Verkehrsunfall mit einem Fußgänger: Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden eines Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn Orientierungssatz 1. Ein Fußgänger hat gem. § 25 Abs. 3 StVO vor dem Betreten und beim Überschreiten der Fahrbahn besondere Vorsicht walten zu lassen. Er muss darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeuges zu geraten. Wenn ein Fußgänger sich nicht dementsprechend einrichtet, handelt er in der Regel grob fahrlässig. Die Haftung des Kraftfahrers tritt in dem Fall nur dann nicht zurück, wenn er freie Sicht auf den Fußgänger hatte (Anschluss KG Berlin, 21. Januar 2010, 12 U 29/09, MDR 2010, 1049). (Rn.31) 2. Wenn sich der genau Unfallhergang nicht rekonstruieren lässt, es allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Fußgänger zum Kollisionszeitpunkt aus nicht näher aufklärbaren Gründen in einem Abstand von ca. 50 cm vom Fahrbahnrand auf der Fahrbahn verharrte, so kann ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass ein grob fahrlässiger Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO vorliegt, der jedenfalls dann zu einem überwiegenden Mitverschulden des Fußgängers nach §§ 9 StVG, 254 BGB führen und einer Haftung des Kraftfahrzeughalters entgegenstehen kann, wenn ein Verstoß des Fahrzeugführers gegen das Sichtfahrgebot nicht bewiesen ist. (Rn.32) Tenor 1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 4.) Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf die Streitwertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verfolgt Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Randnummer 2 Unfallort und Unfallhergang als auch teilweise die Unfallfolgen sind zwischen den Parteien streitig. Randnummer 3 Der Unfall fand am 22. 12. 2010 gegen 19.00 Uhr in ... im Bereich der ... statt. Zu dieser Zeit herrschte Nebel und Dunkelheit. Die Straße war vereist. An den Straßenrändern waren infolge des Schiebens mit Schneepflug höhere Schneehaufen entstanden, die teils auf die Straße reichten. Randnummer 4 Hierbei kollidierte der Beklagte zu 1. mit dem von ihm gehaltenen und bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW BMW mit den AKZ: ... mit der Klägern, die Fußgängerin war. Die Klägerin zog sich dabei jedenfalls u.a. eine dislozierte laterale Tibiakopf-Spaltimpressionsmehrteilfraktur rechts und eine Prellung am linken Knie zu. Die Knieverletzung musste operativ mit winkelstabiler Platte und indirekter Verschraubung versorgt werden. Die Klägerin befand sich deshalb in der Zeit vom 22. 12. 2010 bis zum 5.1. 2011 in stationärer Behandlung. Anschließend durfte sie 6 Wochen das rechte Bein nur eingeschränkt belasten und war auf Gehhilfen angewiesen. Es erfolgten weiter ambulante Behandlungen einschließlich physiotherapeutischer Behandlungen. Zwischenzeitlich sind bei der Operation eingesetzte Metallteile wieder operativ entfernt worden. Zuletzt ist nunmehr unstreitig gestellt, dass die Klägerin trotz intensiver physiotherapeutischer Behandlung und einer Rehabilitation unfallbedingt weiter Schmerzen hat und bislang nur eine ungenügende Schmerzlinderung eingetreten ist. Aus diesem Grunde wurde eine pulsierende Magnetfeldtherapie durchgeführt, ferner eine Akupunkturbehandlung. Auch danach musste sie zusätzlich weiterhin schmerzlindernde Arzneimittel einnehmen, wobei die Schmerzen auf den Unfall zurückzuführen sind. Die unfallbedingte Verletzung des rechten Kniegelenks hat gravierende Auswirkungen auf die Gelenkfunktionen des rechten Knies. Insoweit sind Beschwerden im gesamten rechten Bein und auch eine Ausstrahlung proximal über das Hüftgelenk in den Rücken hinein in Form von Schmerzen bei der Klägerin, die über diese Beschwerden auch klagt, entstanden. Es handelt sich insoweit um eine Irritation des N. fibularis im Zusammenhang mit der Störung des proximalen Tibiofibulargelenks. In der unfallbedingt erlittenen Verletzung des rechten Knies nebst der darauf beruhenden nachfolgenden Operation ist eine Präathrose zu sehen. Diese bedingt in absehbarer Zeit möglicherweise die Notwendigkeit einer erneuten Kniegelenksoperation im Sinne eines Kniegelenkersatzes (Endroprothetik). Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf Blatt 76 Bd. II d.A. verwiesen. Randnummer 5 Die Klägerin verfolgt nunmehr ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.201,82 Euro und im Wege des materiellen Schadensersatzes die auf Blatt 156-157 Bd. I der Akte aufgeführten Kosten in Höhe von 1.049,12 Euro, wobei diese nunmehr noch hinsichtlich der Brille und des mobilen Nageldesigns sowie hinsichtlich der Höhe der Fahrtkosten streitig sind. Randnummer 6 Die Beklagte hat einen Betrag in Höhe 1.416,74 Euro auf der Grundlage ihres Schreibens vom 24.5.2011 als Schadensatz an die Klägerin gezahlt und hinsichtlich dieser konkret dort zugrunde gelegten Kosten eine Haftungsquote der Beklagten von 25 % unerlegt. Dabei hat sie insoweit im Hinblick auf das Schmerzensgeld einen Betrag in Höhe von 1.300,00 Euro gezahlt und den Rest für näher bezeichnete materielle Schäden der Klägerin. Randnummer 7 Ursprünglich hat die Klägerin insoweit eine davon abweichende Verrechnung vorgenommen und insoweit die Zahlungen anderweitig und lediglich noch in Höhe von 358,35 Euro auf das Schmerzensgeld verrechnet. Insoweit hat sie ihre Anträge nunmehr umgestellt und zum Antrag zu 2. klargestellt, dass dieser nur im nunmehr beantragten Umfang gestellt werde. Randnummer 8 Die Klägerin hat vorgerichtlich ihre Ansprüche mit einer begehrten Einstandspflicht der Beklagten in Höhe von 100 % anwaltlich verfolgt. Zuletzt hat sie mit anwaltlichem Schreiben vom 09. 06. 2011 die Zahlung weiterer Beträge und die Anerkennung künftiger materieller und immaterieller Schäden unter Fristsetzung bis zum 24. 06. 2011 von der Beklagten zu 2. erfolglos verlangt. Randnummer 9 Das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 1. wegen Körperverletzung aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls ist mangels öffentlichen Interesses eingestellt worden, das folgende Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 47 OWiG. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin ist insoweit wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden. Randnummer 10 Die Klägerin trägt vor, sie habe die Fahrbahn der ... in Höhe der Abzweigung M... überqueren wollen. In diesem Bereich, der unstreitig als Einbahnstraße, ausgewiesen ist, habe sie ihren Hund auf den Arm genommen. Sie habe auf den Verkehr geachtet und sich am linken Straßenrand direkt vor einem Schneehaufen stehend aufgehalten. Vor dem PKW des Beklagten seien mehrere PKW an ihr vorbei gefahren. Danach habe der Beklagte zu 1. sie mit dem o.g. PKW erfasst, als sie immer noch am Straßenrand gestanden habe. Er habe sie der Front des Fahrzeuges am rechten Bein erfasst und sie in den Schneehaufen an ihrer Straßenseite geschoben. Der Unfall sei dadurch verursacht, dass der Beklagte zu 1. aus Unachtsamkeit mit dem PKW mit zu hoher, nicht den Straßen- und Witterungsverhältnissen angepasster Geschwindigkeit gefahren sei. Jedenfalls habe er nicht rechtzeitig bzw. nicht angemessen reagiert. Er habe den Unfall vermeiden können; für sie, die Klägerin, sie der Unfall nicht vermeidbar gewesen. Insbesondere habe sie sich nicht auf bzw. in den Fahrkorridor des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. hineinbewegt. Sie habe gestanden. Infolge der oben genannten unfallbedingten Verletzungen stehe ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,00 Euro zu. Unter Abzug des von der Beklagten zu 2. insoweit gezahlten Betrages verbleibe der restliche geltend gemachte Anspruch. Ferner könne sie den o.g. weiteren spezifizierten materiellen Schadensersatz verlangen. Die Brille sei infolge des Unfalls irreparabel beschädigt worden, wodurch ihr die Kosten für eine neue Brille nach dem Kostenvoranschlag entständen. Außerdem sei ihr Nageldesign durch den Unfall beschädigt worden, wofür sie sie entsprechenden Ersatzkosten beanspruchen könne. Hinsichtlich der Fahrkosten seien solche in Höhe von 0,30 Euro pro Kilometer angemessen und seien diese infolge der näher aufgeführten Behandlungen und Arztbesuche entstanden, die jeweils erforderlich gewesen seien. Im Hinblick auf den Dauerschaden könne sie die Feststellung des materiellen und immateriellen Vorbehalts begehren. Randnummer 11 Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten seien von der klägerischen Rechtsschutzversicherung nicht gezahlt worden. Sie seien auch der Höhe nach im Hinblick auf den erforderlichen Aufwand zur Bearbeitung des Falles angemessen. Randnummer 12 Insgesamt bestehe eine Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 100 %. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt nunmehr, Randnummer 14 1.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von noch 3.201,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. 05. 2011 aus 3.200,00 Euro zu bezahlen, Randnummer 15 2.festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche aus dem Unfall vom 22. 12. 2010 zukünftig entstehende Schäden zu bezahlen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden, Randnummer 16 3.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die außergerichtlich entstandenen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten der Klägerin in Höhe von 424,56 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. 05. 2011 zu tragen, Randnummer 17 4.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von Euro 1.049,12 zuzüglich Zinsen in Höhe von Euro 862,72 seit dem 14. 05. 2011 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 186,40 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagten beantragen, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Sie tragen vor, der Unfall habe sich in Höne des Hauses in der ... auf der dort unstreitig zweispurigen Fahrbahn ereignet. Die Klägerin habe die Fahrbahn gequert. Sie habe sich dabei gebückt, um ihren Hund aufzunehmen. Jedenfalls habe sie die Fahrbahn nicht zielgerichtet überquert, sondern sei aus Gründen, die unverständlich blieben, mitten auf der Fahrbahn stehen geblieben, womit der Beklagte zu 1. nicht habe rechnen müssen. Insbesondere habe die Klägerin die Fahrbahn bereits mehrere Meter passiert gehabt, bevor sie stehen geblieben sei. Sie habe lediglich noch 2-3 Schritte machen müssen, um die restlichen 1,6 Meter der Fahrbahn vollständig zu queren. Dabei habe sie das Herannahen des Beklagten rechtzeitig wahrnehmen können und müssen. Insbesondere habe sich die Klägerin bei der Kollision, von der anderen Straßenseite kommend, bereits deutlich mittig auf der Fahrbahn, die vom Beklagten zu 1. zu nutzen gewesen sei, befunden. Insoweit spreche ein Anscheinsbeweis gegen sie, dass die sie Fahrbahn unter Verstoß gegen § 25 Abs. 1 bzw. 3 StVO pflichtwidrig überquert habe. Daraus folge wegen des groben Verschuldens an sich eine vollständige Einstandspflicht der Klägerin. Sie könne jedenfalls keinen weiteren Schadensersatz mehr von den Beklagten verlangen. Dass die Brille und das Nageldesign durch den Unfall zerstört worden sei, sie nicht hinreichend dargetan und auch nicht ersichtlich. Zudem habe die Klägerin infolge einer ersichtlichen Augenveränderung offenbar ohnehin eine neue Brille benötigt. Mangels eines nachgewiesenen Kaufs könnten ohnehin nur die Nettokosten zugrunde gelegt werden. Fahrtkosten könnten lediglich in Höhe von 0,20 Euro pro Kilometer geltend gemacht werden; zudem seien sie näher zu belegen. Soweit in dem Zusammenhang wie auch generell die Erforderlichkeit der Magnetfeldtherapie bestritten war, ist dies zuletzt nicht mehr bestritten worden. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien übersetzt. Randnummer 21 Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliches unfallanalytisches Sachverständigengutachten und durch Anhörung des Sachverständigen. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten und die protokollierte Niederschrift der Anhörung des Sachverständigen verwiesen. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen, die gerichtlichen Hinweise, Beschlüsse und Protokolle sowie die protokollierte Niederschrift über die Angaben der persönlich angehörten Klägerin und des Beklagten zu 1. sowie die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Halle zum Aktenzeichen: 848 Js 7487/11 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1.) Randnummer 24 Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 ... Satz 2 StVG, 115 VVG kein weiteres Schmerzensgeld verlangen. Randnummer 25 Zwar ist der Grundtatbestand der Haftung der Beklagten erfüllt (a). Die Haftung ist indes aufgrund Anscheinsbeweises wegen überwiegenden Mitverschuldens der Beklagten ausgeschlossen (b).
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