dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Randnummer 2 Der am ... 1952 geborene Kläger absolvierte
der Zehnten Schulklasse von September 1967 bis zum August 1970 eine Ausbildung zum Agrotechniker und von November 1972 bis August 1975 ein Fachschulstudium mit dem Abschluss als Agraringenieur. Er war von 1975 bis 1995 als Genossenschaftsmitglied in LPG’en versicherungspflichtig tätig. Der Kläger war anschließend arbeitslos und absolvierte vom
den Angaben des Klägers ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt. Randnummer 4 Der Kläger beantragte erstmals am
einem NSTEMI (Myokardinfarkt) bei koronarer 3-Gefäßerkrankung am
Einholung eines Befundberichtes der Ärztin Dipl.-Med. S. vom
Herzinfarkt im Juli 2006 sowie PTCA und Stent-Implantation - Herzleistungs-Stadium NYHA II, eine gut eingestellte arterielle Hypertonie, eine Hüftgelenkserkrankung beidseits mit mäßigen Funktionseinschränkungen und ein chronisches Wirbelsäulenleiden ohne wesentliche Funktionsminderung auf. Der Kläger könne die letzte Tätigkeit als Angestellter in einem Landhandelsbetrieb mit mittelschweren bis schweren Hebe- und Trageleistungen nicht mehr verrichten. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine tägliche über sechsstündige Eignung. Im Ankreuzverfahren bejahte auch sie die Fähigkeit des Klägers, mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten viermal täglich zu Fuß zurückzulegen. Randnummer 8 Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab (Bescheid vom 30. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2008). Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei durch eine Zuckerkrankheit mit Folgeschäden an den Augen und Nerven, eine Herzerkrankung mit Zustand
Infarkt und Gefäßaufweitung mit Stentimplantation, ein Hüftleiden beidseits und ein chronisches Wirbelsäulenleiden beeinträchtigt. Gleichwohl bestehe beim Kläger ein Leistungsvermögen für sechs Stunden und mehr täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Klettern, Absturzgefahr und Zeitdruck in Früh- und Spätschicht. Der Kläger sei zudem nicht berufsunfähig. Es sei von einem Hauptberuf als Lagerarbeiter auszugehen. Der Kläger sei in die Gruppe der Ungelernten im Mehrstufenschema einzuordnen. Er sei auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der zusätzlichen qualitativen Leistungseinschränkungen verweisbar. Randnummer 9 Hiergegen hat sich der Kläger mit der am
weisbar gewesen. Als Diagnosen werden eine Pneumonie im April 2009, eine Persönlichkeitsstörung, ein Diabetes mellitus Typ II - insulinpflichtig mit Komplikationen - und eine koronare Herzkrankheit (KHK) genannt. Aufgrund der pulmologischen Erkrankung sei der Kläger in absehbarer Zeit für leichte körperliche Tätigkeiten unter Vermeidung von extrem klimatischen Verhältnissen und inhalativen Noxen wieder arbeitsfähig. Erschwerend hinzugetreten sei eine durch psychiatrische Diagnostik abzuklärende psychische Störung, welche auch einer Psychotherapie zugeführt werden müsse. Aus diesem Grund sei der Kläger derzeit unter drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in seinem zuletzt ausgeübten Beruf einsatzfähig. Randnummer 13 Das Sozialgericht hat sodann den Chefarzt der Medizinischen Klinik II des St. E. und St. B. Krankenhauses Prof. Dr. W. das Gutachten vom 1. März 2011 auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 26. November 2010 erstatten lassen. Der Kläger habe angegeben, an einer Antriebsarmut verbunden mit dem Gefühl von Kraftlosigkeit zu leiden, weshalb er sich körperlich schone. Insgesamt sei sein Gesundheitszustand aber seit ca. 2008 stabil. Er habe über taube Füße und ein Einschlafen des rechten Beines im Sitzen sowie über kalte Füße und Hände geklagt.
