Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Strittig ist die Frage, ob Zahlungen der Ländernotarkasse zu begünstigten Gewinnen i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2-4
Einkommensteuergesetzes - EStG - i. V. mit § 24 Nr. 1 EStG zählen. Randnummer 2 Der Kläger erzielte im Streitjahr als Notar Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Den Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG. In seiner Einkommensteuererklärung 2007 erklärte er u. a. begünstigte sonstige Gewinne i. S.
G i. H. von 72.278 €, die aus Ausgleichszahlungen der Ländernotarkasse L. resultierten. Randnummer 3 Die Ländernotarkasse zahlt in Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe aus § 113 Abs. 3 der Bundesnotarordnung - BNotO - nach ihrer Satzung ihren Mitgliedern eine sogenannte Einkommensergänzung zum Berufseinkommen eines Richters, um eine ausreichende Versorgung auch an den Notarstellen sicherzustellen, an denen kein ausreichendes Einkommen erwirtschaftet werden kann. Randnummer 4 § 113 Abs. 3 BNotO lautet: Randnummer 5 „Die Notarkasse und die Ländernotarkasse (Kassen) haben folgende Aufgaben zu erfüllen: Ergänzung
Berufseinkommens der Notare, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege erforderlich ist;“ Randnummer 6 In Ausfüllung der nach § 113 Abs. 19 Satz 1 BNotO gesetzlichen Aufgabenübertragung der Einkommensergänzung ist in Art. 2 der Hauptsatzung der Ländernotarkasse folgendes geregelt: Randnummer 7 „Art. 2
Unterschiedsbetrages. (...)
Berufseinkommens bemisst sich nach der Anlage, die einen Bestandteil dieser Satzung bildet. Diese regelt auch das Verfahren bei der Gewährung der Einkommensergänzung.“ Randnummer 8 Mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom 01. Dezember 2008 hat der Beklagte eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für die Einkommensergänzungszahlungen nicht anerkannt und den erklärten Gewinn aus selbständiger Tätigkeit i. H. von 70.157 € in vollem Umfange der Einkommensteuer unterworfen. Eine Entschädigung wäre nur dann tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führen würde. Bei Gewinneinkünften sei die Tarifermäßigung nur dann anzuwenden, wenn diese die Vergütung für eine sich über mehr als 12 Monate er-streckende Sondertätigkeit sei und sich von der Tätigkeit
Steuerpflichtigen abgrenzen lasse, mithin nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehöre. Randnummer 9 Den dagegen eingelegten Einspruch vom
G, also um begünstigte Gewinne i S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2-4 EStG. Dies folge bereits daraus, dass auslösender Moment für die derzeitige Einkommenssituation
Klägers letztlich die Gebietsreform der Landesregierung gewesen sei. Auch werde der Ausgleich am Jahresende für das gesamte Jahr – sofern ein Anspruch bestehe – gezahlt und sei damit gerade nicht dem regelmäßigen Gewinnbetrieb zuzurechnen. Randnummer 12 Nach zwischenzeitlich durchgeführter Betriebsprüfung hat der Beklagte am
Änderungsbescheides vom
Klageverfahrens geworden. Randnummer 17 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 18 Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2007 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Randnummer 19 Der Beklagte hat die dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Einkommensergänzungen in Höhe von 75.488,04 € zutreffend den laufenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs.1 Nr.1 EStG zugeordnet. Randnummer 20 Die Einkommensergänzungszahlungen sind nicht nach § 3 EStG steuerbefreit. Soweit der Kläger bereits in seiner Einspruchsschrift vom 30. Dezember 2008 geäußert hat, es sei „letztendlich die Frage aufzuwerfen, ob die Zahlungen der Ländernotarkasse sogar nicht nach § 3 EStG steuerfreie Einnahmen darstellen“ , hat er dies im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung nicht weiter präzisiert und sich nicht auf eine bestimmte Befreiungsvorschrift berufen. Randnummer 21 Eine solche Befreiungsvorschrift ist indes nicht ersichtlich. So handelt es sich bei den Einkommensergänzungszahlungen ersichtlich weder um Versicherungsleistungen i. S.
