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VG Halle (Saale) 1. Kammer 1 A 41/13 HAL Urteil Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Erwerb einer weiteren Sportwaffe durch einen Sport

Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Erwerb einer weiteren Sportwaffe durch einen Sportschützen Orientierungssatz Eine ergänzende Bedürfnisprüfung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb einer weiteren Sportwaffe, in diesem Fall der vierten Sportwaffe, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es reicht insoweit regelmäßig aus, dass der Sportschütze eine Bescheinigung des Sportvereins für die Notwendigkeit des Erwerbs einer weiteren Waffe vorlegt, solange diese Bescheinigung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. (Rn.20) Tenor Der Bescheid des Beklagten vom

  1. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom
  2. Mai 2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Genehmigung zum Erwerb und Besitz einer (weiteren) halbautomatischen Sportpistole Kaliber 9 mm Luger zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Genehmigung des Beklagten zum Erwerb einer (weiteren) Schusswaffe. Randnummer 2 Der Kläger ist von Beruf Polizeibeamter. Er ist Sportschütze und Mitglied im Bund deutscher Sportschützen. Er nahm bisher regelmäßig an Wettkämpfen im Schießsport, wie z. B. Landesmeisterschaften teil. Randnummer 3 Er ist Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse in Form einer gelben Waffenbesitzkarte mit der Nr. … und der grünen Waffenbesitzkarten mit den Nrn. …, …, a.sowie b., die ihn zum Besitz von mehreren Lang- und Kurzwaffen berechtigen. Für die Ausübung des Schießsports besitzt er eine Sportpistole Kaliber 40S&W; Glock 35, eine Sportpistole Kaliber 22lr; USA Colt und eine Sportpistole Kaliber 9mmLuger; Glock
  3. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  4. November 2011 beantragte der Kläger die Genehmigung zum Erwerb einer (weiteren) Sportwaffe mit dem Kaliber 9 mm und gab zur Begründung an, dass er die Waffe als Austausch- und Trainingswaffe für Bundesmeisterschaften und Wettkämpfe im Ausland nutzen wolle. Zugleich legte er eine Bescheinigung des Bundes deutscher Sportschützen (BDS) 1975 e. V., Landesverband 12 vom
  5. Oktober 2011 vor, mit der dieser bestätigte, dass der Kläger regelmäßig an Landesmeisterschaften teilnimmt und ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen bescheinigte, da die weitere Waffe zur Ausübung des Wettkampfsportes erforderlich sei: Disziplin K Kurzwaffe Mehrdistanz Randziffer K 4

