Zur Frage, wann Leistungen eines Partyservices dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG i. H. v. 16 v. H. unterliegen und zur Rechtmäßigkeit einer Hinzuschätzung wegen Kassenfehlbeträgen Orientierungssatz 1. Die Abgrenzung der einzelnen Tätigkeiten eines Catering- oder Partyserviceunternehmens im Hinblick auf den zur Anwendung kommenden Steuersatz richtet sich nach dem in ihnen enthaltenen Dienstleistungsanteil. Speisen, die speziell auf Kundenbestellungen gefertigt sowie zu einer bestimmten Zeit geliefert werden (hier: u.a. Buffet oder Speisenfolgen für viele Personen (Rn.69) ), haben einen erheblichen Dienstleistungsanteil und unterliegen wie Lieferungen von Standardspeisen mit zusätzlichen Dienstleistungselementen (hier: z.B. Gestellung von Servicepersonal, Biertischgarnituren, Klapptischen) dem Regelsteuersatz. Hingegen unterliegen reine Lieferungen von Standardspeisen dem ermäßigten Steuersatz (Rn.64) . Für die Bestimmung des Steuersatzes kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Tätigkeiten zusammen oder getrennt abgerechnet werden (Rn.63) (Rn.50) . 2. Ein Verstoß gegen die Prüfungsgrundsätze des § 199 AO liegt nicht vor, wenn der Prüfer bzw. die Prüferin während der Betriebsprüfung sich auf die Prüfung der vorhandenen Unterlagen (im vorliegenden Streitfall Rechnungen) beschränkt und keine weitergehenden Ermittlungen im Hinblick auf jede einzelne streitgegenständliche Rechnung anstellt (Rn.73) . 3. § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UStG i. V. m. § 63 Abs. 1 UStDV enthält keine Regelung der Beweislast oder Beweislastumkehr. Ergibt sich aus der Rechnung nicht, ob der Regelsteuersatz oder der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet, können aus diesem Umstand für den Unternehmer nachteilige Schlüsse gezogen werden (Rn.74) . 4. Bei Kassenfehlbeträgen, die durch die unrichtige Aufzeichnung von betrieblichen Geldbewegungen entstanden sind, kann eine Schätzung nach §§ 158, 162 Abs. 2 AO wegen nicht ordnungsgemäßer Buchführung erfolgen (Rn.78) . 5. Eine Schätzungsmethode, bei der der höchste Kassenfehlbetrag nebst einem Unsicherheitszuschlag (in Höhe eines angemessenen Fehlbetrags angesetzt wird ) ist zulässig (Rn.81) . 6. Bei einem Steuerpflichtigen, der sowohl Umsätze zum ermäßigten Steuersatz als auch solche zum Regelsteuersatz ausführt, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt im Rahmen seines Schätzungsrahmens die nicht gebuchten Betriebseinnahmen primär den Einnahmen zum Regelsteuersatz zuordnet (Rn.83) . 9. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: XI B 67/14). 10. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 22.6.2015 XI B 67/14, nicht dokumentiert). Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 90 v.H. und der Beklagte zu 10 v.H. zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob einerseits Leistungen der Klägerin aus dem Betrieb eines Partyservices der Regelbesteuerung unterfallen und andererseits eine Hinzuschätzung wegen Kassenfehlbeträgen gerechtfertigt ist. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt als Einzelunternehmerin ein Spezialitäten-Catering. Randnummer 3 Nachdem für die Jahre 2001 und 2002 mangels Abgabe von Umsatzsteuererklärungen zunächst Schätzungsbescheide ergangen waren, wurde für 2001 mit Bescheid vom 1. April 2005 die Umsatzsteuer i.H.v. 4.351,29 € (8.510,39 DM) erklärungsgemäß festgesetzt. Den am 14. März 2005 eingegangenen Umsatzsteuererklärungen für 2002 und 2003 wurde gefolgt. In den ihren Erklärungen zu Grunde liegenden Rechnungen hat die Klägerin die Lieferung