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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 587/13 Urteil Voraussetzungen einer Klagerücknahmefiktion bei unterbliebener Mitwirkungshandlung §

Voraussetzungen einer Klagerücknahmefiktion bei unterbliebener Mitwirkungshandlung Orientierungssatz

  1. Nach § 102 Abs. 2 SGG wird eine Klagerücknahme fingiert, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Kläger ist nach § 102 Abs. 2 S. 3 SGG auf die eintretenden Rechtsfolgen hinzuweisen. (Rn.20)
  2. Bei Rechtsstreitigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann wegen der existenzsichernden Bedeutung dieser Leistungen nur ausnahmsweise auf ein zwischenzeitlich entfallenes Rechtsschutzinteresse eines Klägers geschlossen werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom
  3. April 2001 - 8 B 2/
  4. (Rn.26)
  5. Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der Fortführung des Verfahrens kann nicht damit begründet werden, dass der Kläger eine nach Rechtsansicht des Gerichts erforderliche Mitwirkung unterlassen hat, wenn der Anspruch nach dessen Ansicht davon nicht abhängt. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  6. März 2013, S 45 AS 91132/10 WA, Urteil Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  7. März 2013 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Stendal zum Aktenzeichen S 5 AS 380/08 nicht durch die Klagerücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 SGG beendet worden ist. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht bei Verfahrensabschluss vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger und Berufungsführer wenden sich gegen ein Urteil des Sozialgerichts Magdeburg, mit dem dieses ihre Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Fiktion einer Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgewiesen und die Verfahrensbeendigung festgestellt hat. In der Sache begehren die Kläger vom Beklagten die Gewährung höherer Leistungen für die Kosten für die Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom
  8. Juni 2007 bis
  9. September
  10. Randnummer 2 Die am ... 1973 geborene Klägerin ist mit dem am ... 1974 geborenen Kläger verheiratet. Beide beziehen mit ihren Kindern seit dem
  11. Januar 2005 mit Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie bewohnen ein Eigenheim auf einem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück, welches diese im Jahr 2004 erworben hat. Über das Wohnhaus haben die Kläger mit der Großmutter des Klägers mit Wirkung zum
  12. Juni 2004 einen Mietvertrag abgeschlossen, der auf den
  13. Mai 2004 datiert und eine monatliche Gesamtmiete von 321,20 EUR ausweist. Ausweislich eines Schreibens der Großmutter des Klägers vom
  14. März 2005 soll die Miete seit dem
  15. April 2005 wegen einer Erhöhung der vorauszuzahlenden Betriebskosten 425,76 EUR betragen. Die Wirksamkeit des Mietvertrages sowie die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) sind zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  16. März 2007 hatte der Beklagte den Klägern und deren Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich KdUH für den Zeitraum vom
  17. April bis
  18. September 2007 in Höhe von monatlich 1.195,62 EUR unter Zugrundelegung der angegebenen mietvertraglichen Aufwendungen bewilligt. Nach Bekanntwerden der Eigentumsverhältnisse änderte der Beklagte mit Bescheid vom
  19. August 2007 in Gestalt des Bescheides vom
  20. Januar 2008 die Leistungsgewährung dahingehend ab, dass für den Zeitraum vom
  21. bis
  22. Juni 2007 insgesamt 844 EUR und ab dem
  23. Juli bis
  24. September 2007 monatlich 848 EUR gewährt wurden, da den Klägern ein Anspruch auf Leistungen unter Berücksichtigung des Mietvertrages nicht zustehe. Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein, mit dem sie geltend machten, dass die KdUH im Zeitraum vom
  25. Juni bis
  26. September 2007 auf der Grundlage des vorgelegten Mietvertrages zu bewilligen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom
  27. Mai 2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück und führte ergänzend aus: Die KdUH könnten lediglich in Höhe von 106 EUR/Monat Berücksichtigung finden, da der vorgelegte Mietvertrag nicht wirksam und weitere Aufwendungen durch die Kläger nicht nachgewiesen seien. Randnummer 4 Mit ihrer am
  28. Mai 2008 beim Sozialgericht Stendal erhobenen Klage (S 5 AS 380/08) haben die Kläger ihr Begehren weiter verfolgt und vorgetragen, die Aufwendungen für die KdUH seien vom Beklagten in voller Höhe entsprechend der mietvertraglichen Regelung zu übernehmen. Der Wirksamkeit des Mietvertrages stehe nicht entgegen, dass die Vermieterin nicht Eigentümerin des Anwesens sei, da die Eigentümerstellung zivilrechtlich keine Voraussetzung für eine vertragliche Verpflichtung sei. Die Vermieterin habe im Übrigen alle Kosten des Grundstücks, einschließlich der Betriebskosten, getragen. Dem ist der Beklagte unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen entgegengetreten. Randnummer 5 Mit gerichtlichem Schreiben vom
  29. Februar 2009 hat das Sozialgericht die Kläger aufgefordert, die von ihnen geltend gemachten KdUH detailliert aufzuschlüsseln und mit geeigneten Nachweisen zu belegen, da die Verwaltungsakten noch dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in einem Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtschutzes vorlägen. Die Kläger haben daraufhin mit Schriftsatz vom
  30. März 2009 den Mietvertrag vom
  31. Mai 2004 sowie das Schreiben der Vermieterin vom
  32. März 2005 übersandt, die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden waren. Mit weiterem Schreiben vom
  33. Juni 2009 hat das Sozialgericht die Kläger erneut beauflagt, "alle Nachweise für Kosten der Unterkunft und Heizung bis zum
  34. August 2009 zur Akte zu reichen, welche den streitigen Zeitraum betreffen und von Ihnen geltend gemacht werden. Dies ist erforderlich, da die Verwaltungsakten beim LSG benötigt werden". Mit Schreiben vom
  35. September 2009 und
  36. Dezember 2009 hat das Sozialgericht die Kläger unter Fristsetzung von einer Woche an die Erledigung des gerichtlichen Schreibens vom
  37. Juni 2009 erinnert und vorsorglich auf die Regelung des § 102 Abs. 2 SGG hingewiesen. Da die Kläger sich hierzu nicht äußerten, hat der Kammervorsitzende mit Verfügung vom
  38. Februar 2010 gegenüber den Klägern ausgeführt: " fordere ich Sie aus gegebenem Anlass - Sie haben auf die Verfügungen vom
  39. Juni 2009,
  40. September 2009 und
  41. Dezember 2009 nicht reagiert - zur Mitwirkung gemäß § 103 SGG auf. Mit den genannten Verfügungen wurden folgende Unterlagen angefordert: - sämtliche Unterlagen zu Kosten der Unterkunft und Heizung für den streitigen Zeitraum -. Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen, weshalb ich Sie letztmalig auffordere, die Unterlagen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung binnen drei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens zur Akte zu reichen.". Des Weiteren hat das Sozialgericht die Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage nach § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen gelte, wenn diese das Verfahren trotz der Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betrieben. Auf das den Klägern am
  42. Februar 2010 zugestellte Schreiben haben sich diese nicht geäußert. Am
  43. März 2010 hat der Kläger telefonisch bei der Geschäftsstelle der
  44. Kammer des Sozialgerichts die Aussetzung des Verfahrens beantragt, da das Haus abgebrannt sei und er alles verloren habe. Durch das Sozialgericht wurde er darauf hingewiesen, dass ein Aussetzungsantrag schriftlich zu stellen sei. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung lägen jedoch nicht vor, und zwar unabhängig davon, ob der Brand nur die Geschäftsräume des Klägers oder auch das Wohnhaus betroffen habe. Nachdem die Kläger auch auf das gerichtliche Schreiben vom
  45. Februar 2010 nicht reagiert haben, hat das Sozialgericht mit Verfügung vom
