einer Unterversicherung die gebotene Transparenz aufweist und zudem ob ein Herstellerlistenpreis noch in einem ausgewogenem Verhältnis zum tatsächlichen Wert der versicherten Sache steht. (Rn.104) Verfahrensgang vorgehend LG Dessau-Roßlau,
arbeiter T. B. bei der Streithelferin eine Maschinen- und Kaskoversicherung für den erworbenen Radlader vermittelte, die im Versicherungsschein vom 15. Oktober 2010 (Bl. 5 - 6 d. A.) unter anderem
den Angaben Randnummer 4 Versicherungssumme 3/71: 56.920,00 EUR Versicherungssumme aktuell: 150.001,00 EUR Selbstbehalt Fix: 1.000,00 EUR Randnummer 5 dokumentiert wurde. Randnummer 6 Der Versicherungsschein enthält des Weiteren auf Seite 2 (= Bl. 5 Rs. d. A.) folgende Besondere Vereinbarungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung: Randnummer 7 - Wichtiger Hinweis - zu § A5 ABE 2008, § A5 AMB 2008, § A5 ABMG 2008 Randnummer 8 Im Schadenfall kann eine Kürzung der Entschädigung erfolgen, wenn Unterversicherung vorliegt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass die Versicherungssumme von Ihnen richtig ermittelt wird. Randnummer 9 Maßgeblich für die Bildung der Versicherungssumme ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sachen im Neuzustand (Neuwert) zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage). Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben unberücksichtigt. Randnummer 10 Bitte prüfen Sie, ob die im Maschinen-/Geräteverzeichnis dokumentierte Versicherungssumme (für jede Position) die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert (Abs. 2), so besteht Unterversicherung gemäß § A5 Nr. 3 ABE 2008, § A5 Nr. 3 AMB 2008, § A5 Nr. 3 ABMG
wirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden Randnummer 28
226.200,-- € und für die Zusatzausstattung
ca. 20.000,-- €. Weiterhin setzte er für den Versicherungszeitwert 101.200,-- € und für den erzielbaren Restwert 12.500,-- € an. Randnummer 54 Auf dieser Grundlage nahm die Versicherung und jetzige Streithelferin des Klägers ausweislich ihres an den
arbeiter B. der Beklagten gerichteten E-Mail-Schreibens vom
arbeiter B. habe den Kläger über die Bedeutung des Listenpreises ausreichend belehrt, weshalb dieser sogar während der Beratung telefonisch Rücksprache bei der Verkäuferin genommen und sich dort nach dem Listenpreis von 150.001,-- € erkundigt habe. Randnummer 63 Unabhängig von der Frage einer Unterversicherung stehe dem Kläger aber auch deshalb kein Schadensersatz zu, weil er entgegen der Regelung in § A 2 Nr. 5 lit. i ABMG 2008 es versäumt habe, zunächst die Verkäuferin des Radladers wegen des Brandes, der auf einen Kaufmangel hindeute, in Anspruch zu nehmen, und darum keine Versicherungsleistung beanspruchen könne. Schließlich sei aber auch der Einwand der Unterversicherung in der Sache ungerechtfertigt, weil sich die Streithelferin in diesem Zusammenhang unzulässigerweise wegen des bedingungsgemäß jeweils gültigen Listenpreises auf eine nicht aussagekräftige Veröffentlichung des L.-Verlages gestützt habe. Randnummer 64 Das Landgericht hat die Klage
Urteil vom 22. März 2013 (Bl. 114 - 120 d. A.) abgewiesen und zur Begründung namentlich ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch müsse bereits deshalb ausscheiden, weil der Kläger es verabsäumt habe, zunächst einen möglichen Anspruch gegen die Verkäuferin des Radladers geltend zu machen, sodass ihm ohnehin keine Versicherungsleistung zustehe. Daneben falle der Beklagten aber auch kein Beratungsverschulden zur Last, da der Kläger in dem Versicherungsschein ausdrücklich auf die Bedeutung des Listenpreises und die Folgen einer Unterversicherung hingewiesen worden sei. Randnummer 65 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers,
