dem der Kläger mit Schreiben vom
ihrer Weiterbildungsordnung vom 16. April 2005 (WBO) noch 24 Monate Weiterbildung Plastische und Ästhetische Chirurgie
zuweisen seien. Folgende
weise seien noch zu erbringen: 24 Monate Weiterbildung Plastische und Ästhetische Chirurgie, bestätigt durch Herrn Dr. med. R. im Original (1.); OP-Katalog, geordnet
der WBO über die Zeit der Weiterbildung in der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie, bestätigt durch Herrn Dr. med. R. und Herrn Prof. Dr. med. G. im Original (2.); OP-Katalog von Herrn Prof. Dr. med. S. im Original (3.). Ergänzend solle der Kläger eine ganztägige und hauptberufliche Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung mit den entsprechend absolvierten Weiterbildungsinhalten
weisen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
drücklich unterstütze. In seinem Antrag auf Zulassung zur Facharztprüfung machte der Kläger Befangenheitsgründe gegen den Vorsitzenden des Fach- und Prüfungsausschusses Plastische und Ästhetische Chirurgie der Beklagten, Herrn Priv. Doz. Dr. med. S., geltend. Randnummer 6 Die Beklagte ließ den Kläger mit Schreiben vom 3. Mai 2011 zur Facharztprüfung am 19. Mai 2011 um 16:45 Uhr zu. Die Zulassung zur Prüfung erfolge unter der Bedingung, dass der Kläger bis zum 17. Mai 2011
weise, dass er derzeit Mitglied der Beklagten sei und die Weiterbildung an der Universitätsklinik C-Stadt ganztägig und hauptberuflich absolviert habe. Zur Begründung wird unter Verweis auf das dem Bescheid beiliegende Schreiben der Beklagten vom 21. April 2011 ausgeführt, dass es für die Zulassung zur Prüfung der Mitgliedschaft in der Beklagten bedürfe. Dass eine ganztägige und hauptberufliche Weiterbildung
zuweisen sei, habe die Beklagte dem Kläger bereits im Jahr 2008 mitgeteilt. Der
weis könne durch Vorlage entsprechender Anstellungsverträge geführt werden. Der Prüfungskommission sitze Herr Priv. Doz. Dr. med. S. vor; der Kläger solle die von ihm geltend gemachte Befangenheit begründen. Randnummer 7 Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom
folgender Änderungsverträge. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich gemäß § 2 des Gastarztvertrages die wöchentliche Einsatzzeit zwischen Gastarzt und Betreuer bestimme. Deshalb lasse sich anhand der Verträge eine hauptberufliche Weiterbildung nicht
weisen. Das Zeugnis enthalte diesbezüglich ebenfalls keine Angaben. Die Beklagte bat ergänzend um eine Bescheinigung des Herrn Prof. Dr. med. S. oder der zu dem Zeitpunkt kommissarischen Leiterin der Klinik über die regelmäßige wöchentliche Einsatzzeit des Klägers während der Laufzeit des Gastarztvertrages. Randnummer 9 Da die Mitglieder des Prüfungsausschusses bezweifelten, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharztprüfung gegeben seien, und über eine Befangenheit des Herrn Priv. Doz. Dr. med. S. noch entschieden werden musste, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom
weisen könne. Im Hinblick auf die fehlende Bezeichnung des Klägers als Operateur oder
folger von Herrn Prof. Dr. med. S. und neu berufenes Mitglied der Fachkommission, teilte in der Sitzung mit, dass zwischen dem Kläger und Herrn Prof. Dr. med. S. eine Einsatzzeit von einem Tag pro Woche als Gastarzt vereinbart worden sei. Seit Beginn seiner Dienstzeit im Juni 2011 sei der Kläger an einem Tag pro Woche anwesend gewesen. Dabei sei er zur Frühbesprechung da gewesen, zur Abendbesprechung indes nicht. Randnummer 15 In Anbetracht dessen erachtete die Kommission die in einer Weiterbildung zu vermittelnde Kontinuität in der Patientenversorgung nicht als gegeben. Der Kläger habe nicht die komplette Patientenversorgung von der Aufnahme bis zur Entlassung betreut, sondern lediglich an Operationen teilgenommen. Dies widerspreche den Grundsätzen einer ganztägigen und hauptberuflichen Weiterbildung. Deshalb sei die Prüfungszulassung auch
Berücksichtigung der ergänzend angeforderten Unterlagen nicht aufrecht zu erhalten. Randnummer 16
dem sich der Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung vom
weisen, die er unter fachlicher Leitung von Herrn Prof. Dr. med. S. in seiner Klinik in A-Stadt durchgeführt habe. Randnummer 17 Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom
2 WBO sei die Zulassung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 WBO nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden seien.
