Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage; Anforderungen an die Verwahrung erlaubnisfreier Waffen Orientierungssatz 1. Wer wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, ist im Sinne von § 5 Abs 2 Nr 1 Buchst a bzw. Buchst c WaffG (juris: WaffG 2002) unzuverlässig. (Rn.7) 2. Bei erlaubnisfreien sind – gegenüber erlaubnispflichtigen – Waffen deutlich geringere Anforderungen an ihre Verwahrung zu stellen. Sie muss nur sicherstellen, dass die Wegnahme durch Unbefugte ausgeschlossen ist. (Rn.7) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, Randnummer 2 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17. Oktober 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7.Oktober 2013 wieder herzustellen, Randnummer 3 hat keinen Erfolg. Randnummer 4 Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unter Abwägung aller Umstände zu prüfen, ob das Interesse des Antragstellers, Suspendierungsinteresse, am einstweiligen Nichtvollzug der streitigen Verfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Suspendierungsinteresse ist grundsätzlich zu bejahen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und der Antragsteller deshalb im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Umgekehrt überwiegt das besondere öffentliche Interesse, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig herausstellt und ein besonderes Vollzugsinteresse in der Sache besteht. Randnummer 5 Hinsichtlich der besonderen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Antragsgegnerin genügt die Begründung der Antragsgegnerin dem formellen Erfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie hat ausreichend dargelegt, warum die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung erforderlich ist. Die Begründung des Bescheids ist unter Berücksichtigung der besonderen sicherheitsrechtlichen Gefährdungslage bei waffenrechtlichen Entscheidungen insoweit hinreichend konkret und detailliert gefasst. Randnummer 6 Rechtlicher Anknüpfungspunkt der streitgegenständlichen Verfügung der Antragsgegnerin ist § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Danach kann die Antragsgegnerin den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Randnummer 7 Diese Voraussetzung liegt beim Antragsteller vor. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.