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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 RS 21/13 ZVW Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betr

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - VEB Elektro-Wärmetechnik Halle Leitsatz Der VEB Elektro-Wärmetechnik Halle war im Monat Juni

§ 1AAÜG, Nr.

2, S. 11). Randnummer 33 Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden. Randnummer 34 Die Voraussetzungen der Rechtsprechung des früheren

  1. Senats und des jetzigen
  2. Senats des BSG (dessen rechtliche Beurteilung der erkennende Senat seiner Entscheidung aufgrund der Zurückverweisung gemäß § 170 Abs. 5 SGG zugrunde zu legen hat), wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann, sind aber für den Monat Juni 1990 erfüllt. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  3. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom
  4. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden:
  5. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Randnummer 35 Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und Randnummer 36 die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar Randnummer 37 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 38 Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am
  6. Juni 1990 vorgelegen haben. Selbst wenn der Kläger während seiner Beschäftigung bei dem VEB G. einen Antrag auf Einbeziehung in die AVItech gestellt haben sollte, der nicht beschieden wurde, führt dies nicht dazu, dass hinsichtlich der Frage, ob das AAÜG überhaupt anwendbar ist, auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist. Denn für eine fiktive Einbeziehung ist eine entsprechende Antragstellung unerheblich. Randnummer 39 In Anwendung der genannten Maßstäbe hatte der Kläger am
  7. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech in Bezug auf den Monat Juni
  8. Denn der Kläger erfüllte insoweit die abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu BSG, Urteil vom
  9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –,

§ 1Nr.

6) des hier betroffenen Versorgungssystems. Randnummer 40 Der Kläger war ausweislich der Urkunde der Universität R. vom

