Anfechtungsklage gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss Leitsatz 1. Zur Klagebefugnis eines mittelbar Betroffenen gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsanspruch. (Rn.32) 2. Zur Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten. (Rn.39) 3. Zur Frage, ob ein mittelbar Betroffener die Herstellung einer Unterführung beanspruchen kann. (Rn.46) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Um- und Ausbau der Bundesstraße B 180n zwischen der Ortsumgehung Hettstedt und dem Knoten JVA Volkstedt. Randnummer 2 Die B 180n verbindet östlich des Harzes die B 6n im Norden mit der A 38 im Süden. Ein Teil der B 180n ist die Ortsumgehung Hettstedt-Mansfeld-Klostermansfeld (im Folgenden: OU Hettstedt). Die Planungsabschnitte 1, 2 und 3 der OU Hettstedt wurden bereits hergestellt und dem Verkehr übergeben. Hierdurch ist das Verkehrsaufkommen auf der B 180n stark gestiegen. Ab dem Ende der Ausbaustrecke wird der Verkehr derzeit in Ost-West-Richtung über die B 242 bis zum Knoten Thälmannschacht und von dort in Nord-Süd-Richtung über die B 180 bis zum Knoten JVA Volkstedt geführt. Mit der streitgegenständlichen Baumaßnahme erfolgt ein Lückenschluss im Verlauf der B 180 zwischen der A 38 und Hettstedt. Die Maßnahme dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit, der Verbesserung des Verkehrsflusses und der Anpassung an die bereits ausgebaute Teilstrecke der B 180n, wobei im Teilabschnitt der B 242 ein Neubau der Trasse neben der vorhandenen Fahrbahn vorgesehen ist. Die Länge der Ausbaustrecke beträgt ca. 3.300 m. Sie beginnt westlich von Volkstedt am Knoten JVA und verläuft ca. 600 m auf der vorhandenen Trasse in nördlicher Richtung. Anschließend schwenkt die Trasse nach Westen aus, wobei sie mit einem lang gestreckten Bogen den Ziegelschacht passiert und im Bereich des Umspannwerks wieder die Trasse der B 242 erreicht und dort an die OU Hettstedt anschließt. Randnummer 3 Östlich des Zirkelschachts kreuzt die B 180n eine als Museumsbahn betriebene, nicht elektrifizierte Schmalspurgleisanlage, die Mansfelder Bergwerksbahn, die zum Teil parallel zur B 242 verläuft. Die B 180n wird mit einer Brücke über die Bahnanlage geführt. Randnummer 4 Die B 242 wird zu einem Wirtschaftsweg zurückgebaut, der vom Umspannwerk am westlichen Ende der Baumaßnahme über den Zirkelschacht bis zum Knoten 1, der geplanten Einmündung der L 72 in die B 180n am Thälmannschacht, führt und der Erreichbarkeit der südlich der B 180n gelegenen Flächen dient. Randnummer 5 Ein von der B 242 nach Norden abzweigender Wirtschaftsweg nach T. wird von der neuen Trasse der B 180n abgebunden. Der Weg wird die B 180n in Zukunft nicht mehr queren. Stattdessen erhält der Weg unmittelbar nördlich der B 180n einen Wendehammer für 3-achsige LKW. Geplant ist eine Unterführung des Weges unter der B 180n mit einer lichten Höhe von 3 m für Radfahrer und Fußgänger. Randnummer 6 Die Klägerin ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs mit einer Hofstelle in T., einem Ortsteil der G. Ortschaft S., nördlich des im Bereich der B 242 liegenden Abschnitts der B 180n. Im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebs nutzt sie u.a. auch die Grundstücke Gemarkung K., Flur B, Flurstücke 4/11, 4/12 und 4/13, sowie weitere Grundstücke, die nördlich und südlich der B 180n im Bereich der B 242 liegen. Eigentümer der Flurstücke 4/11, 4/12 und 4/13 sind die Gesellschafter der Klägerin. Randnummer 7 Die von der Klägerin landwirtschaftlich genutzten Grundstücke werden derzeit durch die vorhandene B 242 sowie durch den aus der Ortslage T. zur B 242 führenden Wirtschaftsweg erschlossen. Alle landwirtschaftlichen Fahrzeuge können, ohne wenden zu müssen, von der B 242 über den in Richtung Ortslage T. führenden Wirtschaftsweg in beide Richtungen fahren. Randnummer 8 Die geplante Trasse der B 180n, die parallel zur vorhandenen B 242 errichtet werden soll, durchschneidet die Flurstücke 4/11, 4/12 und 4/13 in Ost-West-Richtung. Randnummer 9 Im