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VG Magdeburg 3. Kammer 3 A 145/12 Urteil Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung einer Facharztbezeichnung § 22 Abs 2 S 1 HeilBerG ST, § 12 Abs 1 S

Obsah (17)§ 12§ 8§ 42§ 68§ 27§ 24§ 29§ 22§ 25§ 11§ 1Art. 25§ 4§ 6§ 9§ 2§ 10

Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung einer Facharztbezeichnung Leitsatz Zu den Forderungen an die Zulassung zur Facharztprüfung in zeitlicher sowie inhaltlicher Hinsicht. (Rn.47) Orientierungssat

dem der Kläger mit Schreiben vom

  1. Oktober 2008 gegenüber der Beklagten die Anerkennung der Bezeichnung Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie beantragt hatte, teilte diese ihm mit Schreiben vom
  2. Dezember 2008 mit, dass für den Antrag auf Zulassung zur Facharztprüfung

ihrer Weiterbildungsordnung vom 16. April 2005 (WBO) noch 24 Monate Weiterbildung Plastische und Ästhetische Chirurgie

zuweisen seien. Folgende

weise seien noch zu erbringen: 24 Monate Weiterbildung Plastische und Ästhetische Chirurgie, bestätigt durch Herrn Dr. med. R. im Original (1.); OP-Katalog, geordnet

der WBO über die Zeit der Weiterbildung in der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie, bestätigt durch Herrn Dr. med. R. und Herrn Prof. Dr. med. G. im Original (2.); OP-Katalog von Herrn Prof. Dr. med. S. im Original (3.). Ergänzend solle der Kläger eine ganztägige und hauptberufliche Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung mit den entsprechend absolvierten Weiterbildungsinhalten

weisen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom

  1. Februar 2011 beantragte der Kläger die Zulassung zur Prüfung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie. Zusammen mit seinem Antrag legte er das Logbuch über die Facharztweiterbildung Plastische und Ästhetische Chirurgie vor, in dem Herr Prof. Dr. med. S. die Inhalte bestätigte. Zudem legte er einen am
  2. Dezember 2010 erstellten Leistungskatalog vor. In diesem bestätigte Herr Prof. Dr. med. S. 442 vorgenommene Operationen. In seinem Zeugnis vom
  3. Dezember 2010 führte er aus, dass der Kläger die notwendigen Voraussetzungen zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie besitze und er dessen Antrag zur Facharztanerkennung

drücklich unterstütze. In seinem Antrag auf Zulassung zur Facharztprüfung machte der Kläger Befangenheitsgründe gegen den Vorsitzenden des Fach- und Prüfungsausschusses Plastische und Ästhetische Chirurgie der Beklagten, Herrn Priv. Doz. Dr. med. S., geltend. Randnummer 6 Die Beklagte ließ den Kläger mit Schreiben vom 3. Mai 2011 zur Facharztprüfung am 19. Mai 2011 um 16:45 Uhr zu. Die Zulassung zur Prüfung erfolge unter der Bedingung, dass der Kläger bis zum 17. Mai 2011

weise, dass er derzeit Mitglied der Beklagten sei und die Weiterbildung an der Universitätsklinik C-Stadt ganztägig und hauptberuflich absolviert habe. Zur Begründung wird unter Verweis auf das dem Bescheid beiliegende Schreiben der Beklagten vom 21. April 2011 ausgeführt, dass es für die Zulassung zur Prüfung der Mitgliedschaft in der Beklagten bedürfe. Dass eine ganztägige und hauptberufliche Weiterbildung

zuweisen sei, habe die Beklagte dem Kläger bereits im Jahr 2008 mitgeteilt. Der

weis könne durch Vorlage entsprechender Anstellungsverträge geführt werden. Der Prüfungskommission sitze Herr Priv. Doz. Dr. med. S. vor; der Kläger solle die von ihm geltend gemachte Befangenheit begründen. Randnummer 7 Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom

  1. Mai 2011 eine wirtschaftliche Konkurrenzsituation zwischen der von ihm in A-Stadt betriebenen Klinik und Herrn Priv. Doz. Dr. med. S. dar. Zudem übersandte er Kopien des Gastarztvertrages vom
  2. Dezember 2007 und

folgender Änderungsverträge. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich gemäß § 2 des Gastarztvertrages die wöchentliche Einsatzzeit zwischen Gastarzt und Betreuer bestimme. Deshalb lasse sich anhand der Verträge eine hauptberufliche Weiterbildung nicht

weisen. Das Zeugnis enthalte diesbezüglich ebenfalls keine Angaben. Die Beklagte bat ergänzend um eine Bescheinigung des Herrn Prof. Dr. med. S. oder der zu dem Zeitpunkt kommissarischen Leiterin der Klinik über die regelmäßige wöchentliche Einsatzzeit des Klägers während der Laufzeit des Gastarztvertrages. Randnummer 9 Da die Mitglieder des Prüfungsausschusses bezweifelten, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharztprüfung gegeben seien, und über eine Befangenheit des Herrn Priv. Doz. Dr. med. S. noch entschieden werden musste, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom

  1. Mai 2011 mit, dass die für den
  2. Mai 2011 anberaumte Prüfung nicht stattfinden könne. Randnummer 10 In der Sitzung der Fach- und Prüfungskommission Plastische und Ästhetische Chirurgie der Beklagten vom
  3. Juli 2011 entschieden die beisitzenden Kommissionsmitglieder Frau Dr. med. H. und Herr Dr. med. N., dass hinsichtlich des Vorsitzenden der Kommission, Herrn Priv. Doz. Dr. med. S., und dessen Stellvertreter, Herrn Prof. Dr. med. S., die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Diese nahmen an der weiteren Beratung nicht teil. Die verbliebenen Mitglieder der Fachkommission erachteten eine Tiefenprüfung der klägerischen Weiterbildung in der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie an der Universitätsklinik C-Stadt für erforderlich. Der Kläger solle die Zweifel bezüglich einer ganztägigen hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb des Gastarztverhältnisses an der Universitätsklinik C-Stadt sowie der tatsächlichen Erbringung der vorgelegten Operationszahlen ausräumen. Randnummer 11 Dem mit Schreiben vom
  4. Juli 2011 geäußerten klägerischen Wunsch, den Antrag auf Facharztprüfung aus persönlichen Gründen ruhen zu lassen, entsprach die Beklagte. Zugleich informierte sie den Kläger mit Schreiben vom
  5. August 2011 über das Ergebnis der Fachkommissionssitzung, wonach der Kläger Operationsprotokolle vorlegen oder mithilfe des Erfassungssystems Angaben zu seiner Mitwirkung an den Operationen, deren Diagnostik und Therapie, seiner Tätigkeit als
  6. oder
  7. Operateur sowie dem Datum der Operation machen solle. Randnummer 12 Der Kläger übersandte der Beklagten mit Schreiben vom
  8. Dezember 2011 vier Aktenordner, davon drei mit Operationsberichten für den Zeitraum 2008 bis 2011 und einen mit Eingriffsstatistik. Er wies darauf hin, dass er mindestens 30 weitere Operationen

weisen könne. Im Hinblick auf die fehlende Bezeichnung des Klägers als Operateur oder