  1. März 1971 berechtigt, den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" zu führen. Auch die sachliche Voraussetzung der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit erfüllte er während seiner Beschäftigung beim VEB E. H. Nach der Rechtsprechung des früheren
  2. Senats des BSG (Urteil vom
  3. August 2007 – B 4 RS 2/07 R – juris, Rdnr. 18) und der Rechtsprechung des nunmehr zuständigen
  4. Senats (Urteile vom
  5. Oktober 2012 – B 5 RS 9/11 R – juris, Rdnr. 19; vom
  6. Mai 2012 – B 5 RS 7/11 R – juris, Rdnr. 24; vom
  7. März 2013 – B 5 RS 3/12 R – juris, Rdnr. 21, 22) erfüllen Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur dann, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag und damit die Aufgabenerfüllung prägte. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig, d.h. überwiegend, entsprechend ihrem Berufsbild, sondern vielmehr berufsfremd eingesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung bedeutet "berufsfremd" die Ausübung einer Tätigkeit, die nicht schwerpunktmäßig durch die durchlaufene Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist. Randnummer 41 Aus der vom Kläger eingereichten Bescheinigung der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität R. vom
  8. Mai 1996 ergibt sich, dass das Diplomverfahren in der Studienrichtung Starkstromtechnik durchgeführt wurde. Auch der Zulassungsbescheid zum Studium an der Universität R. vom
  9. November 1965 bezog sich auf die Fachrichtung Starkstromtechnik. Das Studium hatte zwar bedingt einen Bezug zur Schiffstechnik, wie der Kläger im Erörterungstermin am
  10. Dezember 2013 eingeräumt hat. Dies erscheint angesichts des Studienortes R. auch nicht ungewöhnlich. Es handelte sich aber eben nicht um ein Studium in der Fachrichtung Schiffstechnik. Dem Zeugnis der Universität R. vom
  11. November 1970 sind u. a. folgende Einzelleistungen zu entnehmen: Elektrische Maschinen, Netzwerk- und Systemanalyse, analoge und digitale Schaltungen, Theorie der Schaltsysteme, elektronische Messtechnik, theoretische E.-Technik, elektrische Antriebe und Regelungstechnik. Im Hinblick darauf geht der Senat in der Gesamtschau von dem Berufsbild des Elektroingenieurs aus. In dem Erörterungstermin am
  12. Dezember 2013 hat der Kläger bekundet, im Auftrag des Betriebsdirektors die Aufgabe gehabt zu haben, die einzelnen Bereiche des VEB E. H. so zu trennen, dass daraus bei der Überleitung funktionsfähige Einzelbetriebe entstehen konnten. Dabei sei er insbesondere für die technische Seite zuständig gewesen. Hier habe er seine Vorkenntnisse nutzen können, weil er über viele Jahre immer im Bereich Technik und Produktion tätig gewesen sei. Der Senat hält diese Aussagen für glaubhaft, zumal sie im Einklang stehen mit den Bekundungen des ehemaligen Betriebsdirektors des VEB E. H., W., im Erörterungstermin am
  13. Dezember
  14. Der Zeuge W. hat erklärt, der Kläger sei als ökonomischer Direktor eingestellt worden. Allerdings könne man es sich nicht so vorstellen, dass der Kläger nur am Schreibtisch gesessen habe. Die Produktion sei zu organisieren gewesen. Es sei nicht nur um Zahlen gegangen, sondern auch um die Lösung technischer Probleme. Dabei sei auch der Kläger entsprechend stark mit einbezogen worden. Der Zeuge hat den betriebswirtschaftlich-ökonomischen Teil des Klägers in etwa so groß eingeschätzt wie den Arbeitsanteil des Klägers im technisch-produzierenden Bereich. Randnummer 42 Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers lag zur Überzeugung des Senats nicht in anderen, nicht produktionsbezogenen Bereichen, insbesondere nicht im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich. Die im Funktionsplan vom
  15. Februar 1990 geschilderten Aufgaben (Erarbeitung einer Grundkonzeption zur Überleitung des VEB E. in marktfähige Strukturen bei der Reprivatisierung, Analyse der Arbeitskräftesituation, Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der PGH vor dem Zusammenschluss zum VEB E., Feststellung von Ansprüchen der Mitglieder der damaligen PGH, weitere Vorbereitungen zur Reprivatisierung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht) sprechen nicht für einen berufsfremden Einsatz. Denn die meisten geschilderten Aufgaben setzten zwingend vertiefte Kenntnisse des technischen Bereichs des VEB E. H. voraus, wie sie der Kläger mit seinem Berufsbild als Elektroingenieur vorweisen konnte. Die Erarbeitung einer Grundkonzeption zur Überleitung des VEB E. in