  46. Juni 2010 die Erledigung des Verfahrens durch Klagerücknahme festgestellt und den Beteiligten mit Schreiben vom gleichen Tage mitgeteilt, dass die Klage nach § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen gelte, da die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht worden seien. Randnummer 6 Den gegen den Kammervorsitzenden erhobenen Befangenheitsantrag der Kläger hat das Landessozialgericht mit Beschluss vom
  47. Februar 2012 (L 5 SF 95/11 AB) zurückgewiesen. Randnummer 7 Die Kläger haben am
  48. Juni 2010 die Fortführung des Verfahrens beantragt und ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 SGG seien nicht erfüllt, da die Unterkunftskosten im Klageverfahren durch Vorlage des Mietvertrages hinreichend und umfänglich belegt worden seien. Mit der Klage sei gerade beantragt worden, den Beklagten zu verurteilen, die Unterkunftskosten gemäß diesem Vertrag zu gewähren. Darauf hätten sie nach den gerichtlichen Verfügungen bzw Erinnerungen das Sozialgericht auch hingewiesen. Die Unterkunftskosten seien nachgewiesen und Gegenstand der Klage. Randnummer 8 Das Sozialgericht Stendal hat das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen S 45 AS 132/10 WA wieder aufgenommen. Mit Urteil vom
  49. März 2013 hat das (nach Schließung des Sozialgerichts Stendal zum
  50. November 2010 zuständige) Sozialgericht Magdeburg die Klage auf Feststellung, dass das Verfahren nicht durch die Klagerücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 SGG beendet wurde, abgewiesen. Es hat festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gelte. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Fiktion der Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 SGG seien erfüllt. Die Kläger hätten innerhalb der ihnen gesetzten Frist das Verfahren nicht betrieben. Sie seien der Aufforderung des Gerichts vom
  51. Juni 2009, weitere Nachweise zu den KdUH vorzulegen, nicht nachgekommen. Nach dem vorgelegten "Mietvertrag" und der "Betriebskostenabrechnung" sei davon auszugehen, dass die Kläger im streitigen Bewilligungszeitraum nicht nur zu Zahlungen an die Großmutter des Klägers, sondern auch an Dritte verpflichtet gewesen sein konnten. Dies betreffe insbesondere die Kosten für die Müllentsorgung, Wasser und Abwasser, Heizung sowie die Grundsteuer, zu deren Zahlung die Klägerin als Eigentümerin verpflichtet sei. Die Vorlage dieser Nachweise sei auch unabhängig von der gerichtlichen Aufforderung geboten gewesen. Auch das Landessozialgericht habe in dem mit Beschluss vom
  52. November 2009 (L 5 B 445/07 AS ER) beendeten Eilverfahren trotz Aufforderung der Kläger zur Vorlage anderer Nachweise das Vorliegen eines rechtswirksamen Mietvertrages nicht feststellen können. Randnummer 9 Gegen das den Klägern am
  53. April 2013 zugestellte Urteil haben diese am
  54. Mai 2013 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Das Sozialgericht habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 SGG zu Unrecht angenommen. Sachliche Anhaltspunkte für einen nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Wegfall des Rechtschutzinteresses im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung habe das erstinstanzliche Gericht nicht festgestellt. Vielmehr habe das Sozialgericht sie grundlos dazu aufgefordert, die bereits übermittelten Unterlagen erneut vorzulegen. Zudem seien Unterlagen angefordert worden, die zur Klärung des Verfahrensgegenstandes nicht erforderlich seien. Das Gericht habe es stattdessen versäumt, sich mit dem "Charakter des Mietvertrages" auseinander zu setzen. Randnummer 10 Die Kläger beantragen, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  55. März 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsstreit S 5 AS 380/08 nicht durch die Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG beendet ist. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung der Kläger hat Erfolg. Randnummer 17 I. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist nach § 143 SGG statthaft. Die Berufungsfrist ist gewahrt, weil diese trotz Zustellung des Urteils am
  56. April 2013 erst am
  57. Mai 2013 endete. Der
  58. Mai 2013 war ein Sonnabend, weshalb die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages, das ist Montag der