  1. Assistent wies er darauf hin, dass er während der durchgeführten Operationen als Gastarzt eingetragen gewesen sei; Herr Prof. Dr. med. S. habe nicht dafür gesorgt, dass der Kläger namentlich korrekt im Computersystem hinterlegt gewesen sei. Randnummer 13 In ihrer Sitzung vom
  2. Januar 2012 gelangten die Mitglieder der Fach- und Prüfungskommission Plastische und Ästhetische Chirurgie der Beklagten zu dem Ergebnis, dass die Operationsberichte keine hinreichende Befassung mit den Weiterbildungsinhalten der Weiterbildungsordnung belegten. Es fehlten hauptsächlich die Eingriffe im Rahmen der Erstversorgung von Verbrennungen und zur Behandlung von Verbrennungsfolgen, die rekonstruktive Chirurgie und die großen Lappenplastiken. Zudem könne die klägerische Tätigkeit an der Universitätsklinik C-Stadt nicht ganztägig durchgeführt worden sein. Deshalb sei sie nicht als Facharztweiterbildung auf dem Gebiet der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie in vollem Umfang anzuerkennen. Ausweislich der Anzahl der Operationstage (47 Operationstage 2008, 34 Operationstage 2009, 32 Operationstage 2010 und 23 Operationstage 2011) habe der Kläger offenbar nicht täglich in der Klinik gearbeitet. Randnummer 14 Herr Prof. Dr. med. I.,

folger von Herrn Prof. Dr. med. S. und neu berufenes Mitglied der Fachkommission, teilte in der Sitzung mit, dass zwischen dem Kläger und Herrn Prof. Dr. med. S. eine Einsatzzeit von einem Tag pro Woche als Gastarzt vereinbart worden sei. Seit Beginn seiner Dienstzeit im Juni 2011 sei der Kläger an einem Tag pro Woche anwesend gewesen. Dabei sei er zur Frühbesprechung da gewesen, zur Abendbesprechung indes nicht. Randnummer 15 In Anbetracht dessen erachtete die Kommission die in einer Weiterbildung zu vermittelnde Kontinuität in der Patientenversorgung nicht als gegeben. Der Kläger habe nicht die komplette Patientenversorgung von der Aufnahme bis zur Entlassung betreut, sondern lediglich an Operationen teilgenommen. Dies widerspreche den Grundsätzen einer ganztägigen und hauptberuflichen Weiterbildung. Deshalb sei die Prüfungszulassung auch

Berücksichtigung der ergänzend angeforderten Unterlagen nicht aufrecht zu erhalten. Randnummer 16

dem sich der Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung vom

  1. Februar 2012 der Auffassung der Fachkommission angeschlossen hatte, legte der Kläger mit Schreiben vom
  2. März 2012 einen Ordner mit weiteren OP-Berichten vor. Er teilte mit, er könne weitere Operationen

weisen, die er unter fachlicher Leitung von Herrn Prof. Dr. med. S. in seiner Klinik in A-Stadt durchgeführt habe. Randnummer 17 Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom

  1. April 2012 zur beabsichtigten Rücknahme der Zulassung zur Facharztprüfung auf dem Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie an. Randnummer 18 Mit Bescheid vom
  2. April 2012 nahm sie die dem Kläger mit Schreiben vom
  3. Mai 2012 (wohl richtig:
  4. Mai 2011) erteilte Zulassung zur Facharztprüfung im Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie zurück.

§ 12Abs.

2 WBO sei die Zulassung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 WBO nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden seien.

§ 12Abs.

1 Satz 3 WBO werde die Zulassung erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und

weise einschließlich der Dokumentation

§ 8Abs.

2 WBO belegt sei. Die für die Erteilung der Zulassung im Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie maßgeblichen zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen gälten als

gewiesen, wenn die Dauer und der Inhalt der Weiterbildung den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung und der dazu erlassenen Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung entspreche. Danach werde derjenige zur Facharztprüfung zugelassen, der 72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO, davon 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie und 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie, leiste und

weise. Randnummer 19 Eine reguläre, nämlich ganztägige und hauptberufliche, Weiterbildung von insgesamt sechs Jahren habe der Kläger mit den vorgelegten Unterlagen nicht

gewiesen. Die absolvierten OP-Tage während der Gastarztzeit an der Universitätsklinik C-Stadt erfüllten die geforderte Weiterbildungszeit nicht. Ein anderer

weis, dass der Kläger tatsächlich an anderen Tagen anwesend gewesen sei oder ganztägig und hauptberuflich diese Tätigkeit wahrgenommen habe, sei nicht vorgelegt worden. Überdies seien auch die inhaltlichen Anforderungen nicht

gewiesen, insbesondere nicht durch die vorgelegten OP-Berichte. Es fehle insbesondere an Eingriffen im Rahmen der Erstversorgung von Verbrennungen und zur Behandlung von Verbrennungsfolgen, der rekonstruktiven Chirurgie und der großen Lappenplastiken. Randnummer 20 Mit seiner am 29. Mai 2012 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er erfülle die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharztprüfung im Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie. Es lägen keine Gründe vor, die erteilte Zulassung zur Facharztprüfung zurückzunehmen. Die Beklagte habe die Zulassung zur mündlichen Prüfung erteilt, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die in der Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildungszeiten nicht eingehalten gewesen seien. Deswegen habe sie die Zulassung zur Prüfung unter der Bedingung erteilt, dass die Weiterbildung in der Universitätsklinik C-Stadt ganztägig und hauptberuflich absolviert worden sei. Dies sei der Fall. Da im Zulassungsbescheid keine inhaltlichen Bedenken zu den vom Kläger vorgelegten

weisen geäußert worden seien, könne sich die Beklagte diesbezüglich nicht

träglich auf angebliche Defizite berufen. Der Kläger habe im Rahmen seiner Facharztweiterbildung die erforderlichen Weiterbildungsinhalte hinreichend belegt. Randnummer 21 Die Bestätigungen des Herrn Prof. Dr. med. S. vom

