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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat L 8 SO 9/10 Urteil Voraussetzungen der rechtswirksamen Verpflichtung eines Dritten bei einem diesem gegenü

Voraussetzungen der rechtswirksamen Verpflichtung eines Dritten bei einem diesem gegenüber geltend gemachten Kostenbeitrag zu einer bewilligten Eingliederungshilfe Orientierungssatz

  1. Allein eine mittelbare Kostentragungspflicht begründet keine Beschwer dahingehend, dass ein hiervon betroffener Dritter die Bewilligung geringerer Leistungen verlangen könnte, um die Gesamtkosten als Grundlage der Kostentragungspflicht zu reduzieren. (Rn.33)
  2. Wird bei der Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem SGB 12 über die Vorschrift des § 19 Abs. 5 S. 2 SGB 12 eine Gesamtschuld mehrerer Verpflichteter i. S. des § 19 Abs. 3 SGB 12 für den Aufwendungsersatz durch den Sozialhilfeträger festgesetzt, so enthebt dies den Sozialhilfeträger nicht von einer Forderung gegenüber demjenigen, der durch den Bescheid für eine Zahlung in Anspruch genommen werden soll. Infolgedessen ist ein solcher Forderungsbescheid an den Dritten selbst zu adressieren. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
  3. Februar 2010, S 13 SO 36/08, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass sich aus dem Tenor zu Nr.
  4. des Urteils des Sozialgerichts Halle vom
  5. Februar 2010 keine rechtswirksame Verpflichtung des Klägers zu einer Erstattung an den Beklagten ergibt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten in der Sache über einen von dem Kläger für die Eingliederungshilfe seiner Ehefrau nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) zu leistenden Kostenbeitrag. Randnummer 2 Die am ... 1953 geborene Ehefrau des Klägers, M.P., leidet an den Folgen von generalisierten Anfällen bei Grand-Mal-Epilepsie, einem hirnorganischen Abbauprozess bei Alkoholabhängigkeit und einem Korsakow Syndrom (Syndrom aus Desorientiertheit und Gedächtnisstörungen). Sie wurde am
  6. Mai 1996 in den vorläufigen Heimbereich des Landeskrankenhauses H., später "AMEOS Psychiatrisches Pflege- und Wohnhaus H.", aufgenommen. Die Kosten der Einrichtung werden seit Beginn im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. seit 2005 nach dem SGB XII getragen. Randnummer 3 Im Mai 1996 wurde eine gesetzliche Betreuung für M.P. durch das Vormundschaftsgericht angeordnet und unter mehrfacher Änderung der Person der Betreuerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats weitergeführt. Der am ... 1953 geborene Kläger, der seit dem
  7. August 1975 mit M.P. verheiratet ist, gehörte nicht zu den zum Betreuer bestellten Personen. Den Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes H. Süd für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001, 2003 und 2004 ist eine gemeinsame Veranlagung des Klägers und seiner Ehefrau (auf der Grundlage der Steuerklasse IV) zu entnehmen, die zu teilweise größeren Steuerrückerstattungen führte. Randnummer 4 Der Sozialhilfeträger leitete die Rentenansprüche der Ehefrau des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf sich über. Mit an den Kläger adressierten Bescheiden vom
  8. Mai,
  9. Juli,
  10. September,
  11. Dezember 1998,
  12. Juni 1999 und
  13. Januar 2000 setzte die Stadt H. im Namen des überörtlichen Sozialhilfeträgers jeweils den Kostenbeitrag gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG (häusliche Ersparnis) für die Ehepartner fest. Der Sozialhilfeträger verrechnete den geforderten Kostenbeitrag monatlich mit der (diesen übersteigenden) Erwerbsunfähigkeitsrente der M.P. und überwies den Differenzbetrag an den Kläger. Mit Forderungsbescheid vom 12./
