Leistungen Dritter auf der Grundlage eines Rahmenvertrages für Instandsetzungsleistungen. (Rn.23) Orientierungssatz Es ist nicht zu beanstanden, dass der Betreiber eines Stromverteilungsnetzes der allgemeinen Versorgung, der gesetzlich verpflichtet ist, die Versorgungssicherheit aller Letztverbraucher im Netzgebiet jederzeit zu gewährleisten, sich für Aufgaben dieser Art (hier: möglichst schnelle Wiederherstellung der Standsicherheit des Freileitungsmastes) eines spezialisierten Unternehmens bedient und dass er mit diesem Unternehmen unabhängig vom konkreten Schadensfall einen Betriebsführungs- und Instandsetzungs-(Rahmen-)Vertrag geschlossen hat, um in einem Beschädigungsfall unverzüglich die Instandsetzung zu zuvor vereinbarten Konditionen in Auftrag geben zu können. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend LG Dessau-Roßlau, 28. Februar 2014, 4 O 243/12 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Februar 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin, Betreiberin eines Stromverteilungsnetzes, begehrt
der Beklagten zu 1) als Halterin des Traktors mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ und
der Beklagten zu 2) als Kfz.-Haftpflichtversicherer für dieses Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt die Zahlung weiterer 16.913,43 €. Randnummer 2 Der zwei Anhänger führende Traktor der Beklagten kollidierte am 14.05.2010 auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche nahe L. mit dem Freileitungsmast Nr. 42, welcher zu einem
der Klägerin betriebenen Hochspannungsnetz gehört. Die Prozessparteien gehen übereinstimmend
einer 100 %-igen Haftungspflicht der Beklagten aus. Sie streiten über die Aktivlegimitation der Klägerin zur Geltendmachung
Ersatzansprüchen wegen des Sachsubstanzschadens sowie über die Ersatzfähigkeit der
der Klägerin geltend gemachten Wiederherstellungskosten. Randnummer 3 Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben; hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Randnummer 4
einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Randnummer 5 Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 18.09.2014 hat hinsichtlich der darin vertieften rechtlichen Ausführungen in der abschließenden Beratung Berücksichtigung gefunden. B. Randnummer 6 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 7 Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung des noch offenen Schadenersatzbetrages hat. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet. Randnummer 8 I. Der Senat kann für seine Entscheidung offen lassen, ob und ggf. inwieweit eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör in der ersten Instanz aufgetreten ist. Randnummer 9
der Aktivlegitimation der Klägerin ausgegangen. Randnummer 13
technischen Anlagen gegenüber dem Eigentümer zugleich mit der Verpflichtung zur unentgeltlichen Instandhaltung und Instandsetzung dieser Anlagen verbunden, so bewirkt die Beschädigung der Substanz dieser Anlagen wegen der vorgenannten Verpflichtung unmittelbar einen Schaden des Besitzers. Der Besitzer ist so zu stellen, wie er ohne das haftungsbegründende Ereignis stünde, d.h. er hat Anspruch darauf, wieder in den Besitz der unbeschädigten Anlage gesetzt zu werden. So liegt der Fall hier. Randnummer 15 a) Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen und durch Vorlage eines Auszugs aus dem mit der Eigentümerin geschlossenen Pachtvertrag auch belegt, dass sie zur Erhaltung des pachtweise übernommenen Stromverteilungsnetzes in einem betriebsfähigen Zustand und u.a. zur Reparatur
beschädigten Anlagen verpflichtet ist (§ 5 Abs. 2 Pachtvertrag v. 03.01.2005). Eine Verpflichtung der Eigentümerin und Verpächterin zur Erstattung
Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung ist dieser Vertragsklausel nicht zu entnehmen. Damit ist die gesetzliche Regelung der §§ 585 Abs. 2 i.V.m. 535 Abs. 1 S. 2 BGB abbedungen worden, was ohne weiteres zulässig ist (vgl. Weidenkaff in: Palandt, a.a.O., § 535 Rn. 32, 37). Eine solche vertragliche Regelung ist jedenfalls in Pachtverträgen über Energieversorgungsnetze im Übrigen nicht unüblich, weil nur der jeweilige Netzbetreiber die Kosten des Netzes über seine Netzentgelte auf seine Netzkunden abwälzen kann und hierbei der Ansatz des Pachtzinses auf die
der Regulierungsbehörde anerkannten, aus den kalkulatorischen Abschreibungen und der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung ermittelten Beträge begrenzt ist. Randnummer 16 b) Das pauschale Bestreiten der Beklagten („Im Übrigen ist der Klägerin kein Schaden entstanden, zumal sie sich dafür, fremde Sachen in Ordnung zu bringen, Entgelt hat versprechen lassen.“) ist dem gegenüber prozessual unerheblich. Randnummer 17 III. Die
der Klägerin weiter geltend gemachten Beträge sind nach § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig. Die Klägerin hat nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen. Randnummer 18 1. Die Klägerin hat durch Vorlage der Rechnung der N. GmbH vom 13.10.2010 belegt, dass ihr durch die Beschädigung des Freileitungsmastes Nr. 42 ein Vermögensschaden in Höhe