  59. Mai 2013, endete (§ 151 Abs. 1 SGG iVm § 64 Abs. 2 und 3 SGG). Randnummer 18 Die Regelung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGG steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die Geld-, Dienst- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Beschränkung der Berufung in Verfahren, in denen die Beteiligten darüber streiten, ob ein Klageverfahren durch die Fiktion der Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG beendet worden ist, überhaupt Anwendung findet (verneinend: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  60. August 2012 – L 2 AS 132/12 ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  61. April 2013 – L 5 KR 605/12; LSG RhPf, Urteil vom
  62. August 2012 – L 3 AS 133/12; bejahend: SächsLSG, Urteil vom
  63. Dezember 2010 – L 7 AS 524/09). Denn allein unter Berücksichtigung der beanspruchten Mehrleistung bei den KdUH iHv monatlich 309,76 EUR für den streitigen Leistungszeitraum von vier Monaten liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes über 750 EUR. Randnummer 19 II. Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass das Verfahren S 5 AS 380/08 durch Fiktion der Klagerücknahme beendet sei. Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG liegen nicht vor. Das Klageverfahren ist noch anhängig und vom Sozialgericht fortzuführen. Randnummer 20 Nach § 102 Abs. 2 SGG wird eine Klagerücknahme fingiert, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 3 SGG ist der Kläger auf die eintretenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Randnummer 21 Die Fiktion einer Klagerücknahme ist für die Fälle eingeführt worden, in denen Anhaltspunkte für ein Desinteresse der klägerischen Partei an der Fortführung des Rechtsstreits bestehen. Bei der fingierten Klagerücknahme handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Fall des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum SGGArbGGÄndG, BT-Drucks 16/7716 S. 19 zu Nr. 17 § 102; BSG, Urteil vom
  64. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R). Die Vorschrift soll die Voraussetzungen für die Annahme eines weggefallenen Rechtsschutzbedürfnisses festlegen und gesetzlich legitimieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  65. September 2012 – 1 BVR 2254/11; BT-Drucks. 13/3993, S. 12 zu § 81 AsylVfG). Anwendung findet sie als vereinfachte Beendigung eines Verfahrens, an dessen Fortführung der Kläger erkennbar kein Interesse mehr hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.September 2012 – 1 BVR 2254/11; BT-Drucks 12/2062, S. 42). Randnummer 22 Bei der Auslegung und Anwendung des § 102 Abs. 2 SGG ist der strenge Ausnahmecharakter der Norm zu beachten (BT-Drucks. 16/7716 S. 19 zu Nr. 17 § 102; BSG, Urteil vom
  66. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R). Die Regelung des § 102 SGG ist an § 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angelehnt, der mit dem
  67. VwGOÄndG vom
  68. November 1996 (BGBl. I 1996, 1626) eingefügt wurde und § 81 Asylverfahrensgesetz (AslyVfgG) nachgebildet ist (vgl. BR-Drucks. 820/07, S. 23). Der Regelungsgehalt der Parallelvorschrift des § 92 Abs. 2 VwGO sollte in das SGG "übernommen" werden (BSG, Urteil vom
  69. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R). Auf die hierzu ergangene Rechtsprechung kann folglich zurückgegriffen werden ( LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  70. Juni 2010 – L 5 AS 217/10 ). Randnummer 23 Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzinteresses kann ein Gericht im Einzelfall nur dann ausgehen, wenn das Verfahren eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung mangels eines Sachbescheidungsinteresses nicht mehr gelegen ist (BVerfG, Beschluss vom
  71. Oktober 1998 – 2 BvR 2662/95; BVerfG, Beschluss vom
  72. September 2012 – 1 BVR 2254/11). Hiernach müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben (BVerfG, Beschluss vom
  73. Oktober 1998 – 2 BvR 2662/95; BSG, Urteil vom
  74. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R; BVerwG, Urteil vom