Einzelnen findet folgende Inanspruchnahme statt: Randnummer 10 • Das Flurstück 4/13 hat eine Größe von 50.804 m², hiervon werden 5.031 m² für den Erwerb und 3.867 m² für eine vorübergehende Inanspruchnahme benötigt. Randnummer 11 • Das Flurstück 4/12 hat eine Größe von 52.994 m², hiervon werden 5.145 m² für den Erwerb und 4.120 m² für eine vorübergehende Inanspruchnahme benötigt. Randnummer 12 • Das Flurstück 4/11 hat eine Größe von 22.150 m², hiervon werden 4.996 m² für den Erwerb und 3.684 m² für eine vorübergehende Inanspruchnahme benötigt. Randnummer 13 Mit Antrag vom 25.06.2010 beantragte der Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt, Niederlassung Süd (im Folgenden: LBB), als Vorhabenträger die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für das Bauvorhaben. Randnummer 14 Die Planunterlagen wurden daraufhin vom 13.09.2010 bis zum 12.10.2010 nach Bekanntmachung in der Lutherstadt Eisleben, der Stadt A. sowie der Verbandsgemeinde M. ausgelegt. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 19.09.2010 erhob die Klägerin Einwendungen gegen den Plan. Die Wirtschaftswegunterführung sei zu niedrig. Sie müsse mindestens 4,5 m betragen, um die Schläge auf der anderen Straßenseite zu bewirtschaften. Außerdem durchschneide die Trasse ihren Schlag. Das entstehende Dreieck sei dann nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben. Randnummer 16 Hierzu nahm der LBB mit Schreiben vom 13.01.2011 Stellung. Die Unterführung sei nur für einen von Radfahrern und Wanderern bzw. Spaziergängern genutzten Weg geplant. Mit einer lichten Höhe von 3 m sei sie nicht für die Durchfahrt von landwirtschaftlichen Maschinen geeignet. Der landwirtschaftliche Verkehr erreiche die Flächen nördlich der B 180n über bestehende Wege aus T. und H.. Die Flächen südlich der B 180n seien über die L 72 und den Weg zum Umspannwerk zu erreichen. Das Ende des Weges an der Unterführung werde mit einer Wendeanlage ausgestattet, so dass ein Umkehren auch für Lastzüge möglich sei. Eine Unterführung des Weges in der für die Nutzung mit Landmaschinen erforderlichen Höhe sei auf Grund der Lage der Straße im Gelände nicht möglich. Die Straßendämme im Bauwerksbereich wären um ca. 3 m höher. Dies bewirke eine Verbreiterung des Dammfußes. Der Damm der B 180n käme auf der Bahntrasse zu liegen. Im weiteren Verlauf wäre mit Problemen mit der Durchfahrtshöhe unter den Hochspannungsleitungen im Bereich Umspannwerk zu rechnen. Die Überführung des Weges über die Trasse der B 180n scheitere an den sich ergebenden Kosten. Wegen der Querung der Bahnstrecke verlaufe die Trasse im Dammbereich in einer Höhe von etwa 4 m über Gelände. Um mit einem Bauwerk die Straße zu überführen, wäre die Errichtung eines Damms in einer Höhe von etwa 10 m erforderlich. Gleichzeitig wäre die Bahnlinie zu überspannen. Um das Geländeniveau beiderseits der Brücke zu erreichen, wären steile Rampen anzuordnen. Die B 180a (wohl: B 242) wäre nur mit einer Verlegung dieser nach Süden anzubinden. Es würde zusätzlicher Flächenbedarf entstehen. Radfahrer und Fußgänger würden derart steile Rampen nicht nutzen. Diese Variante sei nicht weiter untersucht worden. Flächenzerschneidungen durch Straßenbaumaßnahmen seien unvermeidbar. Die entstehenden Teilflächen im Bereich der ehemaligen B 242 seien groß genug, um diese wirtschaftlich zu nutzen. Randnummer 17 Am 03.05.2011 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt, der zuvor in den Amtsblättern der Stadt A., der Lutherstadt E. sowie der Verbandsgemeinde M. bekanntgemacht worden war. Ein Nachweis der Bekanntmachung des Erörterungstermins im Amtblatt der Verbandsgemeinde M. vom 13.04.2011 wurde mit Schreiben des Beklagten vom 13.05.2014 nachgereicht. Darüber hinaus wurden die Einwender von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Ausweislich der Niederschrift über den Erörterungstermin war die Klägerin durch ihren Geschäftsführer und ihre Gesellschafter vertreten. Randnummer 18 Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 