Randnummer 23 Durch
§ 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII greift im Fall der Jugendlichen D. K. nicht ein. Diese Regelung setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Leistung beide Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines Leistungsträgers haben. Dass die Regelung nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt nur eines Elternteils anknüpft, auch wenn es sich um die Mutter oder um den (ehemals) allein sorgeberechtigten Elternteil handelt, ergibt sich neben dem Wortlaut der Regelung auch aus § 86 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII sowie aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Diese Vorschriften treffen gerade Bestimmungen über die Zuständigkeit bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthaltsorten der Elternteile, auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Personensorge. § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist ebenfalls nicht einschlägig, da die Vaterschaft anerkannt wurde. Randnummer 24 Die Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII findet keine Anwendung, weil die Jugendliche zu Beginn der Maßnahme keinen personensorgeberechtigten Elternteil hatte. Am 26.03.2009 hat das Amtsgericht Oldenburg der Mutter die Personensorge entzogen. Eine gemeinsame Personensorge i. S. des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII besteht ebenfalls nicht. § 86 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB VIII setzen jeweils voraus, dass der Fall des Satzes 2 vorliegt. Randnummer 25 Aus der Anwendung des § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII ergibt sich keine Zuständigkeit der Beklagten. Nach dieser Regelung richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind der der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind der oder Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Da D. K. während der letzten sechs Monate vor der Inobhutnahme in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt inhaftiert war, fehlt es an einem gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil. Randnummer 26 Sofern die Jugendliche in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, läge die fiktive Zuständigkeit gemäß § 89 b SGB VIII nach § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 4
SGB VIII begründete Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII. Durch den mehr als zweijährigen Aufenthalt bei Pflegeeltern in B-Stadt ist zwar die Beklagte nach dieser Vorschrift zuständig geworden. Die Zuständigkeit endete jedoch gemäß § 86 Abs. 6 Satz 3 mit dem Ende des Aufenthalts der Jugendlichen bei den Pflegeeltern, also lange vor der Inobhutnahme. Randnummer 30 Einen Erstattungsanspruch hat die Klägerin auch nicht für die Hilfeleistungen nach § 34 SGB VIII in dem der Inobhutnahme nachfolgenden Zeitraum vom 30.09.2011 bis zum 16.12.2011. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 89 e SGB VIII. Bei der Jugendhilfeleistung nach § 34 SGB VIII handelt es sich um eine neue Leistung, bei der die Zuständigkeit neu zu bestimmen ist, auch wenn sie einer Inobhutnahme folgt (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 20.09.2007 – AN 14 K 06.02544 -, juris). Der nach § 89 e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte gilt nur für die Zeit, in der die nach dieser Vorschrift maßgebliche Person auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung hat bzw. gehabt hat. Der Erstattungsanspruch endet mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2011 – 12 S 1608/08 -, VBlBW 2011, 360 und juris [Rdnr. 65]; ebenso Wiesner, in: ders., SGB VIII, § 89 e Rdnr. 6). Auch wenn der Schutz der Einrichtungsorte nach § 89 e SGB VIII sog. Einrichtungsketten zulässt, ist die Einrichtungskette jedenfalls durch die im Zuständigkeitsbereich der Klägerin liegende Inobhutnahme der Jugendlichen unterbrochen. Da es an einer Zuständigkeit der Beklagten für den Jugendhilfefall – insbesondere nach § 86 SGB VIII - fehlt, kommt auch aus anderen Rechtsgrundlagen ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht in Betracht. Randnummer 31 Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der vom 17.12.2011 bis 08.03.2012 gewährten Leistungen für junge Volljährige nach § 41 i. V. m. § 34 SGB VIII. § 89 e Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 86 a Abs. 4 SGB VIII scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil keine Erstattungspflicht der Beklagten nach § 89 e Abs. 1 SGB VIII begründet wurde und die Beklagte nicht für die der Hilfe für junge Volljährige vorangegangene Leistung nach § 34 SGB VIII zuständig war. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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