Berufung zum Professor; Nachweis besonderer Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in beruflicher Praxis außerhalb des Hochschulbereiches Leitsatz 1. Die Regelung § 35 Abs. 2 Nr. 4 lit.
(145); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2009, a. a. O. ). Randnummer 9 Von den vorstehenden Grundsätzen geht auch das Verwaltungsgericht zutreffend aus. Diese Grundsätze im Beschwerdeverfahren zugrunde legend rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht. Randnummer 10 Die von der Antragsgegnerin im Hinblick auf das vorangegangene gerichtliche Verfahren 1 M 1/13 (Verwaltungsgericht Halle 5 B 226/12 HAL) wiederholte Auswahlentscheidung vom 28. Juli 2013 lässt - wie die Beschwerde selbst ausführt - etwaige Änderungen der Sachlage seit der aufgehobenen ersten Auswahlentscheidung vom 13. Juli 2012, insbesondere in der jeweiligen Person der Bewerber, rechtsfehlerhaft mit der Begründung gänzlich unberücksichtigt, die erneute Auswahlentscheidung sei „auf der Basis des Wissensstandes der Berufungskommission vom 3. August 2011 zu treffen“, weil „nach diesem Zeitpunkt liegende Tatsachen und Erkenntnisse … nach den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht berücksichtigt werden“ dürften. Diese Annahme ist dergestalt unzutreffend; sie entspricht weder der Senatrechtsprechung noch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ( vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 [m. w. N.] ). Vielmehr sind grundsätzlich aktuelle Tatsachen bzw. Erkenntnisse, insbesondere das Leistungsbild der in der wiederholt zu treffenden Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden bisherigen Bewerber berücksichtigungsfähig. Dies liegt gerade bei einem längeren Zeitablauf zwischen fehlerhafter erster Auswahlentscheidung und ihrer Wiederholung wegen des zu beachtenden Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG auf der Hand. Eine besondere Verfahrenskonstellation, die eine solche Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse ausnahmsweise verböte, liegt hier nicht vor. Randnummer 11 Da die hier streitgegenständliche Auswahlentscheidung mithin von einer rechtsirrigen Beschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit von Tatsachen und damit der Auswahlgrundlagen ausgeht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Leistungsbild im Fall einer Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse zugunsten des Antragstellers verschiebt. Die Antragsgegnerin wird dementsprechend dahingehende Erwägungen und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen haben. Randnummer 12 Unabhängig vom Vorstehenden tritt die Beschwerde den selbständig tragenden Beschlussgründen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen, soweit dieses davon ausgeht, dass sich nach Maßgabe der schriftlichen Auswahlerwägungen schon nicht die gesetzliche Einstellungsvoraussetzung des § 35 Abs. 2 Nr. 4 lit.
- b)HSG LSA in der Person der Beigeladenen feststellen lasse. Randnummer 13 Danach kann als Professor oder Professorin berufen werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und mindestens je nach Anforderungen der Stelle besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis nachweist, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt werden müssen. Diese Regelung entspricht der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Bestimmung des § 44 Abs. 1 Nr. 4 lit.
- b)HRG und stellt eine neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Ernennungsvoraussetzen spezifische Berufungsvoraussetzung für Professoren dar. Randnummer 14 Sinn und Zweck der Berufungsvoraussetzung des § 35 Abs. 2 Nr. 4 lit.
- b)HSG LSA besteht darin, den Praxisbezug des Studiums auch personell zu sichern ( vgl.: Denninger, HRG, 1. Auflage, § 44 Rn. 23 [m. w. N.]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 S 2365/12 -, juris [m. w. N.] ). Der besondere Anwendungsbezug der Lehre an den Fachhochschulen soll gerade durch Professoren gewährleistet werden, die sich nicht nur als Wissenschaftler und Didaktiker, sondern auch als Praktiker ausweisen müssen ( vgl.: VGH Baden-Württemberg, a. a. O. [m. w. N.] ). Dies erfordert eine zwar die Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden umfassende, aber vom Hochschulbereich losgelöste Tätigkeit in der beruflichen Praxis. Eine solche zeichnet sich durch die problembezogene Anwendung und Weiterentwicklung der anders als durch Grundlagenforschung gewonnenen und durch systematische Aufbereitung verfügbar gemachten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen aus; Bezugspunkt ist also der sich in der beruflichen Praxis stellende Problemkomplex, während das wissenschaftssystematische Vorgehen in den Hintergrund tritt ( vgl.: Denninger, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, a. a. O. [m. w. N.] ). Randnummer 15 Das Erfordernis einer mehrjährigen beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereiches soll mithin den Anwendungsbezug der Lehre an Fachhochschulen fördern und sichern. Denn Fachhochschulen dienen gemäß § 3 Abs. 11 HSG LSA den angewandten Wissenschaften und bereiten durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Nach Maßgabe dieser Aufgabenstellung sollen gemäß § 6 Satz 1 HSG LSA Lehre und Studium die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten vorbereiten und ihnen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden für den jeweiligen Studiengang so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu selbstständigem Denken und verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Randnummer 16 Dies zugrunde legend setzt § 35 Abs. 2 Nr. 4 lit.