  14. September 2000 ergab sich erstmals ein negativer Saldo bei Durchführung dieser Verrechnung für den Zeitraum ab September 2000, sodass der Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 86,98 DM aufgefordert wurde. Ab August 2001 überstieg die Rente der Ehefrau wieder den Kostenbeitrag, sodass der Differenzbetrag an den Kläger überwiesen wurde (Bescheide vom
  15. Juli 2001,
  16. Januar,
  17. August 2002,
  18. September 2003). Randnummer 5 Nach In-Kraft-Treten des SGB XII teilte die Stadt H. im Namen des Beklagten als überörtlichem Sozialhilfeträger dem Kläger durch an diesen adressierten Bescheid vom
  19. Februar 2005 mit, gemäß §§ 87, 88 SGB XII sei ihm als gesteigert Unterhaltspflichtigem zuzumuten, Mittel in angemessenem Umfang aufzubringen, da durch die Unterbringung und Versorgung seiner Ehepartnerin in der Einrichtung die Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart würden. Der Kostenbeitrag gemäß § 92 Abs. 2 SGB XII, den dieser an den Fachbereich Soziales zu entrichten habe, werde auf 641,47 EUR festgesetzt. Unter Verrechnung mit der Erwerbsunfähigkeitsrente der Ehefrau erfolge eine Rücküberweisung an den Kläger in Höhe von 38,00 EUR monatlich. Randnummer 6 Auf den Antrag des Klägers auf Neuberechnung des gesteigerten Unterhalts vom
  20. August 2005 nahm die Stadt H. eine vollständige Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau vor. Mit dem - nach Anhörung des Klägers am
  21. März 2006 - an "Frau M. B./Betreuerin/S.-gasse .../ ... B." (die Betreuerin der Ehefrau des Klägers) adressierten Bescheid vom
  22. April 2006 setzte die Stadt H. im Namen des Beklagten die zu gewährenden Leistungen für die Ehefrau des Klägers für den Zeitraum vom
  23. Januar bis zum
  24. Dezember 2005 fest. Vor der Begründung des Bescheides heißt es dort im Übrigen "Zu den Kosten des Heimaufenthaltes werden Sie und Ihr/e Ehegatte/in in Höhe von monatlich 1.184,15 EUR ab 01.08.2006 herangezogen". In der Begründung werden ein bereinigtes Gesamteinkommen der Eheleute in Höhe von 2.315,12 EUR und eine Einkommensgrenze in Höhe von 1.657,26 EUR angesetzt. Die Differenz in Höhe von 509,45 EUR monatlich zu der übergeleiteten Erwerbsunfähigkeitsrente (674,70 EUR) sei dem Soziahilfeträger als Kostenbeitrag nach § 19 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 84 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB XII zu zahlen. Für den Zeitraum ab dem
  25. August 2005 ergebe sich eine Nachforderung in Höhe von 2.737,25 EUR. Der Kostenbeitrag sei auf ein nachstehend genanntes Konto der Stadt H. zu überweisen. Bezüglich der Berechnung wird auf die Anlage zum Bescheid (Bl. 806 bis 810 der Verwaltungsakten) Bezug genommen. Auf Blatt 805 der Verwaltungsakten ist für diesen Bescheid vermerkt "
  26. Ausfertigung an Herrn P. Mit dem zweiten an die Betreuerin der Ehefrau des Klägers adressierten Bescheid vom
  27. April 2006 wurden die Leistungsansprüche für den Zeitraum vom
  28. Januar 2006 bis zum
  29. Dezember 2007 festgesetzt. Auch dort heißt es vor der Begründung des Bescheides "Zu den Kosten des Heimaufenthaltes werden Sie und ihr Ehegatte/in in Höhe von monatlich 1.184,15 EUR herangezogen". In der Begründung des Bescheides wird eine dem ersten Bescheid unter diesem Datum entsprechende Berechnung des Kostenbeitrags vorgenommen und zur monatlichen Zahlung dieses Differenzbetrages aufgefordert. Bezüglich der Berechnung wird auf die Anlage zum Bescheid (Bl. 815 bis 818 der Verwaltungsakten) Bezug genommen. Auf Blatt 814 der Verwaltungsakten ist für diesen Bescheid vermerkt "