von Speisen mit einem Umsatzsteuersatz von 7 v.H., die Lieferung von Getränken und diversem Zubehör (Besteck, Geschirr, Stehtische, etc.) mit einem Umsatzsteuersatz von 16 v.H. in Rechnung gestellt. Randnummer 4 Im Zeitraum vom 31. März bis 13. Oktober 2005 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung (BP) u.a. wegen Umsatzsteuer 2001 bis 2003 statt. Randnummer 5 Die Prüferin stellte fest, dass die Klägerin bei diversen Veranstaltungen nicht lediglich Essen geliefert, sondern zugleich Zubehör oder gestelltes Personal in Rechnung gestellt hatte. Sie vertrat die Auffassung, dass es sich insoweit jeweils um einheitliche, insgesamt dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen handele und änderte daher die Bemessungsgrundlagen (Tz. 21ff. des Berichts). Randnummer 6 Des Weiteren stellte die Prüferin in den Jahren 2001 und 2002 Kassenfehlbeträge fest (Tz. 13 des Berichts), nämlich am 14. Oktober 2001 i.H.v. 2.501,49 € (4.892,50 DM) und am 7. März 2002 i.H.v. 3.613,95 €. Sie ermittelte weiter die Verbuchung von drei Kassenbelegen als Aufwand, die aus dem Jahr 2000 stammten, dass Wareneinkäufen im August 2002 keine Erlöse gegenüber gestanden hätten, dass eine Privateinlage im Jahr 2001 eine Betriebseinnahme gewesen sei, dass keine Inventuren durchgeführt worden seien und dass der Chi-Quadrat-Test bedeutsame Abweichungen habe erkennen lassen. Sie schätzte daher Umsätze zu 16 v.H. für 2001 i.H.v. 7.669,37 € (15.000 DM) und für 2002 i.H.v. 9.000 € hinzu. Randnummer 7 Folgende Änderungen ergaben sich (Angaben in €): Randnummer 8 2001 2002 2003 Umsätze zu 16 v.H. vor Bp 40.222,82 (78.669,00 DM) 58.005,00 42.591,00 Änderung von 7 v.H. auf 16 v.H. 71.417,25 (139.680,00 DM) 28.295,00 21.690,00 Änderung wegen Hinzuschätzung 7.669,37 (15.000 DM) 9.000,00 Umsätze zu 16 v.H. nach Bp 119.309,44 (233.349 DM) 95.300,00 64.281,00 Randnummer 9 2001 2002 2003 Umsätze zu 7 v.H. vor Bp 129.303,16 (252.895,00 DM) 117.315,00 69.408,00 Änderung von 7 v.H. auf 16 v.H. -77.423,90 (-151.428,00 DM) -30.607,00 -23.515,00 Umsätze zu 7 v.H. nach Bp 51.879,25 (101.467,00 DM) 86.708,00 45.893,00 Randnummer 10 Am 16. November 2005 erließ der Beklagte entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide. Die Umsatzsteuer 2001 setze er auf 11.587,92 € (22.664,00 DM), die Umsatzsteuer 2002 auf 9.165,81 € und die Umsatzsteuer 2003 auf 7.020,11 € fest. Randnummer 11 Dagegen legte die Klägerin am 13. Dezember 2005 Einsprüche ein. Mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung, abgesandt am 9. Mai 2006, half der Beklagte den Einsprüchen teilweise ab. Hinsichtlich der Rechnungen aus dem Jahr 2001 mit den Nrn. 1015, 6015, 6043, 8011, 9012, 10015, 10018 (Minderung der Bemessungsgrundlage zu 16 v.H. um 1.298,50 € [2.539,66 DM]), aus dem Jahr 2002 mit den Nrn. 2009, 2016, 3007, 3011, 5006, 9005, 10015 (Minderung der Bemessungsgrundlage zu 16 v.H. um 3.962,70 €) und aus dem Jahr 2003 mit den Nrn. 10014, 12013 (Minderung der Bemessungsgrundlage zu 16 v.H. um 549,13 €) erfolgte eine Stattgabe. Randnummer 12 Zudem wurden die Hinzuschätzungen nur noch ausgehend von den festgestellten Kassenfehlbeträgen für 2001 auf 3.323,39 € (6.500 DM) und für 2002 auf 5.000 € gemindert. Randnummer 13 Der Beklagte setzte dementsprechend im Rahmen der Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer 2001 auf 10.807,18 €, die Umsatzsteuer 2002 auf 8.218,19 € und die Umsatzsteuer 2003 auf 6.974,06 € fest. Randnummer 14 Am 12. Juni 2006 wurde Klage erhoben. Randnummer 15 Die Klägerin meint, die Versteuerung der Speisenlieferungen zu 16 v.H. wie