der er sein erstinstanzliches Begehren unter Vertiefung seiner bisherigen Rechtsausführungen weiterverfolgt. Randnummer 66 Der Kläger beantragt, Randnummer 67 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte, wie in erster Instanz begehrt, zu verurteilen, Randnummer 68 hilfsweise, Randnummer 69 das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dessau-Roßlau zurückzuverweisen. Randnummer 70 Die Beklagte beantragt, Randnummer 71 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 72 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass gebe und daher uneingeschränkt zu bestätigen sei. II. Randnummer 73 Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache insoweit Erfolg, als auf seinen Hilfsantrag die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nebst zugrunde liegendem Verfahren an das Landgericht Dessau-Roßlau zurückzuverweisen war, und zwar wegen wesentlicher Verfahrensfehler nach Nr. 1 der Vorschrift, bei deren Vermeidung sich ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach unschwer hätte feststellen lassen
der Regelung in § A2 Nr. 5 lit. i ABMG 2008 überhaupt keine Rolle gespielt haben, sondern ausschließlich eine angebliche Unterversicherung des Radladers Grund für die Kürzung der Entschädigungsleistung vonseiten des Versicherers, der Streithelferin des Klägers, war. Zum anderen wurde, was das unzutreffenderweise verneinte Beratungsverschulden der Beklagten anbelangt, nicht erkannt, dass der vom 15. Oktober 2010 datierende Versicherungsschein zeitlich der vorhergehenden Beratung nachfolgte und eine damit verbundene Pflichtverletzung sowie einen dadurch verursachten Schaden nicht ungeschehen machen konnte. Randnummer 78 Ein Schadensersatzanspruch des Klägers folgt vielmehr wegen Verletzung einer der Beklagten nach § 61 Abs. 1 VVG obliegenden Beratungspflicht aus § 63 Satz 1 VVG (a) und wird insbesondere durch die in concreto gar nicht einschlägige Regelung des § A2 Nr. 5 lit. i ABMG 2008 nicht ausgeschlossen (b). Randnummer 79 a) Bei zutreffender rechtlicher Wertung des bisherigen Sach- und Streitstands steht dem Kläger gegen die Beklagte, sofern eine Unterversicherung der vermittelten Versicherung gegeben und festzustellen sein sollte, ein Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsverschuldens nach § 63 Satz 1 VVG in Verb.
1 VVG zu. Randnummer 80 Die Beklagte ist über ihren
arbeiter B., dessen schuldhaftes Verhalten sie sich nach § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen muss, als Versicherungsmaklerin im Sinne des § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG tätig geworden, um dem Kläger eine Maschinenversicherung für seinen Radlader zu vermitteln, und schuldete ihm deshalb eine angemessene Beratung nach den Grundsätzen des § 61 Abs. 1 VVG. Randnummer 81 Zu den Anforderungen an eine derartige Beratung seitens des Versicherungsmaklers, der anders als ein primär dem Versicherer verpflichteter Versicherungsvertreter in besonders herausragender Vertrauensposition für den Versicherungsnehmer als dessen Vertragspartner tätig wird, hat der BGH bereits in einem nach wie vor in der Sache maßgeblichen Urteil vom 22. Mai 1985 (Az.: IVa ZR 190/83, zitiert nach juris , Rdnr. 11) in grundlegender Weise wie folgt Stellung bezogen: Randnummer 82 Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Er hat als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz oft kurzfristig zu besorgen. Deshalb ist er, anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler, dem ihm durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet. Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für die ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das auch gegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss. Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen Treuhänder ähnlich wie ein Sachwalter bezeichnet und insoweit