zwei Etagen trete beim Gehen Luftnot auf. Er könne Fahrrad fahren, leide jedoch gelegentlich beim Abwärtsfahren unter Schwindel. Längere Spaziergänge seien ihm möglich. An Gewicht habe er in den letzten Jahren bis auf 110 kg zugenommen. Als Diagnosen hat Prof. Dr. W. eine koronare Dreigefäßerkrankung, einen Zustand
Nicht-ST-Hebungsinfarkt Juli 2006 mit PCI der RCX, einen Zustand
Restenose RCX mit Re-PCI Februar 2007, einen Zustand
PCI R. intermedius Februar 2007, eine leicht eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion, eine linksventrikuläre diastolische Compliancestörung, eine Aortenstenose Grad I - II, eine periphere Angiosklerose, Diabetes mellitus Typ II - insulintherapiert -, eine diabetische Polyneuropathie, eine chronische Niereninsuffizienz, eine arterielle Hypertonie, eine Hyperlipidämie, eine Adipositas, ein Lumbalsyndrom, eine Coxarthrose beidseits, ein Karpaltunnelsyndrom, einen Zustand
Schilddrüsenresektion Februar 2008, einen Zustand
Pneumonie April 2009 und eine Prostatahypertrophie benannt. Hinweise auf eindeutige psychische Abweichungen bestünden nicht. Die koronare Herzerkrankung sei derzeit stabil, gut therapiert und ohne wesentlichen Einfluss auf das Leistungsvermögen des Klägers. Die in Bezug auf die Polyneuropathie vorgebrachten Beschwerden seien
Intensität und Art glaubhaft und hätten bei der Untersuchung sowie in den Befunden objektiviert werden können. Die insgesamt beschriebene körperliche Schwäche sei aufgrund der hier erhobenen Befunde (Gesamteindruck bei den durchgeführten Untersuchungen sowie bei der ergometrischen Belastung) und der detaillierten anamnestischen Befragung (längere Spaziergänge und Radfahrten seien möglich) so nicht glaubhaft und
vollziehbar. An beiden Armen und Beinen habe eine normale Muskelmasse ohne Hinweis auf Muskelathrophien festgestellt werden können. Bei den beobachteten Bewegungen und Gängen habe sich kein Hinweis auf eine Schonhaltung oder einen atypischen Bewegungsablauf ergeben. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schwereren Lasten, überwiegend im Sitzen und Stehen verrichten. Eine vorwiegend gehende Tätigkeit sei nicht zumutbar. Der Kläger sollte überwiegend in geschlossenen Räumen und nur kurzzeitig im Freien arbeiten. Eine Tätigkeit in
tschicht und unter hohem Leistungsdruck (z.B. Akkord- und Fließbandarbeit) könne der Kläger nicht bewältigen. Arbeiten in Früh- und Spätschicht seien möglich. Er sei Tätigkeiten mit einfacher bis gehobener Verantwortung und geistiger Beanspruchung gewachsen. Arbeiten in Zwangshaltungen, auf Leitern und Gerüsten, mit besonderer Verletzungsgefahr sowie solche, die eine erhöhte Einsatzfähigkeit der Beine erforderten, seien nicht zumutbar. Aufgrund des Karpaltunnelsyndroms und neuropathischer Veränderungen seien Tätigkeiten mit hohen feinmotorischen Anforderungen an die Hände nicht möglich.