auch die Hinzuschätzungen seien rechtswidrig. Randnummer 16 Der Beklagte habe die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu den Restaurationsumsätzen sowie die Vorgaben des deutschen Umsatzsteuerrechts nicht beachtet. Nach der Rspr. des EuGH lägen keine Restaurationsumsätze vor, wenn - wie bei den streitgegenständlichen Lieferungen - die Dienstleistung von geringem Umfang (zwischen 1 und 30 v.H. des Umsatzes) sei und der Umsatz aus der Lieferung der Lebensmittel bei Weitem überwiege. Auch verlange § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) zwingend einen räumlichen Zusammenhang zwischen Abgabeort und Ort des Verzehrs und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle. Ein solcher bestehe nicht; bei dem teils zur Verfügung gestellte Zubehör handele es sich nicht um besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle und es handele sich insoweit auch nicht um eine Dienstleistung. Randnummer 17 Der Beklagte habe die den streitigen Rechnungen zugrundeliegende Sachverhalte nicht hinterfragt, was einen Verstoß gegen § 199 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) darstelle, und der Klägerin die Möglichkeit der Mitwirkung verweigert. Zudem müsse der Beklagte hier nachweisen, dass und weshalb der von der Klägerin gewählte Steuersatz unzutreffend sei. Randnummer 18 Soweit Rechnungen neben der Lieferung von Speisen eine sog. Cateringpauschale enthielten, handele es sich insoweit nicht um eine tatsächliche Leistung, sondern nur um einen „versteckten“ Preisbestandteil zur Speisenlieferung, um die Kosten der Lieferung abzudecken (Fahrtkosten). Wieder andere Rechnungen enthielten neben der Speisenlieferung weitere Positionen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Speisen und ihrem Verzehr stünden, wie die Lieferung von Blumen oder Dekoration. Schließlich werde auch der steuerlich ermäßigte Verkauf von Blumen oder Büchern nicht mit dem Regelsteuersatz besteuert, wenn zusätzlich eine Vase bzw. ein Lesezeichen mitverkauft werde. Weitere Rechnungen enthielten neben der Speisenlieferung eine oder mehrere Positionen, die tatsächlich nicht zusammen mit dem Verzehrvorgang bestellt aber zusammen mit der Speisenlieferung in Rechnung gestellt worden seien, so etwa Stehtische für Empfänge und Präsentationen. Andere Rechnungen beträfen sog. Fingerfood, bei dessen Verzehr weder Stühle und Tische noch Besteck und Geschirr erforderlich seien. Und es gebe Rechnungen, welche neben der Speisenlieferung eine oder mehrere Positionen beinhalteten wie Geschirr-, Besteck- oder Gläserausleihe, wobei kennzeichnend der extrem geringe Anteil der Ausleihpositionen am Gesamtrechnungsbetrag - häufig unter 10 v.H. - sei. Randnummer 19 Es könne nicht sein, dass kleine Nebenleistungen die gesamte Lieferung zu einer mit 16 v.H. zu versteuernden Leistung hochstuften. Dies treibe entweder die Preise in die Höhe oder zwinge die Klägerin, die Erbringung solcher Nebenleistungen abzulehnen. Die Kunden legten aber Wert darauf, sich für eine Veranstaltung mit verschiedenen Anliegen an ein und dasselbe Unternehmen zu halten. Es spreche manches dafür, dass der ermäßigte Steuersatz sich vielmehr auch auf die Nebenleistungen erstrecken müsse, was sie bisher nicht berücksichtigt habe. Randnummer 20 Häufig würden kurzfristig, unabhängig von der eigentlichen Speisebestellung Stehtische für Zwecke außerhalb des Essvorgangs geordert. Folglich könne es sich insoweit nicht um eine besondere Vorrichtung handeln, die ausschließlich dem Verzehr zu dienen bestimmt sei. Randnummer 21 Auch die Hinzuschätzungen seien