6 Satz 2 des neuen Wassergesetzes vom 16. März 2011 vor. Randnummer 15 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 16 den Bescheid des Beklagten vom 04.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 03.11.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die am 07.10.2009 beantragte Änderung seines Abwasserbeseitigungskonzeptes zu genehmigen. Randnummer 17 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Er hat den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid verteidigt und ergänzend ausgeführt, die Voraussetzungen des neuen § 78 Abs. 6 Satz 2 WG LSA lägen nicht vor. Diese Vorschrift sei eine Nachfolgeregelung zu § 151 Abs. 8 WG LSA (sog. Leuna-Paragraph), die auf Industrie- oder Gewerbegebiete verweise, die mit den Großflächen der früheren Kombinate vergleichbar seien. Randnummer 20 Die Beigeladene hat den gleichen Antrag wie der Kläger gestellt. Randnummer 21 Mit dem angefochtenen Urteil vom 06.06.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Genehmigung der am 31.08.2009 beschlossenen Änderung seines Abwasserbeseitigungskonzepts, denn dieses verstoße gegen Rechtsvorschriften. Der Ausschluss des Grundstücks der Beigeladenen aus der Beseitigungspflicht des Klägers sei unzulässig, da die Voraussetzungen des § 78 Abs. 6 WG LSA nicht vorlägen. § 78 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 WG LSA greife nicht ein, weil seit 17 Jahren die gemeinsame Abwasserbeseitigung stattfinde. Auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 WG LSA seien nicht gegeben, weil eine drohende Standortschließung kein wasserrechtliches öffentliches Interesse darstellen könne. Zudem enthalte der Vortrag insoweit keine hinreichende Substantiierung. Die bis 2008 praktizierte Rechnungslegung gegenüber der Beigeladenen mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs könne nicht fortgesetzt werden, da diese rechtswidrig gewesen sei. Die Abwässer der Beigeladenen seien nicht aus der Abwasserbeseitigungspflicht des Klägers entlassen und damit gebührenfähig. Auf die vom Kläger gegenüber der Beigeladenen zu erbringende Leistung dürfe keine Umsatzsteuer erhoben werden. Der Anwendungsbereich des § 78 Abs. 6 Satz 2 WG LSA sei ebenfalls nicht eröffnet, denn die Kläranlage A-Stadt sei keine technisch selbständige Abwasserbeseitigungseinrichtung. Die Einleitmenge bestehe zu 60 % aus den industriellen Abwässern der Beigeladenen und im Übrigen aus den häuslichen Abwässern des Entsorgungsgebietes des Klägers. Das Abwasser weise daher auch nicht überwiegend gewerbliche oder industrielle Anteile auf. Randnummer 22 Mit Schriftsatz vom 26.07.2012 hat der Kläger gegen das ihm am 04.07.2012 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29.08.2012 begründet. Randnummer 23 Zur Begründung trägt er vor: Die Änderung seines Abwasserbeseitigungskonzepts verstoße nicht gegen Rechtsvorschriften. Die Voraussetzungen des Ausschlusses
6 Satz 1 Nr. 1 WG LSA lägen vor. Eine gemeinsame Beseitigung der Abwässer des Klägers und der Beigeladenen sei nicht möglich. Aufgrund seiner Beschaffenheit mit einer rund zehnfach höheren CSB-Konzentration als das kommunale Abwasser erfordere das Abwasser der Beigeladenen eine individuelle Vorbehandlung. Erst danach erfolge die gemeinsame Behandlung des vorgereinigten Abwassers der Beigeladenen mit dem kommunalen Abwasser in der Belebungsstufe der Kläranlage. Die Vorschrift erfasse zudem auch Fälle, in denen eine getrennte Beseitigung - wie hier - zweckmäßiger sei. Zudem sei der Ausschluss aus der Beseitigungspflicht auch gemäß § 78 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 WG LSA wegen überwiegender öffentlicher Interessen geboten. Bei der Ermessensentscheidung über die inhaltliche Ausgestaltung eines Abwasserbeseitigungskonzepts sei der Gemeinde ein weites Ermessen eingeräumt. Hierbei sei die Begrenzung der Kosten für die Abwassererzeuger