einer Eingewöhnungs- und Trainingsphase von voraussichtlich wenigen Monaten sei dem Kläger eine vollschichtige Arbeit möglich. Im Hinblick auf die mehrjährige fehlende Berufstätigkeit sei in den ersten Monaten vermehrt die Einlegung von Pausen in einem Umfang von anfangs ca. 30 Minuten alle zwei Stunden einzuplanen. Eine Tätigkeit als Sortierer oder Verpacker kleiner Teile erscheine aufgrund der Limitation der Gebrauchsfähigkeit der Hände, insbesondere für feinmotorische Aufgaben, nicht zumutbar. Die Tätigkeit als Lagerarbeiter sei wegen der vorwiegend stehenden Arbeiten ausgeschlossen. Eine Tätigkeit als Pförtner - auch in der öffentlichen Verwaltung - sei möglich. Die kardiovaskuläre und körperliche Belastbarkeit des Klägers habe sich in den letzten Jahren nicht erkennbar verändert. Die Leistungsfähigkeit habe sich lediglich im Hinblick auf die diabethoische Neuropathie und die orthopädischen Beschwerden (Coxarthrose) verschlechtert. Bis auf den Entlassungsbericht der Rehaklinik B. S. vom 2. Juli 2009 ergebe sich keine Diskrepanz zu vorangegangenen Gutachten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die im Entlassungsbericht beschriebenen psychischen Störungen im Hinblick auf die vorliegenden Arztbriefe und Gutachten sowie das Begutachtungsergebnis nur vorübergehend aufgetreten seien und weder vor noch
der Rehabilitationsmaßnahme eine wesentliche Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit bewirkt hätten. Der bei der Begutachtung festgestellte Zustand bestehe voraussichtlich dauerhaft. Der Kläger sei in der Lage, mindestens 500 m zu Fuß viermal täglich zurückzulegen. Er sei zudem in der Lage, einen Pkw zu führen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Auf dem feststehenden Ergometer habe der Kläger bei der Untersuchung geübt und sicher gewirkt. Er sei zur Untersuchung
H. ca. 2,5 Stunden je Weg mit dem Auto gefahren. Randnummer 14 Die Beklagte hat den Kläger hilfsweise auf die Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verwiesen und berufskundliche Unterlagen (u.a. die Anfragen des erkennenden Senats vom
seinen gesundheitlichen und beruflichen Kräften und Fähigkeiten nicht mehr ausführen. Er könne nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten mit zusätzlichen qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. W. vom
den Qualifizierungsnachweisen
1989 die für seine Tätigkeit als Lagerarbeiter grundlegend notwendigen Kenntnisse erst erneut aneignen müssen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass er auf Grund seiner gewonnenen Berufserfahrung der Gruppe mit dem Leitbild des angelernten Arbeiters im oberen Bereich zugeordnet werde, sei er in jedem Fall auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte zumutbar verweisbar. Ebenfalls liege in Anbetracht der Einsatzfähigkeit des Klägers im Umfang von sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor. Randnummer 16 Gegen den ihm am
beidseitiger Laserkoagulation bei einer nichtproliferativen diabetischen Retinopathie und einer beginnenden Maculopathie beidseits sowie einen Cataracta (grauen Star) senilis beidseits mit einem Visus beidseits von 0,6 aufgezeigt. Dipl.-Med. S. hat unter dem
frage des Senats mitgeteilt, mit Wirkung zum 1. Januar 2001 das Lager in Sch. von der R. Hauptgenossenschaft N. AG übernommen zu haben.
Aussage des Lagerverantwortlichen H. Sch. sei der Kläger zu keinem Zeitpunkt als kaufmännischer Angestellter in Sch. tätig gewesen.