  1. November 2008 und
  2. Dezember 2010 belegten, dass der Kläger im Rahmen seines Gastarztvertrages an der anerkannten Weiterbildungseinrichtung Universitätsklinik C-Stadt sämtliche inhaltliche Anforderungen der Weiterbildungsordnung erfüllt habe. Er sei unter der fachlichen Aufsicht von Herrn Prof. Dr. med. S. tätig gewesen, dem die Beklagte die Weiterbildungsbefugnis übertragen habe. Der Leistungskatalog belege für den Zeitraum
  3. Januar 2008 bis
  4. Dezember 2010 die selbständige Durchführung von 442 plastisch ästhetischen chirurgischen Eingriffen durch den Kläger. Da Herr Prof. Dr. med. S. als bestätigter Weiterbildungsarzt im Rahmen der unter seiner Aufsicht durchgeführten Weiterbildung des Klägers hoheitlich tätig gewesen sei, seien die vorgelegten Bestätigungen zu berücksichtigen. Randnummer 22 Die Beklagte verweise unzutreffend auf fehlende Eingriffe im Rahmen der Erstversorgung von Verbrennungen und zur Behandlung von Verbrennungsfolgen, der rekonstruktiven Chirurgie und der großen Lappenplastiken. Die Bestätigung des Herrn Prof. Dr. med. S. binde die Beklagte hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an den

weis der Weiterbildungsinhalte. Zudem ergebe sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht, warum die Beklagte die vorgelegten

weise als nicht ausreichend betrachte. Herr Prof. Dr. med. S. habe in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2010 auf die vielfältigen Erfahrungen des Klägers im Bereich der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie verwiesen und insbesondere darauf, dass er regelmäßig gestielte Lappen und Fernlappenplastiken eingesetzt und ausreichende Kenntnisse über die Versorgung schwer verbrannter Patienten während seiner Tätigkeit im Klinikum St. G. in A-Stadt erworben habe. Randnummer 23 In zeitlicher Hinsicht erfülle der Kläger ebenfalls die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharztprüfung. Zwar schreibe die Weiterbildungsordnung eine ganztägige und hauptberufliche Weiterbildung mit einem bestimmten Zeitumfang vor. Der entsprechende zeitliche Umfang der Weiterbildung könne jedoch gemäß § 10 WBO anderweitig belegt werden. Die vom Kläger diesbezüglich vorgelegten

weise seien als gleichwertig anzuerkennen. Der Kläger sei seit 1. Januar 2008 unter der fachlichen Aufsicht von Herrn Prof. Dr. med. S. an der Universitätsklinik C-Stadt als Gastarzt tätig gewesen. Obgleich er nicht dauerhaft allein an der Weiterbildungsstätte täglich gewesen sei, sei er im Durchschnitt ein- bis zweimal wöchentlich zur Durchführung von Operationen und sonstigen Ausbildungsmaßnahmen an der Universitätsklinik C-Stadt gewesen. Hieraus resultierten die

gewiesenen 442 Operationen. Randnummer 24 Überdies habe der Kläger in der von ihm betriebenen Praxis in A-Stadt mit Herrn Prof. Dr. med. S. an ein bis zwei Tagen in der Woche medizinische Eingriffe im plastisch ästhetischen Bereich durchgeführt und entsprechende Vor- und

sorge bei den Patienten vorgenommen. Diesbezüglich seien mindestens 100 Operationen hinzuzuzählen, die in A-Stadt mit Herrn Prof. Dr. med. S. stattgefunden hätten. Randnummer 25 Infolge des bis zum

  1. Januar 2012 verlängerten Gastarztvertrages habe sich der Kläger in diesem Zeitraum unter fachlicher Anleitung von Herrn Prof. Dr. med. S. in fachlicher und zeitlicher Hinsicht auf dem Gebiet der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie weitergebildet. Randnummer 26 Vom
  2. April 2012 bis
  3. März 2014 sei der Kläger aufgrund eines Gastarztvertrages im Traumazentrum des Klinikums St. G. in A-Stadt tätig gewesen. Dort habe er unter anderem 207 Operationen als Operateur oder als Assistent 1 mit ausgeführt. Dabei sei er im Rahmen des Gastarztvertrages vom
  4. Januar 2013 bis
  5. Dezember 2013 in die Abteilung Plastische und Handchirurgie mit Brandverletztenzentrum delegiert gewesen. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
  6. April 2012 zu verpflichten, den Kläger zur Facharztprüfung im Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie zuzulassen, Randnummer 29 hilfsweise, Randnummer 30 die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Facharztprüfung im Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, Randnummer 31 hilfsweise, Randnummer 32 festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom
  7. April 2012 rechtswidrig ist, Randnummer 33 hilfsweise, Randnummer 34 für den Fall der angenommenen Unzuständigkeit des Gerichts beziehungsweise der Beklagten das Verfahren an das Verwaltungsgericht Dresden zu verweisen. Randnummer 35 Die Beklagte beantragt, Randnummer 36 die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Sie macht geltend, sie habe den Kläger seit Beginn des Schriftwechsels auf die erforderliche ganztägige und hauptberufliche Weiterbildung hingewiesen. Die Anwesenheit an der Universitätsklinik C-Stadt im von Herrn Prof. Dr. med. S. bestätigten Zeitraum von im Durchschnitt ein- bis zweimal wöchentlich genüge nicht. Randnummer 38 Die vorgelegten Operationsberichte bildeten nicht das erforderliche Spektrum der

der Weiterbildungsordnung zu erwerbenden und

zuweisenden Weiterbildungsinhalte ab. Ausschlaggebend sei die Ableistung der geforderten Weiterbildungszeiten und -inhalte unter Anleitung und Aufsicht eines Weiterbildungsbefugten an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte. Ausführungen des Herrn Prof. Dr. med. S. zu Tätigkeiten in einer anderen Klinik, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Beklagten liege, seien nicht als