  30. Ausfertigung an Herrn P. Nach Angaben des Beklagten bedeutet dies, dass diese zweite Ausfertigung keine geänderten Angaben - insbesondere in Bezug auf den angegebenen Adressaten - enthält, sondern dem Bescheid, der Gegenstand der Verwaltungsakten geworden ist, entspricht. Randnummer 7 Mit Telefaxschreiben vom
  31. April 2006 legte der Prozessbevollmächtigte Widerspruch gegen beide Bescheide vom
  32. April 2006 ein. Er zeigte - nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
  33. Februar 2014 von einer Betreuerbestellung des Klägers für seine Ehefrau ausgehend - an, dass er "die Interessen der Frau P, vertreten durch ihren Ehemann Herrn A. P." anwaltlich vertrete. Die in der Sache notwendige Korrespondenz solle ausschließlich mit ihm, dem Bevollmächtigten, geführt werden. Die beigefügte Vollmacht ist von dem Kläger unterschrieben, obwohl dieser weder von M.P. noch von deren Betreuerin zur Rechtsverfolgung bevollmächtigt worden war. In der Widerspruchsbegründung vom
  34. Juni 2006 werden die Angaben aus dem vorgenannten Widerspruchsschreiben in Bezug auf das Mandatsverhältnis wiederholt. Begehrt werde "die Abänderung des Bescheides für Frau M. P. sowie die Aufhebung des Bescheides insgesamt gegenüber A. P." Den Bescheiden liege ein falsches Zahlenwerk zugrunde. Im Übrigen bestehe eine eheliche Gemeinschaft des Klägers mit seiner Ehefrau schon äußerlich seit 1996 nicht mehr, weil sich M.P. in einer geschlossenen Heil- und Pflegeeinrichtung befinde. Die Ehepartner seien als "innerlich getrennt lebend anzusehen". Eheliche Unterhaltspflichten bestünden nach dem Gesetz nicht mehr. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen einer rückwirkenden Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ab dem
  35. August 2005 im Sinne der §§ 45 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) nicht vor. Randnummer 8 Nachfolgend ist der sowohl an die Betreuerin der Ehefrau des Klägers als auch an den Prozessbevollmächtigten adressierte Bescheid der Stadt H. im Namen des überörtlichen Sozialhilfeträgers vom
  36. Februar 2007 bekannt gegeben worden, in dem "der Bescheid vom
  37. April 2006" gemäß § 48 SGB X mit Ablauf des
  38. Dezember 2006 aufgehoben und ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von nun 441,05 EUR für den Zeitraum vom
  39. Januar bis zum
  40. Dezember 2007 verlangt wird. Auch gegen diesen Bescheid ist in derselben Form wie gegen die Bescheide vom
  41. April 2006 Widerspruch durch den Prozessbevollmächtigten eingelegt worden, wobei eine Bestellung des Klägers zum Betreuer seiner Ehefrau schriftsätzlich behauptet wurde. Randnummer 9 Der Prozessbevollmächtigte wurde mit Schreiben des Beklagten vom
  42. April 2007 zu der Nachforderung eines höheren Kostenbeitrages für die Zeiträume vom
  43. Januar bis zum
  44. Dezember 2005 und vom
  45. Januar 2006 bis zum
  46. Dezember 2007 (Kostenbeitrag ab August 2005 nun monatlich 540,12 EUR), d.h. einer Verböserung, angehört. Mit dem an den Prozessbevollmächtigten zugestellten Widerspruchsbescheid vom
  47. Mai 2008 wies der Beklagte den "namens und im Auftrag ihres Mandanten, Herrn A. P, für seine Ehefrau M. P." erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom
  48. April 2006 für den Zeitraum vom
  49. Januar bis zum
  50. Dezember 2006 als unbegründet zurück (Verfügungssatz zu 1.). Im Übrigen (Verfügungssatz zu 2.) werde dieser Bescheid dahingehend geändert, als mit diesem von dem "Mandanten" des Prozessbevollmächtigten ein Kostenbeitrag ab Januar 2006 in Höhe von 509,45 EUR im Monat gefordert werde. Nunmehr (Verfügungssatz zu 3.) habe der "Mandant" des Prozessbevollmächtigten für den Zeitraum vom
  51. Januar bis zum
  52. April 2006 einen Kostenbeitrag in Höhe von 339,24 EUR/Monat und für den Zeitraum vom