154.858,14 € entstanden ist, weil ihr dieser Gesamtbetrag zur Beseitigung des Sachschadens
der durch sie hiermit beauftragten Betriebsführerin in Rechnung gestellt wurde. Der Erstattungsfähigkeit dieses Vermögensschadens steht nicht entgegen, dass die Beklagten nunmehr in Frage gestellt haben, ob die Klägerin diesen Rechnungsbetrag bereits beglichen habe. Randnummer 19 a) Der Klageschrift ist aus dem Zusammenhang des Leistungsantrags und des Klagegrundes, insbesondere im Hinblick auf die Darlegung der bereits im Mai/Juni 2010 erfolgten Durchführung aller Reparaturmaßnahmen und der Rechnungsstellung gegenüber der Klägerin im Oktober 2010 hinreichend zu entnehmen, dass die Klägerin z. Zt. der Klageerhebung im Jahr 2012 diese Rechnung bereits beglichen hatte, denn sie hat ausdrücklich einen ihr bereits entstandenen Schaden und nicht etwa einen ihr drohenden Schaden geltend gemacht. Die Beklagten haben in erster Instanz eine Zahlung der Klägerin auf die Rechnung der Betriebsführerin nicht ausdrücklich bestritten und durch ihren Sachvortrag auch nicht die Absicht erkennen lassen, diesen Umstand zu bestreiten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Dieses Prozessverhalten stand im Einklang damit, dass die Beklagte zu 2) vorgerichtlich bereits 137.944,71 € an die Klägerin zur Abgeltung der Schadenersatzansprüche gezahlt hatte, ohne Zweifel am Eintritt der Vermögensminderung der Klägerin durch Bezahlung der ihr gestellten Rechnung zu äußern. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nach diesem Sachstand
einer unstreitigen Bezahlung der Rechnung durch die Klägerin ausgegangen ist. Randnummer 20 b) Das Bestreiten der Bezahlung der Rechnung der Betriebsführerin der Klägerin vom 13.10.2010 durch die Klägerin ist erstmalig in der Berufungsinstanz erfolgt. Dieses neue tatsächliche Vorbringen ist nach §§ 529, 531 ZPO nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund i.S.
2 ZPO nicht vorgetragen worden oder ersichtlich geworden ist. Insbesondere ist auch das Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geeignet, eine Zulassung zu rechtfertigen, weil das unterlassene Bestreiten in erster Instanz zumindest auf einer Nachlässigkeit i.S.
2 Nr. 3 ZPO beruht. Randnummer 21 2. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein -
ihnen nicht bestimmter - Anteil der Aufwendungen der Klägerin für die Wiederherstellung eines schadfreien Zustands des Freileitungsmastes nicht als erforderlich i.S.
2 BGB anzuerkennen sei, weil die Klägerin die Fremdleistungen nicht selbst in Auftrag gegeben habe, sondern sich zur Schadensbeseitigung ihrer Betriebsführerin bedient habe. Randnummer 22
Beschädigungen durch Dritte gesondert geregelt ist. Die Klägerin hat auch nicht etwa eingeräumt, wie die Beklagten in der Berufungsinstanz angegeben haben, dass ihre Betriebsführerin insoweit andere Preise in Rechnung stelle. Selbst wenn jedoch die Betriebsführerin der Klägerin ihre Gemeinkosten nur für einzelne Leistungen der Produktliste geltend machte, läge in der Berechnung der Gemeinkosten für die Beseitigung
Drittschäden keine (negative) Diskriminierung der Beklagten, sondern lediglich die Einforderung
grundsätzlich anerkennungsfähigen Aufwendungspositionen. Randnummer 25 3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach die einzelnen
der Betriebsführerin unter dem 13.10.2010 abgerechneten Schadenspositionen jeweils dem erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung i.S.
2 BGB entsprechen und ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nicht vorliegt, ist nicht zu beanstanden. Randnummer 26 a) In formeller Hinsicht hat das Landgericht zu den zwischen den Prozessparteien streitigen und damit beweiserheblichen Behauptungen der Klägerin, wonach der konkret abgerechneten Aufwand für die Einzelleistungen im Rahmen der tatsächlich durchgeführten Reparatur des Freileistungsmastes jeweils angemessen gewesen sei, den
der Klägerin hierfür angebotenen Beweis - Einholung eines Sachverständigengutachtens - erhoben und im Rahmen der Durchführung der Beweisaufnahme auch die Gegenbehauptungen der Beklagten einbezogen. Eine Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen hat keine der Prozessparteien beantragt. Weitere Beweisantritte zu diesen Beweisthemen haben in erster Instanz nicht vorgelegen. Die Beklagten haben mit ihrer Berufung eine Unvollständigkeit der Beweisaufnahme auch nicht gerügt. Randnummer 27 b) Das Landgericht hat als gerichtlichen Sachverständigen auch eine geeignete Person ausgewählt. Der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) W. St. ist
der Industrie- und Handelskammer Magdeburg öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Elektrische Anlagen der Energietechnik und Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen - Sicherheitsstromversorgungen - in Sachsen-Anhalt. Seine öffentliche Bestellung umfasst u.a. auch Stromtransportanlagen bis 110 kV; das hier betroffene Hochspannungsnetz hat eine Netzspannung
60 kV bis 110 kV. Es gehört zum Fachgebiet eines technischen Sachverständigen, auch die i.S.
