dem JVEG. Den vollen Stundensatz verdient nur der Vorsitzende des Ausschusses. (Rn.22) 2. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses kann nicht als Sachverständigentätigkeit abgerechnet werden, sondern nur als Hilfstätigkeit
(Rn.24) Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin erhob Klage, mit der er sie sich gegen einen vom dem Beklagten angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Schmutzwasserkanalisation für ihr Grundstück in der C-Straße 16 in D-Stadt wendete. Aufgrund seines Beweisbeschlusses vom
durchgeführter Ortsbesichtigung ein 18-seitiges Gutachten mit Anlagen vor. Für die Erstellung des Gutachtens verlangte der Gutachter mit Kostenrechnung den Bruttobetrag von 6.648,52 €. Er machte eine Gesamtstundenzahl von 32,00 Stunden je 65,00 €/h (= netto 2.080,00 €) sowie einige Auslagen geltend. Der zuständige Kostenbeamte des Gerichts anerkannte die Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig und wies den Betrag zur Zahlung an. Randnummer 2 Mit weiterem Beweisbeschluss vom
einer Vorbesichtigung und einem Ortstermin zur Aufnahme und Erfassung der örtlichen Verhältnisse und Baulichkeiten erstattet. Randnummer 3 Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation übersandte unter dem
vollziehbar erscheine, weil sowohl im Vorfeld als auch zur Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen und seine Hilfspersonen entsprechende Tätigkeiten notwendig gewesen und auch bekannt seien, sie dies hinsichtlich des Gutachtens des Gutachterausschusses nicht der Fall. Die für Tätigkeiten im Vorfeld geltend gemachten Kosten seien nicht
vollziehbar. Randnummer 7 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half die Erinnerung mit Entscheidung vom
dem JVEG unabhängig von der Höhe der Entschädigung der beteiligten ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses zu erfolgen, die die Landesregierung durch Rechtsverordnung geregelt habe. Auch die Besetzung der Geschäftsstelle und die dort vorhandene Vergütungs-, Tarif- oder Besoldungsgruppe der Mitarbeiter sei nicht relevant. Die Begutachtung sei aufwendig gewesen, weil die Baulichkeiten aus mehreren Gebäuden bestanden haben, die auch umgebaut worden seien. Die Bauunterlagen seien umfangreich gewesen. Im
gang zur Ortsbesichtigung sei eine aufwändige
bereitung und Neuberechnung der Flächen erforderlich geworden. Auch die Ermittlung von Vergleichsmieten sei zeitaufwändig gewesen. Aufgrund der Größe und Komplexität des Wertermittlungsobjektes seien zusätzliche Anlagen zur Dokumentation der tatsächlichen Eigenschaften zu erstellen gewesen. Randnummer 9 Die Klägerin hält mit Schreiben vom 10. Juli 2014 weiterhin die Kostenaufstellung für nicht
vollziehbar. Der Umfang sei nicht gerechtfertigt und ergebe sich auch nicht aus dem Gutachten. Die Kosten stünden außer Verhältnis zu dem Gutachtenauftrag und dem Gutachten selbst. Dieses bestehe teilweise aus Textbausteinen. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegten Gutachten Bezug genommen. II. Randnummer 11 Die Erinnerung ist zulässig und in dem im Tenor ausgewiesenen Umfang auch begründet. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. Randnummer 12 Die Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die
6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, ist
1 Satz 1 GKG statthaft und auch sonst zulässig. Sie richtet sich gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom
Nr. 9005 der Anlage 1 sind die
dem JVEG zu zahlenden Beträge in voller Höhe als Auslagen in der Gerichtskostenrechnung anzusetzen. Randnummer 13 Die Erinnerung ist teilweise im
folgend dargestellten Umfang begründet, soweit die die Gutachterkosten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte betroffen ist. Im Übrigen ist die angefochtene Kostenrechnung nicht vom 28. Oktober 2013 nicht zu beanstanden. Randnummer 14 Da die Klägerin sich ausschließlich gegen die Höhe der in die Kostenrechnung einbezogenen Sachverständigenkosten wendet, befasst sich das Gericht auch nur hiermit. Es ist außerdem auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Kostenrechnung ansonsten fehlerhaft erstellt wäre. Randnummer 15
