Förderungsfähigkeit von Praktikumszeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz; Präsenzlehrgang Sozialpädagogik an Sozialpflegeschule Leitsatz 1. Zur Einstufung von Praktikumszeiten als Unterrichtsstunden i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG. (Rn.26) 2. Der Begriff "In der Regel" in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AFBG ist - wie schon zu § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG a.F. (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. März 2011 - 5 C 5.10 - zu dem AFBG a.F., BVerwGE 139, 194) - als Ausnahmen Raum gebende Bestimmung dahingehend auszulegen, dass die Unterrichtsdichte jedenfalls dann nicht mehr ausreicht, wenn sie in mehr als 20 % der Gesamtmaßnahme unterschritten wird. (Rn.28) 3. Die Prüfung der Förderfähigkeit bzw. der Fortbildungsdichte orientiert sich nicht nur an dem schulischen Teil der Ausbildung (a.M.: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 14. Dezember 2011 - 4 LB 19/11 -, zit. nach JURIS). (Rn.31) Orientierungssatz Vergleiche zu Leitsatz 1. VGH München, Beschl. v. 24. September 2013 - 12 ZB 13.1450 -, ju (Rn.26) ris. Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 5. April 2013, 6 A 269/12, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Förderungsfähigkeit von Praktikumszeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Randnummer 2 Seit dem 1. September 2011 nimmt die Klägerin an einer auf drei Jahre angelegten beruflichen Fortbildungsmaßnahme der Sozialpflegeschulen ... GmbH in T./Sachsen teil mit dem Ziel des Fortbildungsabschlusses als staatlich anerkannte Erzieherin. Es handelt sich um einen Präsenzlehrgang der Fachrichtung Sozialpädagogik im Vollzeitunterricht mit 3.000 Stunden theoretischer und 1.800 Stunden auf fünf Blöcke verteilter externer praktischer Ausbildung. Der Beklagte gewährte ihr für den Bewilligungszeitraum September 2011 bis August 2012 Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - in Form eines Unterhaltsbeitrags zur Deckung des Unterhaltsbedarfs sowie eines Maßnahmebeitrags zu den Kosten der Lehrveranstaltung. Auf ihren Antrag bewilligte ihr der Beklagte für den Zeitraum September 2012 bis April 2013 mit Bescheid vom 31. August 2012 eine gleichartige Weiterförderung. In einer Anlage zu diesem Bescheid erklärte er zugleich, dass Zeiten eines - im vorliegenden Fall für die Dauer vom 15. April bis zum 17. Juni 2013 mit schulischem Begleitunterricht am 6. Mai 2013 geplanten - Praktikums nicht als Unterricht anzusehen und deshalb nicht förderungsfähig seien; die Förderung des Vollzeitunterrichts werde - durch noch zu erlassenden Bescheid - ab Juni 2013 fortgesetzt. Randnummer 3 Den gegen die Förderungsversagung für die Zeit der berufspraktischen Ausbildung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 30. Oktober 2012 als unbegründet zurück. Randnummer 4 Die Klägerin hat am 29. November 2012 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr auch für den Monat Mai 2013 Aufstiegsfortbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2013 abgewiesen. Die umstrittene Praktikumszeit stelle keinen für die Fortbildungsmaßnahme konstitutiven Unterricht i.S.d. AFBG dar und sei infolge dessen nicht förderfähig. Insoweit werde der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2011 (- 4 LB 19/11 -) gefolgt. Insbesondere scheide eine Anerkennung der Praktikumszeit als Unterrichtsstunden nach § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG aus. Sei die Teilnahme an dem Praktikum nicht als Teilnahme einer geförderten Maßnahme anzusehen, führe sie durch den Nichtbesuch der Fortbildungsstätte und der dort angebotenen (theoretischen) Unterrichtsveranstaltungen zu einer Unterbrechungsphase. Den Regelungen des § 7 Abs. 3a Satz 1 und 2 AFBG sowie 7 Abs. 4 Satz 1 AFBG sei zu entnehmen, dass grundsätzlich