  53. Mai bis zum
  54. Dezember 2006 einen Kostenbeitrag in Höhe von 788,10 EUR/Monat zu leisten. Das entspreche einer Gesamtforderung für das Jahr 2006 in Höhe von 7.661,76 EUR (d.h. einer gegenüber dem Bescheid vom
  55. April 2006 für diesen Zeitraum um 1.548,36 EUR höheren Gesamtforderung). Insbesondere vor dem Hintergrund der Besuche des Klägers bei seiner Ehefrau und der Veranlagung beider Ehepartner nach der Lohnsteuerklasse IV für verheiratete und nicht dauernd getrennte lebende Ehepartner sei von ihrer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen. Der nun berechnete Kostenbeitrag ergebe sich rechnerisch aus den von dem Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegten Nachweisen unter Berücksichtigung der maßgebenden Einkommensgrenzen. Die verfahrensrechtliche Grundlage für die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ergebe sich aus § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf Bl. 2 bis 19 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 10 Am
  56. Juni 2008 ist vor dem Sozialgericht Halle für die Ehefrau des Klägers, vertreten durch ihren Ehemann und anwaltlich vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom
  57. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  58. Mai 2008 hinsichtlich des Zeitraumes vom
  59. Januar bis zum
  60. Dezember 2006 erhoben worden. Der der Klageschrift beigefügten Vollmacht ist die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten durch " P, vertr. d. Herrn A. P." (mit der Unterschrift des Klägers) zu entnehmen. In der nichtöffentlichen Sitzung vor dem Sozialgericht am
  61. Oktober 2009 ist ausweislich des Protokolls, Bl. 83 bis 84 Bd. I der Gerichtsakten, von dem Prozessbevollmächtigten folgende Erklärung abgegeben worden: Randnummer 11 "Klägerin ist nicht M. P., sondern A. P. Insoweit soll das Aktivrubrum geändert werden. Hierzu liegt auch eine Vollmacht des Klägers auf Blatt 22 der Gerichtsakte vor." Randnummer 12 Das Sozialgericht hat sodann den Kläger als (einzigen) Aktivbeteiligten im Klageverfahren geführt. Zur Begründung der Klage ist von diesem ausgeführt worden, die Ehe mit seiner Ehefrau bestehe nur noch auf dem Papier. Ein Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung etc. existiere nicht mehr. Damit lägen die Voraussetzungen seiner Berücksichtigung als nicht getrennt lebender Ehegatte im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII nicht vor. Randnummer 13 Der Beklagte hat nach Änderung des Beteiligtenstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am
  62. Februar 2010 beantragt, "den Kläger zu verpflichten, ab 10.04.2006-31.12.2006 einen Kostenbeitrag in Höhe von 6.530,96 EUR an den Beklagten zu erstatten und im Übrigen die Klage abzuweisen". Randnummer 14 Das Sozialgericht hat mit Urteil auf diese mündliche Verhandlung den Bescheid des Beklagten vom
  63. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  64. Mai 2008 abgeändert und den Kläger verpflichtet, für den Zeitraum vom
  65. April bis zum
  66. Dezember 2006 einen Kostenbeitrag in Höhe von 6.530,96 EUR zu zahlen. Die Kostenentscheidung sieht eine Erstattung von Kosten in Höhe eines Drittels der außergerichtlichen Kosten des Klägers vor. Die Klage sei zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide in der zuletzt geltend gemachten Höhe seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Bei dem ursprünglichen Kostenbeitragsbescheid habe es sich um einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB X gehandelt. Im Rahmen des von dem Kläger zu fordernden Einkommenseinsatzes habe der Beklagte zutreffend die fiktiven Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers und seiner