2 BGB üblichen Kosten bestimmter technischer Maßnahmen zu ermitteln. Im Übrigen zeigt der Inhalt des Gutachtens, wie auszuführen sein wird, dass der gerichtliche Sachverständige in der Lage war, die Beweisfragen zu beantworten. Randnummer 28 c) In inhaltlicher Hinsicht ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Beklagten im zweiten Rechtszug neue Tatsachen i.S.
1 Nr. 2 ZPO, deren Berücksichtigung zulässig ist, bezüglich der vorgenannten Aspekte nicht vorgetragen haben. Randnummer 29
der Betriebsführerin gegenüber der Klägerin jeweils Zuschläge erhoben worden sind, hat die Klägerin deren Höhe und sachliche Rechtfertigung jeweils schlüssig dargelegt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich der erkennende Senat anschließt, ist anerkannt, dass der Geschädigte die konkrete Kalkulation seines Beauftragten nicht nachvollziehen muss, sondern es genügt, darzulegen, dass diese Aufwendungen ihm gegenüber geltend gemacht worden sind und dass die spezifischen Leistungen allgemein einen Mehrpreis gegenüber gleichartigen marktgängigen Leistungen rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil v. 23.01.2007, VI ZR 18/06, VersR 2007, 515 m.w.N.). Der gerichtliche Sachverständige hat sowohl diese Verfahrensweise, d.h. die Erhebung
Zuschlägen für Gemeinkosten, als auch deren Höhe in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.05.2013 (S. 5 f.) jeweils als üblich bewertet. Zum Beleg seiner Einschätzung hat er den Einheitsleistungskatalog für Kabelmontagearbeiten der V. GmbH als ein exemplarisches regionales Unternehmen sowie die Stundenverrechnungssätze der S. AG und der A. AG jeweils als überregionale Branchenunternehmen angeführt (vgl. Anlagenkonvolut 4 zum Gutachten). Soweit die Beklagten in der Berufungsbegründung einen Widerspruch zwischen den Begriffen „Zuschläge“ und „Gemeinkosten“ geltend machen, ist es offensichtlich und
den Beklagten in erster Instanz auch nicht in Zweifel gezogen worden, dass den Zuschlägen in der Abrechnung wirtschaftlich die Notwendigkeit der Deckung der verschiedenen Gemeinkosten der Betriebsführerin zugrunde lag. Randnummer 32 cc) Die Einwendungen der Beklagten gegen die Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen der ... Montagetechnik GmbH für die Krangestellung, welche die Klägerin ohne weitere Zuschläge als Vermögensschadensposition gegenüber den Beklagten geltend gemacht hat, sind unbegründet. Den Rechnungen der ... Montagetechnik GmbH ist zu entnehmen, dass ein Stundensatz in Höhe
98,00 € netto in Ansatz gebracht wurde. Der gerichtliche Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass dieser Stundenverrechnungssatz den Rahmen der Üblichkeit i.S.
2 BGB nicht überschreitet. Er hat insbesondere ausgeführt, dass für Kräne mit einer Hubkraft
60 t im Auslegerbereich bei sog. Offroad-Einsatz (hier: auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche) Stundensätze zwischen 90,00 € und 140,00 € netto üblich seien. Dies hat er u.a. mit einem Angebot der B. GmbH & Co. KG in K. belegt. Der
den Beklagten eingeholte Prüfbericht der Fa. C. vom 10.06.2011, welcher offensichtlich
einem Stundensatz
78,00 € ausgeht, enthält keine Anhaltspunkte dafür, auf welchen tatsächlichen Grundlagen die Prüffeststellung getroffen worden ist. Randnummer 33 dd) Die Höhe der abgerechneten Aufwendungen für Eigenleistungen der Betriebsführerin, insgesamt 5.450,64 €, haben die Beklagten trotz detaillierter Darlegung der Klägerin (vgl. S. 6 bis 8 der Klageschrift) nicht substantiiert bestritten. Randnummer 34 4. Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der
ihr geltend gemachten Telefon- und Portoauslagen in Form einer Unkostenpauschale in Höhe
26,00 € zugesprochen hat. Das Gericht ist nach § 287 ZPO zu einer Schadensschätzung berechtigt. Auch unter Berücksichtigung der
den Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 08.05.2012, VI ZR 37/11, VersR 2012, 917) ist hier offenkundig, dass die Klägerin zur Koordinierung der Arbeiten und wegen des - z.T. belegten - Schriftverkehrs mit der Beklagten zu 2) derartige eigene Aufwendungen hatte. C. Randnummer 35 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1 und 100 Abs. 4 ZPO. Randnummer 36 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO in der seit dem 28.10.2011 geltenden Fassung. Randnummer 37 Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.