eine Unterbrechung den Förderungsanspruch auch dann entfallen lasse, wenn die Teilnehmenden sie nicht zu vertreten hätten. Ein nach dem Ausbildungsplan der Fortbildungsstätte abzuleistendes „Zwischenpraktikum“ als Unterbrechungsgrund werde von § 7 Abs. 4 Satz 1 AFBG nicht erfasst. Die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 AFBG vermöge der Klage gleichfalls nicht zum Erfolg verhelfen und auch aus § 11 Abs. 2 und 3 AFBG könne die Klägerin keinen Förderungsanspruch herleiten. Randnummer 6 Auf Antrag der Klägerin hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 24. Juli 2013 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen. Randnummer 7 Die Klägerin macht zur Begründung geltend, dass Gericht gehe zu Unrecht davon aus, dass Praktikumszeiten nicht als Unterrichtsstunden nach § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG gelten würden. Während der Praktika finde ein Begleitunterricht statt und die Ausbildung werde durch Fachlehrer durchgeführt, die über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügten, welche gem. § 51 Abs. 5 FSO nachgewiesen sei. Sie müsse eine „Großzahl“ von theoretischen Unterrichtseinheiten absolvieren und verschiedene Berichte anfertigen, die Gegenstand der Leistungsbewertung würden. Sie verweise auf eine Stellungnahme des zuständigen Schulleiters der Fachschule Sozialpädagogik ... in T., aus der sich ebenfalls die Notwendigkeit der Praktika und deren Unterrichtscharakter ergeben. Randnummer 8 Selbst wenn die Teilnahme am Praktikum nicht als Teilnahme an förderungsfähigen Unterrichtsstunden i.S.d. § 2 AFBG anzusehen wäre, bestehe trotzdem ein Anspruch. In der erstinstanzlichen Entscheidung werde die Problematik der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der Maßnahme unzulässigerweise mit der Problematik, für welchen Zeitraum nach dem Gesetz Unterhaltsbeitrag zu leisten sei, vermischt. Wann sie zu welchen angebotenen Lehrgangsformen anwesend sein müsse, um ihre Förderung nicht zu verlieren, ergebe sich aus § 7 Abs. 4 AFGB. Entscheidend sei danach ausschließlich, ob die Wartezeit von dem Auszubildenden zu vertreten sei. Aufgrund dessen hätte die Beklagte den Zeitraum des Praktikums nicht aus der Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen ausklammern dürfen, da es unstreitig feststehe, dass ihr Ausbildungsplan diese Praktika als zwingende Maßnahme vorschreibe, ohne deren Absolvierung eine Fortsetzung der Maßnahme nicht möglich wäre. Die dadurch eingetretenen Wartezeiten überschritten auch nicht die Schädlichkeitsgrenze von 77 Ferienwerktagen. Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten werde dessen Rechtsansicht gerade nicht bundesweit von anderen Behörden vertreten. Außerdem sei eine Förderungsfähigkeit der Praktika unter dem Aspekt der Härtefallbeurteilung gegeben, da sie eine unverheiratete Mutter mit zwei minderjährigen Kindern sei. Es bestünde bei fehlender Förderung eine finanzielle Notlage, da sie keine anderweitigen staatlichen Ansprüche habe. Randnummer 9 Die Gesamtmaßnahme sei förderfähig. Wenn die Praktika nicht zu den förderungsfähigen Maßnahmen gehörten, sei konsequenterweise als berechnungsrelevanter Zeitraum auch nur auf den seitens der Beklagten ausgewiesenen schulischen Bereich, somit die ersten 48 Monate abzustellen. In diesem Zeitraum würden die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AFBG aber unstreitig erfüllt. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 den Beklagten unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2013 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - zu verpflichten, ihr auch für den Monat Mai 2013 Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren, sowie den Bescheid des Beklagten vom 31. August 2012 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30. Oktober 2012 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er macht geltend, eine Anerkennung der Praktikumszeiten als Unterrichtsstunden nach § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG scheide aus. Es sei weder ersichtlich, dass die Inhalte dieser praktischen Ausbildung in der einschlägigen Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben seien, noch dass sie unter Anleitung einer Lehrkraft durchgeführt würden. Entgegen der Ansicht der Klägerin beinhalteten die in der von ihr als Anlage überreichten „Auszüge aus den Empfehlungen zur Gestaltung der berufspraktischen Ausbildung“ keinen inhaltlich verbindlich festgelegten Prüfungsregelungen, wie dies vom Gesetz gefordert werde. Es handele sich dabei lediglich um „Rahmenaufgaben“ deren Ausgestaltung dem Einzelfall obliege. Auch werde die praktische Ausbildung vorliegend nicht unter Anleitung einer Lehrkraft, sondern lediglich - wie in § 51 Abs. 5 und 6 SächsFSO vorgeschrieben - unter Anleitung einer Fachkraft der Praktikantenstelle durchgeführt. Außerdem finde lediglich eine zeitlich stark reduzierte fachliche Begleitung durch eine Lehrkraft der Schule statt. Randnummer 15 Nicht gerechtfertigt sei die vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 (- 12 S 201/10 -) vertretene Auffassung, auf die sich die Klägerin berufe. Selbst wenn § 7 Abs. 4 Satz 2 AFBG Wartezeiten bis zu 77 Werktagen im Maßnahmejahr den § 11 Abs. 4 AFBG in die Förderungsdauer einbezogenen Ferienzeiten gleichstellen sollte, würde dies nichts daran ändern, dass die Fortsetzung der Förderung nach einem Praktikum an die Wiederaufnahme der Maßnahme geknüpft sei. Das AFBG stelle - anders als das BAföG - keine Sozialleistung dar. Randnummer 16 Die grundsätzliche Förderfähigkeit der Fachschule Sozialpädagogik sei dagegen nicht ausgeschlossen. Die Förderung der Fachschule nach dem AFBG umfasse nur den schulischen Teil der Ausbildung. Von vornherein seien die Zeiten des Praktikums von einer Förderung ausgeschlossen. § 2 Abs. 3 Satz 7 und 8 AFBG benennen die Gesamtmaßnahme als „alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption einschließlich der dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeit“. Mit der unterrichtsfreien Zeit sei hier nicht das Praktikum gemeint; ähnlich wie auch bei der Meisterausbildung nicht die Zwischenzeit zwischen den vier Teilen gemeint sei. Es handele sich bei der unterrichtsfreien Zeit um Ferienzeiten. Vorliegend würden nur die Unterrichtsstunden und die Ferienzeiten, die zwischen den Maßnahmeabschnitten lägen, berücksichtigt. Diese Zeiten erfüllten die Maßgabe der 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Randnummer 19 Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der eine Förderung für den Monat Mai 2013 ablehnende Bescheid des Beklagten vom 31. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 20 Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Förderung ist § 10 des Gesetzes zur beruflichen Aufstiegsfortbildung in der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. Oktober 2012 (BGBl. I., S. 216) - AFBG -. Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG). Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 AFBG wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG). Randnummer 21 Die Klägerin hat schon deshalb hinsichtlich des streitigen Zeitraums keinen Anspruch auf die begehrte Förderung, weil - worauf die Beteiligten durch eine Verfügung des Berichterstatters des Senats ausdrücklich hingewiesen worden waren - ihre in Vollzeitform stattfindende Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin bei den Sozialpflegeschulen ... GmbH nicht nach § 2 Abs. 3 AFBG förderfähig ist. Maßnahmen sind gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFBG förderfähig in Vollzeitform, wenn Randnummer 22
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