6 Eingliederungshilfe-VO. Randnummer 30 Gemäß § 53 Satz 1 SGB XII erhalten Personen Leistungen der Eingliederungshilfe, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzunehmen, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mindern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Neben diese besondere Aufgabe treten die allgemeinen Ziele des § 1 Abs. 1 SGB IX, nach dem behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dazu sehen die §§ 33 ff. SGB IX die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und §§ 55 ff. SGB IX die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft vor. Randnummer 31 § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII bestimmt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX insbesondere Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule sind. Weitere Konkretisierung erfährt § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII durch die aufgrund § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe-VO. Nach deren § 13 erfasst die Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII vor allem Hilfe zur Ausbildung an einer Hochschule oder einer Akademie (Nr. 5) und zum Besuch sonstiger öffentlicher, staatlich anerkannter oder staatlich genehmigter schulischer Ausbildungsstätten (Nr. 6). Hilfe für den Besuch dieser Einrichtungen wird gemäß § 13 Abs. 2 Eingliederungshilfe-VO gewährt, wenn zu erwarten ist, dass das Ziel der Ausbildung oder der Vorbereitungsmaßnahmen erreicht wird (Nr. 1), der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist (Nr. 2) und der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten oder, falls dies wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich ist, zur Lebensgrundlage in angemessenem Umfang beitragen wird (Nr. 3). Die in § 13 Abs. 2 Eingliederungshilfe-VO formulierten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Dann kann nach § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO Hilfe in angemessenem Umfange auch durch Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Randnummer 32 Entgegen der Ansicht des Klägers führt die Betrachtung des Promotionsstudiums als "Aufbaustudium" nicht dazu, dass das Promotionsstudium zusammen mit dem vorangegangenen Magisterstudium als einheitliche Ausbildung anzusehen ist, so dass ihm Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren wären, weil die Ausbildung für einen Beruf noch nicht abgeschlossen ist. Randnummer 33 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine Berufsausbildung immer dann beendet, wenn der erste auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Abschluss erreicht ist (vgl. BSG, Urteil vom
Randnummer 36 Ausbildungscharakter kommt einer Promotion nur zu, wenn sie an Stelle eines anderen Abschlusses die erste Abschlussprüfung eines Hochschulstudiums darstellt; denn ein Studium ohne Abschluss ist gewöhnlich keine Berufsausbildung (BSG, Urteil vom
Denn wie sich aus der Stellungnahme des Verbands der Historiker und Historikerinnen Deutschlands e.V. und des vom Kläger eingereichten Schreibens des Dekans der Fakultät für Geschichte, Kunst- und Orientwissenschaften der Universität L. ergibt, stehen auf dem Arbeitsmarkt Stellen für Historiker mit Magisterabschluss zur Verfügung. Maßstab ist dabei nicht, ob der Kläger dabei seine "Wunschtätigkeit" - möglicherweise auch mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag - ausüben kann, sondern ob er den Abschluss als Magister überhaupt verwerten kann, was hier der Fall ist. Wie der Dekan der Fakultät für Geschichte, Kunst- und Orientwissenschaften der Universität L. - im Übrigen mit Schwerpunkt auf dem Bereich der Wissenschaft - zudem ausgeführt hat, ist die Arbeitsmarktlage für promovierte Historiker grundsätzlich nicht besser als diejenige für Historiker und Historikerinnen mit Magisterabschluss. Diese Angabe deckt sich mit den von der Beklagten ermittelten Stellenangeboten. An dieser Einschätzung ändert auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben der Geschäftsführerin der Bundestagsfraktion DIE LINKE nichts. Denn diesem Schreiben lässt sich nur entnehmen, dass man dort bereit sei, auf eine Bewerbung des Klägers hin eine Anstellung zu prüfen. Es enthält weder die Aussage, dass der Kläger durch eine Promotion die Einstellungschancen erhöht habe, noch dass bei einer Bewerbung mit einem Magisterabschluss eine solche Prüfung nicht erfolgt wäre. Randnummer 40 Da also die Stellensituation für promovierte Historikerinnen und Historiker nicht wesentlich anders ist als diejenige für Historikerinnen und Historiker mit Magisterabschluss, kommt es hinsichtlich des Wunsches des Klägers auf die durch die Ausübung des Wunschrechts verursachten Mehrkosten an. In Anbetracht der vom Kläger erhobenen Forderung, die Fahrtkosten mit jährlich mehr als 10.000 EUR über einen Zeitraum von zwischenzeitlich sieben Jahren und damit mehr als 70.000,00 EUR zu finanzieren, scheidet eine Förderung aus. Randnummer 41 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger Kosten geltend macht, die zu einem erheblichen Teil auch bei Promovierenden ohne Behinderung in der Wohnsituation des Klägers anfallen würden. Entscheiden sich Menschen ohne Behinderung, gleichgültig ob sie ihren Lebensmittelpunkt in der Stadt haben, in der sie wesentliche Arbeiten für eine Promotion durchführen, für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Ort, an dem sie ihrer Forschungsarbeit nachgehen, entstehen für diese Fahrten ebenfalls Kosten (vgl. zu behinderungsbedingt aufgedrängten Kosten unter Geltung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Bundessozialhilfegesetz (BSHG): Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 28/95 - juris, Rn. 11). Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 43 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.