28.02.2012 stellte der Beklagte den Plan für den Um- und Ausbau der B 180n von OU Hettstedt 3. PA bis Knoten JVA Volkstedt fest. Die Maßnahme sei erforderlich. Mit ihr erfolge ein Lückenschluss im Verlauf der B 180 zwischen der A 38 und Hettstedt. Durch die vorgesehene Trassierung, den geplanten Querschnitt und den Um- und Ausbau der Knotenpunkte erfolge die Anpassung der Bundesfernstraße an die Erfordernisse des Verkehrsaufkommens und der Verkehrsbedeutung. Die Maßnahme trage maßgeblich zur Beschleunigung des Verkehrsflusses und damit zur Erhöhung der Qualitätsstufe der Verbindungsfunktion bei (S. 32). Im Rahmen der Abwägung der Belange seien drei Straßenvarianten untersucht worden. Aufgrund der nur unwesentlichen Unterschiede hinsichtlich des raumordnerischen Nutzens, der Verkehrsverhältnisse sowie der Auswirkungen auf Natur und Umwelt habe das Kriterium der Wirtschaftlichkeit eine besondere Bedeutung erlangt. Die wirtschaftlichste Variante sei aufgrund der geringfügigsten Aufwendungen für die Ingenieurbauwerke die Straßenvariante 1 (abgerückt). In Abwägung der genannten Kriterien sei daher bei der weiteren Planung diese Straßenvariante berücksichtigt worden (S. 45 - 46). Der Straßenbau sei mit den Belangen der Landwirtschaft vereinbar, obwohl landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen würden. Die Beeinträchtigung der Landwirtschaft durch den Um- und Ausbau der B 180n sei hinnehmbar. Eine weitere Minderung der Eingriffe in die Belange der Landwirtschaft sei wegen der verkehrlichen Notwendigkeit und bei sachgerechter Bewertung anderer Belange nicht möglich. Auch wenn im Einzelfall der Entzug von landwirtschaftlichen Nutzflächen zu einer Beeinträchtigung führen würde, sei nach durchgeführter Interessenabwägung festzustellen, dass die verkehrlichen Belange den Belangen der Landwirtschaft vorgingen. Eine geringfügige Erschwerung der landwirtschaftlichen Nutzung sei hinzunehmen (S. 65 - 66). Gemäß § 15 LwG LSA dürfe landwirtschaftlich genutzter Boden nur in begründeten Ausnahmefällen der Nutzung entzogen oder in der landwirtschaftlichen Nutzung beschränkt werden. Der Um- und Ausbau der B 180n stelle eine hinreichende Begründung für den Entzug und die Beschränkung der Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen dar, welche durch die in den Planunterlagen vorgelegten Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen kompensiert würden (S. 69 - 70). Die Einwendungen der Klägerin wurden aus den im Schreiben der LBB vom 13.01.2011 genannten Gründen zurückgewiesen (S. 78 - 79). Im Gesamtergebnis der Abwägung überwögen die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange die mit dem Projekt verfolgten öffentlichen Belange nicht und müssten ihnen gegenüber zurücktreten (S. 85). Eine Reduzierung der Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum sei bei Abwägung mit allen betroffenen Belangen nicht möglich. Der vorgesehene Eingriff in das Privateigentum sei unvermeidbar und gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse am Um- und Ausbau der B 180n sei höher zu bewerten als der Entzug des privaten Eigentums im Einzelnen und in seiner Gesamtheit (S. 87). Randnummer 19 Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Klägerin am 27.03.2012 zugestellt. Randnummer 20 Am 20.04.2012 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 21 Zur Begründung trägt sie vor, die Flurstücke 4/11, 4/12 und 4/13 erlitten durch die neue Trasse der B 180n in mehrfacher Hinsicht Nachteile. Sie würden im Umfang der neuen Trasse landwirtschaftlich nicht mehr genutzt, durch die neue Trasse durchschnitten und könnten nicht mehr ordnungsgemäß durch landwirtschaftliche Fahrzeuge angefahren und bewirtschaftet werden. Es komme hinzu, dass die Grundstücke durch die Neuverlegung der in grün dargestellten Trasse noch einmal durchtrennt würden. Die Restflächen seien teilweise landwirtschaftlich nicht mehr nutzbar. Die Planung entspreche nicht den Voraussetzungen des § 15 LwG LSA , denn ein