im S-kreis zu den Themen soziale Schuldnerberatung, Verbraucherinsolvenz und Zwangsvollstreckung sowie weitere Informationsveranstaltungen durch. Randnummer 25 Erstinstanzlich hat die Klägerin zuletzt neben einer Differenzforderung von 2.964,43 Euro brutto unter Berücksichtigung des am 01. Oktober 2011 vollzogenen Übergangs in die nächste Entwicklungsstufe die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 Stufe 5 begehrt. Randnummer 26 Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, die von der Beklagten vorgenommene Eingruppierung sei fehlerhaft und entspreche nicht der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei als sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübe, in die Entgeltgruppe S 12 einzugruppieren. Diese Tätigkeitsgruppe setze nicht voraus, dass man einen bestimmten Abschluss habe. Es komme auf die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen an, die einen dazu befähigten, gleiche Tätigkeiten wie Sozialarbeiter und Sozialpädagogen auszuüben. Randnummer 27 In den drei Beratungsformen, der Insolvenzberatung, der sozialen Schuldnerberatung und der sonstigen Beratung Suchmittelabhängige, suchten ehemalige Strafgefangene, kranke Menschen wie z. B. auch HIV-Infizierte und psychisch Kranke sowie Obdachlose Beratung. Randnummer 28 Auch seien in diesen Gruppen viele Analphabeten zu finden, die einen besonders hohen Betreuungsaufwand erforderten. Weiter hat die Klägerin die Auffassung vertreten, soweit der Beklagte pauschal bestreite, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht die erforderliche Schwierigkeit aufweise, sei ein solches pauschales Bestreiten nicht zulässig. Randnummer 29 Auch ihre Qualifikation sei hinreichend. Als ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte und erst recht als Betriebswirtin (VWA) verfüge sie über die erforderliche Ausbildung und Qualifizierung für die Tätigkeit nach der Entgeltgruppe S 12. Randnummer 30 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 31 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit vom 01. November 2009 bis 30. September 2011 in die Vergütungsgruppe S 12 Entwicklungsstufe 4 der Tabelle TVöD/VKA Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst und ab dem 01. Oktober 2011 in die Vergütungsgruppe S 12 Entwicklungsstufe 5 einzugruppieren ist. Randnummer 32 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.964,43 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2011 zu zahlen. Randnummer 33 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 34 die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S, sondern es handele sich hierbei um eine Tätigkeit der allgemeinen Verwaltung. Randnummer 36 Für die Tätigkeit der Klägerin und deren Bewertung sei die Stellenbewertung von März 2011 ausschlaggebend. Randnummer 37 Die Klägerin habe bereits die erste Voraussetzung einer sonstigen Beschäftigten, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen, die eine Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagogin mit staatlicher Ausbildung tätig sei, nicht dargelegt. Für die Tätigkeit eines Schuldnerberaters sei auch nicht zwangsläufig die Ausbildung eines Sozialarbeiters mit staatlicher Anerkennung erforderlich. Randnummer 38 Der Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, bei der Tätigkeit der Klägerin handele es sich wegen des insbesondere auf die Schuldnerberatung nach dem SGB II und die Insolvenzberatung eingeschränkten Aufgabenspektrums nicht um das klassische psychosoziale Beratungshandeln, sondern die von ihr gewährte Beratung verkürze sich auf Auskunft, persönliche Beratung und auf Verfahrensberatung. Daher sei auch keine sozialpädagogische Befähigung Voraussetzung für die Stellenbesetzung. Randnummer 39 Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs habe die Klägerin unter Berücksichtigung der Zuordnung zur Stufe 5 die Vergütungsdifferenz für Oktober 2011 nicht richtig berechnet. Diese belaufe sich auf 152,03 Euro brutto. Randnummer 40 Das Arbeitsgericht hat die Klage für zulässig und bis auf eine geringe Differenz im Leistungsanspruch für begründet erachtet. Randnummer 41 Der Feststellungsantrag sei begründet, weil die Tätigkeit der Klägerin für die Zeit dem 01. November 2009 die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 12 Stufe 4 und ab dem 01. Oktober 2011 die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 12 Stufe 5 Anlage C TVöD (VKA) erfülle. Randnummer 42 Nach der über § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA fortgeltenden Eingruppierungsregelung des § 22 Abs. 1 und 2 BAT richte sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung. Die Anlage C (VKA) als Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelung (VKA), § 56 