1 Satz 3 WBO werde die Zulassung erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und
weise einschließlich der Dokumentation
2 WBO belegt sei. Die für die Erteilung der Zulassung im Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie maßgeblichen zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen gälten als
gewiesen, wenn die Dauer und der Inhalt der Weiterbildung den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung und der dazu erlassenen Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung entspreche. Danach werde derjenige zur Facharztprüfung zugelassen, der 72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO, davon 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie und 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie, leiste und
weise. Randnummer 19 Eine reguläre, nämlich ganztägige und hauptberufliche, Weiterbildung von insgesamt sechs Jahren habe der Kläger mit den vorgelegten Unterlagen nicht
gewiesen. Die absolvierten OP-Tage während der Gastarztzeit an der Universitätsklinik C-Stadt erfüllten die geforderte Weiterbildungszeit nicht. Ein anderer
weis, dass der Kläger tatsächlich an anderen Tagen anwesend gewesen sei oder ganztägig und hauptberuflich diese Tätigkeit wahrgenommen habe, sei nicht vorgelegt worden. Überdies seien auch die inhaltlichen Anforderungen nicht
gewiesen, insbesondere nicht durch die vorgelegten OP-Berichte. Es fehle insbesondere an Eingriffen im Rahmen der Erstversorgung von Verbrennungen und zur Behandlung von Verbrennungsfolgen, der rekonstruktiven Chirurgie und der großen Lappenplastiken. Randnummer 20 Mit seiner am 29. Mai 2012 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er erfülle die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharztprüfung im Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie. Es lägen keine Gründe vor, die erteilte Zulassung zur Facharztprüfung zurückzunehmen. Die Beklagte habe die Zulassung zur mündlichen Prüfung erteilt, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die in der Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildungszeiten nicht eingehalten gewesen seien. Deswegen habe sie die Zulassung zur Prüfung unter der Bedingung erteilt, dass die Weiterbildung in der Universitätsklinik C-Stadt ganztägig und hauptberuflich absolviert worden sei. Dies sei der Fall. Da im Zulassungsbescheid keine inhaltlichen Bedenken zu den vom Kläger vorgelegten
weisen geäußert worden seien, könne sich die Beklagte diesbezüglich nicht
träglich auf angebliche Defizite berufen. Der Kläger habe im Rahmen seiner Facharztweiterbildung die erforderlichen Weiterbildungsinhalte hinreichend belegt. Randnummer 21 Die Bestätigungen des Herrn Prof. Dr. med. S. vom
weis der Weiterbildungsinhalte. Zudem ergebe sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht, warum die Beklagte die vorgelegten
weise als nicht ausreichend betrachte. Herr Prof. Dr. med. S. habe in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2010 auf die vielfältigen Erfahrungen des Klägers im Bereich der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie verwiesen und insbesondere darauf, dass er regelmäßig gestielte Lappen und Fernlappenplastiken eingesetzt und ausreichende Kenntnisse über die Versorgung schwer verbrannter Patienten während seiner Tätigkeit im Klinikum St. G. in A-Stadt erworben habe. Randnummer 23 In zeitlicher Hinsicht erfülle der Kläger ebenfalls die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharztprüfung. Zwar schreibe die Weiterbildungsordnung eine ganztägige und hauptberufliche Weiterbildung mit einem bestimmten Zeitumfang vor. Der entsprechende zeitliche Umfang der Weiterbildung könne jedoch gemäß § 10 WBO anderweitig belegt werden. Die vom Kläger diesbezüglich vorgelegten
weise seien als gleichwertig anzuerkennen. Der Kläger sei seit 1. Januar 2008 unter der fachlichen Aufsicht von Herrn Prof. Dr. med. S. an der Universitätsklinik C-Stadt als Gastarzt tätig gewesen. Obgleich er nicht dauerhaft allein an der Weiterbildungsstätte täglich gewesen sei, sei er im Durchschnitt ein- bis zweimal wöchentlich zur Durchführung von Operationen und sonstigen Ausbildungsmaßnahmen an der Universitätsklinik C-Stadt gewesen. Hieraus resultierten die