  75. April 1985 – 9 C 48/84). Zum anderen hat ein Kläger das Verfahren nur dann nicht mehr betrieben, wenn er innerhalb der Drei-Monatsfrist nicht substantiiert dargetan hat, dass und warum das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Zweifels an seinem Fortbestehen, aus dem sich die Betreibensaufforderung ergeben hat, nicht entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  76. Januar 1987 – 9 C 259/86; BVerwG, Beschluss vom
  77. Juli 2005 – 10 BN 1/05). Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, kann von einer willkürfreien, durch Sachgründe gerechtfertigten Beschränkung des Zugangs zum weiteren Verfahren gesprochen werden ( LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  78. Juni 2010 – L 5 AS 217/10 ). Randnummer 24 Eine Verletzung der sich aus § 103 SGG ergebenden prozessualen Mitwirkungspflichten des Klägers kann Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses liefern und tut dies in der Regel dann, wenn das Gericht konkrete Auflagen verfügt hat (vgl. BSG, Urteil vom
  79. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R; BVerwG, Beschluss vom
  80. Juli 2000 – 8 B 119/00). Die Betreibensaufforderung muss sich dabei hinreichend konkret auf bestimmte verfahrensfördernde Handlungen beziehen, die der Kläger vorzunehmen hat (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
  81. Dezember 2009 - L 5 R 884/09). Stets muss sich daraus aber auch der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  82. Juli 2000 – 8 B 119/00). § 102 Abs. 2 SGG ist kein Hilfsmittel zur "bequemen Erledigung lästiger Verfahren" oder zur Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  83. Oktober 2005 - 1 L 40/05, zu § 92 VwGO; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  84. Juni 2010 – L 5 AS 217/10 ). Namentlich darf die Rücknahmefiktion nicht als Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungspflichten oder unkooperatives Verhalten eines Beteiligten gedeutet oder eingesetzt werden (BVerfG, Beschluss vom
  85. September 2012 – 1 BVR 2254/11). Das Gericht kann insbesondere Anlass haben, am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses ernsthaft zu zweifeln, wenn der Prozessgegner die Richtigkeit des Vorbringens des Rechtsschutzsuchenden in Frage stellt und dieser sich dazu nicht äußert (BVerfG, Beschluss vom
  86. September 2012 – 1 BVR 2254/11). An einem Nichtbetreiben des Verfahrens fehlt es jedoch, wenn die Motivation des Rechtsmittelführers, an der Verfolgung seines Rechtsschutzzieles festzuhalten, eindeutig auf der Hand liegt (BVerfG, Beschluss vom
  87. September 2012 – 1 BVR 2254/11). Hat der Rechtsmittelführer seine Klage bereits begründet und Beweis für die von ihm vorgebrachten Tatsachenbehauptungen angeboten, ist es Aufgabe des zur Amtsermittlung verpflichteten Gerichts, den Sachverhalt durch eine Beweisaufnahme aufzuklären und danach zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom
  88. September 2012 – 1 BVR 2254/11). Der Weg, aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung auf einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers zu schließen und auf diese Weise das Verfahren ohne mündliche Verhandlung und ggf ohne Beweisaufnahme zu beenden, ist dem Gericht verwehrt (BVerfG, Beschluss vom
  89. September 2012 – 1 BVR 2254/11). Randnummer 25 Für die Anwendung des § 102 Abs. 2 SGG ist vor allem dann kein Raum, wenn von einem Kläger Mitwirkungshandlungen verlangt werden, die dieser bereits erfüllt hat oder nicht erfüllen kann ( LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  90. Juni 2010 – L 5 AS 217/10 ). Allein die Nichtvorlage von Nachweisen rechtfertigt die Annahme eines Wegfalls seines Rechtsschutzinteresses grundsätzlich nicht. Denn das Gericht hat die Möglichkeit, einen Kläger unter Fristsetzung nach § 106a SGG aufzufordern, die Unterlagen einzureichen. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts verringert sich, wenn die Partei ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Weigert sich ein Beteiligter, der aus einem bestimmten Sachverhalt für ihn günstige Rechtsfolgen herleitet, dem Gericht nähere Angaben zu machen, obwohl er es könnte und ihm dies nicht unzumutbar ist, verletzt das Gericht seine Amtsermittlungspflicht nicht, wenn es keine weiteren Ermittlungen mehr anstellt (BSG, Urteil vom
