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SG Magdeburg 14. Kammer S 14 AS 4313/10 Urteil Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - schlüssiges Konzept - Festlegun

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - schlüssiges Konzept - Festlegung des räumlichen Vergleichsbereichs - Nichtberücksichtigung der Homogenität und verkehrstechnisch

§ 22Nr 7 Rd

Nr 23). Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl Urteil des 7b. Senats vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 =

§ 22Nr 3; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = juris Rd

Nr 7). Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist. Randnummer 21 Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Randnummer 22 Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: Randnummer 23 - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), Randnummer 24 - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, Randnummer 25 - Angaben über den Beobachtungszeitraum, Randnummer 26 - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel), Randnummer 27 - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, Randnummer 28 - Validität der Datenerhebung, Randnummer 29 - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Randnummer 30 - Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Randnummer 31 Bislang hat der Gesetz- und Verordnungsgeber davon abgesehen, der Verwaltung normative Vorgaben darüber zu machen, wie sie die Angemessenheitsgrenze ermittelt. Die Verwaltung ist daher bis auf Weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt. Sie selbst kann auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am besten einschätzen, welche Vorgehensweise sich für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am besten eignen könnte. So kann es je nach Lage der Dinge etwa ausreichend sein, die erforderlichen Daten bei den örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften zu erheben, wenn die für Hilfeempfänger in Betracht kommenden Wohnungen zum größten Teil im Eigentum dieser Genossenschaften steht. Hingegen sind derartige Auskünfte allein nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann. Randnummer 32 Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvollziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, dh der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen. Randnummer 33 Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten (Urteil des Senats vom 19.2 ...2009 - B 4 AS 30/08 R = juris RdNr 24). Im Gegensatz zur Erstellung von Mietspiegeln oder Mietdatenbanken, deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des Marktes frei finanzierter Mietwohnungen ist (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 3), ist im Rahmen der KdU grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann; so etwa Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnisse (zB Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten). Auszunehmen ist auch Wohnraum, der in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr und damit nach Auffassung des Senats nur vorübergehend vermietet werden soll (zB Ferienwohnungen, Wohnungen für Montagearbeiter). Randnummer 34 Die erhobenen Daten müssen vergleichbar sein, das heißt, ihnen muss derselbe Mietbegriff zu Grunde liegen. Typischerweise ist dies entweder die Netto- oder die Bruttokaltmiete. Wird die Nettokaltmiete als Grundlage gewählt, sind die kalten Nebenkosten (Betriebskosten) von der Bruttokaltmiete abzuziehen. Ist die Bruttokaltmiete Vergleichsbasis, müssen auch Daten zu den vom Mieter gesondert zu zahlenden Betriebskosten erhoben werden. Wird Wohnraum etwa (teil-)möbliert vermietet und lässt sich das für die Nutzung der Möbel zu entrichtende Entgelt bestimmen, ist dieser Betrag, ansonsten ein nach dem räumlichen Vergleichsmaßstab hierfür üblicherweise zu zahlender Betrag herauszurechnen. Randnummer 35 Entschließt sich der Grundsicherungsträger zur Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, wird dies aus finanziellen Gründen regelmäßig nur auf der Basis einer Stichprobe erfolgen können. Hier bietet es sich an, sich hinsichtlich Stichprobenumfang und Auswertung etc an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen (vgl dazu Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 38 f): Die Stichprobe kann, muss aber nicht proportional vorgenommen werden. Proportional bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 1997, RdNr 650). Randnummer 36 Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zum schlüssigen Konzept ist das Konzept des Beklagten nicht als schlüssig anzusehen. Das vorgelegte Konzept ist bezüglich der gebildeten Vergleichsräume unschlüssig. Randnummer 37 Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. In Einzelfällen sind bei kleinen Gemeinden größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar. Insoweit kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht. Gibt es - insbesondere in Kleinst-Gemeinden - keinen Wohnungsmarkt, muss auf größere räumliche Bereiche abgestellt werden. Diese sind so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird (BSG, Urteil vom 7.11.2006, – B 7b AS 10/06 R –, juris). Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von dem Leistungsempfänger im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum- geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann. (BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R –, juris). Da es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen geht, sind die Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere nach folgenden Kriterien abzustecken: Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sog Ghettobildung wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom

  1. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R –, juris). Randnummer 38 Das Konzept der Firma A. scheitert an dem bereits genannten Erfordernis, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgen muss (BSG, Urteil vom
  2. September 2009, a.a.O.). Hierzu führt A. aus, dass der S.-landkreis über keinen einheitlichen Wohnungsmarkt verfüge und größere regionale Unterschiede aufweisen, die sich in unterschiedlichen Mietniveaus im Kreis niederschlagen. Es sei daher notwendig, vor Ermittlung der Mieten regionale bzw. strukturell homogene Untereinheiten zu bilden. Da es aus finanziellen und erhebungstechnischen Gründen (zum Beispiel zu geringes Wohnungsangebote in einzelnen Kommunen) nicht möglich sei, für jede Kommune eine separate Mietpreisübersicht zu erstellen, lasse es der Gesetzgeber bei der Erstellung von Mietpreisübersichten zu, Bereiche mit strukturell vergleichbaren Wohnungsmärkten zu Wohnungsmarkttypen zusammenzufassen und für diese Mietwerte zu ermitteln. Dabei müssten die Kommunen eines Wohnungsmarkttyps nicht zwingend räumlich nebeneinander liegen, sondern könnten sich über das Untersuchungsgebiet (S.-landkreis) verteilen. Die verschiedenen Wohnungsmarkttypen innerhalb des S.-landkreises wurden mittels des multivariaten Verfahrens "Clusteranalyse" anhand vorher festgelegter Indikatoren definiert (Konzept S. 3). Hierbei wurden die Bevölkerungsentwicklung, die Bevölkerungsdichte, die Siedlungsstruktur, das Pro-Kopf-Einkommen, die Neubautätigkeit und der Bodenpreis berücksichtigt (Konzept S. 4/5). Insbesondere bei dem hierbei ermittelten Wohnungsmarkttyp I (A., B. und Sch.) wird deutlich, dass gerade kein homogener Wohn- und Lebensbereich gebildet worden ist, der sich durch seine verkehrstechnische Verbundenheit auszeichnet. Auch bei den Wohnungsmarktypen II und III finden sich ausschließlich mietpreisbildende Faktoren zur Abgrenzung des Vergleichsraumes. Sinn und Zweck der Vergleichsraumbildung ist es aber nicht vordergründig, eine valide Datengrundlage zur Ermittlung des angemessen Mietpreisniveaus zu erhalten, auch wenn dies bei der Vergleichsraumbildung mit zu berücksichtigen ist. Die wichtigeren Kriterien sind Erreichbarkeit, verkehrstechnische Verbundenheit und Homogenität. Diese Kriterien sind durch A. aber weder geprüft noch anderweitig berücksichtigt worden. Der Beklagte hat die gebildeten Wohnungsmarkttypen als Vergleichsräume übernommen und keine eigenen Überlegungen zu dieser Frage angestellt. Die Vergleichsraumbildung kann auch nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt und ggf. geheilt werden. Hierbei ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die gebildeten Wohnungsmarkttypen überschritten oder lediglich teilweise berücksichtigt werden können. Da die erforderliche Datenerhebung aber ausschließlich im Vergleichsraum vorgenommen werden darf, kann nicht auf die Auswertung der A. zurückgegriffen werden, da dementsprechend Daten aus anderen Vergleichsräumen mit einbezogen werden müssten oder sonst eine Verzerrung der Datengrundlage zu befürchten ist. Gerade in dem vorliegenden Fall wird deutlich, welche Probleme bei der Vergleichsraumbildung gegeben sind. Die Kläger wohnen in der Stadt E. und nach dem vorgelegten Konzept müssten sie sich auch auf Wohnungen in der Gemeinde S. oder der Gemeinde B. verweisen lassen. Hierbei ist es nicht ohne Weiteres plausibel, weshalb die Kläger sich eine Wohnung im 30 km entfernten N., aber