gewiesenen 442 Operationen. Randnummer 24 Überdies habe der Kläger in der von ihm betriebenen Praxis in A-Stadt mit Herrn Prof. Dr. med. S. an ein bis zwei Tagen in der Woche medizinische Eingriffe im plastisch ästhetischen Bereich durchgeführt und entsprechende Vor- und
sorge bei den Patienten vorgenommen. Diesbezüglich seien mindestens 100 Operationen hinzuzuzählen, die in A-Stadt mit Herrn Prof. Dr. med. S. stattgefunden hätten. Randnummer 25 Infolge des bis zum
der Weiterbildungsordnung zu erwerbenden und
zuweisenden Weiterbildungsinhalte ab. Ausschlaggebend sei die Ableistung der geforderten Weiterbildungszeiten und -inhalte unter Anleitung und Aufsicht eines Weiterbildungsbefugten an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte. Ausführungen des Herrn Prof. Dr. med. S. zu Tätigkeiten in einer anderen Klinik, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Beklagten liege, seien nicht als
weis im Sinne der Weiterbildungsordnung zu berücksichtigen. Soweit
der Weiterbildungsordnung zulässig, habe die Beklagte im Klinikum St. G. in A-Stadt unter Herrn Prof. Dr. med. G. abgeleistete Zeiten auf die Weiterbildungszeit angerechnet. Abgesehen davon, dass auch hier nur von einer regelmäßigen Tätigkeit gesprochen werde, sei Herr Prof. Dr. med. G. nicht Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie und insoweit nicht weiterbildungsbefugt. Randnummer 39 Die ergänzend angeführten Operationen, die der Kläger mit Herrn Prof. Dr. med. S. in der von ihm betriebenen Klinik in A-Stadt durchgeführt habe, seien im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharztprüfung nicht zu berücksichtigen. Diese Klinik sei keine anerkannte Weiterbildungsstätte. Herr Prof. Dr. med. S. habe die Weiterbildungsbefugnis für seine Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte Universitätsklinik C-Stadt inne. Tätigkeiten in der Klinik des Klägers seien nicht als Weiterbildungszeiten berücksichtigungsfähig. Es fehle an der ärztlichen Tätigkeit unter Anleitung. Randnummer 40 Der Zeitraum bis
GO statthaft. Denn das klägerische Begehren richtet sich auf die Zulassung zur Facharztprüfung auf dem Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie, mithin auf den Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA. Randnummer 44 Der Durchführung eines
GO grundsätzlich erforderlichen Vorverfahrens bedarf es hier gemäß § 8 a Abs. 1 Satz 1 AG VwGO LSA i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO nicht, weil das Verfahren eine Angelegenheit der (funktionalen) Selbstverwaltung betrifft und die Beklagte selbst als Selbstverwaltungsbehörde den Widerspruchsbescheid zu erlassen hätte. Randnummer 45 Das Rechtsschutzbedürfnis besteht ebenfalls. Das Vorliegen dieser (allgemeinen) Sachurteilsvoraussetzung ist nur zu verneinen, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Klägers an einer Sachentscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bejaht werden kann. Das ist hier auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Beklagte den ursprünglich für den
Maßgabe der §§ 22 ff. KGHB LSA neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Erfahrungen in bestimmten Bereichen (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Eine solche Bezeichnung darf dabei nur führen, wer eine Anerkennung der Kammer erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammerangehörige, welche die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Randnummer 49
1 Satz 2 KGHB LSA entscheidet die zuständige Kammer über den Antrag auf Anerkennung
1 KGHB LSA auf Grund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte
zuweisen und die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind. Die Zulassung zur Prüfung setzt gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 KGHB LSA voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse
gewiesen wird. Die Beklagte regelt
1 Nrn.
2 KGHB LSA und die Einzelheiten der Weiterbildung
KGHB LSA, insbesondere Inhalt, Dauer, Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte und Bezeichnung der einzelnen Gebiete und Teilgebiete, in denen Weiterbilder, Weiterbilderinnen und Weiterbildungsstätten zu wechseln sind, sowie die Zulassung für die Anrechnung
2 Satz 2 KGHB LSA. Randnummer 50 Auf den vorliegenden Fall ist die Weiterbildungsordnung der Beklagten vom
der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationsnachweise gemäß § 20 Abs. 3 WBO ihre Gültigkeit. Randnummer 51
WBO erteilt die Beklagte auf Antrag die Anerkennung einer Bezeichnung, wenn der
weis der fachlichen Kompetenz gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 WBO durch Erfüllung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen und bestandener Prüfung geführt worden ist. Randnummer 52 Ein Anspruch des Klägers auf Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Plastische und Ästhetische Chirurgie ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 3 WBO. Danach wird die Zulassung erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und
weise einschließlich der Dokumentationen
2 WBO belegt ist. Eine erteilte Zulassung ist gemäß § 12 Abs. 2 WBO zurückzunehmen, wenn – wie hier – die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 der Vorschrift nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind. Randnummer 53 Der Kläger unterliegt zwar als Angehöriger der Beklagten deren Verbandskompetenz. Gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 KGHB LSA gehören der Beklagten alle Ärzte und Ärztinnen an, die in Sachsen-Anhalt ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung haben. Der Kläger übte auch noch
Beendigung seiner Gastarzttätigkeit an der Universitätsklinik C-Stadt zum 14. Januar 2012 seinen Beruf in Sachsen-Anhalt aus, indem er
wie vor regelmäßig in der Praxis des Herrn Dr. M. in W. tätig war und ist. Deshalb kommt die hilfsweise beantragte Verweisung an das VG Dresden nicht in Betracht. Randnummer 54 Er hat indes nicht das
KGHB LSA i.Vm. den Vorschriften der Weiterbildungsordnung der Beklagten erforderliche reguläre Weiterbildungsverfahren zum Erwerb des Facharztes für Plastische und Ästhetische Chirurgie unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder absolviert.
