Rückforderung überbezahlten Entgelts - Ausschlussfristen nach § 37 TV-L Leitsatz
(5)Sa 276/06 E mit der dort weiter angegebenen umfangreichen Rechtsprechung). Unter Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung des LAG Sachsen-Anhalt und des BAG, verstößt die Berufung auf die tariflichen Ausschlussfristen durch die Beklagte nicht gegen Treu und Glauben. Zum Einen sind die monatlichen Gehalts- bzw. Lohnabrechnungen der Klägerin erfahrungsgemäß sehr unübersichtlich. Dies zeigen allein die von der Beklagten vorgelegten Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober 2007, November 2007 und Dezember
- Für eine Angestellte wie die Beklagte, ist nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass, wenn auch aus Versehen in den bruttowirksamen Entgelten, ein monatlicher Betrag in Höhe von 120,11 Euro mit dem Vermerk „SV-AG-2006“ enthalten ist. Auch ist es lebensfremd, dass eine Angestellte wie die Beklagte, die übersandten Gehaltsabrechnungen in den Monaten, in den die Beklagte eine Abrechnung erhält, jeweils mit den Gehaltstabellen der jeweiligen Tarifverträge vergleicht, um eventuelle Fehler feststellen zu können. Da es sich, verglichen mit ihrem Gesamtgehalt auch um einen relativ geringen Betrag handelt, war die fehlerhafte Abrechnung durch die Beklagte nach Auffassung der Kammer nicht sofort durch die Beklagte zu erkennen. Im Übrigen ist der Beklagten zu Gute zu halten, dass sie in dem Augenblick, in dem sie diese für sie rätselhafte Zahlung erkannt hat, die zuständige Mitarbeiterin der Klägerin über diese Zahlung informiert hat. Aber selbst die zuständige Mitarbeiterin der Klägerin konnte nicht sofort erkennen, dass es sich um eine fehlerhafte Zahlung der Klägerin an die Beklagte gehandelt hat. Wenn selbst dies für die zuständige Mitarbeiterin der Bezügestelle der Klägerin nicht sofort erkennbar ist, dann kann dies erst recht nicht für die Beklagte gelten, die keinerlei Erfahrungen über die Durchführung von Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen hat. Darüber hinaus hatte die Kammer bei ihrer Entscheidung aber zu beachten, dass die vorgenommenen Überzahlungen durch die Klägerin an die Beklagte, auch auf ein nicht unerhebliches Organisationsverschulden der Klägerin beruht. Nach Auffassung der Kammer ist es nicht Aufgabe der Beklagten die ihr zuständigen Bezüge korrekt zu ermitteln. Die Klägerin hält dafür vielmehr eine mit umfassender Technik versehene Fachbehörde vor. Wenn die Klägerin im Rahmen ihrer Organisation davon absieht, turnusmäßig die Vergütungszahlungen der Mitarbeiter auf Richtigkeit hin zu überprüfen, insbesondere bei tatsächlichen Veränderungen, so kann dies nicht der Beklagten angelastet werden. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Vertreter der Klägerin in der Kammerverhandlung am
- Januar 2014 erklärt hat, eine Kontrolle der laufenden Bezüge, insbesondere der vorgenommenen Eingaben, wird turnusmäßig nicht vorgenommen. Eine solche Überprüfung durch die Klägerin findet nur alle fünf bis zehn Jahre bzw. überhaupt nicht statt. Bei einer derartigen Verwaltungsorganisation der Klägerin kommt es dann, wie im vorliegenden Fall, zu einer mehrjährigen Überzahlung. Dies kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Vielmehr wäre die Klägerin gehalten, um gegebenenfalls die Ausschlussfristen des § 37 TVL wahren zu können, ihre Bezügestelle so zu organisieren, dass innerhalb der Ausschlussfristen des § 37 TVL intern Überprüfungen der vorgenommenen Eingaben, bezüglich der Gehaltszahlungen, vorgenommen werden. Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass es der Beklagten gar nicht möglich ist, monatlich die vorgenommenen Gehaltszahlungen zu überprüfen. Es ist allgemein bekannt, dass unter Berücksichtigung von § 108 Abs. 2 Gewerbeordnung, die Klägerin Gehaltsabrechnungen an ihre Angestellten nur noch übersendet, wenn es Änderungen bezüglich der Höhe der Auszahlungen gegeben hat. Es ist völlig lebensfremd anzunehmen, dass Angestellte wie die Beklagte in Monaten, in denen sie keine Gehaltsabrechnung bekommt, jeweils die letzte Gehaltsabrechnung vornimmt, um die Überweisungen der Klägerin an ihre Angestellten zu überprüfen. Auch hier hat die Klägerin das Risiko zu tragen, dass eventuelle Überzahlungen nicht festgestellt werden können. Hierzu wäre es erforderlich, dass die Klägerin, wie in früheren Jahren üblich, ihren Angestellten monatlich eine Gehaltsabrechnung übersendet. Im Übrigen könnte man die Vorschrift des § 37 TVL aus dem Tarifvertrag streichen, wenn sich betroffene Arbeitnehmerin, wie die Beklagte im vorliegenden Fall, in der hier vorliegenden Fallkonstellation, nicht auf diese Vorschrift berufen könnten. Das Risiko nicht erkannter Überzahlungen, könnte die Klägerin verringern, wenn sie wie schon dargestellt ihre Organisations- und Kontrollstruktur in der jeweils zuständigen Bezügestelle ändern würde. Randnummer 21 Aus den dargelegten Gründen war die Klage der Klägerin abzuweisen.
- Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin als unterlegene Prozesspartei die Kosten des Rechtstreites zu tragen, wobei kein Anspruch der Beklagten auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. den §§ 3 ff. ZPO. Dabei war von der Höhe des nunmehr gestellten Zahlungsantrages in der Kammerverhandlung auszugehen. Eine Wertfestsetzung für das Verfahren insgesamt, gemäß § 63 GKG, erfolgt außerhalb der mündlichen Verhandlung.