1 Nr. 1 JVEG regelt das JVEG die Vergütung der Sachverständigen, die vom Gericht herangezogen werden. Gemäß § 8 Abs. 1 erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen (Nr. 1), Fahrtkostenersatz (Nr. 2), Entschädigung für Aufwand (Nr. 3) sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen(Nr. 4). Soweit das Honorar
Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG). . Randnummer 16 Der Sachverständige Prof. Dr. E. kann die von ihm geltend gemachten 2.648,52 € als Vergütung für die Erstellung seines Gutachtens beanspruchen. Dieser Betrag ist deshalb mit Recht beim Ansatz der Gerichtskosten als Auslagen berücksichtigt worden. Die pauschalen Einwendungen der Klägerin gegen die Angemessenheit dieser Vergütung sind unberechtigt. Randnummer 17 Die von diesem Sachverständigen hier angesetzte Zeit von insgesamt 32 Stunden abzurechnender Tätigkeit ist als angemessener Ansatz gerichtlich nicht zu beanstanden. Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab. Sie ist
einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Für ihn sind weder die Angaben des Sachverständigen noch die tatsächlich aufgewendete Zeit schlechthin maßgebend. Als erforderlich ist die Zeit anzusehen, die ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Erledigung eines Auftrags mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet sowie der Umfang seines Gutachtens angemessen zu berücksichtigen. Anhand dieses Maßstabes hat das Gericht
zuprüfen, ob die von dem Sachverständigen berechnete Arbeitszeit für die ihm aufgetragene Leistung erforderlich war (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom
weisen). Randnummer 18 Grundsätzlich wird jedoch davon auszugehen sein, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Dem Gericht fehlt insoweit in der Regel jede Möglichkeit der Überprüfung. Soweit es sich um die eigentliche Gutachtertätigkeit handelt, kann das Gericht nur schwer
prüfen, welche Zeit ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 1986 – 1 Ws 122/86, 1 Ws 123/86 – JurBüro 1986, 1688, mit weiteren
weisen). Das Gericht darf die Stundenzahl nicht abweichend von den Angaben des Sachverständigen
freiem Ermessen festsetzen. Vielmehr bedarf es sorgfältiger Erwägungen, wie weit und aus welchen Gründen im Einzelfall entweder den Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewendete Zeit nicht gefolgt werden kann oder inwieweit etwa die tatsächlich verbrauchte Zeit das Maß des objektiv erforderlichen Zeitaufwands übersteigt. Ein Anlass zur
prüfung, ob die von dem Sachverständigen berechnete Zeit auch erforderlich war, wird in der Regel nur dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint. Eine ungewöhnliche Höhe des Zeitaufwands, undifferenzierte Gestaltung der Leistungsabrechnung und Unstimmigkeiten der Leistungsbeschreibung geben Veranlassung, dem Sachverständigen eine spezifizierte und
vollziehbare Darlegung seines tatsächlichen Zeitaufwandes und dessen Erforderlichkeit abzuverlangen. Hält die Zeit, die der Sachverständige angegeben hat, sich hingegen innerhalb der Toleranzgrenzen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die berechnete Zeit auch erforderlich war (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Dezember 1986 - 23 W 213/85 - MDR 1987, 419 ; Meyer/Höver u.a., a.a.O., Rdnr. 14, mit weiteren
weisen). Randnummer 19 Gemessen hieran hat das Gericht keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die von dem Sachverständigen Prof Dr. E. angegebene Stundenzahl zur Erarbeitung des Gutachtens erforderlich war. Er hat die Stunden zunächst einmal aufgegliedert
Aktenstudium 5 Stunden, erster Ortstermin 1 Stunde, Fahrzeiten 2 Stunden Auswertung weitere Unterlagen, Ausarbeitung und Diktat des Gutachtens 23,00 Stunden. Das Gericht hält dies für
vollziehbar und plausibel. Es ist auch nicht erkennbar, dass der damit betriebene Aufwand außer Verhältnis zum Gutachtenauftrag und den örtlichen zu berücksichtigenden Verhältnissen steht. Dies wird letztlich auch von der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt. Denn sie formuliert selbst, dass die Höhe des Betrages „noch einigermaßen glaubwürdig bzw.