WBO zielt die Weiterbildung zur Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung auf den geregelten Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um
Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Deshalb muss die Weiterbildung zum Facharzt in der strukturierten Form erfolgen, wie sie durch die Weiterbildungsordnung – insbesondere auch in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben – vorgeschrieben wird. Randnummer 55 So erfolgt zum Beispiel
3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU L 255, 22) die fachärztliche Weiterbildung als Vollzeitausbildung an besonderen Weiterbildungsstellen, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. Sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Bedingungen seine volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung widmet. Dementsprechend werden diese Stellen angemessen vergütet. Im Einklang hiermit hat die Weiterbildung
1 Satz 3 WBO im Rahmen einer angemessen vergüteten ärztlichen Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen zu erfolgen. Randnummer 56 Demgemäß ist die fachärztliche Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung der von der Beklagten befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchzuführen (vgl. § 5 Abs. 1 WBO). Eine zugelassene Weiterbildungsstätte ist
1 Satz 1 WBO eine Universitäts- oder Hochschulklinik sowie eine hierzu von der Beklagten auf Antrag zugelassene Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Die festgelegten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind
4 Satz 2 WBO Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten sollen nur dann als Weiterbildungszeit anerkannt werden, wenn dies in Abschnitt B und C vorgesehen ist (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 WBO). Nicht anrechnungsfähig ist
4 Satz 1 KGHB LSA, § 4 Abs. 4 Satz 6 WBO die Zeit beruflicher Tätigkeit in eigener Praxis. Randnummer 57 Darüber hinaus ist die Weiterbildung zum Facharzt gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 KGHB LSA, § 4 Abs. 5 Satz 1 WBO grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen, was in der Regel gewährleistet ist, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 WBO). Randnummer 58 Die vom Kläger überdies in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu erfüllenden Anforderungen ergeben sich aus Nr. 7 und 7.6 des Abschnitts B der WBO. Danach beträgt die Weiterbildungszeit für die Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie für die Facharztkompetenzen 7.1 bis 7.8 insgesamt 24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO, davon sechs Monate Notfallaufnahme, sechs Monate Intensivmedizin in der Chirurgie oder in einem anderen Gebiet, die auch während der spezialisierten Facharztweiterbildung abgeleistet werden können, und zwölf Monate Chirurgie, davon können sechs Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden. Zum Weiterbildungsinhalt der Basisweiterbildung gehören: Randnummer 59 Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in Randnummer 60 − Erkennung, Klassifizierung, Behandlung und
sorge chirurgischer Erkrankungen und Verletzungen Randnummer 61 − der Indikationsstellung zur konservativen und operativen Behandlung chirurgischer Erkrankungen und Verletzungen Randnummer 62 − der Risikoeinschätzung, der Aufklärung und der Dokumentation Randnummer 63 − den Prinzipien der perioperativen Diagnostik und Behandlung Randnummer 64 − operativen Eingriffen und Operationsschritten Randnummer 65 − der Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre Randnummer 66 − den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie Randnummer 67 − der Erkennung und Behandlung von Infektionen einschließlich epidemiologischer Grundlagen, den Hygienemaßnahmen Randnummer 68 − der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einholung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild Randnummer 69 − Analgesierungs- und Sedierungsmaßnahmen einschließlich der Behandlung akuter Schmerzzustände Randnummer 70 − der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten Randnummer 71 − der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie Randnummer 72 − der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung einschließlich der Grundlagen der Beatmungstechnik und intensivmedizinischer Basismaßnahmen Randnummer 73 − der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen Randnummer 74 − der medikamentösen Thromboseprophylaxen Randnummer 75 − Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: Randnummer 76 − Ultraschalluntersuchungen bei chirurgischen Erkrankungen und Verletzungen Randnummer 77 − Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich Legen von Drainagen und zentralvenösen Zugängen sowie der Gewinnung von Untersuchungsmaterial Randnummer 78 − Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung einschließlich Sondentechnik