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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat L 4 AS 206/14 B ER Beschluss Einstweiliger Rechtsschutz - Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordn

Einstweiliger Rechtsschutz - Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und -grundes - Arbeitslosengeld II - Nachweis der Hilfebedürftigkeit - widersprüchliche und wahrheitswidrige

§ 313Rdn.

159). Formbedürftig ist ein zusammengesetzter Vertrag dann, wenn der Grundstücksvertrag mit den übrigen Verträgen in einem rechtlichen Zusammenhang steht. Dies wäre der Fall, wenn die Verträge zusammen stehen und fallen, nur gemeinsam gelten oder in einer gegenseitigen bzw. zumindest einseitigen Abhängigkeit stehen. Maßgeblich ist dabei der Verknüpfungswille der Parteien (dazu Staudinger, BGB, Zweites Buch, §§ 293 – 327, 13.

§ 313Rdn.

160). Ist ein Verknüpfungswille festgestellt, ist auch die Vermutung getrennter Urkunden als widerlegt anzusehen (dazu Staudinger, BGB, Zweites Buch, §§ 293 – 327, 13.

§ 313Rdn.

161). So liegt der Fall hier. Randnummer 70 Die von den Antragstellern zunächst vorenthaltene Seite 2 des Mietvertrages dokumentiert eindeutig die Verknüpfung zwischen notariellem Kaufvertrag und dem schuldrechtlichen Vertrag. Schließlich vereinbarte die Vermieterin/Verkäuferin mit der Antragstellerin zu

  1. als Mieterin/Käuferin eine Befristung des Mietverhältnisses im Hinblick auf die Regelung des notariellen Kaufvertrages. Danach ist am
  2. März 2015 die restliche Kaufsumme fällig und somit das Mietverhältnis "auch" aufgehoben. Es kann daher kein Zweifel an der untrennbaren Verknüpfung des Mietvertrages mit dem notariellen Kaufvertrag bestehen. Damit unterlag auch der vorgelegte Mietvertrag dem Formerfordernis der notariellen Beurkundung gemäß §§ 313 Satz 1, 125 BGB und ist daher als formnichtig anzusehen. Aus dem Vertrag kann die Antragstellerin daher keinerlei Rechte herleiten, da dieser unwirksam ist. Randnummer 71 Wahrscheinlicher ist, dass der Abschluss des Mietvertrages den Antragstellern dazu hätte dienen sollen, um gegenüber dem Antragsgegner ein Mietverhältnis vorzutäuschen, um auf diese Weise KdU-Leistungen im Sinne des SGB II zu erhalten. Denn die Verkäuferin hätte durch den Mietvertrag keinen Vorteil erlangt. Sie erlangte keine bessere Rechtstellung, als sie durch den notariellen Kaufvertrag bereits innehatte. Ein Scheitern des Kaufvertrages hätte der Verkäuferin einen Schadensersatzanspruch, einen Nutzungsentschädigungsanspruch seit
  3. März 2014 verschafft. Zusätzlich hätte sie alle bisher erbrachten Verwendungen im Gesamtwert von ca. 35.000,00 EUR ohne jede Entschädigung gegenüber der Antragstellerin zu
  4. behalten dürfen. Randnummer 72 Weiter spricht dafür, dass die Antragsteller trotz Aufforderung des Antragsgegners bereits im Verwaltungsverfahren den Mietvertrag zunächst nicht vollständig vorgelegt haben, um Nachfragen wegen des auf der Seite 2 erwähnten notariellen Kaufvertrages zu vermeiden. Wahrheitswidrig haben die Antragsteller behauptet, es habe sich bei dem notariellen Kaufvertrag um einen bloßen Vertragsentwurf ohne rechtliche Bindung gehandelt. Ein Entwurf ist schon nach Laienverständnis ein gerade noch nicht abgeschlossener Vertrag. Die Antragstellerin zu
  5. musste mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages am
  6. Januar 2014 wissen, dass sie ein Haus gekauft hatte. Darauf hatte der Notar hingewiesen. Dies ergab sich zudem aus dem eindeutigen Vertragstext, der Pflicht, die Maklercourtage von ca. 4.000,00 EUR wegen Abschluss eines Kaufvertrages zu zahlen und aus der grundbuchrechtlichen Auflassungsvormerkung. Die Behauptung eines bloßen Vertragsentwurfes kann daher nur dazu gedient haben, den Rechtsschein eines Mietvertrages gegenüber dem Antragsgegner möglichst lange aufrechtzuerhalten. Randnummer 73 Auch die Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu
  7. im PKH-Antrag erster Instanz enthält grobe Fehler und ist offensichtlich unvollständig. Nach diesem Antrag hat die Antragstellerin zu
  8. lediglich einen Kontoauszug der C. in Höhe von 130,36 EUR vorgelegt. Verschwiegen hat sie dabei das erst nach gerichtlicher Auflage im Beschwerdeverfahren vorgelegte Unterkonto bei der N. mit einem erheblichen Positivsaldo bis Anfang April
  9. Hätte das SG von diesem Unterkonto gewusst, hätte der PKH-Antrag der Antragsteller – eine Entscheidungsreife vorausgesetzt – wegen eines erheblichen Vermögens abgelehnt werden müssen. Ebenfalls falsch war der Sachvortrag der Antragsteller in erster Instanz, es seien alle Konten vorgelegt worden. Erst auf Nachdruck des Senats haben die Antragsteller das entscheidungserhebliche Unterkonto bei der N. mit einem erheblichen Positivsaldo vorgelegt. Randnummer 74 Grob irreführend sind auch die Eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin zu
  10. vom
  11. April
  12. Die darin getroffenen Behauptungen, das neue Wohnhaus stelle ausschließlich ein Mietobjekt dar und das Darlehen sei zweckgebunden, obwohl der schriftliche Darlehensvertrag keine entsprechende Abrede enthalten hatte, sind zumindest vertraglich klar widerlegt und enthalten fragwürdige Rechtsansichten mit einem irreführenden Tatsachenkern. Randnummer 75 Die Antragstellerin zu
  13. hat dabei schon im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Antragsgegner falsche Angaben gemacht. Bei einem Hausbesuch hat sie am
  14. März 2014 schriftlich erklärt und sogar unterschrieben "Sanierung übernimmt Vermieter". Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller dagegen immer wieder vorgetragen, sie hätten alle Sanierungsarbeiten in Auftrag gegeben und aus dem Privatdarlehen bezahlt. Randnummer 76 Der Sachvortrag der Antragsteller ist wegen fehlender Plausibilität daher insgesamt unglaubhaft. Aus der Chronologie der Ereignisse und den wiederholten Anpassungen des Sachvortrages ergeben sich zudem massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Antragsteller, so dass der Senat ihren Bekundungen zur bestehenden Hilfebedürftigkeit nicht glauben kann. Randnummer 77 Die obigen Ausführungen gelten auch in Ansehung des Anordnungsgrundes. Eine existenziell bedrohliche Notlage ist aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 78 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 79 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.