5 kW beantwortet, obwohl die Leistung des Kraftrades 29 kW beträgt. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg
einer Selbstbeteiligung von 150 € bei der Beklagten auch teilkaskoversichert gewesenen Motorrades – das ihm am Vormittag des 14. Oktober 2012 in T. vom Parkplatz unterhalb des H. platzes gestohlen worden sein soll – eine Entschädigungsleistung in Höhe von 10.850,--€ (= Wiederbeschaffungswert von 11.000,--€ ./. 150 €) nebst Zinsen geltend, und zwar im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die S. Bank als Kreditgeberin für den Fahrzeugkauf und vertragliche Zessionarin der auf das Fahrzeug bezogenen Versicherungsansprüche (Bl. 109, 149 Bd. I d. A.). Randnummer 2 Der Kläger hatte das
einer Leistung von 29 kW bzw. 39 PS ausgestattete Motorrad des Typs KTM 250 SX-F , Modell: Roszen Replica 2012, gemäß Rechnung vom
einem Enduro Umbaukit zur Kfz-Brief-Erstellung von der K. &K. GmbH in S. erworben hatte. Diese organisierte den Umbau des Motorrads zu der
einer Leistung von 5 kW für den Straßenverkehr zugelassenen KTM 250 Sport Enduro, holte – über die ihrerseits beauftragte Firma R. in F. (Bl. 96 Bd. I d. A.) – bei der Dekra am
29 kW zurückgebaut und so auch dem vor Ort in S. erschienenen Kläger nebst Betriebserlaubnis und Auslieferungsurkunde (Bl. 107/108 Bd. I d. A.) ausgehändigt worden. Randnummer 4 Der in erster Instanz als Zeuge gehörte Geschäftsführer G. K. der K. &K. GmbH hat in seinem Schreiben vom 02. Dezember 2012 an die Beklagte (Bl. 96 = Bl. 100 Bd. I d. A.) den maßgeblichen Sachverhalt wie folgt umrissen: Randnummer 5 Hiermit bestätigen wir nachfolgenden Sachverhalt zum Verkauf der KTM 250 SXF Roczen Replica Fg.-Nr. ... . Randnummer 6 Dieses Motorrad wurde von der Firma Sch. GmbH Q. bei uns incl. Dekra Gutachten (zur Kfz-Brief Erstellung) und zum Umbau als Sport-Enduro bestellt. Randnummer 7 Unsere Firma organisierte den fachgerechten Umbau zur KTM 250 Sport-Enduro im STVZO tauglichen Zustand und beauftragte die Firma R. F.
der DEKRA-technischen Abnahme. Nach Überprüfung und Abnahme des Motorrades und Erstellung der entsprechenden Unterlagen erfolgte auf ausdrücklichen Kundenwunsch der Rückbau des Motorrades in den Originalzustand einer KTM 250 SXF Roczen Replica Moto Cross Maschine. Randnummer 8 Entsprechend dem Antrag des Klägers vom 13. Juni 2012 (Bl. 92 -94 Bd. I d. A.) war das Motorrad
der für die Straßenzulassung vorgesehenen Leistung von 5 kW laut Versicherungsschein vom
Haftpflicht-und komplettem Kasko-Schutz versichert . Randnummer 9 Die Beklagte hat nach Erhalt der Diebstahlsanzeige des Klägers am 14. Oktober 2012 (Bl. 23/24 Bd. I d. A.) und zwischenzeitlichen Ermittlungen
Schreiben vom 17. Dezember 2012 (Bl. 35/36 Bd. I d. A.) wegen falscher Angaben zur Leistung des versicherten Motorrades in dem Versicherungsantrag vollen Umfanges den Rücktritt von der Kraftfahrt-Versicherung und zugleich deren Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Darüber hinaus bestreitet sie die Entwendung des Motorrades. Randnummer 10 Das Landgericht Magdeburg
Urteil vom 10. Oktober 2013 (Bl. 182 - 188 Bd. I d. A.) die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei leistungsfrei, so heißt es zur Begründung, weil sie, was nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, bei Vertragsabschluss vom Kläger arglistig getäuscht worden sei und deshalb
Schreiben vom 17. Dezember 2012 den Vertrag wirksam gemäß den §§ 142, 123 Abs. 1 BGB in Verb.
