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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat L 4 AS 159/14 B ER Beschluss Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung vorrangiger

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Leistungen - vorzeitige Altersrente nach Vollendung des

  1. Lebensjahres - Ermessensausübung - keine Unbilligkeit oder besondere Härte Leitsatz Die Aufforderung des Leistungsträgers gem § 12a SGB 2, vorzeitig eine geminderte Altersrente in Anspruch zu nehmen, ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn der Auszahlungsbetrag der geminderten Altersrente über dem SGB 2-Bedarf liegt und Anhaltspunkte für eine besondere Härte nicht ersichtlich sind. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
  2. März 2014, S 7 AS 445/14 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  3. März 2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) erstrebt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage sowie die Verpflichtung des Beschwerdegegners und Antragsgegners (im Folgenden: Antragsgegner), einen für ihn bei der D. R. M. gestellten Rentenantrag zurückzunehmen. Randnummer 2 Der am ... 1950 geborene Antragsteller bezieht mit seiner Ehefrau laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Nach einem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom
  4. Oktober 2013 gewährte der Antragsgegner einen monatlichen Gesamtbetrag in Höhe von 771,63 EUR (Antragsteller: 185,52 EUR Regelbedarf; 200,29 EUR Kosten der Unterkunft [KdU]; Ehefrau: 185,52 EUR Regelbedarf; 200,30 EUR Kosten der Unterkunft [KdU]). Bereits mit Schreiben vom
  5. September 2013 hatte der Antragsgegner den Antragsteller aufgefordert, einen Antrag auf Altersrente bei der zuständigen D. R. M. zu stellen. Den dagegen gerichteten Widerspruch vom
  6. Oktober 2013 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 24 Oktober 2013 zurück. Dagegen hatte der Antragsteller Klage am
  7. November 2013 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben (S 7 AS 2797/13) und gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (S 7 AS 2781/13 ER). In dem Verfahren S 7 AS 2781/13 ER hatte das SG Ermittlungen bei der D. R. M. eingeholt. Dieser bezifferte den aktuellen Anspruch des Antragstellers auf Altersrente auf 690,58 EUR brutto (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) und bei einem Rentenbeginn am
  8. Mai 2016 auf 741,85 EUR. Mit Beschluss vom
  9. Januar 2014 hatte das SG die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und den Antragsgegner verpflichtet, den für den Antragsteller gestellten Antrag auf Altersrente zurückzunehmen. Dagegen hatte der Antragsgegner kein Rechtsmittel eingelegt und den für den Antragsteller gestellten Rentenantrag beim Rentenversicherungsträger mit Schreiben vom
  10. Februar 2014 zurückgenommen. Das Hauptsacheverfahren S 7 AS 2797/13 endete mit einem rechtskräftigen Anerkenntnisgerichtsbescheid zu Lasten des Antragsgegners. Randnummer 3 Mit Bescheiden vom
  11. Februar 2014 und
  12. Februar 2014 forderte der Antragsgegner den Antragsteller erneut auf, bis zum
  13. März 2014 einen Antrag auf geminderte Altersrente bei der D. R. M. zu stellen, und führte zur Begründung aus: Die Aufforderung zur Beantragung einer geminderten Altersrente sei eine Ermessensentscheidung. Nach einer Auskunft der D. R. betrage die geminderte Rente 690,58 EUR, was zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Antragsteller ausreiche. Seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt sei gescheitert. Umfangreiche Bemühungen um eine Beschäftigung seien erfolglos geblieben. Eine Aussicht auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der kommenden drei Monate bestehe nicht. Die geminderte Rentenhöhe führe nicht zu einem Ausnahmefall nach der sog. Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV). Es lägen auch keine Ausnahmetatbestände zur Vermeidung unbilliger Härten vor. Gegen beide Bescheide legte der Antragsteller jeweils am
  14. Februar 2014 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Der Antragsgegner lasse den Beschluss des SG außer Acht. Die Wiederholung des Verfahrens durch den Antragsgegner sei weder fair noch nachvollziehbar und laufe dem Sinn und Zweck der gerichtlichen Entscheidung zuwider. Von der ermittelten geminderten Altersrente seien allein ca. 76 EUR an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen. Der verbleibende Betrag genüge nicht zur Existenzsicherung. Im Übrigen sei das Renteneintrittsalter auf 67 Jahre erhöht worden, so dass er weiterhin Interesse an einer Beschäftigung habe. Randnummer 4 Der Antragsgegner zahlte die Leistungen für März 2014 zunächst nicht aus, verfügte mit Bescheid vom