der Übernahme sei mit dem Kläger ein Arbeitsvertrag gemäß den tatsächlichen Gegebenheiten als Kraftfahrer/Lagerarbeiter vereinbart worden. Bei dem Hauptaufgabengebiet des Klägers - der Wareneingangskontrolle, Kommissionierung der Ware sowie sachgerechten Warenausgabe, -verladung und -auslieferung - seien landwirtschaftliche Fachkenntnisse überwiegend in Bezug auf die Produkte in den Bereichen Pflanzenschutz, Saatgut, Futter und Dünger sowie in Bezug auf die Lagerung von Getreide im Hinblick auf Temperatur, Lüftung und Gesunderhaltung nicht Voraussetzung, allerdings sehr von Nutzen gewesen. Im Notfall wäre auch jemand ohne diese Kenntnisse eingestellt worden. Allerdings wäre eine Anlernzeit von ca. einem Jahr inklusive Produktschulungen für Pflanzenschutz- und Düngemittel sowie Schulungen für Getreidelagerung und Gesunderhaltung erforderlich gewesen. Der Beruf des Agrotechnikers der ehemaligen DDR sei durch Führen und Fahren von landwirtschaftlichen Maschinen (Traktoren, Roder etc.) gekennzeichnet gewesen. Diese Tätigkeiten seien bei der B. Lagerhaus GmbH & Co. KG nicht ausgeübt worden. Tätigkeiten seien für die Bereiche Pflanzenschutz/Saatgut/Futter/Dünger bei der Wareneingangskontrolle/Warenannahme (10 %), Kommissionierung (15 %), Warenausgabe (15 %), Warenauslieferung (10 %) und Lagerung von Dünger (10 %), bei der Ein- und Auslagerung von Getreide und Gesunderhaltung von Getreide (25 %) und bei der Pflege und Wartung der Technik - Radlader, Teleskoplader, Gabelstapler - (5 %) angefallen. Lediglich für die Ordnung und Sauberkeit im Hof- und Lagerbereich (5 %) und kleinere Reparaturen (5 %) seien landwirtschaftliche Fachkenntnisse nicht von Nutzen gewesen. Randnummer 24 Auf Veranlassung des Senats hat die Fachärztin für Innere Medizin, Sozialmedizin und Betriebsmedizin Dr. H. das Gutachten vom
tschicht sowie mit besonderem Zeitdruck (Akkord, Fließbandarbeit) seien nicht möglich. Häufiger Publikumsverkehr sei zumutbar. Arbeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung (auf Gerüsten, Leitern, Treppen, an routierenden Maschinenteilen) seien ausgeschlossen. Arbeiten mit leichten körperlichen Verrichtungen, wie Zureichen, Abnehmen, Verpacken, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben und Sortieren, seien durchführbar. Das Zusammensetzen von Teilen sei wegen des Karpaltunnelsyndroms nicht über sechs Stunden täglich möglich. Das Zusammensetzen von Kleinteilen sei wegen der mäßigen Sehbehinderung eher nicht ausführbar. Der Kläger sei in der Lage, regelmäßig Fußwege von knapp mehr als 500 m binnen 20 Minuten viermal täglich zurückzulegen. Er habe den Belastungstest auf leichter bis mittelschwerer Laststufe 9 Minuten ohne Claudicatio-Symptomatik bewältigt. In Anbetracht der objektiven Befunde und der Schilderung des Klägers über seine Alltagsgewohnheiten ergebe sich keine relevant eingeschränkte Gehfähigkeit. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers sei seit der Rentenantragstellung am 17. März 2008 nicht eingetreten. Randnummer 40 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Die Berufung ist unbegründet. Randnummer 42 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger weder ein Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung noch von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, insbesondere bei Berufsunfähigkeit, zusteht. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Randnummer 43
1, Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Randnummer 44 Der Kläger ist aber weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.