mit ihrem Anhang enthielten insoweit eine abschießende Vergütungsordnung mit eigenen Tätigkeitsmerkmalen, wobei die Grundsätze der §§ 22, 23, 25 BAT-0 zur Eingruppierung im öffentlichen Dienst hierdurch nicht berührt würden. Randnummer 43 Der wesentliche Begriff der Grundnorm der Eingruppierung, der Arbeitsvorgang sei nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT als Arbeitsleistung, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führe, definiert. Zu einer umfassenderen Definition verweist das Arbeitsgericht auf das Urteil des BAG vom 06.07.2011 - 4 AZR 568/09). Randnummer 44 Die konkrete Eingruppierung der Klägerin richte sich entgegen der Rechtsansicht des Beklagten nach der Anlage C (VKA) TVöD-V, da die konkrete Tätigkeit der Klägerin denjenigen Tätigkeiten der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vergleichbar sei. Randnummer 45 Die Klägerin sei im Sinne der Entgeltgruppe S 12 eine sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübe. Die gleichwertigen Fähigkeiten ergäben sich aus dem Abschluss als Rechtsanwaltsgehilfin und dem dreijährigen Studium an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Halle (Saale). Wenn der Beklagte ausdrücken wolle, dass dieser Abschluss nicht mit einem Abschluss der im Wege eines Vollstudiums erlangt wurde, gleichwertig sei, gehe diese Ansicht fehl. Jemand der sich einer solchen Zusatzausbildung unterziehe, müsse unter Berücksichtigung seiner täglichen praktischen Arbeit einen breiteren Sachverstand in Bezug zum Ausbildungsziel aufbringen als eine Person, die ausschließlich theoretisch und fern von praktischen Erkenntnissen am Arbeitsplatz ihre Ausbildung absolviere und diese abschließe. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Klägerin ebenfalls nebenberuflich eine mehrjährige Ausbildung zur Mediatorin durchgeführt habe. Randnummer 46 Der Beklagte müsse sich zudem fragen, warum er eine Mitarbeiterin als Fachkraft für eine ausgeschiedene Fachkraft mit der Berufsausbildung als Diplomsozialarbeiterin gegenüber der Genehmigungsbehörde melde, wenn er der Ansicht sei, dass die Fähigkeiten der gemeldeten Mitarbeiterin nicht den Fähigkeiten einer Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung gleichwertig seien. Randnummer 47 Die Klägerin verfüge auch über die geforderte einschlägige Berufserfahrung. Randnummer 48 Was das Merkmal „entsprechende Tätigkeiten“ anbelange, verkenne der Beklagte zunächst, dass die Aufzählung in der Protokollerklärung Nr. 11 in der Anlage C (VKA) TVöDBT-V nicht abschließend sei, sondern lediglich mit Tätigkeitsbeispielen die entsprechende Tätigkeit beschreiben solle. Die Klägerin habe unwidersprochen zur häufigen Betreuung der dort genannten Klientel vorgetragen. Da bei den in der Protokollerklärung Nr. 11 genannten Personengruppen typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen sozialen Probleme in einer Gemengelage auszugehen sei, sei die Tätigkeit der Klägerin als schwierig einzustufen. Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 20. Mai 2009 (4 AZR 184/08) ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Schuldner- und Insolvenzberaters sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt heraushebe. In den Entscheidungsgründen sei kein Hinweis darauf gegeben, dass das Grundmerkmal der schwierigen Tätigkeit nicht erfüllt sein könnte. Randnummer 49 Die Leistungsklage sei überwiegend begründet, da der Beklagte dem Klageantrag mit Schriftsatz vom 18. Januar 2012 lediglich noch entgegengehalten habe für den Fall, dass für die Tätigkeit der Klägerin die S-Gruppen neu zur Anwendung kommen sollten, wegen der entsprechenden Zuordnung von der Entgeltgruppe S 12 Stufe 4 bzw. für Oktober 2011 von der S 12 Stufe 5 auszugehen sei und sich daher der Differenzbetrag für Oktober 2011 auf 152,03 Euro belaufe. Damit habe der Beklagte die von der Klägerin aufgestellte Rechnung lediglich in der letzten Position substantiiert bestritten und hierfür einen eigenen Betrag angegeben, dem wiederum die Klägerin nicht entgegengetreten sei. Randnummer 50 Der Beklagte hat gegen das ihm am 10.01.2013 zugestellte Urteil am 01.02.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.04.2013 mit am 09.04.