Auf die zudem streitige Frage der Entwendung des Motorrades komme es damit nicht mehr an. Randnummer 11 Gegen das als rechtsirrig gerügte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der nachdrücklich in Abrede stellt, die Beklagte arglistig getäuscht zu haben. Er und die
arbeiter der Verkäuferin hätten von dem seitens der K. &K. GmbH eigenmächtig durchgeführten Rückbau des zuvor umgebauten Motorrades in den Moto-Cross-Zustand und von der besonderen Bedeutung der Straßenzulassung des Krads keine Kenntnis gehabt. Nur deshalb sei es zu dem Missverständnis bei der Leistungsangabe in dem Versicherungsantrag gekommen. Randnummer 12 Von der weiteren Darstellung des Sach-und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 2 in Verb.
8 Satz 1 EGZPO Abstand genommen. II. Randnummer 13 Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und zulässige, auch sonst form-und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts Magdeburg vom
hin dahinstehen – ein vertraglich begründeter Entschädigungsanspruch des Klägers gemäß A.2.6 AKB schon mangels wirksamen Versicherungsvertrags nicht gegeben sein kann. Randnummer 15 Die ab dem 05. Juni 2012 policierte Kraftfahrtversicherung unter Einschluss des Teilkasko-Risikos ist allerdings nicht erst rückwirkend gemäß den §§ 142, 123 Abs. 1 BGB in Verb.
VVG durch die
Schreiben vom 17. Dezember 2012 erklärte Anfechtung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung als von Anfang an nichtig anzusehen, sondern war von Anbeginn nichtig gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
jenem Schreiben wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht seitens des Klägers gemäß § 19 Abs. 1 und 2 VVG ohne fortbestehende Leistungspflicht nach § 21 Abs. 2 VVG von dem Vertrag zurückgetreten
tels Umbau auf 5 kW gedrosselten Leistungsversion als KTM 250 EXC F zum Verkehr auf öffentlichen Straßen gemäß den §§ 15, 19 Abs. 1 StVZO zugelassen war und auch laut Zulassungsbescheinigung Teil I vom 05. Juni 2012 zugelassen worden ist. Durch den unstreitig bereits vorher und jedenfalls vor Übergabe an den Kläger erfolgten Rückbau des Krads zur Rennversion KTM 250 SX F
einer Leistung von 29 kW ist namentlich die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert worden, was gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO kraft Gesetzes das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge hatte. Das Krad durfte daher bei Meidung einer Ordnungswidrigkeit nach § 69 a Abs. 1 a StVZO nicht mehr vom Halter in Betrieb genommen werden. Ebenso war es der Beklagten versagt, für das nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendungsfähige Kraftfahrzeug eine Pflichtversicherung gemäß § 1 PflVG nebst ergänzender Kasko-Versicherung abzuschließen. Randnummer 19 Die dennoch im vorliegenden Fall
Wirkung ab dem 05. Juni 2012 abgeschlossene Kraftfahrtversicherung verstößt demnach gegen ein gesetzliches Verbot und ist nach § 134 BGB nichtig, da sich aus dem Gesetz, das heißt aus der Straßenverkehrszulassungsordnung und dem Pflichtversicherungsgesetz, nicht ein anderes ergibt. Auch der notwendige Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer wird durch die Annahme eines die Nichtigkeit der Vereinbarung bedingenden Gesetzesverstoßes nicht beeinträchtigt, da selbst dann, wenn der Versicherer im Innenverhältnis, aus welchen Gründen immer, gegenüber dem Versicherungsnehmer oder den
versicherten Personen von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, gleichwohl seine Verpflichtung im Außenverhältnis gegenüber Dritten nach Maßgabe des § 117 Abs. 1 bis 3 VVG bestehen bleibt. Randnummer 20 2. Selbst wenn sich, entgegen den vorstehenden Ausführungen, eine anfängliche Nichtigkeit der streitgegenständlichen Kraftfahrtversicherung, das heißt der darin inbegriffenen, den Entwendungsfall als Risiko abdeckenden Teilkasko-Versicherung, nicht bereits aus § 134 BGB ergeben sollte, wäre der Versicherungsvertrag jedenfalls durch den von der Beklagten