Ehefrau zu Grunde gelegt und geprüft, ob und in welchem Umfang diese Bedarfe gegebenenfalls durch eigenes Einkommen sichergestellt werden können. Der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers seit Juli 1996 dauerhaft vollstationär untergebracht sei, führe nicht dazu, die Eheleute als getrennt lebend anzusehen. Es bestehe kein Anhalt dafür, dass der Kläger und seine Ehefrau den ernsthaften Willen gehabt hätten, die zwischen ihnen bestehende eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortzusetzen und dauerhaft aufzuheben. Zutreffend habe der Beklagte bei der Einkommensanrechnung auch die Einkünfte des Klägers berücksichtigt. Mangels entsprechender Angaben sei eine fehlerhafte Berechnung des Kostenbeitrags durch den Beklagten nicht festzustellen. Randnummer 15 Der Kläger hat gegen das ihm am
  67. März 2010 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am
  68. April 2010 bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Randnummer 16 Den Beteiligten ist bereits in der nichtöffentlichen Sitzung des Berichterstatters am
  69. Februar 2013 rechtliches Gehör zu den zu berücksichtigenden Verfahrensfragen gegeben worden. Randnummer 17 Der Kläger hat einen Tag vor der mündlichen Verhandlung seine Anfechtungsklage durch drei Hilfsanträge ergänzt, die dem Umstand einer ggf. bestehenden Unzulässigkeit des Hauptantrages Rechnung tragen sollen. Zur Begründung des Rechtsmittels verweist er im Wesentlichen auf die unerträglichen Umstände des früheren Zusammenlebens mit seiner Ehefrau, die eine Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft zur Folge gehabt hätten. Er sei daher als getrennt lebender Ehegatte anzusehen und erfülle die Voraussetzungen des für eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Betracht kommenden Personenkreises im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII nicht. Seinen Trennungswillen habe er mit seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Jahr 1995 nach außen deutlich gemacht. Eine Scheidung habe er moralisch nicht verantworten können. Er stützt sein Vorbringen u.a. auf den Inhalt seines Antrags bei dem Vormundschaftsgericht mit der Anregung, eine dritte Person zum Betreuer für seine Ehefrau zu bestellen. Es sei fraglich, ob die Wiederherstellung einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seiner Ehefrau überhaupt objektiv möglich sei. Seit 2007 besuche er seine Ehefrau nicht mehr. Die Veranlagung zur Einkommensteuer nach der Steuerklasse IV sei durch die hiermit verbundene Steuerersparnis motiviert. Zu den in Kopie vorgelegten Unterlagen wird auf Bl. 187 bis 193 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt ausdrücklich, Randnummer 19 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  70. Februar 2010 und den Bescheid vom
  71. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  72. Mai 2008 aufzuheben, Randnummer 20 hilfsweise, Randnummer 21 es wird festgestellt, dass aufgrund des Bewilligungsbescheides vom
  73. April 2006 für M. P., vertreten durch Ihre Betreuerin, Frau B., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  74. Mai 2008 in seiner derzeit gültigen Gestalt für den Kläger keine Kostenbeitragspflichten entstanden sind, weiter hilfsweise, Randnummer 22 es wird festgestellt, dass etwaige Kostenbeitragspflichten des Klägers, welche mit dem Bewilligungsbescheid vom