1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 45
dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Dabei geht der Senat von folgendem Leistungsbild aus: Der Kläger kann noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit Tragen von Lasten von ca. 10 bis 15 kg wechselweise im Gehen, Stehen und/oder Sitzen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Arbeiten mit ständigen, längeren bzw. häufigen einseitigen körperlichen Belastungen bzw. Zwangshaltungen, wie Knien, Hocken oder Bücken, mit monotonen Körperhaltungen sowie auf Leitern und Gerüsten sind ausgeschlossen. Gelegentliche einseitige körperliche Belastungen bzw. Zwangshaltungen sind zumutbar. Es besteht eine Gebrauchsfähigkeit der Hände für leichte bis mittelschwere Arbeiten. Überwiegend feinmotorischen Tätigkeiten sind zu vermeiden. Der Kläger kann ausschließlich nur in geschlossenen, heizbaren Räumen - ohne Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft - arbeiten. Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Sehvermögen können nicht abverlangt werden. Hinsichtlich Genauigkeit und Präzision sind nur einfache Anforderungen an das Sehvermögen zu stellen. Das Hörvermögen ist nicht eingeschränkt. Der Kläger ist Arbeiten mit geistig mittelschwierigen Anforderungen und durchschnittlichen Anforderungen an mnestische Anforderungen gewachsen. Arbeiten in Wechsel- und
tschicht, mit besonderem Zeitdruck (Akkord, Fließbandarbeit) sowie mit Eigen- und Fremdgefährdung (auf Gerüsten, Leitern, Treppen, an routierenden Maschinenteilen) sind ausgeschlossen. Arbeiten mit häufigem Publikumsverkehr sind möglich. Randnummer 46 Dieses Leistungsbild ergibt sich für den Senat aus dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, insbesondere aus den überzeugenden und weitgehend übereinstimmenden Gutachten von Dr. H. vom
einem Myokard-Infarkt im Juli 2006 mit Stentimplantation und eine Bluthochdruckerkrankung vor. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben des Klägers bei den Begutachtungen sowie der körperlichen und apparativen Befunde besteht eine stabile kardiale Situation ohne eine wesentliche Verschlechterung der Herzleistung seit der Rentenantragsstellung. Bei Dr. H. zeigte sich eine ergometrische Belastbarkeit des Klägers bei 50 W für sechs Minuten und bei 75 W für drei Minuten. Im EKG ergab sich kein Hinweis auf eine myokardiale Minderdurchblutung.
der Lungenfunktionsprüfung konnte eine restriktive oder obstruktive Lungenfunktionsstörung ausgeschlossen werden. Echokardiografisch war die linksventrikuläre Pumpfunktion links mit einer linksventrikulären Auswurffraktion von 47 % nur leicht eingeschränkt. Die vom Kläger bei Dr. H. dargestellte subjektive Symptomatik entspricht
der Einschätzung der gerichtlichen Sachverständigen dem Herzleistungs-Stadium NYHA II und steht einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Berücksichtigung der o.g. qualitativen Einschränkungen nicht entgegen. Auch in der Zeit vor der Begutachtung bei Dr. H. hat sich die koronare Herzerkrankung ausweislich der Kontrollkoronarangiografie ohne erneute Einengungen der Koronargefäße sowie der ergometrischen Belastungstests stabil dargestellt. Bei Prof. Dr. W. ist der Kläger bis 150 W ergometrisch ohne Zeichen einer koronaren Minderdurchblutung belastbar gewesen. Randnummer 48 Ferner leidet der Kläger an einem erstmals 2006 diagnostizierten Diabetes mellitus, der durch die Insulintherapie gut kompensiert ist. Darüber hinaus bestehen diabetische Folgeerscheinungen mit peripherer Neuropathie, Nephro- und Retinopathie. Dr. H. hat für den Senat überzeugend dargestellt, dass die diabetische Nephropathie die Missempfindungen an Händen und Füßen des Klägers erklärt. Die Greiffunktion der Hände ist zeitweise eingeschränkt. Ferner bestehen Gleichgewichtsstörungen beim Bergabgehen, die mit der gestörten Tiefensensibilität zu begründen sind. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sind dem Kläger überwiegende feinmotorische Arbeiten - auch wegen des Karpaltunnelsyndroms und des schnellenden Fingers - nicht mehr möglich. Die diabetische Nephropathie schränkt die Nierenfunktion nicht relevant ein. Die Netzhautschädigung beider Augen wurde mit einer Laserkoagulation therapiert. Das korrigierte Sehvermögen beider Augen liegt bei 0,6 Dioptrien und entspricht einer mäßigen Sehbehinderung. Eine präzise Ausführung manueller Feinarbeiten ist dem Kläger deshalb nicht mehr möglich. Auf Grund des Diabetes mellitus und der daraus resultierenden Folgeerkrankungen sind dem Kläger Arbeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung,
