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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer 5 SHa 6/14 Beschluss Örtliche Zuständigkeit - Arbeitsort im Sinne von § 48 Abs 1a S 1 ArbGG - Bindungswi

Örtliche Zuständigkeit - Arbeitsort im Sinne von § 48 Abs 1a S 1 ArbGG - Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses Leitsatz 1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen örtlicher Zustä

§ 36Nr.

59 = NZA 2003, 683, Rn. 11) und wirkt damit auch im Bestimmungsverfahren fort. Die fehlende Anfechtung von Beschlüssen über die örtliche Zuständigkeit bewirkt, dass die Fehlerhaftigkeit eines Verweisungsbeschlusses demgemäß grundsätzlich hinzunehmen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verweisungsbeschluss offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. nur: LAG Hamm

  1. Januar 2013 – 1 SHa 17/13 – zitiert nach Juris, Rn. 15) . Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht. Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Beschluss dazu führt, dass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht und damit unter Berücksichtigung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Der Verweisungsbeschluss muss ein Beleg willkürlicher Rechtsfindung sein (vgl. nur: BAG
  2. März 2003 – 5 AS 1/03 –

§ 36Nr.

59 = NZA 2003, 683, Rn. 11) . Randnummer 9

  1. b)Der Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 18. Februar 2014 ist offenbar gesetzwidrig. Örtlich zuständig ist allein das Arbeitsgericht Halle. Dessen Zuständigkeit folgt aus § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG. Danach ist auch das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Randnummer 10
  2. aa)Für die Begründung des Gerichtsstandes des Arbeitsortes genügt der gewöhnliche Arbeitsort. Das ist – soweit vorliegend von Bedeutung - der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringt oder erbracht hat. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht. Unerheblich ist insbesondere, wie lange das Arbeitsverhältnis angedauert hat, von wo die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gesteuert wird und wo das Arbeitsentgelt gezahlt wird. Randnummer 11
  3. bb)Dies folgt zunächst schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut. Randnummer 12
  4. cc)Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und dem vom Gesetzgeber mit diesem zusätzlichen Gerichtsstand verfolgten Sinn und Zweck. Randnummer 13