Randnummer 79 − Lokal- und Regionalanästhesien Randnummer 80 − Eingriffe aus dem Bereich der ambulanten Chirurgie Randnummer 81 − Erste Assistenzen bei Operationen und angeleitete Operationen. Randnummer 82 Die Weiterbildungszeit zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie beträgt 72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO, davon 24 Monate der zuvor dargestellten Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie und 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie. Von letzterer können bis zu 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und/oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder sechs Monate in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Pathologie angerechnet werden. 12 Monate können im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden. Zum Weiterbildungsinhalt zählen: Randnummer 83 Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in Randnummer 84 − der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Wiederherstellung und Verbesserung angeborener oder durch Krankheit, Degeneration, Tumor, Unfall oder Alter verursachter sichtbar gestörter Körperfunktionen und der Körperform Randnummer 85 − der Behandlung Brandverletzter in der Akut- und sekundären Rekonstruktionsphase Randnummer 86 − Rekonstruktionsmaßnahmen bei Fehlbildungen Randnummer 87 − therapeutischen Verfahren bei akuten Verletzungen der Haut und Weichteile einschließlich Rekonstruktion Randnummer 88 − funktions- und strukturwiederherstellende Eingriffe bei akuten Verletzungen und chronischen Wunden und Infektionen der Haut, der Weichteile und des muskulo-skelettalen Apparates sowie deren Folgeschäden auch in interdisziplinärer Kooperation Randnummer 89 − der Mitwirkung bei Replantationen und Revaskularisationen abgetrennter Körperteile einschließlich der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des peripheren Nervensystems Randnummer 90 − der Transplantation isogener, allogener oder synthetischer Ersatzstrukturen Randnummer 91 − psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen bei angeborenen Fehlbildungen, erworbenen Defekten und ästhetisch-kosmetischen Eingriffen Randnummer 92 − der
behandlung ästhetisch-plastischer Eingriffe einschließlich Verbände, Ruhigstellung, Stabilisierung auch bei Schuhversorgungen, Orthesen und Prothesen sowie bei Transplantationen Randnummer 93 − der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes Randnummer 94 − der Bewertung bildgebender, endoskopischer und neurologischer/neurophysiologischer Befunde Randnummer 95 − der Verordnung von Krankengymnastik, Ergotherapie und weiterer Rehabilitationsmaßnahmen Randnummer 96 Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: Randnummer 97 − konstruktive, rekonstruktive und ästhetisch-plastisch-chirurgische Eingriffe einschließlich mikrochirurgischer, Laser-, Ultraschall- und minimalinvasiver Techniken sowie Nah- und Fernlappenplastiken mit und ohne Gefäßanschluss Randnummer 98 − im Kopf-Hals-Bereich − im Brustbereich − an Rumpf und Extremitäten − an Haut- und subkutanen Weichteilen − an peripheren Nerven Randnummer 99 − Mitwirkung bei Eingriffen im Rahmen der Erstversorgung von Verbrennungen und zur Behandlung von Verbrennungsfolgen. Randnummer 100 Die Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung der Beklagten vom 6. Juli 2005, zuletzt geändert durch Beschluss des Vorstandes am 23. November 2011, geben hinsichtlich der vom Weiterzubildenden durchzuführenden Untersuchungs- und Behandlungsverfahren konkrete Richtzahlen vor. Randnummer 101 Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben vermag der Kläger anhand der vorgelegten Unterlagen nicht
zuweisen, dass er die an eine ordnungsgemäße Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie zu stellenden Anforderungen in zeitlicher wie inhaltlicher Hinsicht erfüllt. Randnummer 102 Er erfüllt die erforderlichen Anforderungen bereits in zeitlicher Hinsicht nicht. Ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen verfügt er lediglich über eine Basisweiterbildungszeit von 24 Monaten und eine spezielle Weiterbildungszeit von 12 Monaten. Randnummer 103 Als Basisweiterbildungszeit sind die folgenden von Herrn Prof. Dr. med. G., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Weiterbildungsbefugnis für Chirurgie und Unfallchirurgie, im Zeugnis vom 11. September 2006 bestätigten Zeiträume berücksichtigungsfähig: zwölf Monate Chirurgie, sechs Monate Notfallaufnahme sowie sechs Monate Intensivmedizin. Randnummer 104 Im Hinblick auf die darüber hinaus erforderlichen 48 Monate spezifischer Facharztweiterbildungszeit ist
der Weiterbildungsordnung in gewissem Umfang die Anrechnung anderer Tätigkeiten auf an sich erforderliche Weiterbildungszeiten möglich. Demgemäß können aufgrund des vorgelegten Leistungskataloges und Zeugnisses von Herrn Prof. Dr. med. G. vom 11. September 2006 weitere zwölf Monate Chirurgie angerechnet werden. Randnummer 105 Die danach noch verbleibenden 36 Monate erforderlicher Facharztweiterbildungszeit für Plastische und Ästhetische Chirurgie hat der Kläger nicht