G noch um Leistungen der Arbeitsförderung i. S. der § 3 Nr. 2, 2a und 2b, die im Übrigen nach dem Wortlaut
G nur Leistungen an Arbeitnehmer betreffen, die aufgrund
Arbeitsförderungsgesetzes -AFG-,
Dritten Buches
Sozialgesetzbuches -SGB III- oder entsprechender Programme
Bundes oder der Bundesländer gezahlt werden. Die Einkommensergänzungszahlungen der Ländernotarkasse, die diese in Ihrer Eigenschaft als rechtsfähige Anstalt
öffentlichen Rechts gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 der durch den Einigungsvertrag (Anlage II, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 2) übernommenen Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (DDRGBl. I S. 475, in der Fassung vom 22. August 1990, DDRGBl. I S. 1328) gewährt, fallen schon
halb nicht darunter, weil sie nicht aus öffentlichen Mitteln, sondern im Wesentlichen aus den laufenden Abgaben der Notare sowie aus den Erträgen
eigenen Vermögens stammen (vgl. dazu Schippel/Bracker BNotO,
G in Betracht, da eine insoweit für einen Analogieschluss erforderliche planwidrige Gesetzeslücke (vgl. hierzu BFH-Urteile vom
G in Betracht. § 24 Nr.1 EStG zählt zu den Einkünften i. S. von § 2 Abs.1 EStG Entschädigungen, die entweder als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (Buchst.
BFH lassen Wortlaut und Aufbau
G erkennen, dass sich der Regelungsinhalt der Norm zum Einen nur auf Entschädigungen bezieht und dass zum Anderen nur solche Entschädigungen angesprochen werden, die aus einer bestimmten Veranlassung heraus gewährt worden sind. Begrifflich setzt danach eine Entschädigung voraus, dass die Leistung sich nicht als Erfüllung einer vertraglich - möglicherweise wahlweise eingegangenen - Verpflichtung darstellt, sondern als eine Leistung, die zur Erfüllung eines an die Stelle eines ursprünglich vorhandenen und später entfallenden Anspruchs getreten ist (BFH-Urteil vom 09. Juli 1992 XI R 5/91, BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27). Randnummer 26 Bei den dem Kläger von der Ländernotarkasse gezahlten Einkommensergänzungen handelt es sich nicht um Entschädigungen i. S. von § 24 Nr. 1 EStG. In Betracht kommt nur eine Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 a EStG. Dies setzt nach den vorstehenden Grundsätzen eine Zahlung als Ersatzleistung zur Abgeltung eines Schadens voraus, der zum ersatzlosen Wegfall von Einnahmen innerhalb einer Einkunftsart geführt hat. Der Kern dieses Begriffs liegt im Schadensausgleich. Nach der Rechtsprechung
BFH betrifft § 24 Nr.1 Buchst. a EStG Entschädigungen, die als Ersatz für unmittelbar entgangene oder entgehende konkrete Einnahmen gezahlt werden (BFH-Urteile vom
Wegfalls einer ursprünglichen Rechtsgrundlage durch ein konkretes Schadensereignis. Ein Schaden tritt dann ein, wenn sich die wirtschaftliche Lage
Steuerpflichtigen durch den Fortfall einer Einkunftsquelle oder eine anderweitige Beeinträchtigung der Ertragsgrundlage objektiv verschlechtert. Nach der Rechtsprechung kann zudem von einem zu einem Schaden führenden Ereignis nur dann die Rede sein, wenn der Verlust der Einnahmen auf einen im Rahmen der Einkunftsart ungewöhnlichen Sachverhalt zurückzuführen ist, mit dem der Steuerpflichtige im Allgemeinen nicht rechnet. Soweit die finanzgerichtliche Rechtsprechung hierbei einen strengen Maßstab für unternehmerische, insbesondere gewerbliche Betätigungen anlegt (BFH, BStBl 1980 II S. 393, 2002 II S. 181, 516; vom
halb z. B. bei der Erfüllung von Schadensersatzansprüchen, wie sie im Bereich der Nichterfüllung von Lieferverträgen anfallen; es ist kein Vorgang, der außerhalb
für Produktionsbetriebe Typischen liegt (BFH-Urteil vom 05. Oktober 1989 IV 126/85, BFHE 158, 404, BStBl II 1990, 155 ). Randnummer 28 Im Streitfall ist weder eine Einkunftsquelle weggefallen noch handelt es sich um einen im Rahmen der Einkunftsart ungewöhnlichen Vorgang, der die Tätigkeit
