vorläufiger Rechtsschutz im Fall eines Jagdscheins und einer Waffenbesitzkarte Orientierungssatz 1. Bei einer sofort gebotenen Gefahrenabwehr ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung mit der wirksamen Unterbindung des Gesetzesverstoßes begründbar. (Rn.18) 2. Eine Ausnahme von der Regelvermutung bei strafgerichtlicher Verurteilung erfordert eine tatbezogene Prüfung und Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen. (Rn.30) 3. Die nachträgliche Kenntnis der Behörde bezieht sich auch auf eine fehlerhafte rechtliche Würdigung. (Rn.32) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.250,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragssteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner erfolgte Erklärung der Ungültigkeit und Einziehung seines Jagdscheins sowie gegen die angeordnete Rücknahme seiner Waffenbesitzkarte. Randnummer 2 Mit dem Antrag auf Erteilung des Jagdscheins vom 30. Juni 2009 unterschrieb der Antragsteller zugleich die darin enthaltene Erklärung, dass er in den letzten fünf Jahren vor Abgabe dieser Erklärung nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sei und gegen ihn kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren anhängig sei. Ferner gab er in seinem Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis vom 06. August 2009 an, dass er nicht vorbestraft und nicht wegen Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Randnummer 3 Am 09. Juli 2009 ging bei dem Antragsgegner die eingeholte Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz vom 06. Juli 2009 ein. Dieser Bundeszentralregisterauszug enthält zwei Eintragungen. Danach wurde der Antragsteller wegen Betruges vom Amtsgericht Sangerhausen am 24. November 2004 rechtskräftig zu 60 Tagessätzen zu je 15,00 € Geldstrafe verurteilt. Unter dem 26. August 2008 wurde der Antragsteller erneut rechtskräftig vom Amtgericht Sangerhausen wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu 50 Tagessätzen zu je 15,00 € Geldstrafe und einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 25. Mai 2009 verurteilt. Die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd gab unter dem 29. Juli 2009 die Auskunft, dass gegen den Antragsteller kein Strafverfahren anhängig sei. Randnummer 4 Unter dem 06. August 2009 erteilte der Antragsgegner dem Antragssteller auf dessen Anträge den Dreijahresjagdschein Nr. C.sowie die Waffenbesitzkarte Nr. D.. Eingetragen waren in letzterer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe (Bockbüchsflinte) sowie die Berechtigung zum Erwerb eines Revolvers samt Munition. Nach einem Vermerk von Mitarbeitern des Antragsgegners vom 17. August 2009 über ein Gespräch mit dem Antragsteller sei die angeforderte Zentralregisterauskunft zunächst behördenintern nicht ordnungsgemäß abgelegt worden. Die fehlende jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sei deshalb zunächst nicht erkannt worden. Die Erlaubnisse seien angesichts des Inhalts des Bundeszentralregisterauszuges zwingend zurückzunehmen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 19. August 2009 hörte der Antragsgegner den Antragsteller (nochmals) zu der beabsichtigten Rückname und Einziehung der Erlaubnisse an. Der Antragsteller machte daraufhin geltend, dass die Tatsachen, die zur Erteilung der Erlaubnisse geführt hätten, dem Antragsgegner alle bei deren Erteilung bekannt gewesen seien. Eine erst nachträgliche Kenntniserlangung liege nicht vor. Die Rücknahme sei daher rechtlich nicht möglich. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 10. November 2009 erklärte der Antragsgegner den erteilten Jagdschein für ungültig und ordnete dessen Einziehung und die Übergabe binnen fünf Tagen an. Ferner nahm er die Waffenbesitzkarte zurück und ordnete dessen Übergabe binnen eines Monats an. Waffen und Munition, über die der Antragsteller verfüge, habe er binnen eines Monats einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Darüber sei ein Nachweis zu erbringen. Sollte der Antragsteller letzterem nicht nachkommen, würden die Waffen sichergestellt. Für die Maßnahmen im Hinblick auf den Jagdschein, die Rückgabe der Waffenbesitzkarte und der Abgabe der Waffen oder deren Unbrauchbarmachung ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an. Er drohte jeweils Zwangsgelder in Höhe von jeweils 1.000,00 € an, sollte der Antragsteller den Anordnungen zur Abgabe der Erlaubnisse nicht nachkommen. Zur Begründung führte er aus, dass mit den Verurteilungen nachträglich Tatsachen bekannt geworden seien, die dem Antragsteller die nach dem Waffen- und Jagdgesetz erforderliche Zuverlässigkeit absprächen. Für die Kenntniserlangung sei allein auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem erkannt worden sei, dass die vorausgegangenen Erlaubnisse rechtswidrig erteilt worden seien, und nicht auf das Datum des Posteingangs des Bundeszentralregisterauszuges. Maßgeblich sei, dass die Erlaubnisse rechtwidrig erteilt worden seien, sei es, weil ein Irrtum über die Sachlage bestanden habe, sei es, dass der Behörde ein Rechtsfehler unterlaufen sei. Erst am 17. August 2009 nach der Erteilung der Erlaubnisse sei deren Rechtswidrigkeit erkannt worden. Durch die beiden nicht unbedeutenden Straftaten komme auch eine Ausnahme zum Regelfall der Unzuverlässigkeit nicht in Betracht. Auf den Fortbestand der Erlaubnisse könne sich der Antragssteller schon deshalb nicht berufen, weil er diese durch eigene unrichtige Angaben erwirkt habe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, um die Allgemeinheit vor nicht hinnehmbaren Gefahren zu schützen wie sie von einer jagd- und waffenrechtlich unzuverlässigen Person ausgingen, die Waffen und Munition in ihrer Verfügungsgewalt habe. Randnummer 7 Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 29. November 2009 Widerspruch. Randnummer 8 Am 01. Dezember suchte er zugleich beim beschließenden Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Randnummer 9 Der Antragsteller trägt vor, die Versagungsgründe hätten bereits vor Erteilung des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte vorgelegen und seien dem Antragsgegner auch bekannt gewesen. Selbst wenn der Zentralregisterauszug dem Antragsgegner nicht vor dem 06. August 2009 bekannt gewesen wäre, habe dieser die Erlaubnisse nicht erteilen dürfen, sondern den bereits angeforderten Auszug abwarten müssen. Mit den Ausnahmen zum Regelfall der Unzulässigkeit habe sich der Antragsgegner darüber hinaus nicht auseinandergesetzt und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend begründet. Randnummer 10 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 11 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29. November 2009 gegen die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins sowie dessen angeordnete Rückgabe und gegen die Anordnung der Rückgabe der Waffenbesitzkarte sowie der Anordnung zur nachweislichen Abgabe oder Unbrauchbarmachung seiner Waffen und Munition im Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2009 wiederherzustellen und hinsichtlich der dort verfügten Rücknahme der Waffenbesitzkarte und der angedrohten Zwangsgelder sowie der angedrohten Ersatzvornahme durch eine Sicherstellung anzuordnen. Randnummer 12 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 13 den Antrag abzulehnen. Randnummer 14 Er verteidigt seinen angefochtenen Bescheid. Das Gesetz gehe davon aus, dass allein die nachgewiesene Straffälligkeit eines Waffenbesitzers mit entsprechender Strafmaßandrohung dessen Unzuverlässigkeit impliziere. Wegen der Gefährdung der Allgemeinheit sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich gewesen, um schnellstmöglich das Risiko der Verfügungsgewalt über Waffen durch den als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehenden Antragsteller zu unterbinden. Dies gelte gleichermaßen mit Blick auf die Waffenbesitzkarte wie auf den Jagdschein. Denn bei einer Beschränkung der sofortigen Vollziehung auf die Rückgabe der Waffenbesitzkarte, bestünde noch immer die Möglichkeit, Waffen über den Jagdschein zu erwerben oder zumindest kurzfristig zu leihen. II. Randnummer 15 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 16 Die Kammer geht im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers davon aus, dass dieser sachdienlicherweise die Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegenüber der Verfügung des Antragsgegners vom 10. November 2009 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt. Der vom Antragsteller gestellte Feststellungsantrag bietet sich hingegen nur dann an, wenn es sich um einen Fall faktischen Vollzuges unter Nichtanerkennung einer tatsächlich bestehenden aufschiebenden Wirkung durch die Behörde handelt. So verhält es sich hier jedoch nicht. Ein solcher Feststellungsantrag wäre deshalb bereits unzulässig. Randnummer 17 Der so verstandene Antrag des Antragstellers bleibt in der Sache indessen ohne Erfolg. Insbesondere ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Randnummer 18 Die Anordnung des Sofortvollzugs setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über das Interesse hinausgeht, das (nur) den Erlass der Verwaltungsakte selbst rechtfertigt. Im Einzelfall kann das besondere Vollzugsinteresse ausnahmsweise auch mit dem die Verwaltungsakte selbst betreffenden Vollzugsinteresse zusammenfallen, wenn andernfalls der mit den Verwaltungsakten angestrebte Gesetzeszweck nicht erreicht werden kann. Es