vollziehbar erscheine, weil sowohl im Vorfeld als auch zur Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen und seine Hilfspersonen entsprechende Tätigkeiten notwendig gewesen und auch bekannt seien“. Randnummer 20 Auch der Stundensatz von 65,00 € ist rechtlich nicht zu rügen. Damit hat der Gutachter die Honorargruppe 4
1 Satz 1 JVEG angesetzt.
Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG sind Gutachten aus dem Sachgebiet Tiefbau und Ingenieurbau der Gruppe 4 zuordnet. Auch die weiteren Ansätze für Aufwendungen für Hilfskräfte im Umfang von 3 Stunden zu je 22,69 €, die
1 Satz 2 JVEG zu ersetzen sind, erscheinen dem Gericht angemessen und sind in der Höhe mit den Stundensätzen nicht zu rügen, betracht man übliche Kosten für den Arbeitgeber für den Einsatz derartigen Personals. Die Fahrtkosten folgen aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG mit 0,30 € je angefallenem Kilometer. 60 Kilometer für die Fahrt von A-Stadt
Merseburg und zurück sind richtig bemessen. Die Schreibgebühr stützt sich auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG, wonach für die Erstellung von schriftlichen Gutachten 0,75 € je angefangenen 1000 Anschläge angesetzt werden können. Die geltend gemachten Fotokopienkosten entsprechen mit 0,50 € je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 € ab der 51 Seite § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG. Höhe und Umfang sind insofern nicht zu beanstanden. Im Übrigen sind die Einzelpositionen auch rechnerisch zutreffend addiert. Randnummer 21 Die Kostenrechnung des Gutachterausschusses ist hingegen teilweise zu beanstanden. Zu akzeptieren ist der Ansatz des Honorars für die Leistung des Vorsitzenden des Gutachterausschusses mit insgesamt netto 1.125,00 € für 15 Stunden Tätigkeit bei einem Stundensatz von 75,00 €. Insoweit ist angegeben, dass der Vorsitzende für das Aktenstudium 1 Stunde, für den Entwurf des Gutachtens 4 Stunden, für die Gutachtenausschusssitzung und die Ortsbesichtigung 7,00 Stunden und für die Ausarbeitung- und Ausfertigung des Gutachtens nochmals 3 Stunden benötigt hat. Angesichts des atypischen Grundstücks im Überschwemmungsgebiet ohne direkt übertragbare Bodenrichtwerte und einer Bebauung zu Wohnzwecken und zwei verschiedenen Gewerbezwecken (Druckereibetrieb und Pension) erachtet das Gericht diesen Stundenaufwand für
vollziehbar und sieht kein Missverhältnis, dass zu rügen wäre. Der Ansatz von 75,00 € je Stunde bedeutet, dass
1 Satz 1 JVEG Honorargruppe 6 geltend gemacht wird. Dies entspricht dem Sachgebiet „Bewertung von Immobilien“
der Anlage zu § 9 Abs. 1 JVEG und ist damit zutreffend. Randnummer 22 Das ansetzte Honorar für die beiden ehrenamtlichen Gutachter mit insgesamt 1.387,50 € erachtet das Gericht vom Stundenumfang her als bedenkenfrei, in der Höhe mit ebenfalls 75,00 € pro Stunde aber übersetzt. Die Stundenanzahl von insgesamt 18,5 Stunden wird aufgegliedert in jeweils 3 Stunden Vorbereitung der Sitzung und die Dauer der Ausschusssitzung und des Ortstermin mit 7,0 und 5,5 Stunden. Dies erscheint angemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gutachterausschuss
GB aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern besteht. Hierbei sollen sowohl der Vorsitzende als auch die weiteren Gutachter in der Ermittlung von Grundstückswerten sachkundig und erfahren sein (§ 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB.).