Schreiben vom 17. Dezember 2012 erklärten R ü c k t r i t t gemäß § 19 Abs. 1 und 2 VVG zur Gänze rückwirkend entfallen. Randnummer 21 Der Versicherer ist gemäß § 19 Abs. 2 VVG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1 verletzt, wovon hier auszugehen ist. Der Kläger hat die für den Abschluss der Kraftfahrtversicherung offensichtlich entscheidungserhebliche Frage nach der Leistung des zu versichernden Kraftrades
5 kW objektiv falsch beantwortet, da tatsächlich, wie ausgeführt, durch die an sich unstreitige, von wem auch immer veranlasste Wiederherstellung des früheren Zustandes vor Vertragsabschluss und vor der Ausfüllung des Versicherungsantrags die Leistung der zu versichernden und versicherten Moto-Cross-Maschine 29 kW betrug. Randnummer 22 Das damit nach § 19 Abs. 2 VVG begründete Rücktrittsrecht der Beklagten wäre nur dann nach § 19 Abs. 3 VVG ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer, was dieser als einen ihm günstigen Umstand zu beweisen hat, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die Anzeigepflicht verletzt hat. Allein davon kann nicht ausgegangen werden, da dem Kläger, mögen ihm auch die Besonderheiten des differenzierten Zulassungsverfahrens für das erworbene Renn-und Sportmotorrad nach der StVZO nicht vertraut gewesen sein, auf jeden Fall wusste, wie sich im Grunde von selbst versteht und auch seine Anhörung in zweiter Instanz unmissverständlich ergeben hat, dass die von ihm erworbene und bei Antragstellung am 13. Juni 2012 bereits 8 Tage gefahrene Maschine nicht nur 5 kW hatte, sondern
29 kW über die fast sechsfache Leistung verfügte. Randnummer 23 Ein Fall des § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG, wonach das Rücktrittsrecht des Versicherers im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung des Anzeigepflicht ausgeschlossen sein kann, kommt schon wegen der zumindest bedingt vorsätzlichen Falschangabe des Klägers, aber auch darum nicht in Betracht, weil die Beklagte bei Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts den Vertrag nicht etwa zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, sondern gar nicht erst hätte abschließen dürfen. Randnummer 24 Nach § 21 Abs. 2 VVG ist der Versicherer im Falle eines Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalles, um den es hier geht, nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Ein derartiger Ausnahmefall liegt indessen nicht vor. Randnummer 25 Denn hier bezieht sich die dem Kläger zur Last fallende Verletzung der Anzeigepflicht auf den für die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers grundlegenden Umstand, ob die allein versicherungsfähige und speziell
tels sich darüber verhaltenden Sachverständigengutachtens für den Betrieb im allgemeinen Straßenverkehr zuzulassende Version des leistungsreduzierten Sportmotorrades
5 kW oder stattdessen das nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmte, weder zulassungs-noch versicherungsfähige Wettbewerbsmodell des Typs KTM SX-F 250
einer Leistung von 29 kW Gegenstand des Versicherungsvertrages sein sollte. Von daher verbleibt es bei der Leistungsfreiheit infolge des ausdrücklich und sogar primär in dem Schreiben der Beklagten vom
der Berufung wegen angeblicher Ahnungslosigkeit des Klägers und der Verkäuferin, das heißt der Akteure der Sch. GmbH, von der besonderen Bedeutung der sogenannten Straßenzulassung des Motorrades dezidiert bestritten, eine arglistige Täuschung bei Abgabe seines Versicherungsantrags zur Last gelegt werden kann, welche die Beklagte auch noch zur ebenfalls rückwirkenden A n f e c h t u n g ihrer Vertragserklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGB in Verb.
1 BGB und § 22 VVG berechtigt hätte. III. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung zulasten des
seinem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Klägers folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 28 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses ebenso wie des erstinstanzlichen Urteils jeweils ohne Sicherheitsleistung entspricht den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb.
8 Satz 1 EGZPO. Randnummer 29 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die von den Besonderheiten des Einzelfalles bestimmte Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.