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VG Magdeburg 4. Kammer 4 A 167/12 Urteil Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Bau- und Kulturdenkmals § 2 Abs 1 DSchG ST, § 10 DSchG ST, §

Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Bau- und Kulturdenkmals Leitsatz 1. Die Denkmaleigenschaft bleibt auch bei Entwidmung bestehen. (Rn.46) 2. Der Eigentümer ist im Hinblick auf die wirts

§ 14Abs. 11 Denkm

SchG LSA gilt eine Genehmigung nach § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA als erteilt, wenn die Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags entschieden hat. Diese Frist beginnt auch bei Vorlage unvollständiger Antragsunterlagen, wenn die Behörde es unterlässt, innerhalb von fünf Tagen nach Antragstellung schriftlich unter Aufzählung der fehlenden Antragsunterlagen mitzuteilen, dass die Frist erst nach deren Vorlage zu laufen beginnt. Vorliegend ist der Antrag auf Abbruch aller auf dem Grundstück aufstehenden Anlagen am 05.04.2012 per Fax bei dem Beklagten eingegangen. Dabei handelte es sich auch um einen neuen Antrag, denn der Antrag bezog sich auf alle aufstehenden Gebäude und nicht nur auf die Wagenhalle wie der Antrag aus dem Jahre 2009. Zudem wurde mit dem Antrag auch der komplette Rückbau begehrt und nicht nur das Wegbrechen der Dachkonstruktion und die Sicherung der Außenwände wie in dem Antrag aus 2009. Der Hinweis auf fehlende Antragsunterlagen erfolgte erst mit Schreiben vom 02.05.2012, abgegangen bei dem Beklagten am 04.05.2012, also mehr als 5 Arbeitstage später. Zudem enthielt dieser Hinweis keine Aufzählung dessen, was im Einzelnen fehlte. Ein solcher Hinweis erfolgte erst beim Ortstermin am 08.05.2012, wobei diesem Hinweis wiederum ein Mangel anhaftet, er war nicht schriftlich und zudem erst recht zu spät. Randnummer 28

  1. b)Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 11.09.2012, mit welchem die denkmalrechtliche Genehmigung zurückgenommen wurde, ist § 48 Abs. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 VwVfG zurückgenommen werden. Randnummer 29 Die als erteilt geltende denkmalrechtliche Genehmigung zum Abbruch der auf dem RAW-Gelände aufstehenden Gebäude war rechtswidrig. Randnummer 30
  2. c)Die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung war erforderlich, weil es sich bei den auf dem Gelände aufstehenden Gebäuden um Kulturdenkmale im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG LSA, namentlich um ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 DSchG LSA handelt. Randnummer 31 Kulturdenkmale sind danach gegenständliche Zeugnisse menschlichen Lebens aus vergangener Zeit, die im öffentlichen Interesse zu erhalten sind. Ein öffentliches Interesse in diesem Sinne besteht immer dann, wenn diese Zeugnisse von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-wissenschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG LSA). Die Eigenschaft einer Sache als Kulturdenkmal setzt ihre Denkmalfähigkeit und ihre Denkmalwürdigkeit voraus (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris). Denkmalfähig ist eine Sache, wenn die in § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG LSA genannten Gründe für ihre Erhaltung sprechen; denkmalwürdig ist sie, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf dem Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (vgl. OVG LSA, a.a.O. m.w.N.). Randnummer 32 Die auf dem Gelände aufstehenden Gebäude sind denkmalfähig und denkmalwürdig. Der Beklagte hat die Mehrheit baulicher Anlagen zu Recht

§ 18Denkm

SchG LSA in das Denkmalverzeichnis eingetragen; denn ihre Erhaltung liegt sowohl aus geschichtlicher als auch aus städtebaulicher, kulturell-künstlerischer und technisch-wirtschaftlicher Sicht im öffentlichen Interesse. Randnummer 33