sonstigen Beratern verglichen werden. Randnummer 83 Der Versicherungsmakler schuldet dem Versicherungsnehmer danach die Beschaffung eines bestmöglichen Versicherungsschutzes, wobei zu seinen Pflichten insbesondere auch die Deckungsanalyse gehört, d. h. die Ermittlung der richtigen Versicherungsart und der bedarfsgerechten Versicherungssumme (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. April 2012, Az.: 18 U 141/06, zitiert nach juris , Rdnr. 81 m. w. N.). Randnummer 84 Damit war die Beklagte im Rahmen der sie treffenden Beratungspflichten auch gehalten, einen auskömmlichen Versicherungswert als Neuwert im Sinne des hier einschlägigen § A5 Nr. 1 lit. a ABMG 2008 für den zu versichernden Radlader zu ermitteln. Randnummer 85 Bei einer derartigen Ermittlung ist es dem Versicherungsmakler zwar auch gestattet, sich auf die eigenen Angaben des Versicherungsnehmers zu stützen und grundsätzlich auf deren Richtigkeit zu vertrauen. Er muss hierbei allerdings sichergehen, dass der Versicherungsnehmer die von ihm erfragten Umstände auch in ihrer speziellen versicherungsrechtlichen Bedeutung verstanden hat. Zudem hat er den Versicherungsnehmer über die Risiken und Konsequenzen einer ungenauen oder unzutreffenden Angabe für seinen Versicherungsschutz aufzuklären. Randnummer 86 Angesichts dessen war es für die Beklagte keinesfalls ausreichend, den Listenpreis durch den Kläger von der Verkäuferin telefonisch erfragen zu lassen. Vielmehr hätte sie den Kläger zunächst darüber aufklären müssen, was sich genau nach dem Regelungswerk der ABMG 2008 hinter dieser Bezeichnung im Einzelnen verbirgt, vor allem, ob es sich hierbei um den Listenpreis des Herstellers oder des Verkäufers handelt, oder womöglich, wie von der Streithelferin bei ihrer Abrechnung praktiziert, auf eine eigenständige, vom L. -Verlag erstellte Preisliste abzustellen ist. Denn anderenfalls bestand auch aus Sicht des
arbeiters der Beklagten B. offenkundig die Gefahr, dass bei dem - ohnedies nicht vor Missverständnissen gefeiten - Telefonat ein womöglich unzutreffender, nicht auskömmlicher Preis von der Verkäuferin in Erfahrung gebracht und dann entsprechend fehlerhaft dem Versicherungsantrag zugrunde gelegt wurde. Randnummer 87 Unabhängig davon hätte es auch zu den Pflichten der Beklagten gehört, den Kläger über die besondere Bedeutung einer korrekten Angabe des Listenpreises für eine genügende Absicherung im Schadensfall und die Risiken gerade einer Unterversicherung aufzuklären, die hier gerade ein besonders hohes Maß an Aufklärung erforderte angesichts der hochgradig verschachtelten und schwer verständlichen versicherungsvertraglichen Regelung nicht nur in den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, sondern auch noch in der letztlich wohl entscheidenden, maßgeblich auf die Verhältnisse im März 1971 rekurrierenden Nr. 4 der Klausel TV-TK 3507, wonach eine Unterversicherung nur besteht , „soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte“ . Randnummer 88 Auch wenn der Ablauf des Beratungsgesprächs im Einzelnen zwischen den Parteien umstritten ist, lässt sich selbst dem eigenen Vortrag der Beklagten zu einer auch nur halbwegs hinreichenden Aufklärung des Klägers im vorgenannten Sinne nichts entnehmen. Hinzu kommt, dass die Beklagte, obwohl sie als Versicherungsvermittler nach § 61 Abs. 1 Satz 2 VVG (in Verb.