fehlerhaft. Denn zwar seien bei der Erstellung der Kassenberichte Fehler vorgekommen. So seien die zu Grunde liegenden Notizzettel teilweise nicht taggleich in die Kassenberichte übertragen worden. Da auf einigen Notizzetteln keine Datumsangaben vorhanden gewesen seien, seien diese teilweise falschen Daten zugeordnet worden. Dadurch sei es zu Kassenfehlbeträgen gekommen. Derartige formelle Mängel berechtigten aber nur zu einer Schätzung, soweit sie Anlass gäben, auch die sachliche Richtigkeit der Buchführung anzuzweifeln, was bestritten werde. Auch sei nicht zu verstehen, weshalb der Beklagte auf die Hinzuschätzungsbeträge den Regelsteuersatz angewendet habe. Randnummer 22 Der Beklagte vertritt die Ansicht, eine Speisenlieferung zum ermäßigten Steuersatz liege nur vor, wenn ein Unternehmer zubereitete Speisen auf Servierplatten oder in Warmhaltebehältnissen, die er später wieder abhole, ohne weitere Serviceleistungen im Darreichungsbereich liefere. Welche Umsätze von Seite der Betriebsprüfung als nicht begünstigte Cateringleistungen zu beurteilen seien, sei der Klägerin bekannt gewesen, denn ihr seien in der Zwischenbesprechung am 12. Mai 2005 die rechtlichen Grundlagen erläutert und eine Zusammenstellung der Rechnungen übergeben worden. Eine Verletzung von Prüfungsgrundsätzen sei nicht feststellbar. Randnummer 23 Soweit in Rechnungen eine sog. Cateringpauschale enthalten sei, wäre weiter unklar, worüber konkret abgerechnet worden sei, zumal in manchen Rechnungen auch Positionen wie Personal, Aschenbecher, Mülleimer etc. erfasst worden seien (Rg. ...). Die übrigen streitgegenständlichen Rechnungen beinhalteten jeweils schädliche Leistungen aus dem Darreichungsbereich. Randnummer 24 Die Hinzuschätzung wiederum sei rechtmäßig, da die Kassenaufzeichnungen mangelhaft gewesen seien. Die Höhe orientiere sich an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 21. Februar 1990 X R 54/87). Randnummer 25 Im Rahmen eines Erörterungstermins am 2. Februar 2007 hat der Ehemann der Klägerin ausgeführt, der Buchführungsmangel bzgl. 2002 bestehe nicht, weil eine Einzahlung auf dem Bankkonto vom 1. März 2002 von etwas über 4.000 € nicht auf eine Entnahme aus der Kasse, sondern auf ein privates Weihnachtsgeschenk der Eltern zurückzuführen sei. Randnummer 26 Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 2. Februar 2007 bis zur Entscheidung des BFH im Verfahren V R 99/06 sodann bis zur Entscheidung des EuGH in den Verfahren C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 ruhend gestellt. Randnummer 27 Im Anschluss hat die Klägerin ausgeführt, dem Urteil des EuGH vom 10. März 2011 sei zu entnehmen, dass keine einheitliche Leistung vorliege, wenn - wie im Streitfall - mehrere Einzelleistungen für den Kunden des Steuerpflichtigen objektiv trennbare, wirtschaftliche Leistungen darstellten. Randnummer 28 Bei der Klägerin erfolge der Auftrag einerseits zur Speisenlieferung und andererseits zu weiteren Leistungen häufig zu verschiedenen Zeiten. So erfolge zumeist erst eine Anfrage wegen einer Speisenlieferung, der ein Angebot der Klägerin folge, in welchem regelmäßig der ermäßigte Steuersatz aufgeführt werde. Dann erfolge die Auftragsbestätigung seitens des Kunden. Randnummer 29 In der Phase vor der Auftragsdurchführung konkretisierten sich bei den Kunden dann häufiger noch weitere Details hinsichtlich des Anlasses der Speisenlieferung mit der Folge weiterer Anfragen an die Klägerin bzgl. der Gestellung von zusätzlichen Gegenständen wie Stehtischen, Tischwäsche, Geschirr, Besteck, Gläser, Blumen etc. Im Vordergrund stehe