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 51 Der Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die gesamten Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 12 des Anhangs zur Anlage C TVöD-V vorlägen und eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe gerechtfertigt sei. Aus Sicht des Beklagten sei die konkrete Tätigkeit der Klägerin bereits nicht mit denjenigen Tätigkeiten der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vergleichbar. Die Tätigkeit der Klägerin sei der Tätigkeit einer Verwaltungsangestellten zuzuordnen. Dieses ergebe sich auch aus der Stellenbeschreibung vom März 2011. Bezüglich der Einzelheiten auch zu den Anforderungen des Beklagten für die Steile eines Sachbearbeiters bzw. einer Sachbearbeitern im sozialpsychiatrischen Dienst wird auf die Ausführungen auf Seite 3 und 4 der Berufungsbegründung (Bl. 231/232 d. A.) verwiesen. Randnummer 52 Einige der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten streiften zwar die Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin/einer Sozialpädagogin wie beispielsweise die Krisenintervention oder die Teilnahme an Hilfeplangesprächen, jedoch keinesfalls in dem für die Eingruppierung erforderlichen zeitlichen Ausmaße. Randnummer 53 Die Klägerin nehme nur in Einzelfällen an Hilfeplangesprächen teil. Es handele sich dabei lediglich um Randgebiete der auszuübenden Tätigkeit der Klägerin. Randnummer 54 Drei Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen, damit das Tätigkeitsmerkmal „sonstiger Beschäftigter“ erfüllt sei: Randnummer 55 1. gleichwertige Fähigkeiten, Randnummer 56 2. Erfahrungen, Randnummer 57 3. entsprechende Tätigkeiten, Randnummer 58 Die Fähigkeiten der Klägerin seien entgegen dem Urteil (des Arbeitsgerichts durch ihre berufsbegleitenden Ausbildungen und Abschlüsse nicht nachgewiesen und den Fähigkeiten einer Sozialarbeiterin bzw. einer Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung nicht gleichwertig. Gleichwertige Fähigkeiten setzten voraus, dass die sonstige Beschäftigte über Fähigkeiten verfüge, die denen, die in der jeweiligen Ausbildung vermittelt werden, gleichwertig seien. Die Klägerin habe durch ihre Ausbildung keine Fähigkeiten erlangt, die ihr einen Einsatz in jedem möglichen Einsatzgebiet für Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen möglich machen würden. Zu den Tätigkeitsfeldern dieser Berufe wird auf die Ausführungen im Berufungsbegründungsschriftsatz Seite 7 (Bl. 235 d. A.) verwiesen. Randnummer 59 Es sei für die Beurteilung der gleichwertigen Fähigkeiten nicht ausschlaggebend, dass die vorherige Amtsinhaberin über die Ausbildung als Sozialpädagogin verfügte. Eine gleichwertige Fähigkeit der Klägerin könne gerade nicht mit dieser Tatsache begründet werden. Randnummer 60 Der Beklagte ist der Ansicht, dass wegen der bewussten Ausrichtung der Stellenbeschreibung der Klägerin auf die finanziell-rechtliche Beratung das Tätigkeitsmerkmal „entsprechende Tätigkeit“ nicht gegeben sei. Ziel der Schuldnerberatung sei die Analyse der Schuldensituation und das Finden von Lösungen. Randnummer 61 Die eigentliche Sozialarbeit des Beklagten werde durch den allgemeinen sozialen Dienst oder den sozialpsychiatrischen Dienst sichergestellt. Die Zusammenarbeit mit der Schuldnerberatung stelle sich so dar, dass diese die Schuldenproblematik zu lösen habe. Die qualifizierte Sozialarbeit am einzelnen Klienten bleibe beim sozialpsychiatrischen Dienst. Randnummer 62 Die Klientel der Schuldnerberatungssteife sei bis auf Einzelfälle nicht den besonderen Personengruppen der Protokollerklärung Nr. 11 zu den S-Gruppen zuzurechnen. Nach Auffassung des Beklagten genüge es nicht, wenn ein solches Klientel darunter sei. Es müsse sich regelmäßig um ein solches handeln. Bezüglich der weiteren Ausführungen des Beklagten hierzu wird auf Blatt 240 und 241 der Akte verwiesen. Randnummer 63 Die Bereithaltung von Spezialdiensten für die besonderen Problemgruppen durch den Beklagten zeige, dass es gerade nicht Aufgabe der Klägerin sei, diesen in der Protokollerklärung Nr. 11 als schwierig eingestuften Personenkreis umfassend zu beraten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin jeden Tag neue - ihr unbekannte - Probleme zu lösen habe. Gerade aufgrund der jahrelangen Berufserfahrungen könne aus Sicht des Beklagten von einer standardisierten Vorgehensweise bei der Bearbeitung ausgegangen werden. Randnummer 64 Der Beklagte geht davon aus, dass bei der durch die Klägerin auszuübende Tätigkeit als Schuldner- und Insolvenzberaterin die soziale Arbeit zeitlich nicht überwiege. Randnummer 65 Nach Ansicht des Beklagten handele es sich bei der Koordinierung der Tätigkeiten der Sachbearbeiter der Schuldner- und Insolvenzberatung um einen abgeschlossenen Arbeitsvorgang. Auch die Bearbeitung besonders schwieriger und komplexer Einzelfälle mit der herausgehobener und rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sei als eigener Arbeitsvorgang zu betrachten. Randnummer 66 Der Beklagte beantragt, Randnummer 67 das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 17. Oktober 2012 - 9 Ca 2502/11 E - wird abgeändert, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass Randnummer 68
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.