- b)HSG LSA einerseits nicht zwingend - wie das Verwaltungsgericht (in der Sache wohl unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 15. Februar 2011 - 2 K 157/10 -, juris) meint - eine hauptberufliche Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden voraus ( ebenso: Reich; HRG, 8. Auflage, § 44 Rn. 7; ders., BayHSG, Art. 11 Rn. 19 ), zumal diese gravierende Einschränkung auch nicht als Tatbestandsmerkmal ausdrücklich gefordert wird. Da die „besonderen Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden“ indes in einem alternativen Verhältnis zu den in § 35 Abs. 2 Nr. 4 lit.
- a)HSG LSA geforderten zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerische Leistungen stehen ( vgl. hierzu: Denninger, a. a. O., Rn. 15 ff.; Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Band I § 44 Rn. 46, Band II, Sachsen-Anhalt, Rn. 153 ff.; Thieme, Hochschulrecht, 3. Auflage, Rn. 671 ), kann andererseits quantitativ nicht jede auch noch so geringfügige wochenarbeitszeitliche Leistung genügen, mag sie qualitativ auch als „besonders“ im Sinne von § 35 Abs. 2 Nr. 4 lit.
- b)HSG LSA anzusehen sein. Dies gilt jedenfalls für den Teil der beruflichen Praxis, der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt werden muss. Randnummer 17 Vielmehr setzen die zu erbringenden besonderen Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereiches eine Tätigkeit im Umfang von wenigstens der Hälfte einer hauptberuflichen Berufsausübungspraxis voraus, wenn die in § 35 Abs. 2 Nr. 4 lit.
- b)HSG LSA geregelte Mindestzeit von drei Jahren bereits für eine Ernennung ausreichen soll. Unterschreitet - wie hier im Fall der Beigeladenen auch nach dem Beschwerdevorbringen - der zeitliche Umfang der beruflichen Praxis diese Anforderungen, hat dies zur Folge, dass eine Berufung als Professor nur dann erfolgen darf, wenn über die drei Jahre hinaus zusätzliche Zeiten außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt wurden, in denen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer beruflichen Praxis erbracht wurden. Es ist dabei wegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Sache der berufenden Hochschule, nicht nur die Besonderheit der Leistungen, sondern zudem den zusätzlichen erforderlichen Umfang der vorbezeichneten beruflichen Praxis zu bestimmen und in seinen Auswahlerwägungen schriftlich zu fixieren. Randnummer 18 Dem ist die Antragsgegnerin vorliegend nicht gerecht geworden. Denn weder die Ausgangsauswahlentscheidung noch die nunmehr getroffene neue Auswahlentscheidung befassen sich überhaupt bzw. in dem gebotenen aufgezeigten Maß mit dem zeitlichen Umfang der berufspraktischen Tätigkeit der Beigeladenen noch mit der Frage, welche weitergehenden Anforderungen insoweit an die Beigeladene zu stellen sind. Dies bedarf vorliegend auch deshalb einer eingehenden Prüfung, weil das Verwaltungsgericht mit Recht auf die weitgehend parallele Hochschultätigkeit der Beigeladenen hingewiesen hat. Dabei geht das Verwaltungsgericht zugleich davon aus, dass die Beigeladene auch in der Zeit von August 2002 bis Juli 2004 im Hochschulbereich tätig gewesen ist, und zwar als Lehrbeauftragte bei der Antragsgegnerin. Dem tritt die Beschwerde mit ihrer bloßen Behauptung (siehe Seite 13 der Beschwerdebegründungsschrift) nicht schlüssig entgegen. Randnummer 19 Die vorstehend aufgezeigten Mängel berühren schließlich nicht die der Antragsgegnerin zustehende besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation der Bewerber für das angestrebte Hochschullehreramt. Randnummer 20 Auf das weitere Beschwerdevorbringen kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an. Randnummer 21 Nach den vorstehenden Ausführungen lässt sich auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens derzeit nicht mit der hier erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung „offensichtlich chancenlos“ ( so: BVerfG, Beschluss vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 -, NVwZ 2006, 1401 ) ist. Dabei ist vom beschließenden Senat zu beachten, dass es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichtes ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen ( so: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 ). Randnummer 22 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 23 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und unter insoweitiger Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 26. Mai 2014 zugleich für die erste Instanz beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG). Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren wie für das erstinstanzliche Verfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe W 2 LBesO (Festbesoldung i. H. v. 5.183,50 € monatlich) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren ( siehe insoweit nunmehr: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, zur Veröffentlichung bestimmt [m. w. N.] ). Randnummer 24 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).