  75. April 2006 für M. P., vertreten durch Ihre Betreuerin, Frau B., in seiner derzeit gültigen Gestalt, festgesetzt werden sollten, verjährt sind, Randnummer 23 weiter hilfsweise, wird beantragt, festzustellen, dass o.g. Kostenbeitragspflichten des Klägers nicht bestanden. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sein auf eine Verpflichtung des Klägers gerichteter Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht sei auf Grund eines richterlichen Hinweises im Sinne eines Teilanerkenntnisses abgegeben worden. Eine Beschwer des Klägers durch den angefochtenen Bescheid sei zu bejahen (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  76. Februar 2009 - L 12 SO 15/07 - juris). Ein Getrenntleben des Klägers von seiner Ehefrau ergebe sich auch nicht aus seinem Vorbringen im Berufungsverfahren. Randnummer 27 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Berufung ist zulässig. Randnummer 29 Berufungsführer ist nach dem Beteiligtenwechsel im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ausschließlich der Kläger. Der Beteiligtenwechsel stellt eine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
  77. Juni 1993 - 12 RK 13/93 - juris). Der Beklagte hat sich zumindest durch seinen Antrag auf Klageabweisung auf den Beteiligtenwechsel eingelassen und damit in die Klageänderung eingewilligt (§ 99 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach dem wirksamen Beteiligtenwechsel kann offen bleiben, welche Rechtswirkungen die vollmachtlose Vertretung der Ehefrau des Klägers hätte haben können (vgl. hierzu z.B. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar,
  78. Aufl. 2012, § 73 RdNr. 76 insbesondere zu den Kostenfolgen). Die Klageänderung wirkt indes nicht auf den Zeitraum des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Beteiligtenwechsel zurück (vgl. zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Zivilprozess Greger in Zöller, Zivilprozessordnung Kommentar,
  79. Aufl. 2012, § 264 RdNr. 31). Randnummer 30 Lediglich klarstellend ist im Tenor der Entscheidung des erkennenden Senats die fehlende Rechtswirkung des Ausspruchs zu Nr. 2 im Tenor der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt worden. Eine Beschwer, gegen die der Kläger sich im Rahmen des Berufungsverfahrens wenden könnte, ergibt sich aus der Nr. 2 des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts nicht. Ebenso wenig ist durch diesen Ausspruch des Sozialgerichts der Streitgegenstand des Verfahrens (z.B. im Rahmen einer Erledigung nach § 101 Abs. 2 SGG) modifiziert worden. Dieser Ausspruch des Sozialgerichts und der dem entsprechende Antrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom
  80. Februar 2010 lässt sich keiner zulässigen prozessualen Gestaltungsform zuordnen. Soweit es sich hierbei - entsprechend den Ausführungen des Beklagten auf Nachfrage des Berichterstatters im Berufungsverfahren - um ein Teilanerkenntnis gehandelt habe soll, wäre dies nicht hinreichend deutlich in Bezug auf die hierdurch bewirkte mögliche Besserstellung des Klägers. Im Übrigen wäre dieses Teilanerkenntnis nicht angenommen worden. Eine Widerklage war scheinbar weder von dem Beklagten beabsichtigt, noch lagen die Voraussetzungen hierfür vor (vgl. für die Beschränkung auf Beteiligte im Gleichordnungsverhältnis: BSG, Urteil vom
  81. März 1982 - 10 RAr 7/81 - BSGE 53, 212 ff.). Damit kann der Ausspruch in der angefochtenen Entscheidung nicht als Verpflichtung im Rahmen der Widerklage ausgelegt werden. Das Sozialgericht hat im Übrigen in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Klage sei insgesamt unbegründet. Randnummer 31 Die Berufung hat in Bezug auf den Hauptantrag keinen Erfolg. Insoweit fehlt es bereits an einer Zulässigkeit der Klage. Randnummer 32 Streitgegenstand der von dem Kläger geführten Berufung ist im Rahmen des Hauptantrages sein ursprüngliches Klagebegehren, d.h. die Aufhebung des Bescheids
  82. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  83. Mai
  84. Durch die Beschränkung der Anfechtung auf den Zeitraum vom