marktfähige Strukturen bei der Reprivatisierung ist ohne technische Kenntnisse gar nicht vorstellbar. Diese Aufgabe steht an erster Stelle im Funktionsplan und war zur Überzeugung des Senats die Kernaufgabe des Klägers im VEB E. H., zumal die übrigen Aufgabenbeschreibungen entweder mittelbar mit dieser Kernaufgabe verbunden waren oder Zuarbeiten zu dieser Kernaufgabe darstellten. Der Kläger hat dies im Erörterungstermin eindrucksvoll beschrieben. Er hat darauf hingewiesen, dass die technisch-technologische Vorbereitung der Trennung der einzelnen Bereiche des VEB E. H. Bestandteil der im Funktionsplan beschriebenen Aufgaben oder Voraussetzung für diese Aufgaben war. Er hat darüber hinaus bekundet, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit ab dem
  16. Februar 1990 in den Bereichen der Punkte 1 und 2 des Funktionsplanes (= Erarbeitung einer Grundkonzeption zur Überleitung des VEB E. in marktfähige Strukturen bei der Reprivatisierung, Analyse der Arbeitskräftesituation) lag. Die übrigen Punkte 3 bis 10 fielen federführend in den Aufgabenbereich des Betriebsdirektors W., so der Kläger. Dies bedeute aber nicht, dass er damit gar nichts zu tun gehabt habe. Allerdings habe darin eben nicht der Schwerpunkt seiner Tätigkeit bestanden. Der Senat kann keinen Anlass, an dieser Aussage Zweifel zu hegen. Die Bezeichnung "Direktor für Ökonomie" in dem Funktionsplan ist dagegen zur Überzeugung des Senats kein Ausschlusskriterium für die sachliche Voraussetzung, weil nicht die Funktionsbezeichnung entscheidend ist, sondern der tatsächliche Tätigkeitsinhalt. Randnummer 43 Im Übrigen ist – im Hinblick auf die Argumentation der Beklagten mit dem Anforderungsprofil des in der ehemaligen DDR ausgebildeten Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Arbeitsgestaltung – darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des früheren
  17. Senats des BSG die sachliche Voraussetzung nicht allein nach der Beschäftigung in bestimmten Arbeitsbereichen im Sinne der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie oder des Bauwesens (vom
  18. Dezember 1974, GBl. DDR I 1975 S. 1, im Folgenden: AO) bestimmt werden kann. Dem
  19. Senat ging es anscheinend vielmehr darum, den im Wesentlichen berufsfremden Einsatz auszuschließen. So hat der
  20. Senat ausgeführt (BSG, Urteil vom
  21. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R – juris, Rdnr. 43), aus der AO könne nicht geschlossen werden, eine z. B. dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt gewesen sei. Auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit könnten der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der
  22. DB genannten Berufe entsprechen. Ob auch ein Einsatz in den Arbeitsbereichen "Kultur-, Sozialwesen und Betreuungseinrichtung" oder "Kader und Bildung" ausreiche, um eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeit annehmen zu können, hat der
  23. Senat in dieser Entscheidung ausdrücklich dahingestellt. Eine andere Betrachtung hätte – so der
  24. Senat – zur Folge, dass bei Arbeitsplatzwechseln innerhalb des volkseigenen Produktionsbetriebs für jeden Zeitabschnitt zu prüfen wäre, in welchem genauen Arbeitsbereich des Betriebs der Ingenieur, Konstrukteur, Architekt oder Techniker eingesetzt gewesen sei. Der damit verbundene Ermittlungsaufwand erscheine für die Verwaltung und die Instanzgerichte schwerlich praktikabel und könne zu zufälligen Ergebnissen führen (BSG, Urteil vom
  25. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R –, a.a.O.). Der
  26. Senat des BSG hat sich der Rechtsprechung des
  27. Senats des BSG zur sachlichen Voraussetzung ausdrücklich angeschlossen (BSG, Urteil vom
  28. März 2013 – B 5 RS 3/12 R –, juris, Rdnr. 21, 22). Der Senat ist nach alledem überzeugt, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers im VEB E. H. entsprechend dem ermittelten Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung prägten. Randnummer 44 Der Kläger war vom
  29. Juni 1990 bis zum
  30. Juni 1990 auch in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie beschäftigt. Für die Zeit davor, also vom
  31. Februar 1990 bis zum
  32. Mai 1990 ist dies nach Auffassung des Senats aber nicht nachgewiesen. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend: BSG, Urteil vom
  33. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –, juris) gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom
  34. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –,