(1)Die Regelung soll es den Arbeitnehmern ermöglichen, Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, in dessen Bezirk die Arbeit verrichtet wird. Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung deshalb hervorgehoben, dass dieser Gerichtsstand vor allem den Arbeitnehmern zu Gute kommen soll, die ihre Arbeit gewöhnlich nicht am Firmensitz oder am Ort der Niederlassung leisten. Er soll u. a. den Beschäftigten in der Dienstleistungsbranche die Durchsetzung ihrer Ansprüche und Rechte erleichtern (BT-Drs. 16/7716, S. 23 f.) . Randnummer 14
(2)Der Gesetzgeber weist in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/7716, S. 23) zudem ausdrücklich darauf hin, dass die Formulierung Art. 19 Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom
  1. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen entspreche. Zur Auslegung von § 48 Abs. 1a ArbGG kann daher auch die zu dieser Verordnung sowie zu der wortgleichen Vorgängervorschrift des Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen) ergangene Rechtsprechung herangezogen werden. Für die Bestimmung der Zuständigkeit im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens war diejenige Verpflichtung als maßgeblich anzusehen, die für den Arbeitsvertrag charakteristisch ist, also die Verpflichtung zur Verrichtung der Arbeit. Dabei steht das Bestreben nach einem stärkeren Schutz der Arbeitnehmer im Vordergrund (EuGH
  2. Mai 1982 – C-133/81 – (Ivenel) – zitiert nach Juris) . Dieses Ziel gilt nicht nur nach Erwägungsgrund 13 (EuGH
  3. Mai 1982 – C-133/81 – (Ivenel) – zitiert nach Juris) auch für die EuGVVO, sondern nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen auch für § 48 Abs. 1a ArbGG (BT-Drs. 16/7716, S. 23) . Danach ist als Ort, an dem die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung zu erfüllen wäre, der Ort anzusehen, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt (EuGH
  4. Juli 1993 – C-125/92 – (Mulox) Rn. 24 und 26, zitiert nach Juris; vgl. auch EuGH
  5. Januar 1997 – C-383/95 – (Rutten) – Rn. 15, 19 ff, zitiert nach Juris; vgl. zum Ganzen auch: BAG
  6. Januar 2011 – 2 AZR 646/09 – AP Verordnung Nr. 44/2001/EG Nr. 3 = NZA 2011, 1309, Rn. 23 – 25) . Randnummer 15
(3)Demnach ist es für die Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes unerheblich, von wo die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gesteuert wird, wo also das Direktionsrecht ausgeübt wird, wo die Vergütung abgerechnet wird und ob an dem Ort der Arbeitsleistung eine räumliche Verfestigung der Betriebsstruktur des Arbeitgebers besteht (so ausdrücklich: BT-Drs. 16/7716, S. 24; vgl. auch Reinhard/Böggemann, NJW 2008, 1263) . Eine bestimmte Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ebenfalls nicht erforderlich, weshalb es auf die Herausbildung verfestigter Strukturen nicht ankommt. Nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen können die Beschäftigten auch bei kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen den Gerichtsstand der Arbeitsleistung nutzen (BT-Drs. 16/7716, S. 24) . Randnummer 16
  1. dd)Im Streitfall ist der Kläger während der zweijährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses allein und ausschließlich in H tätig geworden, sodass das Arbeitsgericht Halle örtlich aufgrund des besonderen Gerichtsstandes des Arbeitsortes zuständig ist. Kriterien oder Rechtsmeinungen, die eine andere Beurteilung erlauben würden, sind nicht ersichtlich. Auf die möglichen Streitfragen bei der Auslegung von § 48 Abs. 1a ArbGG zum Beispiel bei Veränderung des Arbeitsortes oder Erstreckung der Arbeitsleistung über mehrere Gerichtsorte (vgl. hierzu: Reinhard/Böggemann, NJW 2008, 1263) kommt es im Streitfall nicht an. Randnummer 17
  2. ee)Unerheblich ist, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Klageerhebung beendet war. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut (§ 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG) kommt es dann darauf an, wo der Arbeitnehmer zuletzt seine Arbeitsleistung gewöhnlich verrichtet hat (vgl. hierzu: Reinhard/Böggemann, NJW 2008, 1263) . Randnummer 18
  3. ff)Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Halle ist damit offenbar gesetzwidrig. Randnummer 19
  4. gg)Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Kläger aufgrund des Sitzes der Beklagten in Magdeburg auch dort hätte Klage erheben können (§ 17 ZPO). Der Kläger hat das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht zwischen den örtlich zuständigen Arbeitsgerichten Halle und Magdeburg durch die Erhebung der Klage bei dem Arbeitsgericht Halle (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) verbindlich ausgeübt. Es stand damit ab Zustellung der Klage nicht mehr zu seiner Disposition (vgl. nur: BGH 19. Januar 1993 – X ARZ – 845/92 - NJW 1993 1273, Rn. 3; LAG Schleswig-Holstein 4. Dezember 2008 – 4 SHa 8/08 – zitiert nach Juris, Rn. 15) . Hierüber hat sich das Arbeitsgericht Halle hinweggesetzt. Das ist greifbar gesetzwidrig (BAG 14. Januar 1984 – 5 AS 22/92 –

§ 36Nr.

43, Rn. 11 ff.) . Randnummer 20

  1. Mangels Abweichung von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder einer Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts bedurfte es keiner Vorlage an das Bundesarbeitsgericht entsprechend § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Randnummer 21
  2. Die Kosten des Beschlusses sind Kosten des Verfahrens (BGH
  3. Dezember 1987 – I ARZ 809/87 – NJW 1988, 1794, Rn. 16; LAG Hamm
  4. März 2011 – 1 SHa 5/11 – zitiert nach Juris, Rn. 11) . Randnummer 22
  5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 ZPO).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.