  85. Januar bis zum
  86. Dezember 2006 stimmt dieses Klageziel mit der Änderung des angefochtenen Bescheides durch den Bescheid vom
  87. Mai 2008 überein. Randnummer 33 Der Kläger kann den Bescheid vom
  88. April 2006 nicht anfechten, soweit darin für seine Ehefrau Leistungen bewilligt wurden. Allein eine mittelbare Kostentragungspflicht begründet keine Beschwer dahingehend, dass ein hiervon betroffener Dritter die Bewilligung geringerer Leistungen verlangen könnte, um die Gesamtkosten als Grundlage der Kostentragungspflicht zu reduzieren. Randnummer 34 Die Klageerhebung für einen (hier vollmachtlos vertretenen) Dritten hält im Übrigen das Klageverfahren nicht in Bezug auf die Prozessvoraussetzungen für eine Klage im eigenen Namen offen (vgl. BSG, Urteil vom
  89. Juni 1993, a.a.O.). Der Bescheid vom
  90. April 2006 ist zwar nicht an den Kläger adressiert, diesem aber bekannt gegeben worden. Auf Grund der aus dem Verfügungssatz zu entnehmenden belastenden Wirkung hätte dieser Bescheid damit von dem Kläger mit dem Widerspruch angefochten werden und er insbesondere eine Rechtswidrigkeit aus formalen Gründen geltend machen können (vgl. zum Umfang der Anfechtungsbefugnis BSG, Urteil vom
  91. Juni 1993, a.a.O.). Es ist zwischen der wirksamen Bekanntgabe eines Bescheides und dessen formeller Rechtmäßigkeit in Bezug auf die ordnungsgemäße Adressierung als Unterfall der notwendigen Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes (§ 33 Abs. 1 SGB X) zu differenzieren, an der sich hier Zweifel aufdrängen (vgl. zu den maßgebenden Anforderungen z.B. U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,
  92. Aufl. 2014, § 37 RdNr. 10 ff.). Auch durch die inhaltliche Gestaltung des Bescheides vom
  93. April 2006 wird hier keine hinreichende Klarheit bewirkt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sämtliche vorausgegangenen Bescheide über einen Kostenbeitrag des Klägers ausschließlich an diesen selbst gerichtet waren. Soweit über § 19 Abs. 5 Satz 2 SGB XII eine Gesamtschuld mehrerer Verpflichteter im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII für den Aufwendungsersatz festgelegt wird, enthebt auch dies den Sozialhilfeträger nicht von einer Forderung gegenüber demjenigen, der durch den Bescheid (allein) für eine Zahlung in Anspruch genommen werden soll. Randnummer 35 Der Kläger selbst hat den ihm übersandten Bescheid zu keinem Zeitpunkt im eigenen Namen mit dem Widerspruch angefochten. Vielmehr hat der Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren nur seine anwaltliche Vertretung der Ehefrau des Klägers angezeigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er sich der Bevollmächtigte gegen eine Belastung des Klägers mit Kosten ausgesprochen hat, da ein entsprechender Vortrag auch der Ehefrau zugestanden hätte. Bei rechtskundiger Vertretung scheidet die Auslegung des Widerspruchs dahingehend, dieser werde auch im Namen einer anderen als der ausdrücklich vertretenen Person eingelegt, aus. Vor dem Hintergrund der unterbliebenen Adressierung des angefochtenen Bescheides vom
  94. April 2006 an den Kläger ergibt sich die Auslegung eines Widerspruchs auch im eigenen Namen auch nicht zwingend aus den besonderen Umständen des Verfahrens. Da ein Widerspruch des Klägers gegen den (angefochtenen) Bescheid vom
  95. April 2006 nicht ersichtlich ist, fehlt es zumindest an einem hierdurch eröffneten Vorverfahren im Sinne des § 78 Abs. 1 SGG. Soweit der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