1 und 3 Satz 1 VVG) die Pflicht traf, ihre Beratung in der Form des § 62 Abs. 1 VVG zu dokumentieren, ein entsprechendes Beratungsprotokoll nicht vorgelegt hat. Bei fehlender schriftlicher Dokumentation besteht allerdings schon aufgrund vorstehender Regelung eine gesetzlich begründete Vermutung dafür, dass eine Beratungstätigkeit nicht stattgefunden hat und damit eine Beratungspflicht verletzt worden ist. Randnummer 89 Verletzt der Versicherungsmakler, wie hier die Beklagte, die ihn aus dem Maklervertrag treffenden Beratungs- und Betreuungspflichten, so hat er dem Versicherungsnehmer nach § 63 Satz 1 VVG den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Das heißt, er hat den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie dieser bei richtiger Beratung gestanden hätte, wobei zu vermuten ist, dass sich der Versicherungsnehmer bei zutreffender Beratung dem Abschluss einer auskömmlichen Versicherung trotz höherer damit verbundener Versicherungsprämien nicht verschlossen hätte (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rdnr. 10 m. w. N.). Im Ergebnis hat danach die Beklagte - ein fehlendes Verschulden, für das hier allerdings ohnehin nichts ersichtlich ist, müsste sie wiederum nach § 63 Satz 2 VVG beweisen - den wegen der Unterversicherung von der Streithelferin nicht regulierten Schaden, eventuell reduziert um eingesparte höhere Versicherungsprämien, dem Kläger zu ersetzen. Randnummer 90 b) Die maßgebliche Begründung des Landgerichts für die Klageabweisung in dem angefochtenen Urteil, dass unbeschadet einer eventuellen Pflichtwidrigkeit der Beklagten ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Klägers auf jeden Fall mangels Ursächlichkeit einer derartigen Pflichtverletzung für den Schaden nach Maßgabe des § A2 Nr. 5 lit. i ABMG 2008 ausscheide, verfängt insgesamt nicht, hält einer kritischen rechtlichen Überprüfung nicht stand und lässt zudem in zentralen Punkten den Vortrag der Parteien außer Acht. Randnummer 91 Wenn das Landgericht meint, die fragliche Klausel schließe einen Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistung gegen die Streithelferin und damit auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte deshalb aus, weil wegen des Brandes mögliche Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin des Radladers in Betracht kämen, so übergeht oder übersieht es bereits grundlegend, dass sich die Streithelferin des Klägers bei ihrer Regulierung gar nicht auf diese Ausschlussklausel berufen, sondern die Versicherungsleistung allein wegen einer ihres Erachtens bestehenden Unterversicherung gekürzt hat.
hin kann eine fehlende Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen überhaupt nicht kausal für den geltend gemachten Schaden geworden sein. Randnummer 92 Abgesehen davon ist allerdings auch generell kein plausibler Grund dafür ersichtlich, weshalb es gerade der Beklagten als Versicherungsmaklerin gegenüber dem Kläger gestattet sein sollte, sich wegen ihres Beratungsverschuldens auf die dem Versicherer zustehende Ausschlussklausel in § A2 Nr. 5 lit. i ABMG 2008 zu berufen, da diese Klausel nicht den Maklervertrag betrifft, sondern gegebenenfalls allein im Rahmen des Versicherungsverhältnisses Bedeutung entfaltet, keinesfalls aber den Versicherungsmakler vor einer Inanspruchnahme wegen eines ihm zur Last fallenden Beratungsverschuldens schützen soll. Randnummer 93 Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Regelung in § A2 Nr. 5 lit. i ABMG 2008 um eine Ausschlussklausel, deren Voraussetzung, da ihm günstig, primär der sich darauf berufende Versicherer zu beweisen hat bzw. zu beweisen gehabt hätte. Wenn die Beklagte stattdessen meint, sich auch ihrerseits darauf berufen zu können, müsste auch sie wenigstens darlegen und beweisen, dass die Verkäuferin des Radladers als Händler wegen des Brandes tatsächlich einstandspflichtig wäre. Außer haltlosen Spekulationen ist dazu allerdings bislang nichts vorgetragen worden. Weitergehende Erkenntnisse in dieser Richtung sind nach Jahr und Tag nicht mehr zu erwarten, zumal sich die Brandursache, den Ausführungen des Sachverständigen Diplom-Ingenieur St. Sch. (Bl. 10 Rs. d. A.) zu folgen, mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht mehr aufklären lässt. Randnummer 94 Die weiter entwickelte Rechtsansicht des Landgerichts zu der hier per se nicht passenden Regelung des § A2 Nr. 5 lit. i Abs. 1 ABMG 2008 , die Klausel stehe bereits dann einer Versicherungsleistung entgegen, wenn Ansprüche gegen Dritte lediglich möglich seien, findet schon im Wortlaut der Bestimmung keine Stütze und wäre auch in der Sache unangemessen, da hierdurch der Versicherungsschutz in unvertretbarer Weise ausgehöhlt würde. Etwas Gegenteiliges lässt sich den vom Landgericht zitierten Fundstellen in der