einer Strahlenbehandlung oder Chemotherapie stattfindet, was selbst nach Beendigung der eigentlichen Strahlenbehandlung für eine gewisse Zeit - hier drei Monate - während einer anschließenden Verlaufskontrolle noch gegeben sein kann. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg
den §§ 2, 3, 6 Satz 1 ZPO). Gründe I. Randnummer 1 Die bei der Beklagten in einem Gruppenversicherungsvertrag eine Krankheitskostenversicherung unterhaltende Klägerin macht für eine ihres Erachtens medizinisch notwendig gewesene Tiefen-Hyperthermie zur Behandlung eines metastasierenden Nierenzellkarzinoms bei Dr. W. in H. einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 5.812,42 € geltend, der sich, nach letztmaliger Durchführung einer Strahlenbehandlung im August 2012 in Form einer CT-gesteuerten Brachytherapie zwecks Behandlung zweier Lungenmetastasen links, auf eine Behandlungszeit zunächst vom 12. September bis zum 20. November 2012 (Rechnungen 1 - 7) und sodann vom 04. Februar 2013 bis zum 06. Mai 2013 (Rechnungen 8 - 17) bezieht, und verlangt darüber hinaus die Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten für künftig anfallende Hyperthermie-Behandlungen. Randnummer 2
der Klageschrift vom
Schriftsatz vom
Schriftsatz vom 28. Juni 2013 (Bl. 6 - 8, 9 - 14 Bd. II d. A.) einen weiteren Randnummer 7 - vom Landgericht mangels Sachdienlichkeit für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigten, aber nunmehr auch Bestandteil der gleichermaßen
tels Berufung erweiterten Klageforderung in zweiter Instanz bildenden - Randnummer 8 Zahlungsbetrag in Höhe von weiteren 3.301,29 €, das heißt insgesamt - ohne Beachtung der zuvor erklärten Teilklagerücknahme - 5.812,42 € geltend gemacht, der folgende weitere 11 Rechnungen (Bl. 81 - 85 Bd. I, Bl. 9 - 14 Bd. II d. A.) umfasst: Randnummer 9 Rechnungen Betrag Gesamtsumme 3.301,29 € 8) 15.02.2013 290,28 € 9) 25.02.2013 318,43 € 10) 05.03.2013 318,43 € 11) 08.03.2013 318,43 € 12) 15.03.2013 318,43 € Zwischensumme 8 - 12 1.564,00 € 1.564,00 € 13) 02.04.2013 318,43 € 14) 05.04.2013 318,43 € 15) 15.04.2013 318,43 € 16) 26.04.2013 173,29 € 17) 03.05.2013 318,43 € 18) 17.05.2013 290,28 € Randnummer 10 Den auf die Rechnungen 8 - 12 entfallenden Teilbetrag von 1.564,-- € hat die Beklagte laut Abrechnung vom 18. April 2013 (Bl. 80, 80 a Bd. I d. A.) wiederum unter Vorbehalt an die Klägerin gezahlt: Randnummer 11 Das Landgericht Magdeburg hat
Urteil vom
dem unstimmigen Verweis auf § 6.4. gemeint sein dürfte - § 6 Abs. 6 Satz 1 AVB-G (Bl. 108 Bd. I d. A.), da die durchgeführte Hyperthermie-Behandlung nicht, was als offenkundige Tatsache nach § 291 ZPO zugrunde gelegt werde, in der Schulmedizin überwiegend anerkannt sei. Sie ergebe sich aber aus Satz 2 der Vorschrift, weil hier keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel alternativ zur Verfügung gestanden hätten und nicht zu widerlegen sei, dass die Behandlungen geeignet gewesen wären, der Klägerin Besserung oder Linderung zu verschaffen. Randnummer 13 Der Feststellungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil er weder die gebotene zeitliche noch sachliche Eingrenzung enthalte, und die
Schriftsatz vom
1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen und stattdessen ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. II. Randnummer 25 Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthaften und auch sonst formell zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegten und begründeten Berufungen beider Parteien haben in der Sache jeweils nur teilweise Erfolg, die Klägerin allein hinsichtlich der
einem Gebührensatz von 1,3 statt richtigerweise 1,8 zu niedrig bemessenen Höhe der außergerichtlichen Anwaltskosten, während die Beklagte zu Recht moniert, der Klägerin könne angesichts der bereits erhaltenen, wenn auch unter Vorbehalt erhaltenen Leistungen für die fraglichen Behandlungen keinen Zahlungsanspruch mehr geltend machen, da lediglich die Frage des rechtmäßigen oder unbeachtlichen Vorbehalts insoweit noch Streitgegenstand des Verfahrens sei. Randnummer 26 Im Ergebnis zutreffend, wenngleich ohne tragfähige Begründung ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass der Klägerin aus der bei der Beklagten in Form einer Gruppenversicherung unterhaltenen privaten Krankenkostenversicherung ein Erstattungsanspruch in Höhe von 2.415,94 € wegen einer noch medizinisch notwendigen Heilbehandlung für die in der Zeit vom 12. September bis zum 20. November 2012 durchgeführten Hyperthermie-Behandlungen zusteht