begründeter Ausnahmefall für den Entzug landwirtschaftlich genutzten Bodens bzw. Beschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung lägen nicht vor. Die Anbindung der südlich der Plantrasse gelegenen Grundstücke über den auf der alten Trasse der B 242 neu anzulegenden Wirtschaftsweg stelle keine zumutbare Alternative dar, denn sie müsse von T. aus erhebliche Umwege fahren. Die Fahrzeuge müssten zunächst in westliche Richtung in die Ortslage K. fahren, durch den Ort hindurch und zurück über den „K. Wirtschaftsweg“ zu den bewirtschafteten Feldern. Die Einschränkung der Unterführung unter der Plantrasse sei unnötig. Es sei technisch möglich und nicht hinreichend auf die Realisierung hin überprüft, den vorhandenen Wirtschaftsweg durch eine Unterführung unter der Trasse so zu erhalten, wie dies derzeit der Fall sei. Es sei auch nicht über einen Grundstückstausch oder über ein Verfahren zur Umlegung oder Flurbereinigung gesprochen worden, obwohl der Vorhabenträger ausreichend Ersatzflächen besitze. Die Planvariante, die B 242 in ihrer alten Trasse zu belassen und gegebenenfalls nur zu begradigen, sei nicht ausreichend geprüft worden. Die unmittelbare Anbindung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nördlich und südlich der Trasse wäre nach wie vor möglich. Der Wirtschaftsweg aus T. könnte erhalten bleiben. Die Flächenzerschneidung könnte weitestgehend vermieden werden. Die verkehrliche Notwendigkeit der planfestgestellten Trasse sei nicht vorhanden bzw. rechtfertige nicht die Eingriffe in ihre Rechte. Es sei ohne weiteres vertretbar, die bisherige Trasse mit gegebenenfalls geringer Begradigung auszubauen und zu ertüchtigen. Der Neubau eines ganzen Trassenabschnitts sei unnötig. Der Pflicht zum schonenden und sparsamen Umgang mit dem Schutzgut Boden sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit reiche für eine Entscheidung gegen die Straßenvariante 3 und für die Straßenvariante 1 nicht aus. Fehlerhaft seien auch die als Kompensationsmaßnahme planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen. Diese reichten zur Kompensation der Bodenverluste nicht aus. In formeller Hinsicht sei zu beanstanden, dass der Erörterungstermin vom 03.05.2011 in der Verbandsgemeinde M. nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28.02.2012 für das Vorhaben „Um- und Ausbau der B 180n von OU Hettstedt, 3. PA bis Knoten JVA Volkstedt“ aufzuheben. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Er trägt vor, die Klägerin gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, soweit sie meine, ihre südlich der Trasse gelegenen Grundstücke würden durch die auf dem Übersichtsplan grün dargestellte Neuverlegung der B 242 ein zweites Mal durchtrennt. Die grün dargestellte Linie stelle lediglich eine Variante der möglichen Trassenführung der B 180n dar, die aber nicht zum Tragen komme. Die zum Wirtschaftsweg zurückzubauende B 242 werde nicht verschwenkt, sondern bleibe in der ursprünglichen Trassenlage erhalten. Die Flurstücke der Klägerin würden nur einmal durch die B 180n geschnitten. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Fehler in der Abwägung, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss seien, lägen nicht vor. Die von der Klägerin angegebenen Beeinträchtigungen, im Wesentlichen eine verlängerte Wegführung und die schlechtere Bewirtschaftung durch Zerschneidung von Flurstücken, seien hinzunehmen. Die Trasse der B 180n sei ausgewogen trassiert. Hierdurch würden die in Rede stehenden Flurstücke der Klägerin zwar durchschnitten. Die entstehenden Restflächen nördlich und südlich der Trasse seien jedoch von der Größe und vom Zuschnitt her weiterhin landwirtschaftlich nutzbar. Die Flächen seien über die vorhandenen Wege erreichbar. Insbesondere die südlich der ehemaligen B 242 liegenden Flächen könne die Klägerin von T. aus über die K 2321 und die Erschließungsstraße zum Umspannwerk und von dort aus über die zu einem Wirtschaftsweg zurück gebaute ehemalige B 242 erreichen. Die