weis im Sinne der Weiterbildungsordnung zu berücksichtigen. Soweit

der Weiterbildungsordnung zulässig, habe die Beklagte im Klinikum St. G. in A-Stadt unter Herrn Prof. Dr. med. G. abgeleistete Zeiten auf die Weiterbildungszeit angerechnet. Abgesehen davon, dass auch hier nur von einer regelmäßigen Tätigkeit gesprochen werde, sei Herr Prof. Dr. med. G. nicht Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie und insoweit nicht weiterbildungsbefugt. Randnummer 39 Die ergänzend angeführten Operationen, die der Kläger mit Herrn Prof. Dr. med. S. in der von ihm betriebenen Klinik in A-Stadt durchgeführt habe, seien im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharztprüfung nicht zu berücksichtigen. Diese Klinik sei keine anerkannte Weiterbildungsstätte. Herr Prof. Dr. med. S. habe die Weiterbildungsbefugnis für seine Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte Universitätsklinik C-Stadt inne. Tätigkeiten in der Klinik des Klägers seien nicht als Weiterbildungszeiten berücksichtigungsfähig. Es fehle an der ärztlichen Tätigkeit unter Anleitung. Randnummer 40 Der Zeitraum bis

  1. Januar 2012 könne nicht einbezogen werden, da mit dem Ende seines Anstellungsverhältnisses am
  2. März 2011 die Weiterbildungsbefugnis des Herrn Prof. Dr. med. S. an der Universitätsklinik C-Stadt geendet habe. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die vom Kläger im Gerichtsverfahren ergänzend vorgelegten weiteren Dokumente Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 43 Sie ist zwar zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage

§ 42Abs. 1 Var. 2 Vw

GO statthaft. Denn das klägerische Begehren richtet sich auf die Zulassung zur Facharztprüfung auf dem Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie, mithin auf den Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA. Randnummer 44 Der Durchführung eines

§ 68Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Vw

GO grundsätzlich erforderlichen Vorverfahrens bedarf es hier gemäß § 8 a Abs. 1 Satz 1 AG VwGO LSA i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO nicht, weil das Verfahren eine Angelegenheit der (funktionalen) Selbstverwaltung betrifft und die Beklagte selbst als Selbstverwaltungsbehörde den Widerspruchsbescheid zu erlassen hätte. Randnummer 45 Das Rechtsschutzbedürfnis besteht ebenfalls. Das Vorliegen dieser (allgemeinen) Sachurteilsvoraussetzung ist nur zu verneinen, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Klägers an einer Sachentscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bejaht werden kann. Das ist hier auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Beklagte den ursprünglich für den

  1. Mai 2012 avisierten Prüfungstermin mit Schreiben vom
  2. Mai 2012 aufgehoben hat, nicht der Fall. Der Kläger wendet sich nicht gegen die Aufhebung des konkreten Prüfungstermins als solchen, sondern begehrt vielmehr seine Zulassung zur Facharztprüfung. Sollte er diese im vorliegenden Verfahren erstreiten, würde die Beklagte im Rahmen des dann durchzuführenden Prüfungsverfahrens einen (neuen) Prüfungstermin für den Kläger festlegen. Randnummer 46 Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Randnummer 47 Der Bescheid der Beklagten vom
  3. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zulassung zur Facharztprüfung noch auf die – hilfsweise begehrte – erneute Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf Zulassung zur Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Randnummer 48 Rechtlicher Anknüpfungspunkt sind §§ 22 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB LSA) vom
  4. Juli 1994 (GVBl. LSA 1994, 832) in seiner zuletzt durch Gesetz vom
  5. Februar 2011 (GVBl. LSA 2011, 58) geänderten Fassung. Danach können Kammerangehörige

Maßgabe der §§ 22 ff. KGHB LSA neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Erfahrungen in bestimmten Bereichen (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Eine solche Bezeichnung darf dabei nur führen, wer eine Anerkennung der Kammer erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammerangehörige, welche die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Randnummer 49

§ 27Abs.

1 Satz 2 KGHB LSA entscheidet die zuständige Kammer über den Antrag auf Anerkennung

§ 24Abs.

1 KGHB LSA auf Grund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte

zuweisen und die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind. Die Zulassung zur Prüfung setzt gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 KGHB LSA voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse

gewiesen wird. Die Beklagte regelt

§ 29Abs.

1 Nrn.

  1. und
  2. KGHB LSA in ihrer Weiterbildungsordnung unter anderem die Festlegung von Bezeichnungen

§ 22Abs.

2 KGHB LSA und die Einzelheiten der Weiterbildung

§ 25

KGHB LSA, insbesondere Inhalt, Dauer, Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte und Bezeichnung der einzelnen Gebiete und Teilgebiete, in denen Weiterbilder, Weiterbilderinnen und Weiterbildungsstätten zu wechseln sind, sowie die Zulassung für die Anrechnung

§ 25Abs.

2 Satz 2 KGHB LSA. Randnummer 50 Auf den vorliegenden Fall ist die Weiterbildungsordnung der Beklagten vom

  1. April 2005 in ihrer zuletzt am
  2. April 2011 geänderten Fassung (im Folgenden: WBO) anwendbar. Gemäß § 21 WBO trat die Weiterbildungsordnung am
  3. Januar 2006 in Kraft und gleichzeitig die Weiterbildungsordnung der Beklagten vom
  4. September 1994, zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung am
  5. November 2002, außer Kraft. Dabei behalten die

der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationsnachweise gemäß § 20 Abs. 3 WBO ihre Gültigkeit. Randnummer 51

§ 11

WBO erteilt die Beklagte auf Antrag die Anerkennung einer Bezeichnung, wenn der

weis der fachlichen Kompetenz gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 WBO durch Erfüllung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen und bestandener Prüfung geführt worden ist. Randnummer 52 Ein Anspruch des Klägers auf Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Plastische und Ästhetische Chirurgie ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 3 WBO. Danach wird die Zulassung erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und

weise einschließlich der Dokumentationen

§ 8Abs.