  1. aa)Die geschichtliche Bedeutungskategorie ist erfüllt, wenn ein Bauwerk historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht (vgl. mit weiteren Nachweisen: OVG LSA, a.a.O., Rn. 30). Die geschichtliche Bedeutung ihrerseits ist dadurch gekennzeichnet, dass durch das Schutzobjekt (heimat-) geschichtliche Entwicklungen deutlich gemacht werden („Aussagewert“), dass ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder dass es einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt („Assoziationswert“). Dabei ist die geschichtliche Bedeutung nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt. Sie umfasst vielmehr auch Gegenstände des Denkmalschutzes, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen (z.B. Kirchengeschichte, Baugeschichte, Kunstgeschichte) oder für die Regionalgeschichte, Heimatgeschichte oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind. Entscheidend ist letztlich der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjektes als ein Zeugnis der Vergangenheit (vgl. zum Vorstehenden: OVG LSA, a.a.O., m.w.N., nach juris). Randnummer 34
  2. bb)Städtebauliche Gründe lassen die Erhaltung und die Nutzung eines Objektes dann geboten erscheinen, wenn ihm als historischem Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine wünschenswerte stadtbildprägende Bedeutung zu kommt, so dass es aus Gründen der Stadtgestaltung und wegen des Stadtbildes als Verlust empfunden würde, wenn es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestand nicht mehr wie bisher entfalten könnte (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.10.2004,a.a.O, Rn. 38). Randnummer 35
  3. cc)Die Einordnung als Kulturdenkmal aufgrund der kulturell-künstlerischen Bedeutung erfordert, so das OVG LSA a.a.O., Rn. 40, ein gesteigertes Maß an ästhetischer oder gestalterischer Qualität, die etwa dann zu bejahen ist, wenn das Bauwerk charakteristischer Vertreter einer Stilepoche ist oder wenn es das ästhetische Empfinden in besonderem Maße anspricht oder mindestens den Eindruck vermittelt, dass etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist. Randnummer 36
  4. dd)Eine technisch-wirtschaftlichen Bedeutung als öffentliches Interesse haben insbesondere Sachzeugen der allgemeinen gesellschaftlichen oder individuellen Daseinsvorsorge im Rahmen der geschichtlichen Entwicklung, wozu auch Sachzeugen etwa des Verkehrs zählen können (vgl. Martin/Ahrensdorf/Flügel, Kommentar zum Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, § 2, Anm. 2.3.5). Randnummer 37
  5. ee)Der Beigeladene hat das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gebäudes aufgrund seiner geschichtlichen, städtebaulichen, kulturell-künstlerischen und technisch-wirtschaftlichen Bedeutung in seinen Stellungnahmen vom 30.03.2009, 07.12.2012 und 21.05.2014 ausführlich begründet. Er ist als Denkmalfachamt i.S. d. § 5 Abs. 1 DSchG LSA in besonderem Maße zur Beurteilung der Denkmaleigenschaft berufen (vgl, OVG LSA, B. v. 06.02.2006, 2 L 6/04, juris). Die Ausführungen des Amtes sind in Bezug auf die genannten Bedeutungen schlüssig und nachvollziehbar. Randnummer 38 Der Beigeladene hat zur Überzeugung des erkennenden Gerichts dargelegt, dass dem Reichsbahnausbesserungswerk für die überregionale Industriegeschichte eine erhebliche Bedeutung zukommt. Ausweislich seiner Stellungnahmen liegt insbesondere eine industriegeschichtliche