2 ZPO ohne Weiteres zulässigerweise klageerweiternd geltend gemachte Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe eines weiter verlangten Betrages von 3.301,29 € ist unbegründet, da die diesbezüglich in der Zeit vom 04. Februar bis zum 6. Mai 2013 durchgeführten Hyperthermie-Behandlungen nicht mehr als medizinisch notwendige Heilbehandlung gelten können
tels der sogenannten Brachytherapie von der Beklagten als Krankenkostenversicherer die Erstattung eines Betrages von 2.415,94 € verlangen. Randnummer 30 Der Betrag ergibt sich unter Berücksichtigung der in Höhe von 95,19 € bereits erstinstanzlich
Schriftsatz vom
einer Strahlenbehandlung oder einer regionären intravenösen oder intraarteriellen Chemotherapie und nur
dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig .[Unterstreichung der Verdeutlichung halber vom Senat] Randnummer 38 Das bedeutet: Als medizinisch notwendige ärztliche Versorgung, die der Arzt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ für in dem Gebührenverzeichnis erfasste Leistungen berechnen darf, anderenfalls er sich, vorbehaltlich einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ, eines Gesetzesverstoßes schuldig macht und einer unbegründeten Forderung berühmt, kommt im Falle der insoweit gebührenrechtlich in Nr. 5853 und Nr. 5854 GV GOÄ ausdrücklich erfassten Leistungen nur eine Halbtiefen- oder Tiefen-Hyperthermie in Betracht, die in Verbindung
einer Strahlenbehandlung oder Chemotherapie erfolgt. Randnummer 39 Eine gleichermaßen nach Maßgabe der §§ 192 Abs. 1 VVG und § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ gesetzessystematisch konkordante wie auch gesetzeskonforme Auslegung des in § 3 Abs. 2 Satz 1 AVB-G ausdrücklich als medizinisch notwendige Heilbehandlung definierten Versicherungsfalles muss daher ebenfalls zu jenem, auch im Interesse der Versichertengemeinschaft sachgerechten Ergebnis führen, dass nur die in Verbindung
einer Strahlen- oder Chemotherapie durchgeführte Halbtiefen- oder Tiefen-Hyperthermie nach Nr. 5853 und 5854 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ als Versicherungsfall in der privaten Krankenkostenversicherung Berücksichtigung finden kann. Wenn der Arzt nur eine derartige Leistung in Rechnung stellen darf, kann auch der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenkostenversicherung nicht erwarten, Versicherungsschutz für gesetzlich ausdrücklich nicht für notwendig und vergütungsfähig befundene Leistungen der ärztlichen Versorgung zu erlangen. Randnummer 40 In Anbetracht dessen, dass bei der an einem Nierenzellkarzinom leidenden Klägerin die letzte Strahlenbehandlung zweier Lungenmetastasen links im August 2012 stattgefunden hatte, kann bei angemessener Berücksichtigung der Belange der Klägerin als Versicherungsnehmerin eine hinreichend zeitliche, da auch medizinisch womöglich noch sachgerechte Verbindung für die unmittelbar anschließend am 12. September 2012 aufgenommene und kontinuierlich bis zum 20. November 2012 fortgesetzte Hyperthermie-Behandlung noch bejaht werden. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass die Klägerin sich in diesem Zeitraum auch noch ausweislich des Berichtes der Universitätsklinik M. vom 11. Februar 2013 (Bl. 99 Bd. I d. A.) in der Verlaufskontrolle der sogenannten Brachytherapie befunden hat, weshalb es trotz des nicht sicher vorhersehbaren Erfolgs einer nicht mehr unmittelbar
der Strahlenbehandlung zusammenfallenden Hyperthermie gerade noch für vertretbar erachtet werden kann, die in den ersten drei Monaten nach der Bestrahlung ergänzend, obschon isoliert durchgeführte Hyperthermie noch als damit in Verbindung stehend zu betrachten. Dafür mag auch sprechen, dass sich der Allgemeinzustand der Klägerin in jener Zeit erklärtermaßen verbessert hat und, wie sich dem erwähnten Bericht der Universitätsklinik M. und dem des Transfusionsmedizinischen Zentrums B. vom