gewiesen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Leistungskatalog und das Zeugnis des Herrn Prof. Dr. med. S. vom
dem
juris, Rdnr. 55; VG Göttingen, Urteil vom 13. April 2011, 1 A 265/10, zitiert
juris, Rdnr. 17; VG Augsburg, Urteil vom 4. Februar 2009, Au 4 K 07.809, Au 4 K 08.266, zitiert
juris, Rdnr. 127) auszuüben (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 4. Februar 2009, Au 4 K 07.809, Au 4 K 08.266, zitiert
juris, Rdnr. 133). Randnummer 108 Ein Zeugnis eines anderen zur Weiterbildung befugten Arztes über seine Tätigkeit an der Universitätsklinik C-Stadt bis zum
4 Satz 1 KGHB LSA, § 4 Abs. 4 Satz 6 WBO die Zeit einer beruflichen Tätigkeit in eigener Praxis nicht anrechnungsfähig. Randnummer 110 Gleichwohl hat der Kläger in Bezug auf den per se berücksichtigungsfähigen Weiterbildungszeitraum vom
gewiesen. Denn die Weiterbildung zum Facharzt ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 KGHB LSA, § 4 Abs. 5 Satz 1 WBO grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen, was in der Regel gewährleistet ist, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 WBO). Randnummer 111 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger „ganztägig“ an der Universitätsklinik C-Stadt tätig war, indem er unstreitig an den Tagen, an denen er zum Operationsteam eingeteilt war, zwar nicht an den Abendbesprechungen, jedoch an der Röntgenbesprechung, Stationsbesprechung, Visite sowie Allgemeinbesprechung teilgenommen und Operationen
Plan vorgenommen hat. Randnummer 112 Jedenfalls ist die vom Kläger an der Universitätsklinik C-Stadt absolvierte Gastarzttätigkeit nämlich nicht „hauptberuflich“ gewesen. Insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der die Weiterbildung zum Facharzt regelnden Vorschriften verbietet sich die Annahme einer hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers während dessen Gastarzttätigkeit an der Universitätsklinik C-Stadt. Denn dass der Weiterzubildende seine volle berufliche Kraft in die Weiterbildung zu investieren hat, soll nicht nur sicherstellen, dass er sich tatsächlich die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen kann, sondern auch gewährleisten, dass er die maßgebliche ärztliche Tätigkeit umfassend und nicht nur ausschnittweise kennenlernt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2003, C-25/02, zitiert
juris, Rdnr. 40). Randnummer 113 Der Kläger war unstreitig im Durchschnitt lediglich an ein bis zwei Tagen pro Woche an der Universitätsklinik C-Stadt tätig. Seine hauptberufliche Tätigkeit übte er stattdessen an seiner Klinik in A-Stadt aus. Daneben oder in diese Tätigkeit integriert kann jedoch nicht zugleich eine Weiterbildung in der von der Weiterbildungsordnung der Beklagten geforderten strukturierten Art und Weise durchgeführt werden. Die Ausübung mehrerer hauptberuflicher Beschäftigungen nebeneinander ist schon begrifflich nicht möglich (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 4. November 2011, 3 A 163/10, zitiert
juris, Rdnr. 72). Randnummer 114 Weiterhin spricht gegen eine hauptberufliche Tätigkeit des Klägers an der Universitätsklinik C-Stadt, dass dieser für seine Gastarzttätigkeit keine Vergütung erhielt. § 4 Abs. 1 Satz 3 WBO verlangt indes ausdrücklich, dass die Weiterbildung im Rahmen einer angemessen vergüteten ärztlichen Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen zu erfolgen hat. Randnummer 115 Unbeschadet dessen erfüllt der Kläger die von der Weiterbildungsordnung der Beklagten und den hierzu erlassenen Richtlinien statuierten Anforderungen auch in inhaltlicher Hinsicht nicht. Randnummer 116 In Bezug auf die vom Kläger im Rahmen diverser Hospitationen – darunter in den USA, Frankreich und Italien – absolvierte Tätigkeit vermag das Gericht anhand der vorgelegten Unterlagen nicht zu beurteilen, inwieweit in zeitlicher sowie inhaltlicher Hinsicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Weiterbildung auf dem Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie erfüllt wurden. Randnummer 117 Selbiges gilt für die sehr pauschal formulierten und bereits nicht die erforderlichen Formalitäten wahrenden Weiterbildungsbeurteilungen der Frau Dr. med. R. und des Herr Prof. Dr. med. dent. H.. Randnummer 118 Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hervorgehobene Tätigkeit bei Herrn Dr. A. erachtet das Gericht im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie ebenfalls nicht für berücksichtigungsfähig. Ausweislich der Bescheinigung des Herrn Dr. A. vom
gewiesen. Sein Verweis auf das Zeugnis des Herrn Prof. Dr. med. S. vom 29. Dezember 2011 und die Bindungswirkung von dessen diesbezüglichen Ausführungen geht in der Sache fehl.