Bedeutung vor, da es sich bei dem Werk um die ehemalige „Königlich Preußische Eisenbahnhauptwerkstatt“ handelt. Hierzu hat der Beigeladene bereits am 30.03.2009 ausgeführt, das RAW sei nach 1892/93 anfertigten Plänen von B., Mitglied der Königlich-Preußischen Eisenbahndirektion Berlin bis 1895 errichtet worden und sei dann in den Jahren 1899, 1908/09, 1911, 1913 und 1932/1935 teilweise nach Entwürfen des Baurats S. in mehreren Bauphasen erweitert worden. Es handele „sich um eine der eisenbahn- und industriegeschichtlich bedeutendsten Eisenbahngroßreparaturwerkstätten der Wilhelminischen Epoche in Sachsen-Anhalt und neben Hamburg und Stendal in ganz Norddeutschland“. Der Beigeladenen verweist auch darauf, dass das Werk auch regionalgeschichtlich von Bedeutung ist, denn es ist „einer der wichtigsten historischen Produktionsstandorte Magdeburgs als Stadt des Schwermaschinenbaus“. Randnummer 39 Auch die angenommene städtebauliche Bedeutung besteht. Hier liegt das Areal zwar recht weit vom Stadtkern entfernt und prägt diesen nicht, andererseits ist es ein sehr großes Gelände mit insbesondere einer in ihren Ausmaßen sehr bestimmenden Wagenhalle. Dieses große Gelände prägt unzweifelhaft, wie der Beigeladene in seiner Stellungnahme vom 07.12.2012 zu Recht ausführt, gemeinsam mit den SKET- und SKL- Anlagen die Stadt in ihrer Eigenschaft als ehemaliger Standort der Schwerindustrie. Randnummer 40 Auch eine kulturell-künstlerische Bedeutung ist zu bejahen. Vorliegend beeindruckt insbesondere das Bauwerk der Wagenhalle vor allem durch seine enorme Größe. Der Schornstein beim Kesselhaus wiederum beeindruckt durch seine Schmucksteine. Der Beigeladenen lobt die beeindruckenden Schmuckgiebel der Wagenhalle (vgl. Stellungnahme vom 30.3.2009, Bl. 89 Beiakte „A“) und spricht von typisch gründerzeitlicher Architektur in der Eintragung im Denkmalverzeichnis (vgl. Bl. 95, Beiakte „A“). Randnummer 41 Unzweifelhaft dokumentiert ein Bahngelände mit einer Eisenbahnwerkstatt dieser Dimension schließlich auch eine technisch-wirtschaftliche Bedeutung. Randnummer 42 Die Gebäude sind auch denkmalwürdig, d.h. es besteht ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung. Randnummer 43 Das Tatbestandsmerkmal der Denkmalwürdigkeit ist ein Korrektiv zum Merkmal der Denkmalfähigkeit, um zu verhindern, dass dem Denkmalschutz Objekte allein aufgrund individueller Vorlieben o.ä. zugeordnet werden. Voraussetzung ist deshalb, dass die besondere Bedeutung einer Sache, die ihre Denkmaleigenschaft begründen kann, und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung durch bestimmte Fakten erwiesen, in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen oder mindestens nach dem Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Betrachter anerkannt ist. Insoweit bedarf es der Abwägung der ausschließlich denkmalpflegerischen Interessen untereinander und gegeneinander, vor allem des dokumentarischen und exemplarischen Werts des Schutzobjekts (Seltenheitswert), das Alter, das Maß an Originalität und Integrität sowie ganz allgemein das konkrete Gewicht der einschlägigen Schutzgründe sind in den Blick zu nehmen(vgl. OVG LSA, Urt. v. 15.12.2011, 2 L 152/06 , m.w.N., nach juris). Randnummer 44 In Anwendung dieser Grundsätze ist ein öffentliches Erhaltungsinteresse zu bejahen. Das Gebäude ist - wie oben bereits beschrieben - eines der wenigen Exemplare für Eisenbahngroßreparaturwerkstätten in Norddeutschland. Der Seltenheitswert ist insbesondere für Sachsen-Anhalt hoch zu veranschlagen. Randnummer 45
