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VG Halle (Saale) 3. Kammer 3 A 1015/08 HAL Urteil Wiederaufgreifen im Fall eines Waffenverbots § 5 Abs 1 WaffG, § 6 Abs 1 WaffG, § 41 Abs 1 WaffG, § 4

Wiederaufgreifen im Fall eines Waffenverbots Orientierungssatz

  1. Die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung im Fall nachträglicher geänderter Sachlage genügt für das Wiederaufgreifen. Dies ist vor allem bei Ermessensentscheidungen zu beachten. (Rn.27)
  2. Die Behörde kann im Rahmen einer erneuten Ermessensentscheidung weitere Ermittlungen anstellen. (Rn.32) Tenor Der Bescheid des Beklagten vom
  3. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom
  4. September 2008 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, auf den Antrag des Klägers vom
  5. Juni 2007 das Verfahren zum Erlass des Verbotes der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition durch Bescheid vom
  6. April 2005 wieder aufzugreifen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt das von dem Beklagten abgelehnte Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Aufhebung eines ihm gegenüber bestehenden Waffenverbotes. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  7. April 2005 erließ das damals örtlich zuständige Landratsamt Kyffhäuser Kreis gegenüber dem am … 1970 geborenen Kläger einen waffenrechtlichen Bescheid, mit dem ihm die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition und deren Erwerb untersagt und die Verpflichtung zur Abgabe vorhandener Waffen auferlegt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei am
  8. Januar 2000 vom Amtsgericht Sonderhausen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 100 Tagessätzen Geldstrafe und am
  9. November 2000 wiederum vom Amtsgericht Sonderhausen wegen Bedrohung in vier Fällen teilweise tateinheitlich mit Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie Sachbeschädigung und Nötigung sowie versuchter Nötigung zu sieben Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Ferner liege eine Verurteilung durch das Landgericht Mühlhausen vom
  10. April 2004 wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe, welche nochmals zur Bewährung ausgesetzt wurde, vor. Ein Verfahren wegen unerlaubten Waffenbesitzes wegen Führens einer unterladenen Kurzwaffe sei nach § 154 StPO eingestellt worden. Der Kläger sei infolge dieser Verurteilung als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen. Weiterhin fehle dem Kläger auch die persönliche Eignung, weil er im Rahmen der Verurteilung vom
  11. April 2004 als psychisch erkrankt und nur vermindert schuldfähig erklärt worden sei. Außerdem seien zur Zeit bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen Verfahren wegen räuberischer Erpressung sowie in drei Fällen wegen Sachbeschädigung anhängig, so dass davon ausgegangen werden könne, dass vom Kläger weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit ausgehe. Daher sei das Verbot nach § 41 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Waffengesetz auszusprechen. Randnummer 3 Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Freistaat Thüringen mit Widerspruchsbescheid vom
  12. August 2005 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Mit Urteil vom
  13. Februar 2007 wies das Verwaltungsgericht Weimar die vom Kläger gegen den Bescheid erhobene Klage (Aktenzeichen: 2 K 1209/05 We) ab. Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem der Kläger die erhobene Berufung zurückgenommen hatte, wohl weil die Berufungseinlegung ein unzulässiges Rechtsmittel darstellte. Mit Beschluss vom
  14. Mai 2007 stellte das Thüringer Oberverwaltungsgericht das Verfahren ein (Aktenzeichen: 3 KO 232/07). Die ferner vom Kläger beantragte Zulassung der Berufung wurde vom Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom
  15. August 2007 als unzulässig verworfen, weil offensichtlich eine Fristversäumnis vorlag und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kam (Aktenzeichen: 3 ZKO 311/07). Randnummer 4 Während das Landgericht in Mühlhausen in seinem Urteil vom