t-und Wechselschicht und manuelle Feinarbeiten nicht mehr zumutbar. Randnummer 49 Beim Kläger liege zudem an eine peripher-arterielle Durchblutungsstörung beider Beine
dem Fontaine-Stadium IIa vor. Eine Verschlechterung dieser Erkrankung wird durch seine Angaben des Klägers zur Beweglichkeit im Alltag und die körperlich-apparativen Befunde bei Dr. H. nicht bestätigt. Der Kläger selbst hat angegeben, 30 Minuten zu gehen und auch Fahrrad zu fahren. Er kann keine Arbeiten unter Einfluss von Nässe und Kälte ausüben. Randnummer 50 Ferner besteht eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule, eine Arthrose der Hüft- und der Kniegelenke beidseits mit nur leichten Funktionseinschränkungen. Insoweit ist der Kläger Arbeiten mit häufigen Zwangshaltungen, monotonen Körperhaltungen, mit Besteigen von Leitern und Gerüsten und mit längerer Exposition gegenüber Kälte und Nässe sowie mit häufigem Bücken, Hocken und Knien nicht gewachsen. Eine quantitative Leistungsminderung resultiert daraus jedoch nicht. Randnummer 51 Die Einschätzung der Rehabilitationsklinik S. im Entlassungsbericht vom 2. Juli 2009 im Sinne eines unter dreistündigen täglichen Leistungsvermögens, insbesondere im Hinblick auf eine psychische Störung und Persönlichkeitsstörung des Klägers, ist für den Senat nicht
vollziehbar. Die Beurteilung erfolgte auf der Basis psychologischer Gespräche und eines Fragebogens, ohne dass eine psychiatrische Diagnostik durchgeführt worden ist. Für eine psychische Störung besteht jedoch unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden medizinischen Befunde kein Anhalt. Bei sämtlichen Begutachtungen haben sich keine Hinweise für eine rentenrelevante psychische Erkrankung ergeben. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. hat in dem von Dipl.-Med. S. unter dem
dem Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Pausen die sogenannten Verteilzeiten nutzen. Randnummer 54 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
1 SGB VI haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem
2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten,
denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist
2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 57 Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeblich. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI RdNr 21 m.w.N). Randnummer 58 Bisheriger Beruf des Klägers ist die Tätigkeit als Lagerarbeiter, welche er von Januar 2001 zuletzt bis 2006 bei der B. Lagerhaus Gmbh & Co. KG verrichtet hat. Diese mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit, die mit schwerem Heben und Tragen und Arbeiten im Freien verbunden ist, kann der Kläger nicht mehr gesundheitlich zumutbar verrichten. Randnummer 59 Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter
seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG
einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine von dem Versicherten sechsstündig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens
einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor. Randnummer 60 Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Es gibt eine Vielzahl von ungelernten Berufen im inländischen Erwerbsleben; sie stellen gerade keine besonderen Anforderungen an Kenntnisse, fachliche Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung. Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (so genannte untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Dem gegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (so genannte obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI RdNr 101 m.w.N). Randnummer 61 Der bisherige Beruf des Klägers als Lagerarbeiter ist allenfalls der Gruppe der oberen Angelernten zuzuordnen. Eine Einstufung in den Bereich der Facharbeiter kommt hier entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht in Betracht. Der Kläger hat keine Arbeiten verrichtet, die eine dreijährige Ausbildung oder eine mindestens zweijährige Ausbildung im Beitrittsgebiet vorausgesetzt haben. Vielmehr hat es sich bei den Arbeiten des Klägers als Lagerarbeiter
den Auskünften der B. Lagerhaus GmbH & Co um solche gehandelt, die Ungelernte mit einer Anlernzeit von ca. einem Jahr inklusive Produktschulungen zum Erwerb landwirtschaftlicher Fachkenntnisse ausführen konnten. Ausweislich des Arbeitsvertrages mit der der B. Lagerhaus GmbH & Co. KG ist der Kläger ab dem 1. Januar 2001 als Lagerarbeiter/Kraftfahrer eingestellt worden und hat auch nur insoweit eine Arbeitsleistung geschuldet, also keine qualifizierte Tätigkeit mit einem landwirtschaftlichen Spezialwissen.