  15. März 2014 die vorläufige Leistungseinstellung und führte zur Begründung aus: Der Antragssteller habe keinen Antrag auf Gewährung einer geminderten Altersrente gestellt, was nun vom Antragsgegner nachgeholt worden sei. Der erstmalige Bezug der geminderten Rente werde daher im laufenden Monat April 2014 erfolgen. Hiergegen legte der Antragsteller am
  16. April 2014 Widerspruch ein und wiederholte seine Rechtsauffassung zur rechtswidrigen Leistungseinstellung. Mit Widerspruchsbescheid vom
  17. Mai 2014 wies der Antragsgegner die Widersprüche vom
  18. Februar 2014 gegen die Aufforderung zur Beantragung einer vorrangigen Altersrente als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Die vorzeitige Altersrente unter Abschlägen sei eine vorrangig in Anspruch zu nehmende Leistung im Sinne des § 12a SGB II. Der Fall des § 65 Abs. 4 SGB II sei beim Antragsteller nicht gegeben, da er nicht am
  19. Januar 2008 das
  20. Lebensjahr vollendet habe, sondern dies erst am
  21. Dezember 2008 eingetreten sei. Auch die weiteren Einschränkungen gemäß § 13 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit der UnbilligkeitsV seien nicht gegeben, so dass eine unbillige Härte nicht festgestellt werden könne. Die Differenz zwischen einer geminderten Altersrente zum
  22. Januar 2014 (690,58 EUR) und einer Rente bei einem Rentenbeginn am
  23. Mai 2016 (741,85 EUR) betrage 51,27 EUR. Der Antragsteller könne seinen Grundsicherungsbedarf daher aus der geminderten Altersrente vollständig decken. Zudem reduziere sich auch der Leistungsanspruch der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, weil die den Bedarf des Antragstellers übersteigende Rentenzahlung auf deren Bedarf anzurechnen sei. Schließlich bestehe zwischen der geminderten und ungeminderten Altersrente nur eine geringe monatliche Differenz. Der Antragsteller sei seit 1993 mit kurzen Unterbrechungen von geförderten Weiterbildungen und Beschäftigungen auf dem zweiten Arbeitsmarkt arbeitslos. Eine Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt sei bislang nicht gelungen. Es bestehe diesbezüglich auch zukünftig keine Erfolgsaussicht. Randnummer 5 Am
  24. Februar 2014 hat der Antragsteller vom SG im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und die Auszahlung der für März 2014 bewilligten Leistungen begehrt. Die Leistungseinstellung für März 2014 sei rechtswidrig. Der Antragsgegner habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da die vorzeitige Altersrente nicht zur Existenzsicherung ausreiche. Randnummer 6 Der Antragsgegner hat sein Vorgehen verteidigt und ausgeführt: Die Auszahlung der für den Monat März 2014 bewilligten SGB II-Leistungen sei zwischenzeitlich veranlasst worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 12a SGB II seien dagegen gegeben. Eine Unbilligkeit nach § 13 Abs. 2 SGB II liege nicht vor. Der tatsächliche Bedarf des Klägers betrage 545,29 EUR (Regelbedarf: 345,00 EUR; hälftige KdU: 200,29 EUR). Dieser Bedarf könne einschließlich der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge aus der zu erwartenden Altersrente voll gedeckt werden. Erhebliche finanzielle Nachteile seien mit Eintritt in die Altersrente nicht verbunden. Randnummer 7 Mit Beschluss vom
  25. März 2014 hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Beschluss vom
  26. Januar 2014 im Verfahren S 7 AS 2781/13 ER entfalte keine Wirkungen mehr, da der Antragsgegner nach der Entscheidung neue Bescheide erlassen habe. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei nicht vorzunehmen, da nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide bestünden. Die Voraussetzungen des § 12a Satz 1 SGB II seien gegeben. Der Kläger habe das
  27. Lebensjahr vollendet. Die Verpflichtung zur Antragstellung beim Rentenversicherungsträger entfalle auch nicht nach Prüfung der UnbilligkeitsV. Es liege kein Fall des § 3 UnbilligkeitsV vor, da der Antragsteller nicht demnächst eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen könne. Die ungekürzte Regelaltersrente beginne für den Antragsteller erst am
  28. Mai