  6. d)Dieses öffentliche Interesse ist auch nicht dadurch weggefallen, dass die auf dem Gelände aufstehenden Bauwerke zum Teil in schlechtem Zustand sind. Grundsätzlich hat der Erhaltungszustand eines Gebäudes keinen Einfluss auf die Denkmaleigenschaft (vgl. Bay VGH, Urt. v. 18.10.2010, 1 B 06.63, juris, Rn. 32). Dafür müssten maßgebliche Teile des Gebäudes in einem solchen Umfang zerstört sein, dass die verbliebene historische Substanz keinen Zeugniswert mehr hat. Dies ist ausweislich der Stellungnahmen des Beigeladenen auch nach dem Brand nicht der Fall. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn die Restaurierung einer Neuschaffung der Bauwerke gleich kommt. Derartiges ist hier nicht ersichtlich. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass dies der Fall wäre. Randnummer 46
  7. e)Auch entfällt die Denkmaleigenschaft entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dadurch, dass das Werk nicht mehr als Ausbesserungswerk genutzt wird und keinen Eisenbahnzwecken mehr dient. Die Entwidmung ist im Hinblick auf die Denkmaleigenschaft unerheblich. Durch das Denkmalschutzrecht werden nicht nur solche Sachzeugen geschützt, die noch in Funktion sind, sondern es ist häufig anzutreffen, dass die ursprüngliche Funktion nicht mehr besteht. So werden gefundene Tonscherben nicht mehr verwendet, Kultstätten nicht mehr für kultische Zwecke gebraucht und Fabrikgebäude nicht mehr als solche genutzt, sondern etwa zu Wohnzwecken umgewidmet. Es ist nicht Ziel des Denkmalschutzrechts, die ursprüngliche Funktion zu erhalten und diese weiter zu betreiben. Das Denkmal gibt lediglich Zeugnis der geschichtlichen/städtebaulichen/kulturell-künstlerischen usw. Entwicklung ab (so auch vorausgesetzt in: auch BayVGH. Urt. v. 20.12.2000, 2 B 99.2118, nach juris). Randnummer 47
  8. f)Die Beseitigung der auf dem RAW-Gelände aufstehenden Gebäude war auch denkmalrechtlich nicht genehmigungsfähig, denn sie stellt einen nach § 10 Abs. 2 DSchG LSA nicht genehmigungsfähigen Eingriff dar. Entgegen der Ansicht der Klägerin belastet die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals sie nicht unzumutbar im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2 DSchG LSA. Danach ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere dann unzumutbar, wenn die Kosten der Erhaltung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen und andere Einkünfte des Verpflichteten nicht herangezogen werden können. Randnummer 48 Für die Frage, ob die Erhaltung eines Denkmals dem Eigentümer wirtschaftlich zugemutet werden kann, ist in erster Linie von Bedeutung, ob dem Eigentümer - ungeachtet finanzieller Folgelasten - überhaupt angesonnen werden darf, das Kulturdenkmal in seiner Substanz zu erhalten. Das ist zu verneinen, wenn er es nicht mehr sinnvoll nutzen kann, weil es „nur noch Denkmal ist“ und damit ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. BVerfG, B. v. 02.03.1999, 1 BvL 7/91, nach juris; OVG LSA, Urt. v. 15.12.2011, 2 L 152/06 , nach juris). Allerdings schützt Art. 14 GG auch nicht die einträglichste Nutzung (vgl. BVerfG, a.a.O.). Die Erhaltung oder Nutzung eines Denkmals als dauerhaft defizitäres Wirtschaften, ist nicht zumutbar. Im Übrigen beurteilt sich die Zumutbarkeit anhand