GB erstattet der Gutachterausschuss Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken, unter anderem wenn Gerichte es beantragen (Nr. 4 der Vorschrift). Das nähere über die Verfassung der Gutachterausschüsse regelt die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 199 Abs. 2 BauGB erlassene Verordnung des Landes über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (VO-Gut) vom
Abs 3 VO-Gut besteht der Gutachterausschuss aus einem Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. § 16 Abs. 1 VO-Gut bestimmt, dass der Gutachterausschuss bei der Erstattung von Gutachten in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei ehrenamtlichen weiteren Gutachtern tätig wird. Damit ist eine Abrechnung der Gutachtertätigkeit für den Vorsitzenden und zwei weitere ehrenamtliche Gutachter grundsätzlich nicht zu beanstanden. Randnummer 23 Dem Vorsitzenden obliegt dabei
VO-Gut die Vertretung des Ausschusses
außen und die Erläuterung von Gutachten, die Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäftsstelle, die Festlegung de Sitzungen und die Entscheidung über die Besetzung des Ausschusses im Einzelfall, die Wahrnehmung der Befugnisse des Ausschusses
GB .
diesen Regelungen ist damit aber der Gutachterausschuss insgesamt berufen, die Bewertung vorzunehmen. Hierzu regelt § 17 Abs. 2 VO-Gut, dass die Gutachten von den mitwirkenden Gutachtern in gemeinsamer nicht öffentlicher Sitzung beraten und
Abs. 3 der Norm mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Obwohl damit den ehrenamtlichen Gutachtern gleiches Beteiligungs- und Stimmrecht zukommt, ist an keiner Stelle geregelt, dass sie das Gutachten im eigentlichen Sinne zu erarbeiten haben. Sie haben es – lediglich – zu beraten und zu beschließen. Auch die Bezeichnung als ehrenamtliche Gutachter verdeutlicht, dass sie ihren Sachverstand einbringen sollen, aber nicht wie ein hauptamtlicher Gutachter die – vollständige - Ausarbeitung des Gutachtens zu übernehmen haben. Angesichts dieser Rolle als ehrenamtliche Gutachter sieht § 18 VO-Gut eine gesonderte Regelung für die Entschädigung der ehrenamtlichen Gutachter vor, die für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von 30,00 € je angefangene Stunde erhalten. Ist aber der Entschädigungsumfang derart gesetzlich bestimmt, so ist ein Ansatz von 75,00 €
dem JVEG für die ehrenamtliche Mitwirkung der weiteren Gutachter ersichtlich übersetzt, entstehen dem Landesamt doch lediglich die zusätzlichen Auslagen in Höhe von 30,00 je Stunde. In dieser Höhe kann der Aufwand daher auch nur in der Kostenrechnung zugrunde gelegt werden. Bei 18,50 Stunden, die für die letzte angefangene Stunde danach auf 19 Stunden aufzurunden sind, ergeben sich damit Kosten in Höhe von 570,00 €. 817,50 € sind damit an dieser Stelle von der Kostenrechnung in Abzug zu bringen. Randnummer 24 Soweit in der Kostenrechnung des Gutachterausschusses für die Tätigkeit der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses insgesamt ein Betrag in Höhe von 2.137,50 € verlangt wird, ist dieser Betrag vollständig in Abzug zu bringen. Ein Ansatz von 75,00 € pro Stunde für die Tätigkeit der Geschäftsstelle kann nicht in Betracht kommen. Die Geschäftsstelle ist entgegen der Auffassung des Gutachterausschusses nicht selbst Gutachter, sondern die Gutachterausschüsse bedienen sich lediglich
GB einer Geschäftsstelle.