  96. Mai 2008 möglicherweise eine erstmalige Beschwer dahingehend enthält, dass ein gegenüber dem angefochtenen Bescheid höherer Kostenbeitrag ab Mai 2006 gefordert wird, ist dieser nur dem damaligen vollmachtlos für die Ehefrau des Klägers handelnden Rechtsanwalt bekannt gegeben worden. Dem Bescheid ist auch keine Adressierung an den Kläger zu entnehmen, da er einen Entscheidung über den "namens und im Auftrag ihres Mandanten, Herrn P, für seine Ehefrau P." erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom
  97. April 2006 betrifft. Insoweit geht der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom
  98. Februar 2009 (a.a.O.) fehl, da dieser Entscheidung gerade ein durch den Bekanntgabeadressaten eingeleitetes Vorverfahren zugrunde lag. Randnummer 36 Der Senat hat die Klage in Bezug auf die Hilfsanträge abgewiesen, da er nach § 157 Satz 1 SGG den Streitfall in gleichem Umfang wie das Sozialgericht prüft. Randnummer 37 Die Hilfsanträge zu
  99. bis
  100. können zumindest teilweise als "Minus" gegenüber dem Hauptantrag verstanden werden und unterliegen damit nicht den Beschränkungen einer Klageänderung im Sinne des § 99 SGG (vgl. z.B. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 99 RdNr. 4). Randnummer 38 Der Kläger verfolgt nicht die Feststellung einer Nichtigkeit des Bescheides vom
  101. April 2006, sodass die Prozessvoraussetzungen nicht am Maßstab des § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG zu prüfen sind (vgl. zu der insoweit nicht gegebenen Vorverfahrenspflicht: BSG, Urteil vom
  102. Februar 1989 - 11/7 RAr 103/87 - juris). Es bestehen erhebliche Bedenken des Senates, auch durch Bescheid gegenüber nicht im Rechtssinne getrennt lebenden Ehegatten eine gemeinsame Verpflichtung auszusprechen, die einem Ehegatten (hier der Ehefrau) Zahlungen aus dem ihm nicht zufließenden Einkommen auferlegt (vgl. zur Beschränkung des Ersatzes für ersparte Aufwendungen auf das eigene Einkommen des Hilfebedürftigen z.B. Schellhorn in Schellhorn/Hohm, SGB XII Kommentar, § 82 RdNr. 61). Der Senat sieht hier indes nicht die Möglichkeit, eine Teilnichtigkeit des Bescheides vom
  103. April 2006 festzustellen, da es insoweit an einem abgrenzbaren, nur den Kläger belastenden Verfügungssatz in dem Bescheid fehlt. Randnummer 39 In Bezug auf die Hilfsanträge zu
  104. bis
  105. fehlt es an einem Feststellungsinteresse des Klägers. Randnummer 40 Der Kläger hätte sein Ziel aus dem Hilfsantrag zu
  106. im Rahmen einer Anfechtung des ihm bekannt gegebenen Bescheides erreichen können, sodass er sich durch die Umstellung seines Antrages nicht von den für die Anfechtungsklage maßgebenden Prozessvoraussetzungen befreien kann (vgl. hierzu z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, § 55 RdNr. 3b). Randnummer 41 Die Frage der Verjährung einer Forderung gegen den Kläger (Hilfsantrag zu 2.) ist, wie auch die Frage einer Vollstreckung aus dem Bescheid vom
  107. April 2006, im Rahmen der Prozessökonomie nicht einer gesonderten Entscheidung des Senats zugänglich. Insoweit vermag der Senat bereits einen nur von dem Kläger geforderten Kostenbeitrag aus dem Bescheid vom
  108. April 2006 nicht zu entnehmen. Soweit der Senat bereits deutlich gemacht hat, dass eine Beitreibung aus einem (nur) an einen Dritten adressierten Bescheid im Regelfall nicht möglich ist, kann der Kläger sich gegen vollziehende Maßnahmen des Beklagten wenden. Randnummer 42 Der Hilfsantrag zu
  109. würde einen Eingriff in die allein der Behörde zustehenden Befugnisse bedeuten, von dem Kläger, ggf. im Rahmen eines weiteren Bescheides, einen Kostenbeitrag für die Vergangenheit oder die Zukunft zu fordern. Hierfür ist eine verfahrensrechtliche Grundlage nicht ersichtlich. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 44 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.