Ortsdurchfahrt K. müsse hierfür nicht genutzt werden. Eine erhebliche Verschlechterung der Verkehrssituation sei nicht gegeben. Der Anschluss des Wirtschaftsweges nach T. stehe nach dem Umbau der B 180n nicht mehr zur Verfügung. Die Gegebenheiten vor Ort böten nicht die Möglichkeit, den Wirtschaftsweg zu unterführen. Die planfestgestellte Trasse biete eine optimale Führung in Lage und Höhe unter Einhaltung der für den sicheren Verkehrsablauf erforderlichen Parameter. Eine Vergleich der drei betrachteten Varianten habe ergeben, dass die gewählte und planfestgestellte Variante den Erfordernissen der Verkehrsgeschehens, des raumordnerischen Nutzens, der Auswirkungen auf Natur und Umwelt sowie der Wirtschaftlichkeit am meisten gerecht werde. Der Vorhabenträger verfüge über keine Flächen, die als Ersatzland in Betracht kämen. Wegen der geringen Zahl von betroffenen Grundstückseigentümern sehe er auch keine Veranlassung, ein Flurbereinigungsverfahren anzuregen. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 A. Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 29 I. Es ist bereits fraglich, ob die Klage zulässig, insbesondere, ob die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) ist. Randnummer 30 Zwar kommt dem Planfeststellungsbeschluss, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung gemäß § 19 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206) ist, enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Demzufolge haben die Eigentümer von Grundstücken, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum (teilweise) für das Planvorhaben in Anspruch genommen wird, einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist, und auf eine dahingehende umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke kausal ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 - BVerwG 9 A 64.07 -, Juris RdNr. 23 und Urt. v. 10.01.2012 - BVerwG 9 A 19.11 -, Juris RdNr. 13). Das gilt auch für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit diese als Eigentümerin des in Anspruch genommenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist (BVerwG, Urt. v. 10.01.2012 - BVerwG 9 A 19.11 -, a.a.O.), sowie für Pächter des betroffenen Grundstücks (BVerwG, Urt. v. 01.09.1997 - BVerwG 4 A 36.96 -, Juris RdNr. 30). Randnummer 31 Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Klägerin nach diesen Grundsätzen von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.02.2012 betroffen und damit klagebefugt ist, denn sie ist nicht Eigentümerin der teilweise in Anspruch genommenen Flurstücke 4/11, 4/12 und 4/13. Aus der Mitteilung in ihrem Schriftsatz vom 29.04.2014, sie nutze diese Flurstücke, geht auch nicht hervor, dass sie Pächterin dieser Flurstücke ist. Randnummer 32 Es spricht indessen manches dafür, dass die Klägerin selbst dann klagebefugt ist, wenn sie weder Eigentümerin noch Pächterin der von der Planung betroffenen Grundstücke ist. In diesem Fall kann sie die Verletzung des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots des § 17 Satz 2 FStrG geltend machen, das auch zu Gunsten von mittelbar Planbetroffenen drittschützende Wirkung aufweist (BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 - BVerwG 4 A 9.04 -, Juris RdNr. 13). Zu deren Gunsten ergibt sich aus dieser Vorschrift ein Recht auf gerechte Abwägung auch der von einem Vorhaben nur mittelbar berührten privaten Belange. Als Abwägungsmaterial einzustellen sind hierbei alle mehr als nur geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von der Planung betroffen werden. Hierzu kann auch das Interesse an der Aufrechterhaltung einer die Erwerbschancen eines landwirtschaftlichen Betriebs fördernden Verkehrslage gehören (BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - BVerwG 11 A 100.95 -, Juris RdNr. 36; OVG RP, Urteil vom 13.08.2008 - 8 C 10308/08 -, Juris RdNr. 13). Nach diesen Grundsätzen wäre die Klägerin auch als mittelbar Planbetroffene klagebefugt, da nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sie als Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs durch eine nicht ausreichende Berücksichtigung ihres Interesses an der Herstellung einer Unterführung des von T. kommenden Wirtschaftsweges unter der B 180n in einer auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge geeigneten Höhe von 4,5 m in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen verletzt ist. Randnummer 33 II. Die Klage ist jedenfalls nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Aufhebung des streitigen Planfeststellungsbeschlusses. Randnummer 34 1. Die Klägerin kann die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht wegen der von ihr gerügten fehlenden öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins in der Verbandsgemeinde M. beanspruchen. Gemäß § 17 Satz 3 FStrG i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 2 VwVfG ist der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Hiernach muss die Anhörungsbehörde den Erörterungstermin in allen Gemeinden, in denen der Plan nach § 73 Abs. 3 VwVfG auszulegen war, durch die betroffenen Gemeinden bekannt machen lassen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 73 RdNr. 102). Die öffentliche Bekanntmachung des Erörterungstermins vom 03.05.2011 war danach auch in der Verbandsgemeine M. erforderlich. Diese erfolgte am 13.04.2011. Ein Nachweis der Bekanntmachung des Erörterungstermins im Amtblatt der Verbandsgemeinde M. wurde mit Schreiben des Beklagten vom 13.05.2014 nachgereicht. Randnummer 35 2. Die Planrechtfertigung des planfestgestellten Vorhabens ist gegeben. Die Planrechtfertigung stellt für die Planfeststellung lediglich eine äußerste Schranke dar, die groben Missgriffen bei der Planung entgegenwirken soll. Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist deshalb bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn für das Vorhaben gemessen an den allgemeinen Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme also vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2014 - BVerwG 7 B 24.13 -, Juris RdNr. 9). Das ist regelmäßig der Fall, wenn das geplante Vorhaben nach dem für den Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen Bedarfplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.01.2005 (BGBl. I S. 201) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 26.10.2005 - BVerwG 9 A 33.04 -, Juris RdNr. 22). Das ist nach den Angaben in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 25) hier der Fall. Auch unabhängig davon ist das Vorhaben als „vernünftigerweise geboten“ anzusehen. Der Vertreter der LBB hat in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 vom 22.03.2010 nachvollziehbar erläutert, dass die Herstellung des planfestgestellten Teilabschnitts der B 180n erforderlich sei, da die vorhandene Trasse insbesondere der B 242 in diesem Bereich den Anforderungen der einschlägigen Richtlinien bei dem derzeitigen Verkehrsaufkommen nicht mehr entspreche, die Einrichtung einer dritten Fahrspur notwendig und die Beibehaltung eines unbeschrankten Bahnübergangs bei der Querung der Mansfelder Bergwerksbahn nicht mehr vertretbar sei. Randnummer 36 3. Der Planfeststellungsbeschluss beruht auch nicht auf einem Abwägungsfehler. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung von Bundesfernstraßen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 - BVerwG 4 A 9.04 -, a.a.O. RdNr. 15). Randnummer 37 Bei Anwendung dieser Grundsätze leidet die Entscheidung für die Trasse der B 180n auf der Straßenvariante 1 (abgerückt) im Rahmen der Variantenauswahl an keinen durchgreifenden Abwägungsmängeln (dazu a). Auch die Entscheidung, den Wirtschaftsweg nach T. von der B 180n abzubinden und eine Unterführung unter der B 180n nur für Fußgänger und Radfahrer zu errichten, hält sich im Rahmen des planerischen, vom Gericht zu respektierenden Abwägungsspielraumes (dazu b). Die Abwägung ist auch nicht deswegen mangelhaft, weil die Möglichkeit einer Stellung von Ersatzland (dazu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.