Literatur ( Voßkühler , in: Beckmann/Martuschke-Beckmann , VersRHB, 2. Aufl., 2009, § 35 Rdnr. 175, und Grüneberg , in: Palandt , BGB, 72. Aufl., 2013, § 309 Rdnr. 65) nicht entnehmen. Randnummer 95 Auch das zusätzlich für die Klageabweisung bemühte Argument, ein schadensursächliches Beratungsverschulden der Beklagten müsse bereits deshalb ausscheiden, weil in dem Versicherungsschein vom 15. Oktober 2010 (Bl. 5 Rs. d. A.) der Begriff des Listenpreises ausdrücklich definiert und auf einen drohenden Unterversicherungseinwand hingewiesen worden sei, verkennt zum einen die - bereits erläuterte - besondere rechtliche Problematik des Falles und zum anderen das unstreitige Faktum, dass die unzureichende Beratung der Beklagten dem späteren Abschluss des Versicherungsvertrages
tels Übersendung des Versicherungsscheins zeitlich voranging und deshalb eine schadensursächliche Kausalität der Beratung nicht mehr durch jenen nachfolgenden Vertrag bzw. Versicherungsschein suspendiert worden sein kann. Randnummer 96 Weniger diskutabel als rein theoretisch denkbar wäre insoweit allenfalls die Annahme eines
verschuldens des Klägers nach § 254 Abs. 1 oder 2 BGB, weil dieser nach Erhalt des Versicherungsscheins ungeachtet der darin enthaltenen Hinweise es verabsäumt habe, den Versicherungswert nachträglich zu erhöhen. Allein eine derartige Argumentation vermag schon vom Ansatz her nicht zu überzeugen, weil sie im Ergebnis die spezifische, eigens in den §§ 61 bis 63 VVG gesetzlich geregelte und nachdrücklich betonte Beratungspflicht des Versicherungsmaklers gegenüber dem gerade seiner fachkundigen Hilfe bedürftigen Versicherungsnehmer in letztlich unvertretbarer, da ihren Zweck verfehlender Weise wiederum relativiert und letztlich dem Versicherungsnehmer, der durch die Beratungspflichten an sich geschützt werden soll, wiederum einen Teil der allein dem Makler obliegenden und obliegen sollenden Verantwortlichkeit überantwortet. Randnummer 97 Zudem berücksichtigt das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht, dass der Listenpreis in den Hinweisen bzw. Besonderen Bedingungen des Versicherungsscheins gerade nicht ausdrücklich definiert noch näher erläutert wird, geschweige denn das letztlich vertraglich ominös in Nr. 4 der Klausel TV-TK 3507 verlagerte Problem der Unterversicherung, bezogen auf eine Versicherungssumme nach dem Stand März 1971, auch nur halbwegs verständlich für einen nicht versicherungsrechtlich versierten Laien wie den Kläger umrissen wird. Trotz jener Hinweise auf Seite 2 des Versicherungsscheins war es für den Kläger auch keineswegs offenkundig, dass der bei der Verkäuferin von ihm erfragte Listenpreis zu niedrig sein und es womöglich auf einen sehr viel höheren Preis des Herstellers bei Meidung einer sonst drohenden Unterversicherung des Radladers ankommen könnte. Randnummer 98
dem jeweils gültigen Listenpreis in § A5 Nr. 1 lit. a ABMG 2008 tatsächlich der Herstellerlistenpreis gemeint ist, was sich zumindest unmittelbar dem Wortlaut der Klausel nicht entnehmen lässt, erscheint zweifelhaft und muss vom Landgericht weiter aufgeklärt werden, ob es überhaupt eine einheitliche Herstellerpreisliste des weltweit operierenden Baumaschinenproduzenten N. gibt. Eine derartige Liste ist bisher weder von der Streithelferin noch vom Kläger vorgelegt worden. Vielmehr ist in dem Sachverständigengutachten des Diplom-Ingenieurs St. Sch. vom 08. Dezember 2011, auf das sich die Streithelferin bei ihrer Abrechnung gestützt hat, lediglich von einer Liste des L. -Verlags, die ebenfalls bisher noch nicht zur Akte gelangt ist, die Rede, wobei insoweit bestritten und in der Tat unklar ist, ob sich dieser Liste des L. -Verlags überhaupt der Herstellerpreis des vom Kläger erworbenen Radladers entnehmen lässt, zumal in dem Sachverständigengutachten (Bl. 11 d. A.) in diesem Zusammenhang lediglich von einem Basispreis gesprochen wird . Randnummer 104 Sollte hingegen eine aussagekräftige Herstellerpreisliste fehlen oder zumindest für den Versicherungsnehmer besondere Schwierigkeiten bestehen, an diese zu gelangen, so stellt sich, ohne dass der Senat sich an dieser Stelle hierzu bereits abschließend rechtlich positionieren müsste, die Frage, ob die Regelung in § A5 Nr. 1 lit. a A BMG 2008 , zumal im Zusammenspiel
der Regelung in § A5 Nr. 2, 3 A BMG 2008 und Nr. 4 TV-TK 3507 in Bezug auf eine etwaige Unterversicherung, die gebotene Transparenz aufweist, um einer entsprechenden Kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB standzuhalten, welche Vorschrift gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf den Kläger als Unternehmer Anwendung findet. Randnummer 105 Überdies könnten sich auch Zweifel an der inhaltlichen Wirksamkeit der Klausel vor dem Hintergrund des § 307 Abs. 1 Satz 1 in Verb.