der Entscheidung in erster Instanz auch erlangt hat. Streitig und entscheidungsbedürftig war indessen allein die im Wege der prozessualen Feststellung eines Rechtsverhältnisses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu klärende und nunmehr geklärte Frage, ob der von der Beklagten erklärte Vorbehalt zu Recht oder zu Unrecht ausgesprochen ist. Der gestellte Leistungsantrag der Klägerin beinhaltete als zugleich zweifelsfrei beabsichtigtes Minus der Rechtsverfolgung wenigstens die Feststellung dessen, dass der erklärte Vorbehalt der Beklagten keine Wirkung mehr entfaltet. Randnummer 44 3 . Die notwendige Korrektur des verfehlten Leistungsantrages in einen zweckentsprechenderweise anzunehmenden Feststellungsantrag hinsichtlich des der Kläger zustehenden Erstattungsanspruchs zeigt sich auch bei den darauf entfallenden Zinsen . Randnummer 45 Nach dem erstinstanzlichen Urteil hätte die Klägerin immer noch zeitlich unbegrenzt seit dem 16. November 2012 Verzugszinsen auf den zuerkannten Betrag von 2.415,94 € verlangen können, obschon sie das Geld bereits unstreitig Ende März 2013 von der Beklagten, sei es auch unter dem -
tlerweile gegenstandslos gewordenen - Vorbehalt der Rückforderung, erlangt hat. Randnummer 46 Richtigerweise kann die Klägerin nur bis zum Erhalt des Geldes Zinsen ab dem Verzugseintritt der Beklagten gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB in Verb.
Eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung als verzugsbegründendes Ereignis gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der Beklagten vom 16. November 2012 (Bl. 29/30 Bd. I d. A.). Der Verzug trat allerdings erst
Zugang des Schreibens frühestens am darauffolgenden Tag bei der Klägerin ein und konnte sich logischerweise nicht auf die bis dahin weder der Klägerin noch der Beklagten vorliegenden ärztlichen Liquidationen vom
einem Satz von 1,8 nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (VV) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 RVG in Verb.
den §§ 2, 13 RVG nach dem auch insoweit nur zu berücksichtigenden, vorstehend erläuterten Geschäftswert von 1.902,66 € in Ansatz zu bringen, woraus sich eine entsprechende Vergütung in Höhe von insgesamt 345,10 € ableitet. Randnummer 52 Summe 345,10 € 1,8 Geschäftsgebühr nach einem Wert von 1.902,66 € 270,00 € Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV) 20,00 € Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) 55,10 € Randnummer 53 5. Der zulässigerweise gemäß § 525 Satz 1 ZPO in Verb.
2 ZPO
tels der Berufung im Wege der Klageerweiterung geltend gemachte Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe eines zusätzlich verlangten Betrages von 3.301,29 € ist unbegründet. Randnummer 54 Die insoweit in der Zeit vom 04. Februar bis zum 6. Mai 2013 durchgeführten Hyperthermie-Behandlungen, berechnet
ärztlichen Liquidationen vom
der im August 2012 erfolgten Strahlenbehandlung, deren es, wie vorstehend unter Punkt II 1 eingehend dargetan, nach der
telbar geltenden Nachbemerkung zu den Nrn. 5852 bis 5854 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ bedurft hätte, nicht mehr als erstattungsfähiger Versicherungsfall im Rahmen der Krankenkostenversicherung angesehen werden. Randnummer 55 Sowohl der erhebliche zeitliche Abstand zu der Strahlenbehandlung im August 2012 als auch die langwierige Unterbrechungsphase von zweieinhalb Monaten seit der letzten Hyperthermie-Behandlung, die am
der Nachbemerkung zu den Nrn. 5853, 5854 GV GOÄ bedingen eine gesetzessystematisch konkordante wie auch gesetzeskonforme Auslegung des in § 3 Abs. 2 Satz 1 AVB-G als medizinisch notwendige Heilbehandlung definierten Versicherungsfalles in der Krankenkostenversicherung dahin gehend, dass überhaupt nur bei einer - hier nicht mehr feststellbaren - Verbindung zwischen Hyperthermie und Strahlen- oder Chemotherapie eine medizinisch notwendige Heilbehandlung gegeben sein kann. Randnummer 57 Auf die vom Landgericht allein gewürdigte Regelung des § 6 Abs. 6 AVB-G, in welcher der Umfang der vertraglichen Leistungspflicht des Näheren umrissen wird, kommt es folgerichtig nicht mehr an, da durch eine im Rahmen der Krankenkostenversicherung systemkonsistent zu berücksichtigende Entscheidung des Gesetzgebers zu der Vergütungsfähigkeit medizinisch notwendiger Arztleistungen allein nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte für den sehr speziellen Fall der Oberflächen-, Halbtiefen- und Tiefen-Hyperthermie in den Nrn. 5852 bis 5854 die Erstattungsfähigkeit auch für die Krankenkostenversicherung speziell geregelt und an die Verbindung
