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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 435/13 Urteil Rentenversicherung - Anhebung der Altersgrenze - Abschläge - Rentenwert (Ost) - sozial

Rentenversicherung - Anhebung der Altersgrenze - Abschläge - Rentenwert (Ost) - sozialgerichtliches Verfahren Leitsatz 1. Ist die Klagebegründung erst nach der Anhörung zu dem beabsichtigten Erlass ei

§ 237

Nr 16; BSG vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R =

§ 236Nr 1 und vom 25.2.2010 - B 13 R 41/09 R).

(Rn.19) 3. Bei der Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) handelt es sich um eine nicht verfassungswidrige Entscheidung des Gesetzgebers (vgl BSG vom 14.3.2006 - B 4 RA 41/04 R =

§ 255aNr 1 und vom 4.1.2013 - B 13 R 357/11 B).

(Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),

  1. September 2013, S 6 R 121/13, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom
  2. September 2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Altersrente ohne die Berücksichtigung der Verminderung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme und unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwerts statt des aktuellen Rentenwerts (Ost). Randnummer 2 Die am ... 1945 geborene und im Beitrittsgebiet wohnhafte Klägerin beantragte am
  3. Februar 2005 bei der Beklagten eine Altersrente für Frauen ab dem
  4. Juni 2005 (Vollendung des
  5. Lebensjahres). Diese Rente wurde ihr mit Bescheid vom
  6. Juni 2005 wie beantragt bewilligt, wobei die Beklagte bei der Berechnung der Rente den Zugangsfaktor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme (5 Jahre = 60 Monate) von 1,0 um 0,180 (60 Monate mal 0,003) auf 0,820 kürzte und den aktuellen Rentenwert (Ost) anwandte. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  7. Juli 2012 setzte die Beklagte die Rente neu fest, wobei sie die Kürzung des Zugangsfaktors und die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) beibehielt. Dagegen legte die Klägerin am
  8. August 2012 Widerspruch ein, mit dem sie die Kürzung des Zugangsfaktors und die unterschiedliche Behandlung von Rentnern in Ost und West rügte. Die Abschläge seien verfassungswidrig. Dies gelte insbesondere für die Kürzung des Zugangsfaktors auch nach Vollendung des
  9. Lebensjahres. Dadurch drohe ihr die Altersarmut. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  10. Januar 2013 zurück. Die Berechnung der Höhe der Rente der Klägerin entspreche den gesetzlichen Grundlagen. Diese seien auch verfassungsgemäß. Randnummer 4 Daraufhin hat die Klägerin am
  11. Februar 2013 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben, die sie zunächst nicht begründet hat. Mit Verfügung vom
  12. August 2013 hat das SG der Klägerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Sie erhalte bis zum
  13. September 2013 Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Mit Schriftsatz vom
  14. August 2013 – bei Gericht eingegangen am
  15. August 2013 – hat die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen, sie habe wegen Arbeitslosigkeit vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden müssen. Für sie habe Vertrauensschutz dahingehend gegolten, dass sie ab dem
  16. Lebensjahr ihre Rente ohne Abschläge beziehen könne. So sei sie von Mitarbeitern des Arbeitsamtes informiert worden. Aus Gründen der Fairness sei in ihrem Falle zu prüfen, ob nicht zumindest nach Vollendung des
  17. Lebensjahres die Rente ohne Abschläge zu zahlen sei. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe die Ansicht vertreten, dass die Altersrente für Frauen mit Abschlägen verfassungswidrig sei. Ohne die Klägerin erneut anzuhören, hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  18. September 2013 abgewiesen. Sowohl die Kürzung des Zugangsfaktors als auch die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) seien von den gesetzlichen Vorschriften vorgesehen. Diese Bestimmungen seien auch nicht verfassungswidrig, was sowohl vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als auch vom BSG so gesehen werde. Randnummer 5 Gegen den am
  19. September 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
  20. Oktober 2013 Berufung beim SG eingelegt, das das Rechtsmittel an das Landessozialgericht weitergeleitet hat. Wegen ihrer geringen Rente sei sie von Altersarmut betroffen und voll von ihrem Ehemann abhängig. In den letzten Jahren habe es in vielen Bereichen Preissteigerungen gegeben. Sie hätte gern bis zu ihrem
  21. Lebensjahr gearbeitet, dies sei aber nicht möglich gewesen, weil sie wegen ihres Lebensalters keine Festanstellung mehr erhalten habe. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom
  22. September 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom
  23. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  24. Januar 2013 zu verurteilen, ihr ab dem