Abs. 2 Nr. 2 BGB auftun, weil ein für den vertraglichen Versicherungsschutz maßgeblicher Preis nach der Herstellerliste in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum tatsächlichen Wert der versicherten Sache stehen muss und vorrangig von verkaufsstrategischen oder sonstigen Erwägungen des Herstellers bestimmt sein mag. Randnummer 106 Zumindest unter versicherungsvertraglichen Gesichtspunkten erscheint es wenig ausgewogen, wenn einerseits der Basispreis des Radladers vom Sachverständigen Sch. in seinem Gutachten (Bl. 11 d. A.)
226.200,-- € als maßgeblicher Herstellerlistenpreis zugrunde gelegt wird, der tatsächliche Kaufpreis des neuen Radladers sich andererseits aber auf weniger als die Hälfte dessen, nämlich auf nur 101.985,-- €, beläuft. Es mag bereits zweifelhaft sein, ob
einer derart großen Differenz zwischen Listenpreis und Kaufpreis aus Sicht eines Versicherungsnehmers zu rechnen ist. Daneben ist es aber vor allem bedenklich und könnte eine unangemessene Benachteiligung bedeuten, dass der Versicherungsnehmer in einer derartigen Konstellation unverhältnismäßig hohe Versicherungsprämien zu zahlen hätte, die in keiner Relation mehr zum Wert der versicherten Sache und dem vom Versicherer übernommenen Versicherungsrisiko ständen. Randnummer 107 Inhaltlich nicht unproblematisch, da nicht unbedingt widerspruchsfrei nimmt sich schließlich die vertragliche Regelung aus, dass einerseits der - auch für die Unterversicherung nach § A5 Nr. 3 A BMG 2008 maßgebliche - Versicherungswert in § A5 Nr. 1 A BMG 2008 stets als Neuwert bestimmt ist, andererseits aber nach § A7 Nr. 3 A BMG 2008 im Falle des Totalschadens nur der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials entschädigt wird. Randnummer 108 b) Neben diesen eher grundsätzlichen Bedenken wirft die Abrechnung der Streithelferin auch noch in Bezug auf die Regulierung des konkreten Versicherungsfalls weitere Fragen auf, die im Einzelnen nötigenfalls zu klären das Landgericht infolge der Zurückverweisung Gelegenheit haben wird. Randnummer 109 So hat die Streithelferin in ihrer Abrechnung bei der Bestimmung der Versicherungssumme auch das Zubehör
20.000,-- € angesetzt. Dies könnte deshalb fehlerhaft sein, weil es sich bei dem nicht im Versicherungsschein genannten Zubehör um Zusatzgeräte handeln könnte, die dann entsprechend § A1 Nr. 2 ABMG 2008 nicht
versichert wären und folglich auch für die Frage einer Unterversicherung außer Betracht bleiben müssten. Randnummer 110 Außerdem hat die Streithelferin ihre Abrechnung nach dem Herstellerpreis bzw. der L.-Preisliste für das wohl nicht zutreffende Jahr 2011 ausgerichtet. Dies findet zwar insoweit eine Stütze, als in § A5 Nr. 3 ABMG 2008 für die Frage der Unterversicherung auf den Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles , welchen § A5 Nr. 1 lit. a ABMG 2008 als jeweils gültigen Listenpreis definiert, abgestellt wird. Unberücksichtigt bleibt hingegen, dass laut Versicherungsschein auch die Klausel TV-TK 3507 (Bl. 5 Rs., 39 d. A.) als Vertragsbestandteil vereinbart wurde. Danach wird die Versicherungssumme automatisch, bezogen auf bestimmte vom statistischen Bundesamt veröffentlichte Indizes, zum Ende des Jahres für das neue Versicherungsjahr entsprechend der jeweiligen Preisentwicklung angepasst. Der Versicherer kann sich zwar trotz dieser Klausel weiterhin darauf