den Auskünften der B. Lagerhaus GmbH & Co. KG war der Kläger zu 85 % bei der Wareneingangskontrolle/-annahme, Kommissionierung, Warenausgabe, -auslieferung, Lagerung von Dünger, Ein- und Auslagerung von Getreide und Gesunderhaltung von Getreide und zu 5 % für die Pflege und Wartung der Technik - Radlader, Teleskoplader, Gabelstapler - eingesetzt. Für diesen Tätigkeitsbereich waren die o.g. landwirtschaftlichen Fachkenntnisse lediglich von Nutzen. Der darüber hinausgehende Arbeitsbereich des Klägers im Umfang von 10 % betraf die Ordnung und Sauberkeit im Hof- und Lagerbereich und die Erledigung kleinerer Reparaturen. Die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum
vollziehbar, dass die landwirtschaftlichen Fachkenntnisse "lediglich von Nutzen gewesen sind", d.h. nicht vordergründig bei der Verrichtung der Arbeit als Lagerarbeiter gewesen sind. Randnummer 62 Auf die im Rahmen der von 1967 bis 1970 dauernden Ausbildung zum Agrotechniker erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten konnte der Kläger dabei nicht zurückgreifen. Schwerpunkte und Inhalte der regulären zweijährigen Ausbildung zum Agrotechniker
dem Recht der ehemaligen DDR waren Grundlagen der Instandhaltung, Maschinenelemente und Baugruppen der Landtechnik, biologische und agrotechnische Grundlagen (DDR-Ausbildungsberufe - vergleichbare und verwandte Berufe in der Bundesrepublik Deutschland - herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit 1990). Die B. Lagerhaus GmbH & Co. KG hat ausdrücklich mitgeteilt, dass der Kläger keine landwirtschaftlichen Maschinen gefahren ist. Die im Rahmen der Ausbildung zum Agrotechniker erlangten technischen Fachkenntnisse konnte der Kläger insoweit für seine Tätigkeit als Lagerarbeiter nicht einbringen. Randnummer 63 Soweit der Kläger über landwirtschaftliche Fachkenntnisse aufgrund seines Agraringenieursstudium und der langjährigen Tätigkeit in der Landwirtschaft verfügte, ist zu beachten, dass der Kläger als Lagerarbeiter überwiegend körperliche Tätigkeiten verrichtet hat und nur zu einem geringen Teil bei der Bewältigung der Lagerarbeiten die landwirtschaftliche Fachkenntnisse auf dem Niveau seiner akademischen Ausbildung nützlich waren. Randnummer 64 Ferner lassen sich aus der Entlohnung des Klägers bei der B. Lagerhaus GmbH & Co. KG keine Rückschlüsse auf einen höheren Wert der Tätigkeit für den Arbeitgeber ziehen. Schließlich ist der Kläger nicht
Tarif entlohnt worden. Randnummer 65 Ausgehend von der Einstufung des Klägers als Angelernter des oberen Bereichs ist der Kläger auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte gesundheitlich und sozial zumutbar verweisbar. Randnummer 66 Die Tätigkeit des so genannten Pförtners an der Nebenpforte besteht hauptsächlich darin, überwiegend für den Verkehr der Betriebsangehörigen bei Bedarf von der Pförtnerloge aus Einlass z. B. durch Öffnen einer Schranke oder Pforte mittels Knopfdrucks zu gewähren. Der Arbeitsplatz ist in der Regel mit einem Schreibtisch und häufig mit Monitorwänden zur Videoüberwachung des Betriebsgeländes ausgestattet. Schwerpunktmäßig wird eine sitzende Tätigkeit verbunden mit stehenden und gehenden Tätigkeiten ausgeübt (Auskunft des BDWS vom