§ 1Nr.

6 S. 47; Urteil vom

  1. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Versorgungsrechtlich relevant ist allein die Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Erfasst sind daher nur Betriebe, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben. An dieser Rechtsprechung des früheren
  2. Senat des BSG hat der jetzt zuständige
  3. Senat festgehalten (BSG, Urteil vom
  4. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R –, juris, Rdnr. 24; Urteil vom
  5. März 2013 – B 5 RS 3/12 R –, juris, Rdnr. 24, 25). Randnummer 45 Vor diesem Maßstab war der VEB E. H. jedenfalls im Monat Juni 1990 ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 der
  6. DB. Denn die soeben beschriebene Art von Produktion gab dem Betrieb zur Überzeugung des Senats in diesem Monat das Gepräge. Der Kläger hat bekundet, dass sich die Zahl der Mitarbeiter im Bereich Elektroinstallation bis Mitte Juni 1990 drastisch auf etwa 10 verringert habe. Dies hält der Senat für glaubhaft, denn der Zeuge W. hat in dem ihn selbst betreffenden Verfahren L 1 R 105/08 in der Sitzung am
  7. März 2011 bekundet, die Anzahl der Mitarbeiter (im gesamten Betrieb) habe sich bis Mitte des Jahres 1990 auf ca. 120 verringert. Im Juni 1990 hätten sich die Mitarbeiterzahlen wie folgt auf die einzelnen Bereiche verteilt: Heizelemente 20, Einschweißgeräte 15, Antennen 70 bis 80, Verwaltung maximal 10, Elektroinstallation ebenfalls
  8. Auch im Erörterungstermin am
  9. Dezember 2013 hat der Zeuge W. erklärt, im Juni 1990 seien noch zehn Monteure im Bereich der Elektroinstallation tätig gewesen. Es handelt sich insoweit also um eine stringente in sich widerspruchsfreie Darstellung. Der Zeuge W. hat am
  10. Dezember 2013 weiterhin angegeben, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des VEB E. H. im Juni 1990 im Bereich der Antennenproduktion gelegen habe, was dem Senat angesichts der Mitarbeiterzahlen in den einzelnen Bereichen plausibel erscheint. So seien allein im Monat Juni 1990 ca. 100.000 Antennen produziert worden. Der Zeuge W. hat eingeräumt, dass im Bereich Antennen-, Heizköper-, Plastschweißgeräte- und Leuchtenproduktion auch eine Anpassung an Kundenwünsche erfolgt sei, so nicht zuletzt im Bereich der Antennenproduktion. Es seien unterschiedliche Größen hergestellt worden. Die Herstellung verschiedener Größen bedeutet angesichts der hergestellten Mengen zur Überzeugung des Senats aber nicht, dass keine Serienproduktion vorgelegen hat. Auch die Aussage des Zeugen W., die Leuchtenproduktion wie auch die Antennenproduktion habe aus Handarbeit bestanden, spricht nicht gegen eine serielle Produktion. Der Zeuge W. hat ein Beispiel aus der Leuchtenproduktion beschrieben: Die Leuchten seien aufgehängt und dann sozusagen von Hand lackiert worden. Diese "Handarbeit" bedeutet aber nicht, dass keine Fließbandproduktion vorgelegen hat. Lediglich die technischen Möglichkeiten haben sich seit 1990 enorm verbessert, weil die technologischen Prozesse in der Zwischenzeit weiterentwickelt worden sind. Hierauf hat der Zeuge W. zutreffend hingewiesen. Randnummer 46 Nicht überzeugt hat den Senat dagegen die Argumentation der Beklagten, nach der die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt sei, weil der Bereich der Elektroinstallation vor dem
  11. Juni 1990 jedenfalls nicht im Rechtssinne weitgehend ausgegliedert gewesen sei. Der Senat hat nicht der Frage nachzugehen, in welchen Betrieben außerhalb des VEB E. H. die betroffenen Mitarbeiter des Bereichs Elektroinstallation im Juni 1990 möglicherweise gearbeitet haben und ob diese Betriebe ihrerseits rechtsfähig waren oder ob einige ehemalige Mitarbeiter sich selbständig gemacht haben. Denn es ist entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse im VEB E. H. abzustellen. Diesem Betrieb standen die genannten Mitarbeiter im Juni 1990 tatsächlich nicht mehr zur Verfügung. Insoweit folgt der Senat hinsichtlich der tatsächlichen Angaben den weitgehend übereinstimmenden Aussagen des Klägers und des Zeugen W., wonach der Bereich Elektroinstallation im Verlauf des
  12. Halbjahres 1990 weitgehend ausgegliedert wurde und zuletzt nur noch ca. 10 Mitarbeiter übrig geblieben waren. Die von der Beklagten erwähnten Urteile des
  13. Senats des BSG vom
  14. Juni 2010 zur so genannten "leeren Hülle" (B 5 RS 16/09 R u.a.) können nicht zu einer anderen Bewertung führen, weil sie einen anderen Zusammenhang betrafen. Denn es kommt vorliegend nicht darauf an, ob der VEB E. H. zu irgendeinem Zeitpunkt eine leere Hülle war. Zur Überzeugung des Senats ist nachgewiesen, dass dem VEB E. H. im Juni 1990 nur noch 10 Mitarbeiter im Bereich der Elektroinstallation zur Verfügung standen. Bei insgesamt 120 Mitarbeitern hatte dieser Bereich also keine wesentliche Bedeutung mehr, so dass es an dieser Stelle nicht darauf ankommt, ob es sich bei der Elektroinstallation im VEB E. H. um eine serielle Massenproduktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG gehandelt hat. Randnummer 47 Anders ist der Zeitraum vom
  15. Februar 1990 bis zum
  16. Mai 1990 zu beurteilen. Aus der schriftlichen Auskunft des Zeugen W. vom