berufen, dass eine Unterversicherung zum Zeitpunkt des Versicherungsvertragsschlusses vorgelegen habe, jedoch nicht mehr einwenden, dass sich die Versicherungssumme und damit auch der Wert für die Unterversicherung seitdem bis zum Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund gestiegener Preise zusätzlich erhöht hätten. Vor diesem Hintergrund müsste für die Ermittlung der zutreffenden Preisliste wegen einer Unterversicherung nicht, wie geschehen, auf das Jahr 2011, sondern richtigerweise auf das Jahr des Vertragsschlusses in 2010 abgestellt werden. Randnummer 111 Schließlich ergeben sich aber auch Fragen im Zusammenhang
dem entsprechend der Regelung in § A7 Nr. 3 ABMG 2008 von der Entschädigungsleistung in Abzug zu bringenden Restwert . So hat der von der Beklagten beauftragte Sachverständige, Diplom-Ingenieur St. Sch., in seinem Gutachten für den Restwert einen Betrag von 12.500,-- € angenommen, allerdings zugleich eingeräumt, dass der Restwert auch geringer sein könne (vgl. Bl. 11 Rs. d. A.). Zudem bleibt nach dem Gutachten unklar, ob der Restwert richtigerweise nur auf den Radlader selbst oder womöglich in unzulässiger Weise auch auf nicht versicherte Zusatzgeräte bezogen wurde. Ebenso bleibt abzuklären, ob möglicherweise im Zusammenhang
dem Verkauf des zerstörten Radladers entstandene Kosten, etwa für dessen Entsorgung oder Transport, so, wie geboten, vom Restwert abgezogen wurden. Randnummer 112 3. In Anbetracht der vorstehend erläuterten Verfahrensdefizite und des daraus zuhauf resultierenden Aufklärungsbedarfs, was einen ungerechtfertigterweise dem Grunde nach bereits in erster Instanz verneinten Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte anbelangt, nur dessen Höhe, allerdings vollen Umfanges streitig ist - weshalb kein Grundurteil nach § 304 ZPO (in Verb.
1 als auch Nr. 4 von § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nebst dem zu Grunde liegenden Verfahren und eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht im konkreten Fall geboten. Randnummer 113 Die Frage einer Zurückverweisung ist auch in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2013 ausführlich erörtert worden, ohne dass gegen ein derartiges, eher allgemein für sachdienlich erachtetes Procedere Bedenken vonseiten einer Partei geäußert worden wären. Angesichts der gleichermaßen umfangreichen und aufwendig zu erwartenden Beweisaufnahme vor allem im Zusammenhang
dem primär maßgeblichen Versicherungswert des Radladers entspricht es dem vorrangigen Interesse der Parteien, vor dem Landgericht als primär zuständiger Tatsacheninstanz neu vortragen und zweckdienlicherweise schon dort eine Klärung der hier streitigen Fakten herbeiführen zu können. III. Randnummer 114 Gerichtskosten für die zweite Instanz konnten infolge unrichtiger Sachbehandlung in erster Instanz nicht erhoben werden, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Randnummer 115 Über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens wird nach Maßgabe der abschließenden Sachentscheidung in erster Instanz zu befinden sein. IV. Randnummer 116 Obgleich es an einem unmittelbar vollstreckbaren Inhalt fehlt, war das Urteil,
Blick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO, gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Randnummer 117 Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.