eines Vergleichs der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten sowie der möglichen Nutzungserträge, wobei es auf eine objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung in Bezug auf das Schutzobjekt ankommt und nicht aus die subjektiven wirtschaftlichen Verhältnissen des betroffenen Eigentümers (OVG LSA, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen). Randnummer 49 In der Regel ist es erforderlich, dass der Eigentümer die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung und der Nutzung des Denkmals in einer alle relevanten Faktoren in nachvollziehbarer Weise ermittelnden und bewertenden Wirtschaftlichkeitsberechnung darlegt. Diese den Eigentümer treffende Darlegungslast entspricht der zwischen Denkmaleigentümer und Denkmalbehörden bestehenden Aufgabenverteilung und ist angemessen, weil regelmäßig nur der Eigentümer über die Informationen zur wirtschaftlichen Situation des Denkmals verfügt, die zur Darlegung einer Unzumutbarkeit erforderlich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 15.05.2013, 10 A 255/12, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.09.2013, 10 A 1069/12, mw.N., nach juris). Erforderlich sind ein an den Notwendigkeiten orientiertes angemessenes denkmalverträgliches Gesamtkonzept für das Vorhaben und die künftige Nutzung, dessen baurechtliche und denkmalrechtliche Zulässigkeit und eine darauf beruhende wirtschaftliche Gesamtrechnung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 17.11.2009, 7 B 25/09, nach juris) ist auch geklärt, dass es Sache des Eigentümers ist, ein Nutzungskonzept zu entwickeln und auf seine Realisierbarkeit zu überprüfen. Zusammenfassend sind bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung vor allem die Finanzierungskosten einer Sanierung sowie die Bewirtschaftungskosten den voraussichtlichen Mieteinnahmen bzw. dem Gebrauchwert des Denkmals gegenüber zu stellen, wobei auch Zuwendungen aus öffentlichen/privaten Mitteln und steuerliche Vorteile zu berücksichtigen sind (Bay VGH, Urt. v. 18.10.2010, 1 B 06.63, nach juris). Insofern ist eine Baukostenvergleichrechnung, mit der die Sanierungskosten den Abbruch- und Neubaukosten gegenüber gestellt werden, nicht geeignet, um die Frage der Zumutbarkeit zu beantworten. Zu berücksichtigen ist auch, dass wirtschaftliche Belastungen die daraus resultieren, dass der Eigentümer vorangegangene denkmalrechtliche Pflichten verletzt hat, nicht einzustellen sind (vgl. OVG LSA, a.a.O.). Randnummer 50 Diesen Anforderungen werden die Unterlagen der Klägerin und ihre Ausführungen zu den Kosten zur Erhaltung des Kulturdenkmals nicht gerecht. Letztlich hat die Klägerin bereits nicht ernsthaft ein Nutzungskonzept für die Nutzung des Geländes unter Berücksichtigung der Denkmaleigenschaft entwickelt. Die von ihr nach Bescheiderlass auf einem DIN A3-Blatt aufgeführten drei Varianten unterstellen alle die Nutzung des Geländes für Solaranlagen. In der ersten Variante wird unterstellt, dass die Wagenhalle abgerissen wird und nur das Gebäude der Großteileaufarbeitung erhalten bleibt. Hier kommt die Klägerin zu dem Ergebnis, dass eine Investorenrendite von 5 % erzielt werden kann. In beiden anderen Varianten, die einen Erhalt oder jedenfalls teilweisen Erhalt der Denkmale unterstellen, ist nach den Berechnungen der Klägerin eine Rendite nicht zu verzeichnen. Beim Investor werden vielmehr Verluste