  91. Dezember 2008 - B 1 KN 3/08 KR R). Der Kläger bleibt in einem solchen Fall für die Voraussetzungen seiner Hilfebedürftigkeit darlegungs- und beweisfällig ( LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  92. Juni 2010 – L 5 AS 217/10 ). Auch eine "Teilerfüllung" der gerichtlichen Auflagen schließt die Annahme, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage sei entfallen, grundsätzlich aus (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  93. Juni 2001 – 2 L 465/00; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  94. Juni 2010 – L 5 AS 217/10 ). Aus dem Ausnahmecharakter des § 102 Abs. 2 SGG folgt zudem, dass bereits der Protest gegen die geforderte Mitwirkungshandlung ausreicht, die Vermutungswirkung auszuschließen (Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG,
  95. Auflage 2014, § 102 Rn 12). Randnummer 26 Bei Rechtstreitigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist zudem zu berücksichtigen, dass wegen der existenzsichernden Bedeutung dieser Leistungen nur ausnahmsweise auf ein zwischenzeitlich entfallenes Rechtsschutzinteresse eines Klägers geschlossen werden kann ( LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  96. Juni 2010 – L 5 AS 217/10 ; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom
  97. April 2001 – 8 B 2/01 zu vermögensrechtlichen Streitigkeiten). Randnummer 27 Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich im vorliegenden Falle das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht feststellen. Es lagen im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung keine hinreichenden Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass das Rechtsschutzinteresse der Kläger an der Fortführung der Klage entfallen und ihnen an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen war. Auf die Frage, ob die Kläger das Verfahren innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht betrieben haben, kommt es damit nicht an. Randnummer 28 Es ist bereits zweifelhaft, ob die Betreibensaufforderung das von den Klägern Verlangte hinreichend konkret zum Ausdruck gebracht hat. Mit den Schreiben vom
  98. Februar und
  99. Juni 2009, die der Betreibensaufforderung vom
  100. Februar 2010 zugrunde lagen und auf deren Nichterfüllung das Vorgehen nach § 102 Abs 2 SGG gestützt worden ist, hat das Sozialgericht die Kläger aufgefordert, die "von ihnen geltend gemachten" KdUH detailliert aufzuschlüsseln und mit geeigneten Nachweisen zu belegen, da die "Verwaltungsakten noch dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vorliegen". Es bedarf keiner abschließenden Beurteilung, ob eine die Annahme des Wegfalls eines Sachentscheidungsinteresses rechtfertigende Mitwirkungspflicht dadurch begründet werden kann, dass das Gericht – wie hier – Angaben und Nachweise zum geltend gemachten Anspruch mit der Begründung fordert, dass die Verwaltungsakten gegenwärtig nicht verfügbar seien. Kommt der Kläger dem nicht nach, darf er grundsätzlich gleichwohl davon ausgehen, dass das Gericht über den geltend gemachten Anspruch nach Eingang der Verwaltungsakten eine Sachentscheidung trifft, da eine Verfahrensbeendigung ohne die vollständigen Entscheidungsgrundlagen ohnehin nicht erfolgen kann. Jedenfalls haben die Kläger mit Schriftsatz vom
  101. März 2009 den Mietvertrag vom
  102. Mai 2004 sowie das Schreiben der Vermieterin vom
  103. März 2005 nochmals an das Sozialgericht übersandt. Zwar hat die Kammer den Klägern mit der Betreibensaufforderung vom