  29. Eine absehbare Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragsgegner habe die notwendigerweise vorzunehmende Ermessensentscheidung erkannt und dieses Ermessen nach Sinn und Zweck des § 12a SGB II ausgeübt. Er habe die UnbilligkeitsV berücksichtigt, ohne diese rechtsfehlerhaft als abschließend zu bewerten. Zwar habe der Antragsgegner versäumt, die Ehefrau des Antragstellers bei der Prüfung einer Hilfebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) einzubeziehen. Dies wirke sich jedoch nicht aus. Zunächst habe der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller mit seiner geminderten Altersrente seinen existenzsichernden Grundsicherungsbedarf selbst abdecken könne. Dies gelte auch unter Zugrundelegung der für 2014 zu gewährenden Regelleistung. Das Eintreten einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII sei weder erkennbar noch glaubhaft gemacht. Auch unter Betrachtung der Bedarfsgemeinschaft gelte nichts anderes. Unter Einbeziehung des Einkommens der Ehefrau verringere sich ihre Hilfebedürftigkeit durch die geminderte Altersrente. Auch für die Ehefrau sei keine Hilfebedürftigkeit im Fall des Eintritts der eigenen Altersrente zu erwarten. Die vorläufige Leistungseinstellung im Bescheid vom
  30. März 2014 sei jedoch rechtswidrig, da hierfür keine Rechtsgrundlage bestehe. Aktuell habe der Antragsteller noch keine Zahlungsansprüche gegen den Rentenversicherungsträger. Solange keine "bereiten Mittel" zur Verfügung stünden, seien die Leistungen nach dem SGB II weiter auszuzahlen. Randnummer 8 Der Antragsteller hat gegen den am
  31. März 2014 zugestellten Beschluss am
  32. April 2014 Beschwerde beim SG eingelegt und ergänzend ausgeführt: Das SG hätte die Prüfung nicht nur auf die Leistung für März 2014 beziehen dürfen, sondern entsprechend des Bescheides vom
  33. Oktober 2013 die Leistungen bis zum
  34. April 2014 zusprechen müssen. Die Auswirkungen der geminderten Altersrente seien nicht hinreichend deutlich und das Ermessen damit nicht vollständig ausgeübt worden. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung seien überzogen hoch. Die geforderten Berechnungen, in welcher Weise sich die vorzeitige Altersrente prognostisch auswirken könne, seien für ihn nicht absehbar. So könne die zukünftige Entscheidung des zuständigen Sozialhilfeträgers im Falle des Hilfebedarfs nicht eingeschätzt werden. Auch das Selbstbestimmungsrecht werde verletzt, wenn ein Arbeitswilliger durch die Zwangsverrentung vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werde. Die Vorschrift des § 12a SGB II unterliege auch verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu dieser Norm stehe noch aus. Randnummer 9 Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 10
  35. den Beschluss des SG Dessau-Roßlau vom
  36. März 2014 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom
  37. und
  38. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  39. Mai 2014 anzuordnen, Randnummer 11
  40. den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, den Rentenantrag bei der D. R. M. vom
  41. März 2014 zurückzunehmen. Randnummer 12 Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 13 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 14 Der Senat hat eine Stellungnahme der D. R. M. vom
  42. Mai 2014 eingeholt. Hiernach habe es der Rentenversicherungsträger gegenüber dem Antragsgegner abgelehnt, ein Rentenverfahren für den Antragsteller einzuleiten, da die Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung S 7 AS 2797/13 noch immer fortwirke. Randnummer 15 Der Antragssteller hat vorgetragen, er habe für die Monate April/Mai 2014 keine Leistungen erhalten. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, dass Hauptsacheverfahren S 7 AS 2797/13 sei mittels Anerkenntnisgerichtsbescheid rechtskräftig abgeschlossen worden. Mit Schreiben vom
  43. Mai 2014 habe er der Rechtsauffassung der D. R. M. widersprochen und gehe von der Zulässigkeit seines für den Antragsteller gestellten Rentenantrages aus. Randnummer 16 Zwischenzeitlich hat der Antragsgegner mit Bescheiden vom
  44. Mai 2014 und vom
  45. Mai 2014 gegen die Bedarfsgemeinschaft die Leistungsbewilligung für April 2014 aufgehoben und den Leistungsanspruch für den Bewilligungszeitraum
  46. Mai bis
  47. Oktober 2014 beschieden. Die dagegen gerichteten Widersprüche hat der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom
  48. Mai 2014 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger Klage sowie einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gestellt. Das SG hat im Verfahren S 11 AS 1328/14 ER dem Begehren mit Beschluss vom