den vorliegenden medizinischen Gutachten kann der Kläger die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte ausüben. Der Kläger ist zu körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in Wechselhaltung in geschlossenen Räumen in der Lage. Insoweit kann er eine Schranke zum Einlass von Fahrzeugen oder Mitarbeitern bedienen sowie die Pförtnerloge verlassen und ein Geschehen in der näheren Umgebung kontrollieren. Kontrollgänge wären möglich. Denn wegen des Wirbelsäulensyndroms, der Hüft- und Kniegelenksarthrose und der peripher-arteriellen Durchblutungsstörung sind lediglich länger währende Einflüsse von Nässe und Kälte ausgeschlossen. Kurze Aufenthalte im Freien mit entsprechender Kleidung, wie sie im Alltag des Klägers ebenfalls vorkommen, sind ihm zumutbar. Darüber hinaus findet die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte
den Auskünften des BDWS ohnehin überwiegend in geschlossenen Räumen statt, sodass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ständige Witterungseinflüsse zu erwarten sind. Den geistigen Anforderungen für eine Geländekontrolle mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) ist der Kläger ebenfalls gewachsen. Zudem liegt eine ausreichende Belastbarkeit des Klägers in psychiatrischer Hinsicht vor. Auch ist der Kläger in Anbetracht des nur mäßig beeinträchtigten Sehvermögens mit einer Sehleistung von 0,6 Dioptrien ohne Gesichtsfeldeinschränkung nicht in der Wahrnehmung seines gesamten Umfeldes in der Pförtnerloge oder bei Kontrollgängen beeinträchtigt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger noch in der Lage ist, einen Pkw zu fahren. Darüber hinaus ist der Kläger in der Lage, in zwei Tagschichten - unter Ausschluss von Wechsel- und
tschicht - zu arbeiten. Randnummer 68 Der gesundheitlichen Zumutbarkeit steht auch nicht entgegen, dass der Pförtner an der Nebenpforte regelmäßig in 12-Stundenschichten arbeitet, wobei allerdings insoweit lediglich eine 12-stündige Arbeitsbereitschaft, nicht eine ununterbrochene Arbeitsleistung typisch ist. Maßgebend ist im Rahmen der hier zu prüfenden gesetzlichen Regelungen lediglich, ob ein Versicherter noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Der Umstand, dass in der Arbeitswirklichkeit regelmäßig länger als sechs Stunden täglich gearbeitet wird, hat dabei außer Betracht zu bleiben, da
dem Willen des Gesetzgebers der Versicherte das Risiko, nicht mehr als mindestens sechs Stunden regelmäßig arbeiten zu können, selbst trägt. Randnummer 69 Insgesamt gesehen bestehen deshalb keine durchgreifenden Zweifel, dass der Kläger eine auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich noch vorhandene Pförtnertätigkeit an der Nebenpforte wettbewerbsfähig ausüben könnte, wenn er Zugang zu einer solchen Beschäftigung hätte und diese auch ernsthaft ausüben wollte. Randnummer 70 Der Kläger ist auch in der Lage, sich innerhalb von drei Monaten auf eine für seine Bildung und seine körperlichen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit umzustellen und diese vollwertig zu verrichten. Hierzu muss der Kläger eine Unterrichtung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer mit einer Mindestdauer von drei Tagen bzw. 24 Unterrichtsstunden und eine objektbezogene Einweisung durchlaufen. Randnummer 71 Schließlich geht der Senat davon aus, dass auch
einem aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage erfolgten Abbau der Arbeitsplätze bundesweit alleine im Bereich der Wach- und Sicherheitsunternehmen noch mehrere hundert Arbeitsplätze für Pförtner an der Nebenpforte vorhanden sind (Auskunft des BDWS vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.