einer Strahlenbehandlung oder Chemotherapie gebunden ist. Wenn der Arzt für eine entsprechende Behandlung mangels notwendiger Verbindung der unterschiedlichen Maßnahmen keine Vergütung verlangen kann, bedarf der Versicherungsnehmer der privaten Krankenkostenversicherung auch keines Erstattungsanspruchs. Sofern dieser allerdings, über das gesetzlich definierte Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehend, ausdrücklich seinerseits noch Leistungen verlangt, hat er dafür nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ ohne Anspruch auf Krankenkostenversicherungsschutz selbst aufzukommen. Randnummer 58 Anders ausgedrückt: Bei der isolierten Hyperthermie ohne damit notwendigerweise für die Anerkennung eines Versicherungsfalles in der Krankenkostenversicherung verbundene Strahlenbehandlung oder Chemotherapie handelt es sich einerseits, wie auch vom Landgericht angenommen, um keine von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1 AVB-G. Andererseits ist aber auch ein Fall des § 6 Abs. 6 Satz 2 AVB-G zu verneinen, weil nach der zwingenden und auch für die Krankenkostenversicherung
telbar bindenden Entscheidung des Gesetzgebers in der Gebührenordnung für Ärzte davon auszugehen ist, dass die isolierte Hyperthermie-Behandlung sich nicht als Erfolg versprechend in der Praxis bewährt hat und überdies, wie auch von der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 13. November 2013 detailliert ausgeführt, alternative schulmedizinische Arzneimittel statt der isolierten Hyperthermie-Behandlung zur Verfügung stehen, wenn eine Strahlenbehandlung oder Chemotherapie sich als individuell unverträglich oder unerträglich erweisen sollte. Randnummer 59 Das Gegenteil hätte im Übrigen, da der Versicherungsnehmer für den Eintritt des Versicherungsfalles als des ihm günstigen, den Versicherungsanspruch begründenden Umstandes darlegungs- und beweispflichtig ist, von der Klägerin bewiesen werden müssen. Randnummer 60 Wenn es allerdings auf die Frage der alternativen schulmedizinischen Behandlungsmöglichkeit im konkreten Falle angekommen wäre, hätte schließlich ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, da unerfindlich bleibt, aufgrund welcher speziellen medizinischen Sachkunde, die nicht erfindlich wird, das Landgericht zur eigenständigen Beantwortung dieser Frage imstande gewesen sein sollte. Randnummer 61 7 . Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt zwangsläufig, dass der von der Klägerin in Bezug auf zukünftige isolierte Hyperthermie-Behandlungen modifiziert und hilfsweise unverändert wie in erster Instanz geltend gemachte Feststellungsantrag in der Sache ohne Erfolg bleiben muss. Randnummer 62 Denn zur Erstattung einer derartigen Behandlung ist die Beklagte generell ohne den notwendigen Kontext zu einer Strahlenbehandlung oder Chemotherapie nicht verpflichtet. Im Übrigen fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin für den Antrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte keinen Zweifel daran gelassen hat, dass sie bei gegebener Verbindung der Hyperthermie zu einer jener Behandlungsformen ihrer Erstattungspflicht vertragsgemäß nachkommen wird. Randnummer 63 Schließlich fehlt es für problematische Zweifelsfälle wie dem vorliegenden, namentlich dazu, wann und wie lange noch gegebenenfalls eine derartige Verbindung der unterschiedlichen, sich ergänzenden Behandlungsmethoden anzunehmen sein wird oder mag, an einer hinreichenden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Anträge. III. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung folgt unter Berücksichtigung des je nach Instanz unterschiedlichen Streitwertes und unter Beachtung dessen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch in jedem Fall angesichts der von der Beklagten erbrachten Vorschussleistungen unbegründet war und nur ein die Vorbehaltlichkeit der Leistung klärender Feststellungsantrag hätte gerechtfertigt sein können, dem Maß des wechselseitigen Unterliegens bzw. Obsiegens der Parteien, und zwar aus § 92 Abs. 1 ZPO in Verb.
3 ZPO für die erste Instanz und aus den § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO für die zweite Instanz. Randnummer 65 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO in Verb.
den §§ 711 Satz 1, 713 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO. IV. Randnummer 66 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die maßgeblich von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.