  16. April 2004 zu der Beurteilung gelangte, dass beim Kläger eine schwere andere seelische Abartigkeit vorläge, die in einer psychogenen Psychose sowie einer seit Geburt vorhandenen Stoffwechselstörung im Gehirn begründet sei, woraus sich Antizipationsstörungen, abnorme Motivationen, Affektregulierungsstörungen und irrationale Größenfantasien ergeben, gelangte die den Kläger vom Jahr 2000 bis Sommer 2004 behandelnde Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie C. aus B-Stadt in einem Attest vom
  17. Februar 2007 zu dem Ergebnis, dass von dem Kläger aus nervenärztlicher Sicht keine Gefahr (mehr) ausgehe und er seit Sommer 2004 keine psychopathologische Auffälligkeit mehr aufweise. Er befinde sich in einer festen Partnerschaft, habe einen fünfjährigen Sohn und habe sich beruflich weitergebildet. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  18. Februar 2007 beantragte der Kläger beim Landratsamt Kyffhäuserkreis unter Verweis auf das fachärztliche Attest die Aufhebung des Bescheides zum Waffenverbot. Infolge eines Umzuges des Klägers im Jahr 2005 in den Bezirk des Beklagten übernahm dieser zuständigkeitshalber die weitere Bearbeitung. Randnummer 6 Unter dem
  19. Mai 2007 erstellte die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. vom psychiatrischen Dienst der Stadt H. ein Attest, demnach der Kläger weder aktuell noch anamnestisch Hinweise auf eine endogene psychiatrische Erkrankung zeige. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Minderung der intellektuellen Fähigkeiten oder auch das Vorliegen psychischer Abartigkeiten ergeben. Anhaltspunkte für eine Eigen- oder Fremdgefährdung seien nicht feststellbar. Diese fachärztliche Beurteilung ist vom Fachbereichsleiter Dr. E. ebenfalls abgezeichnet worden. Randnummer 7 Mit weiteren Schreiben vom
  20. Mai 2007 sowie vom
  21. Juni 2007 an den Beklagten begehrte der Kläger die Aufhebung des Waffenverbots und zuletzt ausdrücklich die Wiederaufnahme des Verfahrens über das ihm erteilte Waffenverbot. Randnummer 8 Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom
  22. und
  23. Juli 2007 mit, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht beabsichtigt sei, weil immer noch Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung des Klägers bestünden. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
  24. Oktober 2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zum Waffenverbot ab. Es habe keine Änderung der Sach- und Rechtslage gegeben. Der Kläger habe in seinem Schreiben vom
  25. August 2007 selbst eingeräumt, waffenrechtlich unzuverlässig zu sein. Randnummer 10 Gegen die Ablehnung erhob der Kläger mit Schreiben vom
  26. November 2007 Widerspruch. Randnummer 11 Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  27. September 2008 zurück. Unabhängig von der Frage psychischer Erkrankungen sei der Kläger infolge seiner strafrechtlichen Verurteilung jedenfalls waffenrechtlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG unzuverlässig. Schon aus diesem Grunde sei das Waffenverbot gerechtfertigt. Die begangene Tat lasse zudem auf eine hohe bzw. gewalttätige Gesinnung des Klägers schließen. Er habe selbst seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit angenommen. Der Kläger übersehe ferner, dass ein Waffenverbot für den Einzelfall gemäß § 41 WaffG auch gegenüber demjenigen angeordnet werden könne, der aktuell - wie der Kläger nach seinen Angaben - nicht beabsichtige, eine Waffe zu erwerben oder zu besitzen, von dem aber gleichwohl Gefahren ausgingen. Randnummer 12 Am
  28. November 2008 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 13 Er trägt vor, die medizinische Fachstellungnahme vom
  29. Mai 2007 von Frau Dr. med. H. exkulpiere ihn. Dies mache eine Aufhebung des Waffenverbotes notwendig. Der Beklagte stütze das waffenrechtliche Verbot nunmehr auf § 41 Abs. 2 WaffG. Zum Zeitpunkt des Erlasses sei indessen § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG als Rechtsgrundlage herangezogen worden. Die Rechtsgrundlage könne im Nachhinein aber nicht ausgetauscht werden. Das auf § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestützte Waffenverbot könne indessen nicht mehr aufrecht erhalten werden. Der Beklagte könne die Gründe für den Erlass des Waffenverbotes nicht allein auf diejenigen der Zuverlässigkeit zurückführen. Dieses Kriterium gelte für sämtliche Straftäter, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind. Aber nicht allen diesen Straftätern werde ein Waffenverbot auferlegt. Dies dürfte gerichtsbekannt sein. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 den Bescheid des Beklagten vom