2 WBO belegt ist. Eine erteilte Zulassung ist gemäß § 12 Abs. 2 WBO zurückzunehmen, wenn – wie hier – die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 der Vorschrift nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind. Randnummer 53 Der Kläger unterliegt zwar als Angehöriger der Beklagten deren Verbandskompetenz. Gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 KGHB LSA gehören der Beklagten alle Ärzte und Ärztinnen an, die in Sachsen-Anhalt ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung haben. Der Kläger übte auch noch

Beendigung seiner Gastarzttätigkeit an der Universitätsklinik C-Stadt zum 14. Januar 2012 seinen Beruf in Sachsen-Anhalt aus, indem er

wie vor regelmäßig in der Praxis des Herrn Dr. M. in W. tätig war und ist. Deshalb kommt die hilfsweise beantragte Verweisung an das VG Dresden nicht in Betracht. Randnummer 54 Er hat indes nicht das

§§ 22ff.

KGHB LSA i.Vm. den Vorschriften der Weiterbildungsordnung der Beklagten erforderliche reguläre Weiterbildungsverfahren zum Erwerb des Facharztes für Plastische und Ästhetische Chirurgie unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder absolviert.

§ 1

WBO zielt die Weiterbildung zur Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung auf den geregelten Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um

Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Deshalb muss die Weiterbildung zum Facharzt in der strukturierten Form erfolgen, wie sie durch die Weiterbildungsordnung – insbesondere auch in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben – vorgeschrieben wird. Randnummer 55 So erfolgt zum Beispiel

Art. 25Abs.

3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU L 255, 22) die fachärztliche Weiterbildung als Vollzeitausbildung an besonderen Weiterbildungsstellen, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. Sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Bedingungen seine volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung widmet. Dementsprechend werden diese Stellen angemessen vergütet. Im Einklang hiermit hat die Weiterbildung

§ 4Abs.

1 Satz 3 WBO im Rahmen einer angemessen vergüteten ärztlichen Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen zu erfolgen. Randnummer 56 Demgemäß ist die fachärztliche Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung der von der Beklagten befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchzuführen (vgl. § 5 Abs. 1 WBO). Eine zugelassene Weiterbildungsstätte ist

§ 6Abs.

1 Satz 1 WBO eine Universitäts- oder Hochschulklinik sowie eine hierzu von der Beklagten auf Antrag zugelassene Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Die festgelegten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind

§ 4Abs.

4 Satz 2 WBO Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten sollen nur dann als Weiterbildungszeit anerkannt werden, wenn dies in Abschnitt B und C vorgesehen ist (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 WBO). Nicht anrechnungsfähig ist

§ 25Abs.

4 Satz 1 KGHB LSA, § 4 Abs. 4 Satz 6 WBO die Zeit beruflicher Tätigkeit in eigener Praxis. Randnummer 57 Darüber hinaus ist die Weiterbildung zum Facharzt gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 KGHB LSA, § 4 Abs. 5 Satz 1 WBO grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen, was in der Regel gewährleistet ist, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 WBO). Randnummer 58 Die vom Kläger überdies in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu erfüllenden Anforderungen ergeben sich aus Nr. 7 und 7.6 des Abschnitts B der WBO. Danach beträgt die Weiterbildungszeit für die Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie für die Facharztkompetenzen 7.1 bis 7.8 insgesamt 24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO, davon sechs Monate Notfallaufnahme, sechs Monate Intensivmedizin in der Chirurgie oder in einem anderen Gebiet, die auch während der spezialisierten Facharztweiterbildung abgeleistet werden können, und zwölf Monate Chirurgie, davon können sechs Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden. Zum Weiterbildungsinhalt der Basisweiterbildung gehören: Randnummer 59 Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in Randnummer 60 − Erkennung, Klassifizierung, Behandlung und

sorge chirurgischer Erkrankungen und Verletzungen Randnummer 61 − der Indikationsstellung zur konservativen und operativen Behandlung chirurgischer Erkrankungen und Verletzungen Randnummer 62 − der Risikoeinschätzung, der Aufklärung und der Dokumentation Randnummer 63 − den Prinzipien der perioperativen Diagnostik und Behandlung Randnummer 64 − operativen Eingriffen und Operationsschritten Randnummer 65 − der Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre Randnummer 66 − den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie Randnummer 67 − der Erkennung und Behandlung von Infektionen einschließlich epidemiologischer Grundlagen, den Hygienemaßnahmen Randnummer 68 − der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einholung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild Randnummer 69 − Analgesierungs- und Sedierungsmaßnahmen einschließlich der Behandlung akuter Schmerzzustände Randnummer 70 − der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten Randnummer 71 − der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie Randnummer 72 − der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung einschließlich der Grundlagen der Beatmungstechnik und intensivmedizinischer Basismaßnahmen Randnummer 73 − der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen Randnummer 74 − der medikamentösen Thromboseprophylaxen Randnummer 75 − Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: Randnummer 76 − Ultraschalluntersuchungen bei chirurgischen Erkrankungen und Verletzungen Randnummer 77 − Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich Legen von Drainagen und zentralvenösen Zugängen sowie der Gewinnung von Untersuchungsmaterial Randnummer 78 − Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung einschließlich Sondentechnik Randnummer 79 − Lokal- und Regionalanästhesien Randnummer 80 − Eingriffe aus dem Bereich der ambulanten Chirurgie Randnummer 81 − Erste Assistenzen bei Operationen und angeleitete Operationen. Randnummer 82 Die Weiterbildungszeit zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie beträgt 72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO, davon 24 Monate der zuvor dargestellten Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie und 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie. Von letzterer können bis zu 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und/oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder sechs Monate in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Pathologie angerechnet werden. 12 Monate können im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden. Zum Weiterbildungsinhalt zählen: Randnummer 83 Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in Randnummer 84 − der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Wiederherstellung und Verbesserung angeborener oder durch Krankheit, Degeneration, Tumor, Unfall oder Alter verursachter sichtbar gestörter Körperfunktionen und der Körperform Randnummer 85 − der Behandlung Brandverletzter in der Akut- und sekundären Rekonstruktionsphase Randnummer 86 − Rekonstruktionsmaßnahmen bei Fehlbildungen Randnummer 87 − therapeutischen Verfahren bei akuten Verletzungen der Haut und Weichteile einschließlich Rekonstruktion Randnummer 88 − funktions- und strukturwiederherstellende Eingriffe bei akuten Verletzungen und chronischen Wunden und Infektionen der Haut, der Weichteile und des muskulo-skelettalen Apparates sowie deren Folgeschäden auch in interdisziplinärer Kooperation Randnummer 89 − der Mitwirkung bei Replantationen und Revaskularisationen abgetrennter Körperteile einschließlich der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des peripheren Nervensystems Randnummer 90 − der Transplantation isogener, allogener oder synthetischer Ersatzstrukturen Randnummer 91 − psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen bei angeborenen Fehlbildungen, erworbenen Defekten und ästhetisch-kosmetischen Eingriffen Randnummer 92 − der