maßgeblich zu berücksichtigen. Bei den Abwasserkosten für die Beigeladene handele es sich um eine relevante Kostenposition eines großen privaten Arbeitgebers im Verbandsgebiet. Insofern sei auch aus wirtschaftspolitischen Gründen eine Lösung geboten, die bei vollständiger Wahrung der wasserrechtlichen Verpflichtungen eine preisgünstigere Entsorgung für die Beigeladene ermögliche. Dieses öffentliche wirtschaftspolitische Interesse überwiege auch das wasserrechtliche Interesse an der Abwasserbeseitigung durch ihn, da sich tatsächlich weder an der Methode noch an der Anlage der Abwasserentsorgung etwas ändere. Der Ausschluss sei auch geboten, da es keine bessere Alternative gebe. Der Ausschluss aus der Beseitigungspflicht und das Konzessionsmodell seien materiell gleichwertige Möglichkeiten. Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, dass die fehlende Vorsteuerabzugsfähigkeit der Beigeladenen negative wirtschaftliche und wasserrechtliche Auswirkungen habe. Eine Standortschließung würde nicht nur in der Region Arbeitsplätze vernichten und zu Steuerausfällen führen, sondern sich auch negativ auf die kommunale Wasserwirtschaft auswirken. Bei einer Standortschließung und dem damit verbundenen Wegfall der Einleitmengen der Beigeladenen wäre eine deutliche Gebührenerhöhung notwendig. Die gesonderte Beseitigung der Abwässer der Beigeladenen stelle auch keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit dar. Eine derartige Praxis sei bis 2008 mit der Rechnungslegung der ... GmbH gegenüber der Beigeladenen geduldet worden und werde durch die derzeit geltende Konzessionslösung fortgeführt. Auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 6 Satz 2 WG LSA seien erfüllt. Das Abwasser der Beigeladenen weise vollständig gewerbliche oder industrielle Anteile auf, da es zu 100 % aus der Getränkeherstellung stamme. Das Abwasser werde auch in einem Gebiet über eine technisch selbständige Abwasserbeseitigungseinrichtung beseitigt. Die Kläranlage A-Stadt sei in diesem Sinne technisch selbständig, denn sie benötige zur ordnungsgemäßen Behandlung des Abwassers der Beigeladenen technisch nicht das kommunale Abwasser. Die Regelung gebe allen Gemeinden die Möglichkeit zum Ausschluss von industriellen Abwässern aus ihrer Beseitigungspflicht, die durch die industriellen oder gewerblichen Erzeuger ohne ihr Zutun in technisch selbständigen Anlagen beseitigt werden könnten. Zweck des Gesetzes sei der haftungsrechtliche und wirtschaftliche Schutz der Gemeinden vor Gefahren gewerblicher oder industrieller Abwässer. Die Übernahme des Abwassers der Beigeladenen in die gemeindliche Abwasseranlage sei auch nicht erforderlich. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, Randnummer 25 das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom
1 Satz 1 Nr. 3 WG LSA wegen überwiegenden öffentlichen Interesses voraus, dass das betreffende (gewerbliche oder industrielle) Abwasser nicht durch die Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde, sondern gemäß § 79a Abs. 2 Satz 1 WG LSA durch denjenigen, bei dem das Abwasser anfällt, beseitigt wird. Randnummer 42 Hiernach sind auch die Voraussetzungen des § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WG LSA nicht gegeben. Dabei kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen sich ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift im Allgemeinen ergeben kann und ob hierzu auch der Wunsch nach wirtschaftlichen Vergünstigungen für einen Großeinleiter zur Vermeidung einer Standortschließung gehört. Dies dürfte indessen sehr zweifelhaft sein, da das Gesetz mit der in § 79a WG LSA nur für Ausnahmefälle zugelassenen Durchbrechung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden von der Erwägung ausgeht, dass die Wahrnehmung der Aufgabe unter der Verantwortung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in besonderer Weise Gewähr dafür