  30. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom
  31. September 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, auf seinen Antrag vom
  32. Juni 2007 das Verfahren zum Erlass des Verbotes der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition durch Bescheid vom
  33. April 2005 wiederaufzugreifen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Der Beklagte verteidigt seinen die Wiederaufnahme ablehnenden Bescheid. Eine positive Entscheidung habe durch den Beklagten nicht getroffen werden können, weil mit dem neu vorgelegten psychiatrischen Gutachten vom
  34. Mai 2007 keine günstigere Entscheidung habe getroffen werden können. Dabei könne eine inhaltliche Bewertung des neuen Gutachtens außer Betracht bleiben, weil der Kläger unabhängig von der Frage der persönlichen Eignung waffenrechtlich unzuverlässig sei. Bereits die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit könne allein gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für sich eine Voraussetzung für ein Waffenverbot sein. Die Begründung des Ablehnungsbescheides beziehe sich ausschließlich auf das Fortbestehen der persönlichen Unzuverlässigkeit. Eine Würdigung der persönlichen Eignung sei nicht erfolgt. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bestehe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG indessen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Rechtskraft der letzten Verurteilung, wenn diese wegen eines Verbrechens erfolgt sei. Diese 10-Jahres-Frist laufe erst im Jahr 2014 ab. Der Erlass eines unbefristeten Waffenverbotes gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WaffG sei erforderlich, um Gefahren für die Sicherheit, die die beschriebene waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zur Folge hätte, zu verhüten. Die Vorlage des psychiatrischen Gutachtens vom
  35. Mai 2007 sei nicht ausreichend, um die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG zu erfüllen. Randnummer 19 Mit Beschluss vom
  36. April 2009 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichtes gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 22 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom
  37. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom
  38. September 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass der Beklagte das Verfahren wiederaufgreift (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 23 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für das geltend gemachte Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf das verfügte Waffenverbot ist § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 51 VwVfG. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn nach Nr. 1 der Regelung sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, wenn nach Nr. 2 der Regelung neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstige Entscheidung herbeigeführt haben würde oder wenn nach Nr. 3 der Regelung Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist dieser Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Schließlich muss der Antrag gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Randnummer 24 Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat rechtzeitig einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt. Dies gilt zum einen im Hinblick auf das zunächst von ihm vorgelegte ärztliche Attest der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie C. vom
  39. Februar 2007, worauf der Kläger mit Schreiben vom
  40. Februar 2007, welches am
  41. Februar 2007 beim Landratsamt Kyffhäuser Kreis eingegangen war, sinngemäß die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Dies gilt ferner im Hinblick auf die amtsärztliche Bescheinigung vom
  42. Mai 2007, worauf der Kläger unter Vorlage dieser Bescheinigung ausdrücklich mit Schreiben vom
  43. Juni 2007 die Wiederaufnahme des Verfahrens gegenüber dem nunmehr zuständigen Beklagten beantragt hat. Die Drei-Monats-Frist ist jeweils ohne Weiteres eingehalten. Randnummer 25 Die Anträge beziehen sich auch auf die Aufhebung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes. Denn das zugrunde liegende Waffenverbot gemäß § 41 WaffG vom