behandlung ästhetisch-plastischer Eingriffe einschließlich Verbände, Ruhigstellung, Stabilisierung auch bei Schuhversorgungen, Orthesen und Prothesen sowie bei Transplantationen Randnummer 93 − der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes Randnummer 94 − der Bewertung bildgebender, endoskopischer und neurologischer/neurophysiologischer Befunde Randnummer 95 − der Verordnung von Krankengymnastik, Ergotherapie und weiterer Rehabilitationsmaßnahmen Randnummer 96 Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: Randnummer 97 − konstruktive, rekonstruktive und ästhetisch-plastisch-chirurgische Eingriffe einschließlich mikrochirurgischer, Laser-, Ultraschall- und minimalinvasiver Techniken sowie Nah- und Fernlappenplastiken mit und ohne Gefäßanschluss Randnummer 98 − im Kopf-Hals-Bereich − im Brustbereich − an Rumpf und Extremitäten − an Haut- und subkutanen Weichteilen − an peripheren Nerven Randnummer 99 − Mitwirkung bei Eingriffen im Rahmen der Erstversorgung von Verbrennungen und zur Behandlung von Verbrennungsfolgen. Randnummer 100 Die Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung der Beklagten vom 6. Juli 2005, zuletzt geändert durch Beschluss des Vorstandes am 23. November 2011, geben hinsichtlich der vom Weiterzubildenden durchzuführenden Untersuchungs- und Behandlungsverfahren konkrete Richtzahlen vor. Randnummer 101 Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben vermag der Kläger anhand der vorgelegten Unterlagen nicht

zuweisen, dass er die an eine ordnungsgemäße Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie zu stellenden Anforderungen in zeitlicher wie inhaltlicher Hinsicht erfüllt. Randnummer 102 Er erfüllt die erforderlichen Anforderungen bereits in zeitlicher Hinsicht nicht. Ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen verfügt er lediglich über eine Basisweiterbildungszeit von 24 Monaten und eine spezielle Weiterbildungszeit von 12 Monaten. Randnummer 103 Als Basisweiterbildungszeit sind die folgenden von Herrn Prof. Dr. med. G., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Weiterbildungsbefugnis für Chirurgie und Unfallchirurgie, im Zeugnis vom 11. September 2006 bestätigten Zeiträume berücksichtigungsfähig: zwölf Monate Chirurgie, sechs Monate Notfallaufnahme sowie sechs Monate Intensivmedizin. Randnummer 104 Im Hinblick auf die darüber hinaus erforderlichen 48 Monate spezifischer Facharztweiterbildungszeit ist

der Weiterbildungsordnung in gewissem Umfang die Anrechnung anderer Tätigkeiten auf an sich erforderliche Weiterbildungszeiten möglich. Demgemäß können aufgrund des vorgelegten Leistungskataloges und Zeugnisses von Herrn Prof. Dr. med. G. vom 11. September 2006 weitere zwölf Monate Chirurgie angerechnet werden. Randnummer 105 Die danach noch verbleibenden 36 Monate erforderlicher Facharztweiterbildungszeit für Plastische und Ästhetische Chirurgie hat der Kläger nicht

gewiesen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Leistungskatalog und das Zeugnis des Herrn Prof. Dr. med. S. vom

  1. Dezember
  2. Randnummer 106 Dahingestellt bleiben kann dabei, dass im Hinblick auf das Kriterium der Weiterbildung durch einen Weiterbildungsbefugten an einer anerkannten Weiterbildungsstätte nicht – wie im Logbuch angegeben – ein Zeitraum ab dem
  3. Januar 2008 berücksichtigt werden könnte, sondern erst ab dem
  4. Januar 2008, nämlich dem Zeitpunkt des Beginns der klägerischen Gastarzttätigkeit an der Universitätsklinik C-Stadt. Denn die erforderlichen weiteren 36 Monate sind – im Hinblick auf das Kriterium Weiterbildung durch einen Weiterbildungsbefugten an einer anerkannten Weiterbildungsstätte – gleichwohl gegeben, weil insoweit der Zeitraum bis zum
  5. März 2011 zu berücksichtigen ist. Randnummer 107 Der berücksichtigungsfähige Zeitraum endete entgegen der klägerischen Auffassung nicht erst mit dem Ende der letztmaligen Verlängerung des Gastarztvertrages zum
  6. Januar 2012, sondern bereits zum
  7. März 2011, dem Zeitpunkt des Ausscheidens von Herrn Prof. Dr. med. S. aus der Universitätsklinik C-Stadt. Denn mit dessen Dienstende an der Universitätsklinik C-Stadt endete auch die Weiterbildungsbefugnis des Herrn Prof. Dr. med. S.. Damit war dieser

dem

  1. März 2011 nicht mehr befugt, als Beliehener der Beklagten die hoheitliche Tätigkeit der berufsrechtlichen Weiterbildung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom
  2. August 1996, 3 L 792/94, zitiert

juris, Rdnr. 55; VG Göttingen, Urteil vom 13. April 2011, 1 A 265/10, zitiert

juris, Rdnr. 17; VG Augsburg, Urteil vom 4. Februar 2009, Au 4 K 07.809, Au 4 K 08.266, zitiert

juris, Rdnr. 127) auszuüben (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 4. Februar 2009, Au 4 K 07.809, Au 4 K 08.266, zitiert

juris, Rdnr. 133). Randnummer 108 Ein Zeugnis eines anderen zur Weiterbildung befugten Arztes über seine Tätigkeit an der Universitätsklinik C-Stadt bis zum

  1. Januar 2012 hat der Kläger nicht vorgelegt. Randnummer 109 Die vom Kläger in dessen Leipziger Klinik unter Mitwirkung von Herrn Prof. Dr. med. S. durchgeführten Operationen können – auch bezüglich des Zeitraumes vor dem
  2. März 2011 (Ende der Weiterbildungsbefugnis von Herrn Prof. Dr. med. S.) – nicht für die klägerische Facharztweiterbildung berücksichtigt werden. Denn zum einen handelt es sich bei der vom Kläger betriebenen Klinik in A-Stadt nicht um eine von der Beklagten anerkannte Weiterbildungsstätte im Sinne von § 6 WBO. Darüber hinaus ist

§ 25Abs.

