Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Entscheidung über die Auszahlung der Vermittlungsgebühr - Verwaltungsakt Leitsatz Die Entscheidung der Agentur für Arbeit über den Antrag auf Auszahlung der Vermittlungsgebühr an den Arbeitsvermittler gemäß § 45 Abs 6 SGB 3 iVm § 83 Abs 2 SGB 3 ist im Wege eines Verwaltungsaktes zu treffen. (Rn.18) Tenor In Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2013 wird die Beklagte verpflichtet, die dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen des Bevollmächtigten zu erstatten. Die Beklagte hat die dem Kläger entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 147,56 EUR festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die notwendigen Kosten des Bevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren gegen das Schreiben der Beklagten vom 14.10.2013 (Blatt 14 der GA) zu erstatten. Randnummer 2 Der Kläger betreibt die Vermittlung von Arbeitnehmern in eine Arbeitstätigkeit, wobei sich die wesentliche Tätigkeit auf die Vermittlung von Arbeitnehmern bezieht, die im Besitz eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins gemäß § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) sind. Unter dem 4.9.2013 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Auszahlung der ersten Rate aus dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein eines Herrn S. in Höhe von 1000 EUR (Blatt 12 der GA). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zu Gunsten dieses Arbeitnehmers bestand, der Kläger mit diesem Arbeitnehmer einen Vermittlungsvertrag geschlossen hat und es zu einer durch den Kläger verursachten erfolgreichen Vermittlung dieses Arbeitnehmers in Arbeit gekommen ist. Der Kläger fügte dem Antrag die Gewerbeanmeldung für eine Tätigkeit als Arbeitsvermittler bei. Dem Antrag war auch eine Zulassung als Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung mit den im Anhang gelisteten Standorten beigefügt. Hieran war der Standort H. in M. nicht aufgeführt, anders als in der ebenfalls vorgelegten Gewerbeanmeldung. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 14.10.2013 lehnte die Beklagte ohne Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung die Zahlung der Vermittlungsgebühr ab, und zwar mit der Begründung, dass die Zulassung als Träger gemäß § 178 SGB III nicht nachgewiesen sei. Gegen diese Ablehnung der Auszahlung der Vermittlungsgebühr legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers namens in Vollmacht des Klägers unter der Voraussetzung, dass es sich um einen Verwaltungsakt handele, Widerspruch ein. Hilfsweise wurde beantragt, die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins aufgrund des ergänzend dargestellten Sachverhalts nochmals zu überprüfen (vgl. Blatt 14 der VA). Randnummer 4 Die Beklagte vertrat sodann die Auffassung, dass der Widerspruch unzulässig sei, da es sich bei dem Schreiben vom 14.10.2013 nicht um einen Verwaltungsakt handele (vgl. Blatt 17 der VA). Nachdem der Vertreter des Widerspruchsführers und jetzigen Klägers mit Schriftsatz vom 28.10.2013 nochmals die Zulassung als Arbeitsvermittler und die Gewerbeanmeldung (nunmehr beide auch mit den Standorten H. und O. in M. versehen) eingereicht hatte, zahlte die Beklagte die ersten Rate der Vermittlungsgebühr an den Kläger aus (vgl. Schreiben vom 7.11.2013, Blatt 30 der VA). Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 8.11.2013 (Blatt 32 der VA) entschied die Beklagte gleichwohl, dass der Widerspruch als unzulässig verworfen werde und die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen nicht erstattet werden. Randnummer 6 Mit seiner am 11.12.2013 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Widerspruchsbescheids sowie die Erstattung der notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruchsbescheid vom 8.11.2013 aufzuheben und dem Kläger die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen des Bevollmächtigten zu erstatten. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass das Ablehnungsschreiben vom 14.10.2013 keinen Verwaltungsakt darstelle, weshalb der Widerspruch unzulässig gewesen sei. Sie beantragt die Zulassung der Berufung, um eine obergerichtliche Klärung der Rechtsfrage veranlassen zu können. Randnummer 12 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 14 Die Klage ist zulässig. Randnummer 15 Es handelt sich um eine nach § 54 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Kombination einer Anfechtungsklage- mit einer Leistungsklage, die der Kläger auch form- und fristgerecht, insbesondere innerhalb eines Monats nach Zugang des angefochtenen Widerspruchsbescheids beim zuständigen Sozialgericht Magdeburg eingereicht hat, §§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 16 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 17 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Erstattung der ihm im Widerspruchsverfahren über die Auszahlung der ersten Rate der Vermittlungsgebühr für die erfolgreiche Vermittlung des Arbeitnehmers S. in ein Arbeitsverhältnis entstandenen notwendigen Aufwendungen gemäß § 63 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Randnummer 18 Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dem Schreiben vom 14.10.2013 um einen Verwaltungsakt. Das Schreiben erfüllt die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes nach § 31 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Es handelt sich insbesondere um eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Randnummer 19 In diesem Sinne haben bereits verschiedene Gerichte entschieden, unter anderem das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 13.6.2013 – L 9 AL 36/
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.