insoweit dann die Organisation der Veranstaltung als Gesamtheit. Randnummer 30 Die Kunden könnten diese weiteren Leistungen auch von Drittanbietern beziehen, so dass es sich hier um wirtschaftlich trennbare Leistungen handele. Auch könne allein der Umstand, dass die Abrechnung gemeinsam in einer Rechnung erfolge, nicht zu einer Erhöhung des Steuersatzes führen. Und es könne auch nicht richtig sein, hier für die Speiselieferung wegen weiterer Leistungen eine Erhöhung des Steuersatzes anzunehmen, da vertraglich eine Bindung bestehe. Randnummer 31 Soweit die weiteren, neben den Speiselieferungen ausgeführten Leistungen als Nebenleistungen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen, werde die Minderung der bislang mit dem Regelsteuersatz erfassten weiteren Leistungen beantragt. Randnummer 32 Im Übrigen sei das Leistungsspektrum eines Cateringunternehmens breit und umfasse sowohl einfache Speiselieferungen beispielsweise von Grillgut, als auch den Aufbau eines temporären Gastronomiebetriebs an ungewöhnlichen Orten. Zudem würde die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23. November 2011) und die des EuGH (Urteil vom 10. März 2011 sowie vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting) differieren. Der BFH gelange zu der unzutreffenden Auffassung, Lieferungen von Speisen über dem Niveau eines Imbissbetriebs sei immer dem vollen Steuersatz zu unterwerfen. Der EuGH habe nicht definiert, wann genau allein die Speisenlieferung im Vordergrund stehe. Der BFH könne daher derartige Umstände nicht selbst beurteilen. Randnummer 33 Der Beklagte hat im Anschluss ausgeführt, nach dem Urteil des EuGH vom 10. März 2011 stehe nunmehr fest, dass die Tätigkeit eines Partyservices regelmäßig eine Dienstleistung i.S.d. Art. 6 der Richtlinie 77/388/EWG sei, es sei denn, es würden lediglich Standartspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert oder weitere, besondere Umstände würden belegen, dass die reine Lieferung der Speisen der dominierende Umsatz sei. Randnummer 34 Die Klägerin betreibe ein Catering-Unternehmen, welches individuelle, den Kundenwünschen entsprechende Speisen liefere. Daneben würden auch Tischdecken, Geschirr, Besteck, Gläser und Stehtische ausgeliehen und teilweise Personal gestellt werden. An ein Cateringunternehmen wendeten sich Kunden im Allgemeinen gerade deshalb, weil ein umfangreiches Dienstleistungspaket angeboten werde, welches die Beratung über die Speisen, die Speisenfolge, die zeitliche Abfolge, den Transport, die Gestellung von weiterem Zubehör, den Aufbau und die Darreichung sowie den Abtransport und die Reinigung umfasse. Damit liege aus Sicht des Kunden eine einheitliche Leistung vor. Randnummer 35 Mit Beschluss vom 24. Mai 2012 wurde der Klägerin u.a. aufgegeben, zu den streitigen Geschäftsvorgängen die Vertragsunterlagen bei Gericht einzureichen und dabei die einzelnen Leistungselemente von der Beratung über die Zubereitung bis zur Darreichung darzustellen sowie Ausführungen zur Qualität der Gerichte, deren Kreativität und Darreichungsform zu machen. Des Weiteren wurde ihr aufgegeben, den im Erörterungstermin angekündigten Nachweis für ein privates Weihnachtsgeschenk der Eltern einzureichen. Randnummer 36 Daraufhin hat die Klägerin zwei Ordner Rechnungsunterlagen und eine Bestätigung ihrer Mutter eingereicht, worin diese eine Barzahlung i.H.v. 5.000 € zu Weihnachten 2001 an die Klägerin bestätigt. Randnummer 37 Die Klägerin verweist weiter auf das BMF-Schreiben vom 20. März 2013 (BStBl I 2013, 444) und die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, wonach