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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat L 8 SO 30/12 Urteil Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemes

Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf - Promotionsstudium - Übernahme von Fahrtkosten für die Anfertigung der Dissertation Leitsatz Eine Übe

§§ 13, 10 Abs.

6 Eingliederungshilfe-VO. Randnummer 30 Gemäß § 53 Satz 1 SGB XII erhalten Personen Leistungen der Eingliederungshilfe, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzunehmen, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mindern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Neben diese besondere Aufgabe treten die allgemeinen Ziele des § 1 Abs. 1 SGB IX, nach dem behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dazu sehen die §§ 33 ff. SGB IX die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und §§ 55 ff. SGB IX die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft vor. Randnummer 31 § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII bestimmt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX insbesondere Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule sind. Weitere Konkretisierung erfährt § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII durch die aufgrund § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe-VO. Nach deren § 13 erfasst die Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII vor allem Hilfe zur Ausbildung an einer Hochschule oder einer Akademie (Nr. 5) und zum Besuch sonstiger öffentlicher, staatlich anerkannter oder staatlich genehmigter schulischer Ausbildungsstätten (Nr. 6). Hilfe für den Besuch dieser Einrichtungen wird gemäß § 13 Abs. 2 Eingliederungshilfe-VO gewährt, wenn zu erwarten ist, dass das Ziel der Ausbildung oder der Vorbereitungsmaßnahmen erreicht wird (Nr. 1), der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist (Nr. 2) und der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten oder, falls dies wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich ist, zur Lebensgrundlage in angemessenem Umfang beitragen wird (Nr. 3). Die in § 13 Abs. 2 Eingliederungshilfe-VO formulierten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Dann kann nach § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO Hilfe in angemessenem Umfange auch durch Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Randnummer 32 Entgegen der Ansicht des Klägers führt die Betrachtung des Promotionsstudiums als "Aufbaustudium" nicht dazu, dass das Promotionsstudium zusammen mit dem vorangegangenen Magisterstudium als einheitliche Ausbildung anzusehen ist, so dass ihm Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren wären, weil die Ausbildung für einen Beruf noch nicht abgeschlossen ist. Randnummer 33 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine Berufsausbildung immer dann beendet, wenn der erste auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Abschluss erreicht ist (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Juni 2003 - B 4 RA 37/02 - juris, Rn. 23). Auf die ursprüngliche Berufs-ausbildung zum Bürokaufmann kommt es dabei im Fall des Klägers nicht mehr an. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob - wogegen der zeitliche Ablauf spricht - der Kläger sich im Zusammenhang mit der Beendigung der Ausbildung zum Bürokaufmann tatsächlich auf entsprechende Stellenangebote beworben hat. Denn durch das sich an den nachfolgenden Erwerb der Hochschulreife anschließende Studium hat der Kläger eine weitere berufliche Qualifikation erlangt, die seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht und die im Übrigen auch angemessen ist. Ihm nunmehr die vorherige Berufsausbildung zum Bürokaufmann als ersten auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss entgegenzuhalten, widerspräche dem Ziel der Eingliederungshilfe, Menschen mit Behinderung den Zugang zu einem angemessenen Beruf zu eröffnen und dabei seine individuellen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem ein Mensch mit Behinderung durch einen ersten Abschnitt der Schulbildung nur eingeschränkt die Zugangsvoraussetzungen zu einer (schulischen Ausbildung) für einen angemessenen Beruf erfüllt, weil ein Teilelement der über § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII erfassten Eingliederungshilfeleistung, nämlich der Besuch einer Hochschule, mit dem ersten Schulbildungsabschluss verschlossen ist. Insofern stellt der Erwerb der Hochschulreife eine Zäsur dar, die einen weiteren Anspruch auf Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf - nunmehr unter Einschluss des Besuchs einer Hochschule - auslösen kann. Randnummer 34 Den ersten, auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren (und hier noch relevanten) Berufsausbildungsabschluss hat der Kläger demzufolge im Jahr 2008 erlangt. Die Ausbildung an sächsischen Hochschulen - wie die vom Kläger absolvierte Ausbildung - endet mit einer Hochschulprüfung. Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleihen gemäß § 26 Abs. 1 Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom
  2. Juni 1999 (SächsGVBl. 1999, 294) die sächsischen Hochschulen in der Regel den Magistergrad oder den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung (Berufsbezeichnung oder Fachgebiet). Diesen Magistergrad hat der Kläger im Jahr 2008 mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums der Mittleren und Neueren Geschichte erlangt und damit die Ausbildung abgeschlossen. Die Promotion ist nicht mehr Teil dieser Ausbildung. Randnummer 35 Das Promotionsstudium ist auch keine neue oder weitere "Ausbildung", für die der Kläger Förderung nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr.

§ 13Eingliederungshilfe-VO verlangen kann.