  104. Februar 2010 zu verstehen gegeben, dass es diese Unterlagen als nicht ausreichend ansieht. Allerdings betrafen die vorgelegten Unterlagen – abgesehen davon, dass nicht die angeforderten Originale eingereicht wurden – letztlich die von den Klägern "geltend gemachten Ansprüche". Denn mit der Klage begehrten die Kläger gerade die Gewährung von KdUH auf der Grundlage des (streitigen) Mietvertrages nebst der geänderten Vorauszahlung für Betriebskosten und Heizkosten. Insoweit haben die Kläger die gerichtliche Auflage erfüllt oder doch zumindest teilweise erfüllt. Soweit das Sozialgericht die Angabe und Vorlage von Nachweisen der der Klägerin als Eigentümerin entstandenen Kosten gemeint haben dürfte, ist dies der Betreibensaufforderung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Genaue Angaben dazu, welche Handlungen das Sozialgericht von den Klägern erwartete, sind erst dem angefochtenen Urteil vom
  105. März 2013 zu entnehmen. Randnummer 29 Auch wenn das Sozialgericht letztlich möglicherweise zu Recht davon ausgegangen sein mag, dass die Klage im Ergebnis nur dann Erfolg haben kann, wenn die Kläger die unabhängig von einem Mietvertrag entstandenen KdUH darlegen und nachweisen können, so berechtigt dies jedoch nicht zur Annahme der Verletzung einer prozessualen Mitwirkungsobliegenheit, die auf ein Desinteresse der Kläger an der weiteren Verfolgung ihres Begehrens schließen lässt. Nach Rechtsansicht der Kläger sollte sich der geltend gemachte Anspruch auf höhere KdUH gerade aus einem (geänderten) Mietvertrag ergeben. Die Wirksamkeit dieses Vertrages ist zwar zwischen den Beteiligten streitig und die Frage, ob auf diesen ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch gestützt werden kann, durchaus problematisch. Dies kann jedoch abschließend erst auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung und ggf. einer Beweisaufnahme beurteilt werden. Dass das Gericht ohne die verlangte Mitwirkung der Kläger an einer Entscheidung in der Sache, ggf. auch nach Beweislastgrundsätzen, gehindert wäre oder die Kläger an einer solchen kein Interesse mehr hatten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der Fortführung des Verfahrens nicht damit begründet werden, dass die Kläger eine – nach Rechtsansicht des Gerichts erforderliche – Mitwirkung unterlassen haben, wenn der Anspruch nach ihrer Rechtsauffassung davon nicht abhängt. Dies liefe auf eine Anwendung des § 102 Abs. 2 SGG unter Vorwegnahme der Beweiswürdigung hinaus. Eine entsprechende Klagebegründung impliziert grundsätzlich bereits einen Protest gegen die geforderte Mitwirkungshandlung, welcher der Annahme einer Rücknahmefiktion entgegensteht. Die Beendigung des Verfahrens nach § 102 Abs. 2 SGG wäre in der Sache lediglich eine unzulässige Sanktion für einen Verstoß gegen eine nach der vorläufigen Rechtsansicht des Gerichts gebotene Mitwirkungsobliegenheit eines Klägers. Die Motivation der Kläger zur Fortführung des Verfahrens lag hier schon deshalb nicht erkennbar fern, weil sie ihre Rechtsauffassung bereits bei Klageerhebung zum Ausdruck gebracht haben und ihr Begehren maßgebend auf die Wirksamkeit des Mietvertrages stützen. Es ist auch sonst nicht zu erkennen, dass die Kläger ihr Interesse an der Durchsetzung der beanspruchten Grundsicherungsleistungen aufgegeben haben könnten. Randnummer 30 Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts kann aus diesen Gründen keinen Bestand haben und ist auf die Berufung der Kläger hin aufzuheben. Das Klageverfahren ist mangels Eintritts der Klagerücknahmefiktion noch beim Sozialgericht Magdeburg anhängig und durch dieses fortzuführen. Einer Zurückverweisung gemäß § 159 Abs. 1 SGG bedarf es nicht (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  106. August 2012 – L 2 AS 132/12 ; eingehend hierzu: SächsLSG, Urteil vom
  107. Februar 2013 – L 7 AS 523/09). Das Sozialgericht wird in diesem Verfahren auch zu prüfen haben, ob die Kinder der Kläger ebenfalls am Rechtsstreit beteiligt sind. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung bleibt der erstinstanzlichen Entscheidung vorbehalten, da der Fortsetzungsstreit kein Rechtsmittel ist, sondern ein Zwischenstreit im eigentlichen Streitverfahren (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  108. August 2012 – L 2 AS 132/12 ; SächsLSG, Urteil vom
  109. Februar 2013 – L 7 AS 523/09; abweichend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  110. April 2013 – L 5 KR 605/12). Randnummer 32 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.