Klägers als solche in Frage stellt. Vielmehr erfüllen die Notarkassen mit der Einkommensergänzung bei Notaren in strukturschwachen Gebieten nach § 113 BNotO i. V. mit Art. 2 der Hauptsatzung der Ländernotarkasse die gesetzliche Aufgabe, die wirtschaftliche Basis der Berufsausübung der Notare in strukturschwachen Gebieten und damit die Lebensfähigkeit der Notarstellen zu sichern (vgl. Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, Bundesnotarordnung, 3. Aufl. 1996, § 113, Rn. 3). Hintergrund sind mithin gerade nicht unerwartete, im Rahmen der Einkunftsart außergewöhnliche Schadensereignisse, die zu Ausfällen sicher geglaubter Einnahmen führen, die dann im Wege
Schadensersatzes kompensiert werden müssten. Vielmehr erwartet der Gesetzgeber - wie sowohl der Blick auf § 113 BNotO als auch die Ausgestaltung
Systems der Einkommensergänzung durch die Ländernotarkassen zeigt- aufgrund der regionalen Besonderheiten in strukturschwachen Regionen von vornherein entsprechende Einnahmedefizite, die der Einkommensaufstockung bedürfen. Ziel der gesetzlichen Regelung der Einkommensergänzung der Notare ist
halb nicht ein Ausgleich für außergewöhnliche Schadensereignisse; vielmehr dient die Einkommensaufstockung dazu, eine unabhängige vorsorgende Rechtspflege auf angemessenem, gleichem Qualitätsniveau auch in strukturschwachen Gebieten zu gewährleisten. Dazu sichert § 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO eine Versorgung unabhängig von der Einträglichkeit der zugewiesenen Amtsstelle (Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom
Klägers der Zurechnung zum regelmäßigen Gewinnbetrieb nicht entgegen. Randnummer 30 Schließlich steht der Außergewöhnlichkeit entgegen, dass die Einkommensergänzung in der Praxis weit verbreitet ist z. B. eine wichtige Rolle beim Aufbau neu errichteter Notarstellen spielt. Hier wirkt sie in der Anlaufphase, in der bereits ein Kanzleibetrieb unterhalten werden muss, ohne dass die Kosten gedeckt sind, faktisch als Existenzgründungshilfe (vgl. Wilke, In Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung/Beurkundungsgesetz, § 113 BNotO, Rz. 15; vgl. a. Stellungnahme
Deutschen Notarvereins vom 04. März 2004 zum Referentenentwurf
Baden-Württembergischen Justizministeriums eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung). Randnummer 31 Entsprechend ist Art. 2 der Hauptsatzung der Ländernotarkasse auch nicht als Haftungsnorm ausgestaltet; die Ländernotarkasse leistet keinen Schadensersatz. Die Einkommensergänzung stellt auch keine Versorgungsleistung dar (vgl. Bracker, in: Schippel/Bracker BNotO, 9. Aufl. 2011, § 113 Rz.17). Vielmehr stellt die Sicherung der wirtschaftlichen Basis der Berufsausübung in strukturschwachen Gebieten schon ihrer Definition nach eine Ergänzung
Berufseinkommens in der Form einer Alimentierung dar, die anders als die Besoldung der Richter aber keine Alimentation im beamtenrechtlichen Sinne ist (vgl. dazu BGH-Beschluss vom
Senates für Notarsachen
Bundesgerichtshofes - BGH – nicht dem Ausgleich eines Nachteils. Vielmehr erhält der Notar,
sen Berufseinkommen auf dasjenige eines Richters am Amtsgericht (R 1) angehoben wird, gegenüber Berufskollegen, die eine solche Einkommensergänzung nicht beziehen, einen Vorteil (vgl. BGH-Beschluss vom 08. Juli 2002 NotZ 9/02, BGHZ 151, 252-260), der aber um
öffentlichen Zweckes Willen, im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung auch in strukturschwachen Gebieten mit geringerem Gebührenaufkommen ein leistungsfähiges Notariat und damit einerseits die Unabhängigkeit und die unparteiliche Amtsführung
Notars durch ein Mindesteinkommen zu sichern sowie andererseits insgesamt eine geordnete vorsorgende Rechtspflege in wirtschaftlicher Unabhängigkeit in allen Landesteilen zu gewährleisten gerechtfertigt ist (vgl. auch BGH- Beschluss vom
sen Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft durch den geringen Geschäftsanfall eines kleineren Notariats und das weitgehende Verbot anderweitiger entgeltlicher Tätigkeit (§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, 2 BNotO) begrenzt sind. Die Alimentierung
Amtsinhabers dient diesem Zweck und findet in ihm ihre Grenze (BGH-Beschlüsse vom
G abgelehnt und die Einkommensergänzung zutreffend nicht nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG ermäßigt versteuert. Im Ergebnis waren die Einkommensergänzungszahlungen damit den laufenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs.1 Nr.1 EStG zuzuordnen. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.