1 Satz 1 WBO hat der befugte Arzt dem in Weiterbildung befindlichen Arzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das im Einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt. Im Zeugnis des Herrn Prof. Dr. med. S. vom
der Weiterbildungsordnung und den hierzu ergangenen Richtlinien der Beklagten als zwingender Weiterbildungsinhalt vorgeschriebenen Eingriffen im Rahmen der Erstversorgung von Verbrennungen und zur Versorgung von Verbrennungsfolgen mitgewirkt hat. Bezüglich dieser Gastarzttätigkeit des Klägers liegt bisher weder ein von einem weiterbildungsbefugten Arzt unterzeichneter Leistungskatalog noch ein entsprechendes Zeugnis vor. Die Zulassung zur Prüfung setzt indes
4 Satz 1 KGHB LSA voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse
gewiesen wird. Zudem besitzt Herr Prof. Dr. med. G., der den Kläger ausweislich des vorgelegten Gastarztvertrages vom 28. März 2012 betreute, keine Weiterbildungsbefugnis für das Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie. Im Übrigen wurde
des Gastarztvertrages eine wöchentliche Einsatzzeit von einem Tag wöchentlich volltägig und
Absprache auch an den Wochenenden vereinbart, weshalb unter Zugrundelegung der zuvor dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Weiterbildung wiederum zumindest keine „hauptberufliche“ Tätigkeit des Klägers vorgelegen hat. Randnummer 126 Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Zulassung zur Facharztprüfung
Danach kann eine von der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung auf Antrag vollständig oder teilweise anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist
Satz 2 der Regelung gegeben, wenn die Grundsätze der Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt sind. Dies ist hier aus den zuvor näher dargelegten Gründen nicht gegeben. Der Kläger hat keine von der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung auf dem Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie absolviert, sondern eine
den Vorgaben der Weiterbildungsordnung nicht berücksichtigungsfähige Weiterbildung. Randnummer 127 Darüber hinaus ist § 10 WBO nicht einschlägig, wenn Ärzte von Anfang an die Möglichkeit hatten, den regulären Weiterbildungsgang zu durchlaufen (vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 4. Dezember 2007, 7 A 602/06, zitiert
juris, Rdnr. 31). Dem Kläger ist es unbenommen gewesen, die Weiterbildung unter einem zur Weiterbildung befugten Arzt in einer Weiterbildungsstätte zu absolvieren. Die von ihm
gewiesenen Leistungen widersprechen den Vorgaben der Weiterbildungsordnung in zeitlicher sowie inhaltlicher Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf das geforderte Kriterium der „hauptberuflichen“ Weiterbildungstätigkeit sowie bezüglich des zwingenden Weiterbildungsinhalts „Behandlung von Verbrennungsopfern“. Randnummer 128
alledem steht dem Kläger der hilfsweise begehrte Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung zur Facharztprüfung gegenüber der Beklagten ebenfalls nicht zu und haben auch die weiteren Hilfsanträge keinen Erfolg. Randnummer 129 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Randnummer 130 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.