  17. März 2006, die sich auf das
  18. Halbjahr 1990 bezog, ergibt sich, dass in dem Bereich Antennen-, Heizköper-, Plastschweißgeräte- und Leuchtenproduktion 107 Arbeitnehmer beschäftigt waren, während in den Bereichen Verwaltung (78 Arbeitnehmer), Lagerwirtschaft (acht Mitarbeiter), Projektierung (20 Arbeitnehmer) und Elektroinstallation (250 Arbeitnehmer) insgesamt eine deutlich höhere Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt war. Die Zahl von 250 Mitarbeitern im Bereich der Elektroinstallation bestätigt sich in den Aussagen des Klägers und des Zeugen W. im Erörterungstermin am
  19. Dezember 2013 und wird vom Senat deshalb als glaubhaft angesehen. Im Februar sei der Bereich Elektroinstallation größer gewesen als später im Juni 1990, so der Zeuge W. Es seien einmal 200 bis 250 Mitarbeiter im Bereich Elektroinstallation tätig gewesen, die dann den Betrieb nach und nach verlassen hätten. Der Kläger hat am
  20. Dezember 2013 die Zahl der Mitarbeiter im Bereich Elektroinstallation zum
  21. Februar 1990 mit 250 bestätigt. Zur Überzeugung des Senats ergibt sich daraus ein deutlicher Schwerpunkt der Betriebstätigkeit im Bereich der Elektroinstallation, und zwar selbst dann, wenn man allein die Zahl der in der Elektroinstallation Beschäftigten der Summe aller übrigen Beschäftigten (außer Verwaltung) gegenüberstellt. Es ist zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen, dass sich diese Gewichtung bis Ende Mai 1990 deutlich und wesentlich verschoben hat. Weitere Erkenntnismöglichkeiten sind für den Senat nicht ersichtlich. Randnummer 48 Die Elektroinstallation kann zur Überzeugung des Senats nicht als serielle Produktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG angesehen werden. Bei der Installation werden keine neuen Produkte seriell hergestellt, sondern es werden – ggf. seriell hergestellte – Sachgüter verarbeitet, in dem z. B. Leuchten und Kabel angebracht bzw. verlegt werden. Dies wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen W. am
  22. Dezember
  23. Nach seinem Verständnis war die Elektroinstallation eine Handwerksarbeit. Die Elektroinstallation sei an die örtlichen Verhältnisse angepasst worden, es habe sich nicht um Serienproduktion gehandelt. Es sei die Spezialität des VEB E. H. gewesen, individuelle Kundenwünsche zu berücksichtigen. Es seien auch Wartungs- und Reparaturleistungen erbracht worden. Das Angebot des VEB E. H. habe im Prinzip die gesamte Palette eines Elektroinstallationsbetriebes umfasst. Randnummer 49 Dagegen erscheint es hier nicht möglich, den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit des VEB E. H. anhand des in den einzelnen Bereichen erzielten Gewinns zu beurteilen, wie es dem Kläger anscheinend vorschwebt. Dies gilt zum einen deshalb, weil es insoweit an belastbaren Zahlen fehlt. Ein für die jeweiligen Bereiche abgrenzbarer Gewinn bzw. Verlust bezogen auf den Zeitraum vom
  24. Februar bis
  25. Juni 1990 lässt sich den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Bilanzen nicht entnehmen. Weitere Erkenntnismöglichkeiten darüber hinaus sind für den Senat nicht ersichtlich. Zum anderen kristallisiert sich schon anhand der Verteilung der Arbeitskräfte der Schwerpunkt des Betriebes vor Juni 1990, hier die Elektroinstallation, deutlich heraus. Denn auf den Aufwand lässt sich nicht zuletzt durch den jeweiligen Mitarbeitereinsatz schließen. Hingegen ist der Gewinn oder die Bilanz als Gradmesser für den betrieblichen Schwerpunkt zudem problematisch, weil dessen Ermittlung von den systembedingten Vorgaben abhängt und häufig nicht den tatsächlichen Aufwand und Umsatz bzw. Ertrag abbildet. So wurde in der DDR nach den Bestimmungen der Rechnungsführung und Statistik (RuSt) bilanziert. Die durch die RuSt ermittelten Zahlen dienten der Leitung und Planung der Volkswirtschaft der DDR (§ 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Rechnungsführung und Statistik vom
  26. Juli 1985, GBl. DDR I, S. 261) und damit einem anderen Zweck als eine handelsrechtliche Bilanzierung. Das System der RuSt entsprach den Erfordernissen einer zentralgeleiteten Wirtschaft, ein einheitliches Rechnungswesen in der gesamten Volkswirtschaft zu schaffen, das nicht nur die einzelnen Betriebe und Kombinate erfasste, sondern zugleich eine volkswirtschaftliche Gesamtrechnung darstellte (von Wysocki/Glaubig/Rammert/Wenzler, DB 1990, S. 945). Eine Rechnungslegung nach den Grundsätzen der RuSt war somit erforderlich, um ablesen zu können, ob ein Betrieb seine Planvorgaben erreicht hatte. Randnummer 50 Der VEB E. H. war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der
  27. DB, denn ein derartiger Betrieb ist dort nicht genannt. Die in dieser Vorschrift enthaltene Aufzählung ist jedoch abschließend (BSG, Urteil vom
  28. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –

§ 1Nr.

6). Randnummer 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 52 Der Senat hat sich nicht veranlasst gesehen, die Revision erneut wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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