  49. Juli 2014 teilweise stattgegeben. Auf Nachfrage hat der Antragsteller eingeführt, dass er gegen diesen Beschluss keine Beschwerde eingelegt habe. Randnummer 17 Wegen weiter Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen. II. Randnummer 18 Die zulässigen Anträge sind unbegründet. Randnummer 19 Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wobei eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann in Betracht kommt, wenn die in Streit stehenden Bescheide des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig sind oder aber hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit zumindest ernsthafte Zweifel bestehen bzw. eine Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen des Antragsgegners eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Antragsteller darstellt. Die Tatsachen sind vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft zu machen, § 86b SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderung zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (Bundessozialgericht, Beschluss vom
  50. August 2001, B 9 V 23/01 B, juris) Randnummer 20 Der Klage des Antragstellers gegen die Bescheide vom
  51. und
  52. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  53. Mai 2014, mit dem der Antragsteller sich gegen die Verpflichtung zur Stellung eines vorzeitigen Rentenantrages wendet, hat gem. § 39 Nr. 3 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor, denn es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom
  54. und
  55. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  56. Mai
  57. Randnummer 21 Der Senat verweist hierzu zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Dessau-Roßlau im Beschluss vom
  58. März 2014, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Randnummer 22 Auch die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine andere Entscheidung. Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse), mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse höher als das Vollzugsinteresse einzuschätzen ist. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Bescheides gemäß § 39 SGB II für den Regelfall von einem vorrangigen Vollzugsinteresse ausgegangen ist. Nur ausnahmsweise kann die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, wenn ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung des Vollzuges besteht (vgl. BSG, Beschluss vom
  59. August 2011, B 6 KA 18/11 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  60. Mai 2013, L 14 AS 291/13 B ER, jeweils juris; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  61. Aufl. 2012, § 86b Rn 12c). Randnummer 23 Diese erforderliche Abwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, da die angefochtenen Bescheide keinen durchgreifenden Bedenken begegnen. Randnummer 24 Rechtsgrundlage für die hier streitige Aufforderung des Antragsgegners an den Antragsteller, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, ist § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach können die Leistungsträger einen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen, wenn der Leistungsberechtigte einen solchen Antrag trotz Aufforderung nicht selbst stellt. Auch die Aufforderung zur Stellung des Rentenantrags steht im Ermessen des Leistungsträgers (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  62. Mai 2013, a.a.O.). § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II setzt dabei eine Pflicht des Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen - hier der Rente - voraus. Diese bereits zuvor in §§ 5, 7 und 9 SGB II vorausgesetzte Pflicht, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen, wird durch § 12a SGB II nochmals konkretisiert (vgl. BT-Drs 16/7460 S 12 zu § 12a). § 12a SGB II ist dabei in Zusammenhang mit § 65 Abs. 4 SGB II zu prüfen. Dies bedeutet, dass gemäß § 65 Abs. 4 SGB II alle Leistungsberechtigten, die nach dem
  63. Januar 2008 das
  64. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr in den Genuss der sog. 58er-Regelung kommen können (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Gemäß § 12a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Bis zur Vollendung des
  65. Lebensjahres gilt dies aber nicht für eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente. Nach Vollendung des
  66. Lebensjahres muss eine Rente ausnahmsweise dann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn dies eine ""Unbilligkeit"" gemäß § 13 Abs. 2 SGB II in Zusammenhang mit der ab dem
  67. Januar 2008 erlassenen UnbilligkeitsV darstellt. Nach der gesetzlichen Konzeption stellt die Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente den Grundsatz und die fehlende Pflicht bis zur Vollendung des