in Höhe von 73.554,- € bzw. 26.134,- € dargestellt, die daraus resultieren, dass die Stromproduktion geringer wird, wenn nicht das gesamte Gelände genutzt werden kann. Ein Nutzungskonzept für das Denkmal kann hier allenfalls in der dritten Variante gesehen werden, die vom Erhalt des Denkmals ausgeht. Ein wirkliches Konzept lässt sich hier indes nicht erkennen. Vielmehr bleibt das Denkmal im Wesentlichen ungenutzt, es wird lediglich als „Halterung“ für Solaranlagen verwendet. Im Übrigen werden die Anlagen um die Gebäude herum errichtet. Hinzukommt, dass nunmehr diese Varianten ersichtlich auch nicht aktuell sind, denn die in der Berechnung zugrunde gelegte Rendite wird nicht mehr erzielt werden können, weshalb die Klägerin auch offensichtlich gar nicht mehr an der Errichtung eines Solarparks interessiert ist. Das Nutzungskonzept besteht somit nicht mehr. Weitere Varianten hat die Klägerin nicht ernsthaft geprüft. Es ist lediglich bekannt, dass die Errichtung eines Kauflandparks nach einer in einer Besprechung geäußerten Auffassung eines Vertreters der Landeshauptstadt Magdeburg dem Märktekonzept der Landeshauptstadt widerspricht. Es ist nicht bekannt, ob dies jegliche Nutzung als Gewerbeobjekt ausschließt. Die Klägerin ist aufgefordert, andere Ideen zu entwickeln und kann sich nicht beim Scheitern von ursprünglichen Ideen noch heute darauf zurückziehen, dass ihr der Erhalt des Denkmals unzumutbar sei. Der Erhalt eines Denkmals ist vielmehr erst dann unzumutbar, wenn keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Das wiederum ist indes erst dann der Fall, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen und es praktisch nicht veräußern kann (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 10.06.2010, 1 B 818/06, nach juris). Zwar muss der Denkmaleigentümer nicht alle in Betracht kommenden Nutzungsmöglichkeiten dartun. Er muss indes zwei nicht fernliegende und am ehesten erfolgversprechende Varianten prüfen und die wirtschaftliche Zumutbarkeit für jede von ihnen dartun. Es ist nicht Aufgabe der Denkmalbehörde ein denkmalfachlich und wirtschaftlich tragfähiges Nutzungskonzept zu entwickeln. Es ist Sache des Eigentümers im Grundsatz zu entscheiden, wie er das Denkmal nutzen möchte. Ihn trifft insoweit eine Bringschuld. Selbst wenn der Denkmaleigentümer nicht gezwungen ist, hohe Kosten für eine Begutachtung aller Nutzungsmöglichkeiten auf sich zu nehmen, so muss er doch wenigstens für zwei mögliche Varianten eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorlegen (vgl. zum Vorstehenden: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.12.2009, 1 A 10547/09, nach juris). Dies ist vorliegend nicht im Ansatz geschehen. Randnummer 51
  9. g)Darüber hinaus kann sich die Klägerin auch deshalb nicht auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit des Erhalts des Denkmals berufen, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin, deren Gesellschafter mit jenen der Klägerin identisch sind, bereits beim Kauf wusste, dass sie ein sanierungsbedürftiges Denkmal erwirbt. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat das sehr große Gelände zu einem sehr geringen Kaufpreis von 16.500,- € erworben. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, in dem die Denkmaleigenschaft der aufstehenden Gebäude bereits im Denkmalverzeichnis eingetragen war. Auch war bereits zu diesem Zeitpunkt deutlich, in welchem Zustand sich die Gebäude befanden. Der erhebliche Sanierungsbedarf lag auf der Hand. Insoweit ist es anerkannt, dass sich derjenige nicht wegen zu hoher Instandhaltungskosten auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit berufen kann, der „sehenden Auges“ ein instandsetzungsbedürftiges Denkmal erwirbt (vgl. OVG, Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.12.2009, 1 A 10547/09, m.w.N., nach juris). Dies würde dem Grundsatz der Sozialpflichtigkeit des Eigentums widersprechen. Denn andernfalls könnte man unter Ausnutzung der sich aus dem schlechten Erhaltungszustand eines Gebäudes ergebenden Wertminderung ein marodes Denkmal zu einem günstigen Preis erwerben und diesen Vorteil auf Kosten des Denkmalschutzes ohne weiteres durch Abbruch dieses Denkmals erwerben. Insofern ist die Rechtslage im Denkmalschutzrecht derjenigen im Bereich der Altlastensanierung vergleichbar (vgl. zur Altlastensanierung: BVerfG, B. v. 16.02.2000, 1 BvR 242/91; zum Denkmalschutzrecht: BVerfG, B. v. 14.04.2010, 1 BvR2140/08, jeweils nach juris). Danach ist anerkannt, dass auch eine Kostenbelastung zumutbar sein, die den Wert des sanierten Grundstücks übersteige, wenn der Eigentümer das Grundstück in Kenntnis der Altlasten erworben habe, insbesondere wenn der Eigentümer der Risikos der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen oder in fahrlässiger Weise die Augen vor dem Risiko verschlossen hat, denn das freiwillig übernommene Risiko mindere die Schutzwürdigkeit. Diese Grundsätze sind wegen der ähnlichen Interessenlage auf das Denkmalschutzrecht übertragbar (vgl. BVerfG, B. v. 14.04.2010, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.12.2009, a.a.O.).Hier wie dort besteht das Interesse des Eigentümers von unverhältnismäßigen Kosten verschont zu bleiben und hier wie dort stehen dem öffentliche Belange entgegen, im Falle des Denkmalschutzrechtes die Belange des Denkmalschutzes und im Falle der Altlastensanierung die Belange des Boden- und Wasserschutzes. Dabei handelt es sich jeweils um Gemeinwohlaufgaben von hohem Rang, die jeweils einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertigen (vgl. zum Denkmalschutz: BVerfG, B. v. 02.02.1999, 1 BvL 7/91; BVerfG, B. v. 14.04.2010, 1 BvR 2140/08, jeweils nach juris). Das Eigentum an einem denkmalgeschützten Objekt unterliegt daher einer gesteigerten Sozialbindung (vgl. BVerfG, B. v. 02.02.1999, a.a.O.). Hiervon ausgehend kann somit nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin das RAW-Gelände in Kenntnis der Sanierungsbedürftigkeit und der Denkmaleigenschaft der aufstehenden Gebäude zu einem sehr geringen Kaufpreis erworben hat. Vielmehr beeinflusst dies die Beurteilung dessen, was wirtschaftlich zumutbar ist maßgeblich. Vorliegend führt diese Kenntnis der Klägerin dazu, dass die von der Klägerin angeführten Belastungen nicht zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit führen. Randnummer 52
  10. h)Die Rücknahmeentscheidung ist auch ermessensfehlerfrei. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der mit Bescheid vom 08.08.2012 versagten Abbruchgenehmigung ein Vertrauen kaum hat entstehen können und zudem die Klägerin auch noch keine Vermögensdispositionen getroffen hat. Randnummer 53 2. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung hat gleichfalls keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung.