(01), Kennziffer
  1. Hierzu führt der Kläger aus, es sei eine Pistole mit einem Kaliber 9 mm und einem Mindestimpuls von 125, einem maximalen Waffengewicht von 1300 g sowie einem offenen Visier erforderlich. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  2. Februar 2012 lehnte der Beklagte die Genehmigung des Erwerbs einer weiteren Schusswaffe ab. Zur Begründung führte er aus, dass das für den Erwerb einer weiteren Sportwaffe erforderliche Bedürfnis nicht vorhanden sei. Dies sei beim Kläger nicht gegeben. Er besitze bereits eine entsprechende Waffe, die geeignet sei, um an Wettkämpfen in der Disziplin Kurzwaffen Mehrdistanz mit der Randziffer K4.01 Kennziffer 1201 teilzunehmen. Eine baugleiche Ersatzwaffe vermöge ein Bedürfnis nicht zu begründen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  3. Februar 2012 erhob der Kläger Widerspruch, den er ergänzend damit begründete, dass er für Wettkämpfe eine Ersatzwaffe benötige. Im weiteren Verfahren änderte der Kläger seinen Antrag und beantragte nunmehr - ebenfalls unter Vorlage einer bestätigenden Bescheinigung seines Vereins vom
  4. Mai 2012 - eine Kurzwaffe Kaliber 9x19 Luger für die Disziplin „Kurzwaffe Fallscheibenschießen" K 5.01-1316 „Freie Klasse Pistole mindestens .30 (7,62 mm)". Bei der Beschreibung der Disziplin wird hinsichtlich der Visierung auf die Ziffer K 2.07 des Sporthandbuches des BDS hingewiesen, wonach nur Waffen eingesetzt werden dürfen, die über eine optische oder elektronische Visiereinrichtung verfügen. Randnummer 7 Den Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom
  5. Mai 2012 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass einem Sportschützen grundsätzlich der Erwerb und Besitz von zwei Schusswaffen gestattet werden könne (Sportschützenkontingent). Weitere Waffen könnten nur bei einer regelmäßigen Wettkampfteilnahme gestattet werden. Da dies beim Kläger erfüllt sei, sei ihm bereits eine dritte Kurzwaffe gestattet worden. Die nunmehr vom Kläger beantragte vierte Waffe benötige der Kläger nicht, da alle Anforderungen bereits durch die in seinem Besitz befindliche Glock 17 erfüllt würden. Ein Bedürfnis für die Anschaffung einer weiteren Waffe sei daher zu verneinen. Randnummer 8 Am
  6. Juni 2012 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 9 Er ist der Ansicht, er könne nicht darauf verwiesen werden, dass er diese Disziplin mit einer der vorhandenen Kurzwaffen schießen könne. Die vorhandene Luger dürfe er dafür überhaupt nicht verwenden. Randnummer 10 Er habe aber auch deswegen einen Anspruch auf die beantragte Waffe, weil er als Sportschütze über eine Ersatzwaffe verfügen müsse. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 den Bescheid des Beklagten vom
  7. Februar 2012 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom
  8. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Genehmigung zum Erwerb einer (weiteren) halbautomatischen Kaliber 9 mm Luger zu erteilen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er bestreitet, dass die Vorlage der Bescheinigung des Verbandes das Bedürfnis für eine weitere Waffe zu begründen vermöge. Auch die Absicht, weitere Disziplinen auszuüben, könne ein Bedürfnis nicht begründen, weil hierfür keine Aussage vorliege. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Austauschwaffe. Randnummer 16 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom
  9. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom
  10. Mai 2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zum Erwerb und Besitz einer weiteren Kurzwaffe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den Erwerb und Besitz der hier streitigen vierten Kurzwaffe ist grundsätzlich § 14 Abs. 3 WaffG. Dies setzt voraus, dass der Kläger neben den dort durch eine Bescheinigung glaubhaft zu machenden Voraussetzungen auch die in § 14 Abs. 2 WaffG genannten Umstände durch eine entsprechende Bescheinigung glaubhaft macht. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat das für den Besitz der Waffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG erforderliche Bedürfnis nachgewiesen. Der Nachweis ist gem. § 8 Abs. 1 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, wie hier als Sportschütze, und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind (vgl. Thür. OVG, Urteil vom
  11. Februar 2007 - 3 KO 94/06 -, Juris). Randnummer 19 Diese Interessenabwägung hat der Gesetzgeber bei Sportschützen gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG dahingehend konkretisiert, dass ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anzuerkennen ist, wenn der Sportschütze eine Bescheinigung vorlegt, aus der ersichtlich ist, dass er als Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport regelmäßig als Sportschütze betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin zugelassen und erforderlich ist. Hiernach besteht bereits allein aufgrund einer diesen Anforderungen genügenden Bescheinigung seines Vereins, wonach der Kläger Mitglied ist und als Sportschütze regelmäßig an Wettkämpfen teilnimmt, ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zum Erwerb und Besitz von zwei Kurzwaffen. Randnummer 20 Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Diese streiten allein über die Frage, ob der der Kläger sich zu Recht auf ein Bedürfnis zum Besitz einer vierten Kurzwaffe berufen kann und dies auch nachgewiesen hat oder ob der Beklagte im Rahmen einer durch ihn vorzunehmenden Bedürfnisprüfung entgegen der durch den Kläger vorgelegten Bescheinigung die Genehmigung versagen darf. Diese ergänzende Bedürfnisprüfung durch den Beklagten ist vom Gesetz nach dem ausdrücklichen Wortlaut aber nicht vorgesehen. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn es um den Erwerb von mehr als zwei Kurzwaffen geht. Der Kläger hat vielmehr auch dann nach Vorlage der Bescheinigung seines Vereins ohne eine weitere Prüfung seines Bedürfnisses durch den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung. Dies folgt eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach auch für ein über das in § 14 Abs. 2 WaffG geregeltes Kontingent an Kurzwaffen gem. § 14 Abs. 3 WaffG zur Glaubhaftmachung allein eine Bescheinigung des Schießsportverbandes erforderlich ist, dass
  12. die weitere Waffe zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
  13. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller regelmäßig an Wettkämpfen teilgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
  14. November 2007 - 6 C 1/07 -, Juris). Eine gesonderte eigenständige Bedürfnisprüfung durch den Beklagten ist hiernach ebenso wenig vorgesehen wie eine mengenmäßige Kontingentierung. Sportschützen sind insofern privilegiert, als sie hinsichtlich der für die Ausübung des Schießsports benötigten Waffen von der Verpflichtung zum Nachweis von Bedürfnis und Sachkunde befreit sind. Es genügt vielmehr die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung, durch die ein waffenrechtliches Bedürfnis glaubhaft gemacht ist. Randnummer 21 Diese Voraussetzungen hat der Kläger erfüllt. Das von ihm vorgelegte Schreiben des Bund deutscher Sportschützen entspricht den in § 14 Abs. 3 WaffG aufgestellten Anforderungen. Die Bescheinigung enthält die Angaben zur Art, Anzahl und zum Kaliber der weiteren Schusswaffe, für die eine waffenrechtliche Erlaubnis beansprucht wird. Da der Antrag gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG auch bei einem regulären Erlaubnisverfahren nur solche Angaben enthalten muss, sind auch an den Inhalt der Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG als Bedürfnisnachweis keine weitergehenden Anforderungen zu stellen. Darüber hinaus enthält die Bescheinigung auch die weiteren erforderlichen Angaben, warum die zusätzliche Waffe benötigt werde, in dem auf ihr vermerkt ist, dass diese zur Ausübung des Wettkampfsportes erforderlich sei. Randnummer 22 Umstände, die die Eignung der Bescheinigung als Mittel zur Glaubhaftmachung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Randnummer 23 Damit ist nach Maßgabe des für Sportschützen vorgegebenen regulären Prüfprogramms des § 14 Abs. 2 WaffG ein waffenrechtliches Bedürfnis des Klägers für den Erwerb und dauerhaften Besitz einer vierten Kurzwaffe anzuerkennen. Im Hinblick auf die mithin vorliegenden waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Erlaubnis entsprechend seiner vorgelegten Bescheinigung zu erteilen. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 26 BESCHLUSS Randnummer 27 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Randnummer 28 Gründe Randnummer 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.