Randnummer 36 Ausbildungscharakter kommt einer Promotion nur zu, wenn sie an Stelle eines anderen Abschlusses die erste Abschlussprüfung eines Hochschulstudiums darstellt; denn ein Studium ohne Abschluss ist gewöhnlich keine Berufsausbildung (BSG, Urteil vom

  1. Juni 2003 - B 4 RA 37/02 - juris, Rn. 27). Stellt die Promotion nicht an Stelle eines anderen Abschlusses die erste Abschlussprüfung eines Hochschulstudiums dar, ist die Anfertigung der Dissertation - als wesentlicher Teil des Promotionsverfahrens - keine Ausbildung mehr, sondern selbständige wissenschaftliche Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom
  2. August 1970 - 11 RA 109/68 - juris, Rn. 8; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  3. August 2013 - L 2 R 174/12 - juris Rn. 35). Der Kläger hat das Studium der Mittleren und Neueren Geschichte mit der Magisterprüfung, nicht aber mit einer Promotion abgeschlossen. Vielmehr war grundsätzlich der bereits erworbene Magisterabschluss auf dem Gebiet der Mittleren und Neueren Geschichte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Promotionsordnung Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion. Da die Promotion im Fall des Klägers keine Ausbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist, kommt eine Förderung über diese Vorschrift nicht in Betracht. Randnummer 37 Es besteht auch kein Anlass, im Bereich der Eingliederungshilfe den Begriff der Ausbildung weiter auszulegen als in anderen Bereichen des Sozialrechts. Denn grundsätzlich ermöglicht § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII die Gewährung von Leistungen, die weder in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB XII noch - über den Verweis in § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - in anderen Leistungsgesetzen vorgesehen sind (vgl. Wehrhahn in juris-PK SGB XII, § 54 Rn. 8). Der Leistungskatalog des § 54 SGB XII ist also nicht abschließend, so dass auch andere, nicht ausdrücklich genannte Maßnahmen in Betracht kommen, soweit sie geeignet und erforderlich dafür sind, dass die Aufgaben der Eingliederungshilfe erfüllt werden (vgl. BSG, Urteil vom
  4. März 2009 - B 8 SO 29/07 R - juris, Rn. 20). Randnummer 38 Bei dem Promotionsstudium des Klägers handelt es sich auch nicht um eine diese Vorgaben erfüllende Maßnahme. Denn sie ist jedenfalls nicht erforderlich, um dem Kläger die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen. Erforderlich ist eine Maßnahme zunächst, wenn sie geeignet ist, den erstrebten Zweck (also die Ausübung eines angemessenen Berufs) zu erreichen. Sofern gleichermaßen geeignete Mittel gegeben sind, wird die als Ausdruck des Wunsch- und Wahlrechts (§ 9 Abs. 1 SGB XII) getroffene Wahl einer geeigneten Maßnahme unter anderem durch § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII beschränkt, nach dem in der Regel Wünschen nicht entsprochen werden soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Randnummer 39 Der Kläger hat mit dem Magister auf dem Gebiet der Mittleren und Neueren Geschichte bereits einen Berufsabschluss erworben. Damit ist das Ziel, ihm eine angemessene Tätigkeit zu ermöglichen, bereits über die Leistungen nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr.

§ 13Eingliederungshilfe-VO erreicht.

Denn wie sich aus der Stellungnahme des Verbands der Historiker und Historikerinnen Deutschlands e.V. und des vom Kläger eingereichten Schreibens des Dekans der Fakultät für Geschichte, Kunst- und Orientwissenschaften der Universität L. ergibt, stehen auf dem Arbeitsmarkt Stellen für Historiker mit Magisterabschluss zur Verfügung. Maßstab ist dabei nicht, ob der Kläger dabei seine "Wunschtätigkeit" - möglicherweise auch mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag - ausüben kann, sondern ob er den Abschluss als Magister überhaupt verwerten kann, was hier der Fall ist. Wie der Dekan der Fakultät für Geschichte, Kunst- und Orientwissenschaften der Universität L. - im Übrigen mit Schwerpunkt auf dem Bereich der Wissenschaft - zudem ausgeführt hat, ist die Arbeitsmarktlage für promovierte Historiker grundsätzlich nicht besser als diejenige für Historiker und Historikerinnen mit Magisterabschluss. Diese Angabe deckt sich mit den von der Beklagten ermittelten Stellenangeboten. An dieser Einschätzung ändert auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben der Geschäftsführerin der Bundestagsfraktion DIE LINKE nichts. Denn diesem Schreiben lässt sich nur entnehmen, dass man dort bereit sei, auf eine Bewerbung des Klägers hin eine Anstellung zu prüfen. Es enthält weder die Aussage, dass der Kläger durch eine Promotion die Einstellungschancen erhöht habe, noch dass bei einer Bewerbung mit einem Magisterabschluss eine solche Prüfung nicht erfolgt wäre. Randnummer 40 Da also die Stellensituation für promovierte Historikerinnen und Historiker nicht wesentlich anders ist als diejenige für Historikerinnen und Historiker mit Magisterabschluss, kommt es hinsichtlich des Wunsches des Klägers auf die durch die Ausübung des Wunschrechts verursachten Mehrkosten an. In Anbetracht der vom Kläger erhobenen Forderung, die Fahrtkosten mit jährlich mehr als 10.000 EUR über einen Zeitraum von zwischenzeitlich sieben Jahren und damit mehr als 70.000,00 EUR zu finanzieren, scheidet eine Förderung aus. Randnummer 41 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger Kosten geltend macht, die zu einem erheblichen Teil auch bei Promovierenden ohne Behinderung in der Wohnsituation des Klägers anfallen würden. Entscheiden sich Menschen ohne Behinderung, gleichgültig ob sie ihren Lebensmittelpunkt in der Stadt haben, in der sie wesentliche Arbeiten für eine Promotion durchführen, für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Ort, an dem sie ihrer Forschungsarbeit nachgehen, entstehen für diese Fahrten ebenfalls Kosten (vgl. zu behinderungsbedingt aufgedrängten Kosten unter Geltung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Bundessozialhilfegesetz (BSHG): Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 28/95 - juris, Rn. 11). Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 43 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.