4 Satz 1 KGHB LSA, § 4 Abs. 4 Satz 6 WBO die Zeit einer beruflichen Tätigkeit in eigener Praxis nicht anrechnungsfähig. Randnummer 110 Gleichwohl hat der Kläger in Bezug auf den per se berücksichtigungsfähigen Weiterbildungszeitraum vom

  1. Januar 2008 bis
  2. März 2011, während dessen Herr Prof. Dr. med. S. weiterbildungsbefugt war, die Wahrung der an eine ordnungsgemäße Weiterbildung zu stellenden Anforderungen nicht

gewiesen. Denn die Weiterbildung zum Facharzt ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 KGHB LSA, § 4 Abs. 5 Satz 1 WBO grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen, was in der Regel gewährleistet ist, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 WBO). Randnummer 111 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger „ganztägig“ an der Universitätsklinik C-Stadt tätig war, indem er unstreitig an den Tagen, an denen er zum Operationsteam eingeteilt war, zwar nicht an den Abendbesprechungen, jedoch an der Röntgenbesprechung, Stationsbesprechung, Visite sowie Allgemeinbesprechung teilgenommen und Operationen

Plan vorgenommen hat. Randnummer 112 Jedenfalls ist die vom Kläger an der Universitätsklinik C-Stadt absolvierte Gastarzttätigkeit nämlich nicht „hauptberuflich“ gewesen. Insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der die Weiterbildung zum Facharzt regelnden Vorschriften verbietet sich die Annahme einer hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers während dessen Gastarzttätigkeit an der Universitätsklinik C-Stadt. Denn dass der Weiterzubildende seine volle berufliche Kraft in die Weiterbildung zu investieren hat, soll nicht nur sicherstellen, dass er sich tatsächlich die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen kann, sondern auch gewährleisten, dass er die maßgebliche ärztliche Tätigkeit umfassend und nicht nur ausschnittweise kennenlernt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2003, C-25/02, zitiert

juris, Rdnr. 40). Randnummer 113 Der Kläger war unstreitig im Durchschnitt lediglich an ein bis zwei Tagen pro Woche an der Universitätsklinik C-Stadt tätig. Seine hauptberufliche Tätigkeit übte er stattdessen an seiner Klinik in A-Stadt aus. Daneben oder in diese Tätigkeit integriert kann jedoch nicht zugleich eine Weiterbildung in der von der Weiterbildungsordnung der Beklagten geforderten strukturierten Art und Weise durchgeführt werden. Die Ausübung mehrerer hauptberuflicher Beschäftigungen nebeneinander ist schon begrifflich nicht möglich (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 4. November 2011, 3 A 163/10, zitiert

juris, Rdnr. 72). Randnummer 114 Weiterhin spricht gegen eine hauptberufliche Tätigkeit des Klägers an der Universitätsklinik C-Stadt, dass dieser für seine Gastarzttätigkeit keine Vergütung erhielt. § 4 Abs. 1 Satz 3 WBO verlangt indes ausdrücklich, dass die Weiterbildung im Rahmen einer angemessen vergüteten ärztlichen Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen zu erfolgen hat. Randnummer 115 Unbeschadet dessen erfüllt der Kläger die von der Weiterbildungsordnung der Beklagten und den hierzu erlassenen Richtlinien statuierten Anforderungen auch in inhaltlicher Hinsicht nicht. Randnummer 116 In Bezug auf die vom Kläger im Rahmen diverser Hospitationen – darunter in den USA, Frankreich und Italien – absolvierte Tätigkeit vermag das Gericht anhand der vorgelegten Unterlagen nicht zu beurteilen, inwieweit in zeitlicher sowie inhaltlicher Hinsicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Weiterbildung auf dem Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie erfüllt wurden. Randnummer 117 Selbiges gilt für die sehr pauschal formulierten und bereits nicht die erforderlichen Formalitäten wahrenden Weiterbildungsbeurteilungen der Frau Dr. med. R. und des Herr Prof. Dr. med. dent. H.. Randnummer 118 Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hervorgehobene Tätigkeit bei Herrn Dr. A. erachtet das Gericht im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie ebenfalls nicht für berücksichtigungsfähig. Ausweislich der Bescheinigung des Herrn Dr. A. vom

  1. Oktober 1999 wurde der Kläger von Oktober 1996 bis September 1999 in dessen Praxis „ausgebildet“, nicht „weitergebildet“. Zudem betreibt Herr Dr. A. lediglich eine Praxis für Plastische Chirurgie und Laserbehandlung, nicht auch für Ästhetische Chirurgie. Auch vermag das Gericht anhand der vorgelegten Unterlagen nicht festzustellen, ob Herr Dr. A. über eine Weiterbildungsbefugnis auf dem Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie verfügt, eine anerkannte Weiterbildungsstätte vorliegt und die weiteren zeitlichen („ganztägig“ und „hauptberuflich“) sowie inhaltlichen (vgl. Abschnitt B Nr. 7.5 WBO i.V.m. den hierzu erlassenen Richtlinien der Beklagten) Anforderungen an eine ordnungsgemäße Weiterbildung erfüllt sind. Randnummer 119 Nichts herzuleiten vermag der Kläger überdies aus der Befürwortung der Zulassung zur Facharztprüfung vom
  2. Dezember 2008 und der Weiterbildungsbeurteilung von Herrn Prof. Dr. Dr. med. S.. Abgesehen davon, dass dieser bereits keine Weiterbildungsbefugnis für das Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie besitzt, kann dieser Arzt den Kläger aufgrund seiner Tätigkeit in dessen Klinik nicht „unter verantwortlicher Leitung“ in einer „zugelassenen Weiterbildungsstätte“ weitergebildet haben. Randnummer 120 Aus den zuvor näher dargelegten Gründen kann auch Herr Dr. Dr. H. den Kläger nicht „unter verantwortlicher Leitung“ in einer „zugelassenen Weiterbildungsstätte“ weitergebildet haben. In dessen Weiterbildungszeugnis bescheinigt er, dass er den Kläger in der Zeit vom
  3. Juni 2005 bis auf weiteres unter seiner Leitung im Bereich der Mund-Kiefer-und Plastische Gesichtschirurgie weitergebildet habe. Diese Weiterbildung habe in der Klinik des Klägers in A-Stadt stattgefunden, in der Herr Dr. Dr. H. tätig sei. Randnummer 121 Zudem hat der Kläger eine hinreichende Behandlung von Brandverletzten bisher nicht

gewiesen. Sein Verweis auf das Zeugnis des Herrn Prof. Dr. med. S. vom 29. Dezember 2011 und die Bindungswirkung von dessen diesbezüglichen Ausführungen geht in der Sache fehl.