ist in der Rechtsprechung insoweit allgemein anerkannt, dass in „typischen Interessenlagen" der Verweis auf die im Normalfall gebotene kurzfristig wirksame Unterbindung derartiger Gesetzesverstöße als ausreichend anzusehen ist. Zu diesen Interessenlagen zählen insbesondere Fälle einer offensichtlich sofort gebotenen Gefahrenabwehr. Die vom Antragsgegner im Bescheid gegebene Begründung des Sofortvollzuges genügt diesen Anforderungen. Randnummer 19 Mit der Erwägung, die sofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, weil andernfalls eine Gefährdung der Allgemeinheit und des Antragstellers zu besorgen wäre, wenn dieser nicht sofort verpflichtet würde, nicht mehr zu jagen und keine Waffen mehr zu besitzen, hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass die typische Interessenlage, wie sie bei gravierenden Verstößen gegen Sorgfaltspflichten im Umgang mit Waffen regelmäßig gegeben ist, auch im konkreten Fall vorliegt. Er hat darauf abgestellt, dass das zwischenzeitlich bekannt gewordene Verhalten des Antragsstellers gezeigt habe, dass er die erforderliche Sorgfalt und Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition nicht besitze und somit die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse liege. Dieses Abstellen auf eine typische Interessenlage ist insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts zu berücksichtigen, zu dem das Jagd- und das Waffenrecht gehören. Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen des Jagd- und Waffenrechts gehören zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für typische Gemeinschaftsgüter das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfällt und sich die Behörde bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken kann, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist. Gründe für eine Abweichung vom Normalfall sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 20 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines gegen eine belastende und sofort vollziehbare Verfügung eingelegten Rechtsbehelfs - wie hier des Widerspruchs des Antragstellers - wiederherstellen. Im Hinblick auf von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Anordnungen - wie hier im Bereich der Androhung von Zwangsgeldern und der Vornahme der Ersatzvornahme gemäß § 71 VwVG LSA i.V.m. §§ 59 , 56 , 55 SOG LSA , denen gegenüber Rechtsmittel nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 AG VwGO LSA keine aufschiebende Wirkung zukommt - kann die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO angeordnet werden. Letzteres gilt auch für die Rücknahme der Waffenbesitzkarte, weil insofern die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 45 Abs. 5 WaffG entfällt. Randnummer 21 Zur Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Abwägung der gegenseitigen Interessen vorzunehmen. Maßgeblich ist danach, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehbarkeit vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs kommt dabei insofern Bedeutung zu, als ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig, wenn die Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Zusätzlich ist für die rechtmäßige sofortige Vollziehbarkeit auch eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes jedoch zu verlangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Soweit die angefochtenen Maßnahmen im Bescheid vom 10. November 2009 von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung in entsprechender Anwendung der Grundsätze nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte zur Folge hätte. Randnummer 22 Bei dieser nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägungsentscheidung kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung das Interesse des Antragstellers, vom Sofortvollzug bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung verschont zu bleiben, überwiegt. Es liegen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlich sofort vollziehbaren Anordnungen vor. Ebenso besteht durch die Vollziehung keine unbillige Härte, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten wäre. Randnummer 23 Der angefochtene Bescheid vom 10. November 2009 ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere ist der Antragsteller vor Erlass des Bescheides ordnungsgemäß mit Schreiben vom 19. August 2009 angehört worden, so dass die Voraussetzungen des § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG erfüllt sind. Randnummer 24 Der Bescheid stellt sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung auch als offensichtlich materiell rechtmäßig dar. Randnummer 25 Das gilt zunächst für die auf die §§ 45 Abs. 1, 5 Abs. 2 Nr. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.