nicht im nur 17 km entfernten St. suchen dürften. Ausgeschlossen werden kann diese Möglichkeit nicht, es fehlen allerdings jegliche Überlegungen des Beklagten zur erforderlichen verkehrstechnischen Verbundenheit, wobei davon auszugehen ist, dass innerhalb der Behördenstruktur des Landkreises ausreichende Fachkenntnis zu den hierzu ggf. anzustellenden verkehrsstrukturellen Vorüberlegungen vorhanden ist, da die Planung und Organisation des öffentlichen Nahverkehrs Aufgabe des Landkreises ist. Randnummer 39 Problematisch in dem vorliegenden Fall ist darüber hinaus die Tatsache, dass der Beklagte die von A. erhobenen Daten rückwirkend verwenden will. Der Beklagte wendet das Konzept selbst erst seit dem 01.10.2012 an. Die dem Konzept zugrunde liegenden Daten wurden im Zeitraum von November 2011 bis Mai 2012 erhoben (Konzept S. 21). Der streitgegenständliche Zeitraum liegt mithin vor dem Zeitraum der Datenerhebung. Das SG Dresden hat in seinem Urteil vom 28.02.2012 (– S 29 AS 7524/10 –, juris) bereits entschieden, dass eine Rückrechnung der für einen qualifizierten Mietspiegel erhobenen Daten auf einen Wert für den 2 Jahre zuvor liegenden Zeitraum mit Hilfe des deutschlandweiten allgemeine Lebenshaltungskosten zur Bestimmung der angemessenen Miethöhe kein schlüssiges Konzept darstellt. Der Beklagte hat keinerlei Überlegungen angestellt, inwieweit eine Rückrechnung der erhobenen Daten erfolgen könnte. Er vertritt die Auffassung, dass die erhobenen Daten ohne Weiteres auch für vergangene Zeiträume Anwendung finden könne. Dies stellt kein schlüssiges Konzept i.S. der Rechtsprechung des BSG dar. Die Firma A. hat bei ihrer Datenerhebungen neben den Bestandsmieten auch Angebotsmieten recherchiert. Soweit der Beklagte meint, dass aus den erhobenen Daten zu den Bestandsmieten Rückschlüsse auf vergangene Zeiträume bezogen werden könnten, so gilt dies jedenfalls nicht für die recherchierten Angebotsmieten. Für den streitgegenständlichen Zeitraum liegen letztendlich keine Daten vor, die Grundlage eines entsprechenden Konzeptes sein könnten. Randnummer 40 Hieraus ergibt sich, dass das vom Beklagten herangezogene Konzept in dem vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Insoweit ist hier auf die Werte der Wohngeldtabelle nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages abzustellen. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 10.9.13 (– B 4 AS 3/13 R –, juris) zur Frage der Ermittlungspflicht der Gerichte und zum Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle des WoGG ausgeführt: Randnummer 41 Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben entschieden, dass ein Rückgriff auf die Werte des WoGG - zur Festlegung ausschließlich der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne einer Obergrenze - nur dann zulässig ist, wenn nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung der von dem SGB II-Träger zu tragenden angemessenen Aufwendungen der Unterkunft nach einem schlüssigen Konzept nicht mehr vorhanden sind. Zwar hat der erkennende Senat für den Fall des Ausfalls von lokalen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund von fehlenden Ermittlungen des Grundsicherungsträgers eine Begrenzung der Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte für zulässig erachtet und ausdrücklich betont, dass es im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger sei, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln (BSG