  44. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  45. August 2005 ist unanfechtbar geworden, indem der Kläger die unzulässigerweise gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom
  46. Februar 2007 erhobene Berufung offensichtlich wegen seiner Unzulässigkeit zurückgenommen hat und das Thüringische Oberverwaltungsgericht das Berufungsverfahren daraufhin mit Beschluss vom
  47. Mai 2007 eingestellt hat und auch die verspätet beantragte Zulassung der Berufung vom Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom
  48. August 2007 (Aktenzeichen: 3 ZKO 311/07) wegen Fristversäumnis und Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen worden ist. Randnummer 26 Der Kläger war auch ohne grobes Verschulden außerstande, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Das Gericht kann hier offenlassen, ob dem Kläger hier grobes Verschulden deshalb vorzuhalten wäre, weil er zunächst gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Weimar das falsche Rechtsmittel erhoben hat und anschließend der Antrag auf Zulassung der Berufung als richtiges Rechtsmittel verfristet gestellt worden ist. Insoweit müsste sich der Kläger grundsätzlich das Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Darauf kommt es hier entscheidungserheblich aber nicht an. Denn selbst wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung rechtzeitig gestellt worden wäre und der Antrag deshalb nicht an dem Fristerfordernis gescheitert wäre, wäre der Vortrag neuer Tatsachen im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht in Betracht gekommen. Im Rahmen der Prüfung, ob gegen ein Urteil eines Verwaltungsgerichtes die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu erfolgen hat, kommt es nach herrschender Meinung allein auf das angefochtene Urteil an. Dieses umgrenzt den Stoff der Zulassungsentscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Ernstliche Zweifel bestehen danach nur dann, wenn die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe seine Entscheidung nicht zu tragen vermögen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 sind nur dann gegeben, wenn sich dies nicht ohne weiteres beurteilen lässt. Es kommt aber nur darauf an, ob der Tenor des angefochtenen Urteils wahrscheinlich richtig ist. Eine Zulassung nur wegen der Begründung kommt nicht in Betracht. Wichtig für diese „retrospektive Auffassung" ist insbesondere, dass neuer Vortrag ausgeschlossen wird (vgl. dazu Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2009, § 124 Rdnr. 26 h, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Randnummer 27 Es ist weiterhin die Voraussetzung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gegeben, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sachlage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dabei muss die Änderung die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten als solche wirklich erfassen. Die Änderung der Sach- oder Rechtslage muss zugunsten des Betroffenen erfolgt sein, das heißt, sie muss für den fraglichen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betreffen, so dass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Letzteres ist insbesondere für Ermessensentscheidungen bedeutsam. Hier genügt die Möglichkeit, dass die Entscheidung nunmehr anders ausfallen könnte; es ist nicht erforderlich, dass das Ergebnis der Erstentscheidung aufgrund der Änderung als ermessensfehlerhaft erscheint (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  49. Auflage 2001, § 51 Rdnr. 94). Da § 51 VwVfG die Möglichkeit schaffen soll, unanfechtbare Dauerverwaltungsakte an veränderte Verhältnisse anpassen zu können, ist es insbesondere im Rahmen von Ermessensentscheidungen als ausreichend anzusehen, wenn aufgrund der geänderten Sachlage eine positive Sachentscheidung objektiv ernsthaft in Betracht kommt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom
  50. Mai 1984 - Bs VII 246/84 - NVwZ 1985, 512). Als Änderung der Sachlage sind dabei alle tatsächlichen Vorgänge anzusehen, die eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zur Folge haben. Randnummer 28 Durch die Vorlage der beiden fachärztlichen Bescheinigungen, insbesondere durch die Vorlage des amtsärztlichen Attestes vom