  25. Juni 2010 eine höhere Altersrente auf der Grundlage eines ungeminderten Zugangsfaktors von 1,0 und des aktuellen Rentenwerts statt des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu zahlen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom
  26. September 2013 zurückzuweisen. Randnummer 10 Sie ist der Auffassung, dass der Gerichtsbescheid des SG in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Randnummer 11 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch in der von § 151 SGG geforderten Form und Frist eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zwar dürfte das Verfahren vor dem SG an einem Verfahrensmangel leiden (nachfolgend 1.) Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Höhe der Rente der Klägerin entspricht aber dem geltenden Recht (nachfolgend 2.). Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass die der Rentenberechnung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig sind (nachfolgend 3.). Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide deshalb nicht in ihren Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
  27. Randnummer 13 Die Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid dürfte zwar verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein. Nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG sind die Beteiligten vor Erlass eines Gerichtsbescheides dazu anzuhören. Dabei ist eine Anhörungsmitteilung regelmäßig nur einmal erforderlich. Dies gilt aber dann nicht, wenn sich die Prozesssituation nach der entsprechenden Mitteilung wesentlich geändert hat. Dies kann der Fall sein, wenn erst danach eine Klagebegründung eingereicht wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  28. Auflage, § 105 Rdnr. 11, mit weiteren Nachweisen). Randnummer 14 Ein solcher Fall liegt hier vor, da die Klägerin ihre Klage erst nach der Anhörungsmitteilung vom
  29. August 2013 mit dem bei Gericht am
  30. August 2013 eingegangenen Schriftsatz vom
  31. August 2013 begründet hat. Eine Zurückverweisung der Sache an das SG scheidet aber aus, da eine insoweit von § 159 Abs. 1 Ziff. 2 SGG geforderte aufwändige Beweisaufnahme in diesem Verfahren nicht erforderlich ist.
  32. Randnummer 15 Die Berechnung der Höhe der Rente der Klägerin entspricht dem geltenden Recht. Gemäß § 64 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente durch die Vervielfältigung der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, des Rentenartfaktors und des aktuellen Rentenwerts. Die Beklagte hat sowohl den für die Rente der Klägerin maßgeblichen Zugangsfaktor als auch die Höhe des aktuellen Rentenwerts unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften des Rentenrechts zutreffend ermittelt. Randnummer 16 Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) SGB VI ist bei Renten wegen Alters der Zugangsfaktor von 1,0 um jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 zu kürzen. Für die am ... 1945 geborene Klägerin bildet die Regelaltersgrenze die Vollendung des
  33. Lebensjahres (vgl. § 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Sie hat die Altersrente ab Vollendung des
  34. Lebensjahres in Anspruch genommen, so dass der Zugangsfaktor von 1,0 (§ 67 Nr. 1 SGB VI) um 60 Monate (= 5 Jahre) à 0,003 Punkte = 0,180 auf 0,820 zu kürzen war. Die Vertrauensschutzregelungen des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI können wegen des Lebensalters der Klägerin bei ihr keine Anwendung finden. Randnummer 17 Die Beklagte hat der Berechnung der Höhe der Rente auch zutreffend den aktuellen Rentenwert (Ost) zugrunde gelegt. Dies folgt aus den §§ 255a, 255b SGB VI.
  35. Randnummer 18 Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass die genannten Regeln verfassungswidrig sind, so dass auch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz ausscheidet. Randnummer 19 Das BVerfG hat bereits entschieden, das die Anhebung der Altersgrenze für Altersrenten in Verbindung mit den Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme nicht verfassungswidrig ist (Beschluss vom
  36. November 2008 – 1 BvL 3/05 u.a. –). Dem hat sich das BSG angeschlossen (Urteile vom
  37. November 2009 – B 13 R 5/09 R – und vom
  38. Februar 2010 – B 13 R 41/09 –). Auch der erkennende Senat sieht keine Anhaltspunkte, die genannten Regelungen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten in Zweifel zu ziehen. Randnummer 20 Auch bei der Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG um eine nicht verfassungswidrige Entscheidung des Gesetzgebers (Urteil vom
  39. März 2006 – B 4 RA 41/04 R – und Beschluss vom
  40. Januar 2013 – B 13 R 357/11 B –). Dem schließt sich der erkennende Senat ebenfalls an. Die Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse in Ost und West ist noch nicht so weit fortgeschritten, als dies nicht die unterschiedlichen Rentenwerte in Ost und West rechtfertigen würde.
  41. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 22 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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