§ 22Nr 27 (Essen) Rd

Nr 23; BSGE 104, 192 =

§ 22Nr 30 (Wilhelmshaven), Rd

Nr 26; BSGE 110, 52 =

§ 22Nr 51 (Duisburg), Rd

Nr 21). Insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume brauchen deshalb nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen durchgeführt zu werden (zum Fehlen von Ermittlungsmöglichkeiten, etwa durch Zeitablauf BSGE 104, 192 =

§ 22Nr 30 (Wilhelmshaven), Rd

Nr 27 und BSG

§ 22Nr 59 (Breisgau-Hochschwarzwald) Rd

Nr 16). Dies entbindet jedoch nicht von nachvollziehbaren Darlegungen dazu, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden kann (vgl BSG

§ 22Nr 59 (Breisgau-Hochschwarzwald) Rd

Nr 16; vgl auch Urteile des 14. Senats des BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 61/12 R - RdNr 22 ff und BSG

§ 22Nr 67 Rd

Nr 32 f). Erst wenn Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II nicht mehr möglich sind, kann ein Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle erfolgen. Wegen der dann nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei § 8 WoGG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von 10 vH einzubeziehen (BSG

§ 22Nr 29 Rd

Nr 27 im Anschluss an BSGE 97, 254 =

§ 22Nr 3, Rd

Nr 23; BSG

§ 22Nr 59 (Breisgau-Hochschwarzwald) Rd

Nr 20 ff). Diese Vorgehen mit dem Ausschluss eines unmittelbaren Rückgriffs auf die Werte der Wohngeldtabelle berücksichtigt die in § 22 Abs 1 S 1 SGB II festgelegte Verpflichtung des Grundsicherungsträgers die tatsächlich angemessenen Kosten zu übernehmen und dient der Sicherstellung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf bedarfsdeckende Leistungen im Bereich des Wohnens. Anders als bei den pauschalierten Regelbedarfen lässt sich der Gesetzgeber bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, dass zur Bestimmung der Leistungshöhe auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen ist. Allerdings sind die Leistungen nicht in beliebiger Höhe zu erbringen, sondern nur insoweit, als die tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Heizung angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Das Rechtsstaatsprinzip fordert die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (vgl nur Urteil des Senats vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - (München II) RdNr 18 ff mwN zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Randnummer 42 Die Einbeziehung eines "Sicherheitszuschlages" hat auch im Falle der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen. Die von der Rechtsprechung des BSG für die Geltung von § 8 WoGG aF angestellten Erwägungen sind auf § 12 WoGG zu übertragen. Denn trotz der Anhebung der Tabellenwerte in § 12 WoGG im Vergleich zu den Werten aus § 8 WoGG aF hat sich nichts daran geändert, dass es sich bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten anhand des WoGG nur um eine abstrakte, allein der Deckelung der zu übernehmenden Aufwendungen dienende Begrenzung handelt, die unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum erfolgt. Denn über letztere fehlen gerade ausreichende Erkenntnisse. Der Sicherheitszuschlag ist auch im Rahmen von § 12 WoGG erforderlich, da die in § 12 WoGG festgeschriebenen Werte ebenso wenig wie die in § 8 WoGG aF den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, – B 4 AS 87/12 R –, juris). Randnummer 43 Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht in dem vorliegenden Verfahren keine weitergehende Ermittlungspflicht des Gerichts. Dies folgt zunächst daraus, dass aus den obengenannten Erwägungen für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Daten vorliegen. Insoweit wäre es Aufgabe des Gerichts, eine vollständige neue Datengrundlage für diesen Zeitraum zu schaffen. Dies wäre allein aufgrund des Zeitablaufes nicht möglich. Dies gilt im Übrigen auch für die Erwägungen zur unzutreffenden Vergleichsraumbildung durch den Beklagten. Wie bereits ausgeführt wurde, führt diese fehlerhafte Vergleichsraumbildung dazu, dass bei einer Neubildung von Vergleichsräumen keine verwertbaren Daten vorliegen würden, da nach der Rechtsprechung des BSG die Datenerhebung ausschließlich im Vergleichsraum zu erfolgen hat. Insoweit könnte nicht auf die bereits erhobenen Daten der Firma A. zurückgegriffen werden. Unter Berücksichtigung der Wohngeldtabelle nach § 12 WOGG und der Mietstufe 2 für den Wohnort E. ergibt sich für die Kläger ein angemessener Unterkunftskostenbetrag für die Kaltmiete und die Betriebskosten i.H.v. 380 EUR. Zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% errechnet sich ein Wert von 418 EUR monatlich. Die Kläger haben eine Kaltmiete von 296,75 EUR und einer Betriebskostenvorauszahlung von 64 EUR, woraus sich ein Gesamtbetrag von 360,75 EUR errechnet. Auch zuzüglich der quartalsweise zu zahlenden Abfallgebühren liegen die tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger unterhalb des angemessenen Wertes. Hinsichtlich der Heizkosten ging der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum von einem angemessenen Wert von 63 EUR ohne Warmwasserbereitungskosten aus, die Kläger lagen mit Heizkosten von 61 EUR unterhalb dieses Betrages. Dementsprechend sind die gesamten Unterkunfts- und Heizkosten der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum als angemessen anzusehen und der Beklagte ist verpflichtet, diese an die Kläger unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge zu zahlen. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung erging nach § 193 SGG. Randnummer 45 Es war nach § 144 SGG noch über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, da der Streitwert unter 750 EUR lag. Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da der Rechtsstreit eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist, da bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, inwieweit das Konzept des Beklagten als schlüssig anzusehen ist bzw. ob aus einer Datenerhebung Schlussfolgerungen über die Vergangenheit gezogen werden können.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.