§ 9Abs.

1 Satz 1 WBO hat der befugte Arzt dem in Weiterbildung befindlichen Arzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das im Einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt. Im Zeugnis des Herrn Prof. Dr. med. S. vom

  1. Dezember 2010 heißt es im zweiten Absatz auf Seite 3 (vgl. Bl. 38 Beiakte A) nur sehr indirekt im Hinblick auf eine Behandlung des Klägers von Verbrennungsopfern: Randnummer 122 „… Ebenso erlernte er die Versorgung von schwerverbrannten Patienten im St. G. Klinikum A-Stadt und konnte seine Kenntnisse in der Therapie bei uns sehr gut einsetzen.“ Randnummer 123 Dies besagt lediglich, dass die vom Kläger an einer anderen Stätte erlernten Kenntnisse und Fähigkeiten gut einsetzbar gewesen seien. Die vom Kläger in der Klinik St. G. in A-Stadt erbrachten Leistungen kann und darf Herr Prof. Dr. med. S. indes nicht beurteilen. Ein Zeugnis muss die Leistungen des Weiterzubildenden während des Zeitraums beurteilen, in dem der Weiterbildende selbst die Weiterbildung durchgeführt hat. Nicht der Bewertung unterliegen hingegen die unter einem anderen Weiterbildenden erbrachten Leistungen. Die vom Kläger an der Klinik St. G. in A-Stadt erbrachten Leistungen wären von Herrn Dr. med. Raff zu beurteilen gewesen, der – im Unterschied zu Herrn Prof. Dr. med. G. – über eine entsprechende Weiterbildungsbefugnis verfügte. Ein Zeugnis von diesem hat der Kläger indes bisher nicht vorgelegt, obwohl die Beklagte ihn hierzu bereits im Verwaltungsverfahren wiederholt aufgefordert hatte. Randnummer 124 Der von Herrn Prof. Dr. med. S. unterzeichnete Leistungskatalog vom
  2. Dezember 2010 verdeutlicht ebenfalls, dass das wesentliche Augenmerk des Klägers im Bereich der ästhetisch-rekonstruktiven Chirurgie liegt und die insbesondere von den Richtlinien der Beklagten über den Inhalt der Weiterbildung bezüglich der vom Weiterzubildenden durchzuführenden Untersuchungs- und Behandlungsverfahren vorgegebenen konkreten Richtzahlen nicht eingehalten wurden. Randnummer 125 Schließlich belegt auch der klägerische Vortrag, er habe während seiner Gastarzttätigkeit am Klinikum St. G. in A-Stadt vom
  3. April 2012 bis
  4. März 2014 unter anderem 207 Operationen mit ausgeführt und er sei vom
  5. Januar 2013 bis
  6. Dezember 2013 in die Abteilung Plastische und Handchirurgie mit Brandverletztenzentrum delegiert gewesen, nicht, dass der Kläger in ausreichendem Maße an

der Weiterbildungsordnung und den hierzu ergangenen Richtlinien der Beklagten als zwingender Weiterbildungsinhalt vorgeschriebenen Eingriffen im Rahmen der Erstversorgung von Verbrennungen und zur Versorgung von Verbrennungsfolgen mitgewirkt hat. Bezüglich dieser Gastarzttätigkeit des Klägers liegt bisher weder ein von einem weiterbildungsbefugten Arzt unterzeichneter Leistungskatalog noch ein entsprechendes Zeugnis vor. Die Zulassung zur Prüfung setzt indes

§ 27Abs.

4 Satz 1 KGHB LSA voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse

gewiesen wird. Zudem besitzt Herr Prof. Dr. med. G., der den Kläger ausweislich des vorgelegten Gastarztvertrages vom 28. März 2012 betreute, keine Weiterbildungsbefugnis für das Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie. Im Übrigen wurde

§ 2

des Gastarztvertrages eine wöchentliche Einsatzzeit von einem Tag wöchentlich volltägig und

Absprache auch an den Wochenenden vereinbart, weshalb unter Zugrundelegung der zuvor dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Weiterbildung wiederum zumindest keine „hauptberufliche“ Tätigkeit des Klägers vorgelegen hat. Randnummer 126 Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Zulassung zur Facharztprüfung

§ 10Satz 1 WBO.

Danach kann eine von der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung auf Antrag vollständig oder teilweise anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist

Satz 2 der Regelung gegeben, wenn die Grundsätze der Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt sind. Dies ist hier aus den zuvor näher dargelegten Gründen nicht gegeben. Der Kläger hat keine von der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung auf dem Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie absolviert, sondern eine

den Vorgaben der Weiterbildungsordnung nicht berücksichtigungsfähige Weiterbildung. Randnummer 127 Darüber hinaus ist § 10 WBO nicht einschlägig, wenn Ärzte von Anfang an die Möglichkeit hatten, den regulären Weiterbildungsgang zu durchlaufen (vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 4. Dezember 2007, 7 A 602/06, zitiert

juris, Rdnr. 31). Dem Kläger ist es unbenommen gewesen, die Weiterbildung unter einem zur Weiterbildung befugten Arzt in einer Weiterbildungsstätte zu absolvieren. Die von ihm

gewiesenen Leistungen widersprechen den Vorgaben der Weiterbildungsordnung in zeitlicher sowie inhaltlicher Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf das geforderte Kriterium der „hauptberuflichen“ Weiterbildungstätigkeit sowie bezüglich des zwingenden Weiterbildungsinhalts „Behandlung von Verbrennungsopfern“. Randnummer 128

alledem steht dem Kläger der hilfsweise begehrte Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung zur Facharztprüfung gegenüber der Beklagten ebenfalls nicht zu und haben auch die weiteren Hilfsanträge keinen Erfolg. Randnummer 129 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Randnummer 130 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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