  51. Mai 2007 ergibt sich eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dahin, dass ausweislich dieser ärztlichen Äußerungen der Kläger jedenfalls aktuell zum Zeitpunkt des Erstellens der ärztlichen Äußerungen nach Auffassung der begutachtenden Ärzte keine Anhaltspunkte für akute Eigen- oder Fremdgefährdungen bot und keine Hinweise auf irgendwelche Ängste oder Phobien zeigte, so dass fachärztlich eingeschätzt wurde, dass der Kläger weder aktuell noch anamnestisch Hinweise auf eine endogene psychiatrische Erkrankung zeige. In der fachärztlichen Äußerung wird weiter ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen anderer psychischer Abartigkeiten finden ließen. Diese fachärztliche Äußerung deckt sich mit der Beurteilung der den Kläger behandelnden Fachärztin G., die bescheinigt, dass sich der psychische Zustand des Klägers seit dem Sommer 2004 stabilisiert habe und von dem Kläger seitdem keine Gefahr mehr ausgehe. Randnummer 29 Zwar begegnet eine Berücksichtigung der fachärztlichen Äußerung der den Kläger früher behandelnden Fachärztin G. Bedenken, weil nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom
  52. Oktober 2003 - AWaffV - (BGBl. I 2003, Seite 2123) zwischen den Gutachtern und dem Betroffenen in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben darf. Vielmehr ist die Begutachtung zur Eignungsfeststellung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV von Amtsärzten oder etwa auch nach Nr. 2 von Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie oder Psychiatrie und Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychiatrie und Neurologie vorzunehmen. Ein derartiges amtsärztliches Zeugnis, das zudem von einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie erstellt worden ist, hat der Kläger aber unter dem
  53. Mai 2007 vorgelegt. Zwar lässt dieses amtsärztliche Zeugnis nicht erkennen, welche Methoden zur Ermittlung der medizinischen Befunde angewandt worden sind und welche anerkannten Testverfahren Anwendung gefunden haben, wie dies § 4 Abs. 5 AWaffV verlangt. Gleichwohl genügt diese amtsärztliche Äußerung, die jedenfalls im Ergebnis eindeutig ist und sich zudem mit dem Ergebnis der immerhin auch fachärztlichen Äußerung der vormals behandelnden Ärztin des Klägers deckt, insoweit den in § 51 VwVfG zu stellenden Anforderungen, als sie eine Änderung der Sachlage dokumentiert. Denn der Sachverhalt der psychischen waffenrechtlichen Nichteignung des Klägers, wie sie sich aus den psychiatrischen Feststellungen im Rahmen der seinerzeitigen Strafverfahren ergeben hat, wird danach nicht mehr aufrecht erhalten. Randnummer 30 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen indessen Personen die waffenrechtlich erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie etwa psychisch krank sind. Auf diesem Gesichtspunkt der fehlenden persönlichen Eignung ist das Verbot der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition vom
  54. April 2005 unter anderem gestützt. Bei der Rechtsgrundlage für dieses „allgemeine" Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG handelt es sich um eine im Ermessen der zuständigen Behörde stehende Regelung handelt. Tatbestandliche Voraussetzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist, dass die zuständige Behörde jemanden den Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, sowie auch den Erwerb solcher Waffen und Munition untersagen kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige psychisch krank ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt. Unter Berücksichtigung der vorgelegten amtsärztlichen Bescheinigung entfiele für diese tatbestandliche Voraussetzung die tatsächliche Grundlage. Randnummer 31 Soweit im Bescheid vom