§ 14Abs. 10 DSch

G LSA bedarf es der Genehmigung durch die obere Denkmalschutzbehörde, wenn ein Kulturdenkmal aus zwingenden Gründen zerstört oder weggenommen werden muss. Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist zu genehmigen, wenn der Eingriff aus nachgewiesenen wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt, ein überwiegendes Interesse anderer Art den Eingriff verlangt oder die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet. Bei Veränderungen in der Substanz eines Kulturdenkmals, die zu dessen Zerstörung führen, handelt es sich

§ 10Abs. 1 DSch

G LSA um einen Eingriff.

§ 10Abs. 6 DSch

G LSA dürfen Eingriffe in ein Kulturdenkmal, die es seiner Denkmalqualität berauben oder zu seiner Zerstörung führen, nur genehmigt werden, wenn alle Möglichkeiten zur Erhaltung ausgeschöpft worden sind. Die Voraussetzungen des allein für die Erteilung der Abbruchgenehmigung in Betracht kommenden § 10 Abs. 2 Nr. DSchG LSA, nach dem ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen ist, wenn die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet, sind - wie oben dargetan - nicht erfüllt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des anderen Zeitpunktes für die Beurteilung ihres Begehrens im Rahmen der Verpflichtungsklage. Denn hier gilt anders als bei der gegen den Bescheid vom 11.09.2012 gerichteten Anfechtungsklage die mündliche Verhandlung als Beurteilungszeitpunkt, wohingegen bei der Anfechtungsklage der Bescheiderlass ausschlaggebend ist (vgl. OVG LSA Urt. v. 15.12.2011, 2 L 152/06 , nach juris). Vorliegend wirkt sich die Änderung des maßgeblichen Zeitpunktes indes nicht aus, da sich die maßgeblichen Werte nicht nennenswert geändert haben. Randnummer 54

  1. Auch die erhobene Feststellungsklage bleibt ohne Erfolg. Wie sich den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, sind die auf dem ehemaligen RAW-Gelände aufstehenden Gebäude Kulturdenkmale und bilden einen Denkmalbereich. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen unter
  2. verwiesen. Randnummer 55
  3. Soweit die Klägerin das DSchG LSA für verfassungswidrig erachtet, folgt das Gericht ihrer Argumentation nicht. Der Begriff des Kulturdenkmals ist im Gesetz in einer Weise bestimmt, die entgegen der Ansicht der Klägerin auch vor dem Hintergrund der Regelungen über die Strafbarkeit einzelner Verstöße gegen das DSchG LSA, keinen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, der das Gebot der Klarheit und Bestimmtheit einer Norm enthält, erkennen lässt. Insoweit reicht es aus, dass sich aus der Norm mit ausreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, was von den pflichtigen Personen verlangt wird. Die Notwendigkeit der Auslegung einer Norm nimmt der Norm nicht ihre Bestimmtheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013, 8 CN 1/12, m.w.N., nach juris). Der Begriff des Kulturdenkmals ist in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 DSchG LSA umfassend legal definiert. Diese Definitionen bedürfen lediglich der Auslegung und der Anwendung auf den jeweiligen Einzelfall. Der Grundsatz der Bestimmtheit verlangt indes nicht, dass für jeden denkbaren Einzelfall eine Regelung getroffen wird. Es ist gerade des Wesen eines Gesetzes, Anwendungsfälle abstrakt zu formulieren. Mangels Verletzung der Grundsätze zur Bestimmtheit liegt auch nicht die von der Klägerin behauptete Verletzung der Europäischen Menschenrechtkonvention vor. Randnummer 56 Auch eine Verletzung von Art. 14 GG durch das DSchG LSA ist entgegen der Ansicht der Klägerin zu verneinen. Vielmehr ist, wie oben bereits ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass der Eigentümer eines geschützten Denkmals es im Hinblick auf die Sozialbindung seines Eigentums grundsätzlich hinnehmen muss, dass ihm eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerfG, B. v. 14.04.2010, 1 BvR 2140/08, m.w.N., nach juris). Etwas anderes gilt danach erst, wenn für ein geschütztes Bauwerk keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht, auf die der Eigentümer in zumutbarere Weise verwiesen werden kann. Die Zumutbarkeit stellt somit die Grenze dar, mit der der Schutz des Eigentums gewährleistet wird. Dies ist vorliegend bereits gesetzlich auch so normiert, so dass ein Verstoßt der gesetzlichen Regelung gegen Art. 14 GG nicht zu erkennen ist. Randnummer 57
  4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 58
  5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 VwGO. Es ist davon auszugehen, dass das Interesse der Klägerin an dem begehrten Abbruch der Gebäude mindestens darin liegt, die von dem Beklagten angegebene Geldbuße zu ersparen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Ertrag, den die Klägerin mit der nach Abbruch sämtlicher Gebäude möglichen anderweitigen Nutzung des Geländes erwirtschaften möchte, niedriger anzusetzen ist.

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