  68. Lebensjahres bzw. bei Unbilligkeit die Ausnahme dar (vgl. zu letzterem BT-Drs. 16/7460 S. 12 zu § 13; LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Randnummer 25 Der Antragsteller hat – wie der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid zutreffend ausführte – erst am
  69. Dezember 2008 das
  70. Lebensjahr und am
  71. Dezember 2013 das
  72. Lebensjahr vollendet. Nach den unbestrittenen Darlegungen des Antragsgegners ist die Eingliederung in den Arbeitsmarkt gescheitert. Es liegt auch erkennbar kein Fall von §§ 2 - 5 UnbilligkeitsV vor. Das gilt auch für § 3 UnbilligkeitsV, nach dem die Inanspruchnahme einer Rente dann unbillig ist, wenn der Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen kann. Ausweislich der Verordnungsbegründung ist ein Zeitraum von längstens drei Monaten gemeint (vgl. Referentenentwurf zur Unbilligkeitsverordnung Seite 8 unter http://www.bmas.de). Der Antragsteller wird die Regelaltersrente erst ab dem
  73. Mai 2016 beziehen können. Randnummer 26 Insbesondere hat der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Nach der Begründung der Bescheide vom
  74. und
  75. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom
  76. Mai 2014 war ihm die Notwendigkeit der Ermessensausübung bekannt. Zudem hat er alle relevanten Gesichtspunkte in die Ermessensabwägungen einbezogen. So hat der Antragsgegner in nachvollziehbarer Weise begründet, warum im vorliegenden Fall durch die vorzeitige geminderte Altersrente für den Antragsteller keine unzumutbare Härte entsteht. Randnummer 27 Der Senat kann offen lassen, ob neben den in der Unbilligkeitsverordnung ausdrücklich geregelten Fällen auch weitere Fallgruppen, in denen die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente möglicherweise eine besondere Härte für den Betroffenen darstellt, im Rahmen des § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen sein können (so Geiger in: Münder, LPK-SGB II,
  77. Auflage § 12 a Rn. 6; SG D., Beschluss vom
  78. Februar 2014, S 28 AS 567/14 ER) oder nicht (so wohl Knickrehm in: Eicher, SGB II,
  79. Auflage § 12a Rdn. 4; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  80. Mai 2013, L 19 AS 291/13 B ER). Jedenfalls liegen weder nach der UnbilligkeitsV noch nach möglichen atypischen Umständen außerhalb des Anwendungsbereichs der UnbilligkeitsV Gründe vor, die eine besondere Härte hätten rechtfertigen können. Randnummer 28 Nach dem vom zuständigen Rentenversicherungsträger ermittelten Vergleich zwischen der vorzeitigen geminderten Altersrente sowie der Regelaltersrente am
  81. Mai 2016 (741,85 EUR) ergibt sich nur ein geringer Unterschied von 51,27 EUR. Auch die verminderte vorzeitige Altersrente des Antragstellers in Höhe von 690,58 EUR überschreitet den vom Antragsgegner zutreffend ermittelten tatsächliche Bedarf in Höhe von 545,29 EUR (Regelbedarf: 345,00 EUR; Hälftige Kosten der Unterkunft: 200,29 EUR). Dies gilt selbst dann, wenn hiervon die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden würden, was einem Nettobetrag von ca. 620,00 EUR entsprechen würde. Erhebliche finanzielle Nachteile sind im Fall des Antragstellers daher nicht zu erwarten. Der Antragsgegner hat zudem auch die möglichen finanziellen Folgen für die Ehefrau des Antragstellers, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, mit in die Ermessensscheidung einbezogen (vgl. Begründung im Widerspruchsbescheid vom
  82. Mai 2014). Rechtsnachteile für die Ehefrau sind weder zu erwarten noch vom Antragsteller glaubhaft gemacht. Die vom Antragsteller geäußerte Vermutung, zukünftig möglicherweise von der Sozialhilfe abhängig zu werden, die nicht mit Tatsachen untermauert ist, genügt hierfür nicht. Randnummer 29 Auch die vom Antragsteller vertretene Rechtsauffassung zur Verfassungswidrigkeit des § 12a SGB II hält der Senat für nicht überzeugend. So hat sich das BSG in seinem Urteil vom
  83. Mai 2012, B 4 AS 105/11 R, juris, eingehend mit § 12a SGB II auseinandergesetzt und keine Hinweise für eine Verfassungswidrigkeit gefunden. Der Senat sieht keinen Grund, von dieser zutreffenden Bewertung des BSG abzuweichen. Randnummer 30 Die Leistungseinstellung ab April 2014 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Insoweit hat der Antragsteller ein gesondertes Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes beim SG gestellt, das zumindest teilweise erfolgreich war. Dagegen ist der Antragsteller auch nicht weiter vorgegangen. Ein Zahlungsanspruch für April 2014 und spätere Zeiträume kann daher auch nicht mehr in zulässiger Weise im Wege der Antragserweiterung zum Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).

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