  55. April 2005 weitere Gründe für den Erlass des Waffenverbotes angeführt sind, insbesondere die waffenrechtlich unstreitig gegebene Unzuverlässigkeit des Klägers, die als Regeltatbestand bis 10 Jahre nach der letzten Verurteilung wegen eines Verbrechens andauert (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG) so wird der Beklagte als zuständige Behörde zu prüfen haben, ob der Erlass eines allgemeinen Waffenverbotes nach § 41 WaffG auch noch dann nach pflichtgemäßem Ermessen beim Kläger zu erfolgen hat, wenn der Gesichtspunkt der psychischen Erkrankung entfällt. Wenn infolge des amtsärztlichen Attestes von einer Änderung der Sachlage auszugehen ist, kommt eine Aufhebung des Waffenverbotes im Rahmen der neu eröffneten Ermessensentscheidung durchaus ernsthaft in Betracht. Denn der Kläger macht zu Recht geltend, dass allgemeine Waffenverbote nicht regelmäßig und automatisch erlassen werden, wenn jemand wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Vielmehr wird dies nur dann der Fall sein, wenn zusätzliche besondere Gefährdungselemente wie etwa eine psychische Erkrankung oder eine besondere aus der Tat sich abzeichnende Gewaltbereitschaft oder Enthemmung des verurteilten Straftäters vorhanden sind. Dabei wird der Beklagte auch zu berücksichtigen haben, dass seit dem Zeitpunkt der Tatausführung, deretwegen die Verurteilung zu dem Verbrechen erfolgt ist, mittlerweile ein Zeitraum von etwa 10 Jahren liegt. Randnummer 32 Andererseits bleibt es dem Beklagten unbenommen, im Rahmen der erneut erforderlichen Ermessensausübung weitere Ermittlungen anzustellen, insbesondere aufzuklären, ob neuerliche Straf- und Ermittlungsverfahren gegen den Kläger anhängig geworden sind sowie gegebenenfalls auch eine erneute psychiatrische Begutachtung des Klägers zu verlangen, bevor in der Sache entschieden wird. Denn dem Beklagten ist insofern zuzugeben, dass die amtsärztliche Bescheinigung zwar zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt, jedoch die Methodik der medizinischen Erkenntnisgewinnung nicht erkennen lässt. Allein das Fehlen dieser Angaben zur Methodik lässt es aber nicht gerechtfertigt erscheinen, diese amtsärztliche Bescheinigung nicht als Änderung der Sachlage zu akzeptieren. Defizite lassen sich insofern im weiteren Verfahren ohne weiteres aufarbeiten. Der Beklagte wird dabei auch die persönliche Entwicklung des Klägers in den letzten Jahren zu würdigen haben, der nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung mittlerweile zweifacher Vater ist und sich in einer festen Beziehung befindet, sowie auch beruflich sich gefestigt hat. Dabei ist auch zu beachten, dass das Waffenverbot nach § 41 WaffG nicht mit der Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen verwechselt werden darf. Dass solche Erlaubnisse wie eine Waffenbesitzkarte oder ein Jagdschein an den Kläger derzeit nicht erteilt werden dürfen, ist infolge der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers unstreitig. § 41 WaffG soll darüber hinausgehende Gefahren insbesondere mit dem Umgang nicht erlaubnispflichtiger Waffen verhindern. Es ist also auf diesen Gesichtspunkt abzustellen und etwa in den Blick zu nehmen, ob der Kläger etwa zukünftig im Rahmen eines Schützenvereins mit fremden Waffen auf einer zugelassenen Schießsportanlage diesen Sport dort ausüben darf, oder ob die Situation sich immer noch als so gefährlich darstellt, dass der Kläger generell von Waffen jeglicher Art fernzuhalten ist. Denn das Gericht verkennt auf der anderen Seite auch nicht, dass dem Kläger im Rahmen der Verurteilung durch das Landgericht Mühlhausen unter dem
  56. April 2004 eine schwere andere seelische Abartigkeit bescheinigt worden ist, die zudem teilweise auch noch auf organischen Ursachen beruhen soll. Indessen enthalten die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen keine Aussagen darüber, dass etwa die früher diagnostizierte Stoffwechselstörung beseitigt wäre. Insgesamt wird der Beklagte den Sachverhalt insofern erneut von Amts wegen weiter aufzuklären haben. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 34 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Randnummer 35 Beschluss Randnummer 36 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Randnummer 37 Gründe Randnummer 38 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte und in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) Sachgebiet: Waffenrecht, Stichwort: Waffenbesitzkarte, bemisst das Gericht das Interesse des Klägers an dem Verfahren zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf das ihm gegenüber verhängte Waffenverbot mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro. Randnummer 39 Die Beteiligten sind hierzu in der mündlichen Verhandlung gehört worden und haben keine Einwände erhoben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.