nunmehr im Wesentlichen zu prüfen sei, ob der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiege. Randnummer 38 Im Übrigen werde bestritten, dass die gelieferten Speisen hochwertig seien. Es handele sich vielmehr um in der Branche übliche Speisen mit Schwerpunkt auf der mediterranen Küche. Randnummer 39 Der Beklagte forderte einen Nachweis der Mittelherkunft bei der Mutter der Klägerin und meinte, im Hinblick auf das angeführte BMF-Schreiben könne nun teilweise eine Abhilfe erfolgen, nämlich für 2001 hinsichtlich der Rechnungen mit den Nrn. 1009, 1010, 4013, 5004, 5028, 8001, 8007, 8015, 9000, 9015, 9016, 10008, 11017 und für 2003 hinsichtlich der Rechnung mit der Nr. 2003. Randnummer 40 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2014 hat die Beklagtenvertreterin im Hinblick auf die bereits in Aussicht gestellte Abhilfe zu Protokoll erklärt, dass sie die Umsatzsteuer 2001 auf 9.891,45 € und die Umsatzsteuer 2003 auf 6.962,23 € herabsetzt. Randnummer 41 Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2003 vom 16. November 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2006 und in Gestalt der Teilabhilfe vom 22. Mai 2014 dahingehend zu ändern, dass die Erfassung von Umsätzen der streitgegenständlichen Cateringleistungen statt wie erklärt mit 7 v.H. entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung in Gestalt der nachfolgend vorgenommenen Änderungen mit 16 v.H. und die in den Jahren 2001 und 2002 erfolgten Hinzuschätzungen von Einnahmen zu 16 v.H. rückgängig gemacht werden. Randnummer 42 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 43 Dem Senat haben die vom Beklagten für die Klägerin geführten Verwaltungsakten (Umsatzsteuer-, Betriebsprüfungs-, Berichts-, Bilanz- sowie Rechtsbehelfsakten) vorgelegen. Auf den Akteninhalt und die Schriftsätze der Beteiligten wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 44 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 45 1. Nach § 12 Abs. 1 in der im Streitfall anzuwendenden Fassung des UStG beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 v.H. der Bemessungsgrundlage. Sie ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf 7 v.H. u.a. für "die Lieferungen" der in der Anlage des Gesetzes bezeichneten Gegenstände, darunter u.a. Zubereitungen von Fleisch, Fischen usw. (Nr. 28), Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch sowie Backwaren (Nr. 31), Zubereitungen von Gemüse, Früchten usw. (Nr. 32) oder "Verschiedene Lebensmittelzubereitungen" (Nr. 33). Randnummer 46 Lieferungen sind nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die der Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG). Randnummer 47 Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) - nunmehr Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL, Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - Nr. L 347/1), wonach als Lieferung eines Gegenstandes die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, und auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG - nunmehr Art. 24 Abs. 1 MwStSystRL -, wonach als Dienstleistung jede Leistung gilt, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist. Randnummer 48 2. Mit Urteil vom 10. März 2011 (C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, BStBl II 2013, 256) hat der Gerichtshof der EuGH sich u.a. damit befasst, unter welchen Voraus-setzungen die Speisenlieferungen eines Partyservices bzw. eines Cateringunternehmens dem Regel- bzw. dem ermäßigten Steuersatz unterfallen. Randnummer 49
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.