bietet, dass das Abwasser schadlos und ohne das Wohl der Allgemeinheit zu beeinträchtigen beseitigt wird. Das gilt nicht nur deshalb, weil die Gemeinde als Träger öffentlicher Aufgaben eher in der Lage ist, zu übersehen, welchen Anforderungen sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der schadlosen Abwasserbeseitigung zu genügen hat, sondern insbesondere deshalb, weil der den Wasserbehörden entstehende Überwachungsaufwand durch eine Verringerung der Zahl der Direkteinleiter auf das unabdingbare Maß gesenkt wird (vgl. OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004 - 1 K 345/03 -, Juris RdNr. 41). Ein Ausschluss des Abwassers der Beigeladenen aus der Beseitigungspflicht gemäß § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WG LSA kommt in vorliegenden Fall jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil eine gesonderte Beseitigung dieses Abwassers im Sinne dieser Vorschrift nicht vorgesehen ist. Wie bereits ausgeführt, soll nach den Vorstellungen des Klägers das Abwasser der Beigeladenen aus seiner Beseitigungspflicht ausgeschlossen, aber weiterhin unverändert durch ihn in der zu seiner öffentlichen Einrichtung gehörenden Kläranlage A-Stadt beseitigt werden. Diese Konstruktion ist mit § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WG LSA nicht vereinbar. Randnummer 43 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft bei der Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzepts ein regelmäßig als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zukommt, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet (vgl. OVG LSA, Urt. v. 28.10.2009 - 4 L 117/07 -, Juris RdNr. 26). Hierbei dürfte auch der Gesichtspunkt der Begrenzung der Kosten für die Abwassererzeuger zu berücksichtigen sein. Hieraus ergibt sich jedoch nichts für den Umfang der Befugnis zum Ausschluss von Abwasser aus der Beseitigungspflicht, denn dieser ist an die Tatbestandsvoraussetzungen des § 79a Abs. 1 WG LSA gebunden, die hier nicht vorliegen. Randnummer 44 3. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für einen Ausschluss
1 Satz 2 WG LSA nicht vor. Diese Vorschrift hat die bislang in § 78 Abs. 6 Satz 2 WG LSA enthaltene Regelung unverändert übernommen. In diese Vorschrift war aus systematischen Gründen die Regelung des § 151 Abs. 8 WG LSA a.F. in der Fassung des Gesetzes vom 15. April 2005 integriert worden, ohne dessen Regelungsinhalt zu ändern (vgl. Drs. 5/2875, S. 97). Nach § 79a Abs. 1 Satz 2 WG LSA ist ein Ausschluss aus der Beseitigungspflicht zulässig, wenn das Abwasser überwiegend gewerbliche oder industrielle Anteile aufweist, es in einem Gebiet über eine technisch selbstständige Einrichtung zur Abwasserbeseitigung beseitigt wird und die Übernahme des Abwassers in gemeindliche Abwasseranlagen nicht erforderlich ist. Diese Vorschrift setzt ebenso wie § 79a Abs. 1 Satz 1 WG LSA voraus, dass das aus der Beseitigungspflicht auszuschließende Abwasser gesondert beseitigt wird, also keiner gemeindlichen Abwasseranlage, sondern einer „technisch selbstständigen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung“ zugeführt wird, die die „in einem Gebiet“ anfallenden Abwässer mit überwiegend gewerblichen oder industriellen Anteilen aufnimmt und - getrennt vom kommunalen Abwasser - beseitigt. Das ist hier nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, soll das Abwasser der Beigeladenen auch nach dem Ausschluss aus der Beseitigungspflicht der Kläranlage A-Stadt zugeführt werden. Bei dieser handelt es sich indessen gerade nicht um eine für einen Ausschluss nach § 79a Abs. 1 Satz 2 WG LSA erforderliche technisch selbstständige Einrichtung, sondern um eine gemeindliche Abwasseranlage. Randnummer 45 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 46 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 47 IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.