VO-Gut obliegt der Geschäftsstelle
Weisung des Vorsitzenden das Vorbereiten von Wertermittlungen und Zustandsfeststellungen und das Ausfertigen der Gutachten und Zustandsfeststellungen. Die Geschäftsstelle ist damit nicht selbst Gutachter, sondern arbeitet dem Gutachterausschuss lediglich zu. Es ist damit auch nicht seine Aufgabe das Gutachten als solches zu erarbeiten. Insbesondere hat die Geschäftsstelle das Gutachten aber auch nicht zu verantworten. Die Tätigkeit beschränkt sich auf Vorbereitungsarbeiten, auf eine Unterstützung der Tätigkeit des Ausschusses, nicht auf die nahezu vollständige Übernahme dessen Tätigkeit. Von einer zulässigen Übertragung der Aufgaben der Mitglieder des Gutachterausschusses auf die Geschäftsstelle, wie der Gutachterausschuss in seinem Schreiben vom 16. Juni 2014 meint, kann
dem gesetzlichen Leitbild nicht die Rede sein. Es gibt nur einen Sachverständigen, nämlich den Gutachterausschuss. Der Geschäftstelle kommt vielmehr erkennbar lediglich die Funktion von Hilfskräften im Sinne des § 12 Abs 1 Satz 2 JVEG zu, deren Kosten gesondert ersetzt werden, soweit sie im Übrigen nicht bereits als Gemeinkosten
Abs. 1 Satz 1 der Norm mit der Sachverständigenvergütung bereits abgegolten sind. Randnummer 25 Hat der Sachverständige mit der Erledigung notwendiger Arbeiten Hilfskräfte betraut, die sich bei ihm in einem festen Arbeitsverhältnis befinden, und ein festes Gehalt beziehen, wie es für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle als Beschäftigte der Fall ist, so ist ihm ein entsprechender Anteil des Gehaltes als Aufwand zu erstatten. Zu den Aufwendungen für die Hilfskräfte zählen neben dem reinen Grundgehalt auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Beiträge zur Vermögensbildung, sowie anteilig auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Macht der Sachverständige Aufwendungen für angestellte Hilfskräfte geltend, so hat er darzulegen, was die jeweilige Hilfskraft bezogen auf den Einzelfall konkret erledigt hat (vgl. zum Vorstehenden: Meyer/Höver, u.a., a.a.O., § 12 JVEG, Rdnr. 19). Randnummer 26 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der angesetzte Betrag von 2.137,50 € insgesamt in Abzug zu bringen. Denn der mit gerichtlicher Verfügung vom
2 Satz 1 ZPO ist der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt (§ 407a Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die in der Kostenaufstellung als Tätigkeit der Geschäftsstelle angegebene „Ausarbeitung“ des Gutachtens ist aber zweifelsohne mehr als ein Hilfsdienst. Randnummer 28 Die in der Kostenaufstellung angeführten Kosten für die Schreibtätigkeit (26,25 €), für 19 Lichtbilder mit je 2 € (38,00 €)
1 Satz 2 Nr. 2 JVEG, für Porto (3,30 €)
1 Satz 1 JVEG, für die Anfertigung der Kopien (25,00 € und 5,10 €) und das Anfertigen von 76 Farbkopien (152,00 €)
2 Satz 1 JVEG sind nicht zu beanstanden. Randnummer 29 Die Fahrtkosten von einmal 28,20 € und zum anderen 34,80 € bei einem Ansatz von 94 und 116 km erscheinen dem Gericht in ihrem Umfang nicht
vollziehbar. Die einfache Strecke von der E-Straße in Halle, dem Sitz des Gutachterausschusses zum Grundstück der Klägerin in Merseburg beträgt
einer Recherche in google-maps etwa 25,00 km. Ausgehend von zwei Fahrten, eine zur ersten Besichtigung und eine für den Ortstermin, ergeben sich 100 km für die Hin- und Rückfahrt insgesamt, wobei von einer Nutzung jeweils nur eines Fahrzeuges auszugehen ist. Soweit gesondert für den ehrenamtlichen Gutachter 1 4 km und für den ehrenamtlichen Gutachter 2 weitere 90 km angeben werden, ist dies nicht anzusetzen. Denn
5 JVEG werden die Mehrkosten für die Fahrt von einer anderen Stelle als der zuständigen Stelle zum Ortstermin und zurück
billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war. Es ist nicht dargetan, warum nicht alle drei Mitglieder des Ausschusses von ihrem Dienstsitz zusammen zum Ortstermin haben fahren können. Besondere Umstände sind nicht geltend gemacht. Bei damit noch anzusetzenden 100 km Fahrtstrecke ergeben sich bei 0,30 € pro Kilometer 30,00 € an Fahrtkosten und nicht 63,00 €. Es sind weitere 33,00 € in Abzug zu bringen. Randnummer 30 Die verlangten 10,00 € für die Nutzung der Datenverarbeitungsanlage zur Erstellung des Gutachtens sind
3 Nr. 1 JVEG im Umfang der geltend gemachten 2 Stunden mit 5,00 € je Stunde gerechtfertigt. Randnummer 31 Für die Erstellung des Verkehrswertgutachtens können damit (gegenwärtig) nur 1.984,65 € als Vergütung verlangt werden. Von der gerichtlichen Kostenrechnung sind 2.988,00 € in Abzug zu bringen und die Kostenrechnung vom 28. Oktober 2013 ist auf einen Betrag von 5.065,17 € zu korrigieren. Randnummer 32 Die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die Kostenerstattung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.