Ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG eines aus der Veräußerung eines Kommanditanteils erzielten Veräußerungsgewinns aufgrund einer dauernden Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Orientierungssatz 1. Bei einer amtsärztlichen Bescheinigung, mit der die dauernde Berufsunfähigkeit i. S. v. § 240 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) des Steuerpflichtigen festgestellt wird, die auf ein bereits vorliegendes Gutachten des Hausarztes des Steuerpflichtigen Bezug nimmt und selbst hinsichtlich des Beginns der dauernden Berufsunfähigkeit keine Angaben enthält, ist hinsichtlich des Zeitpunkts dieses Umstands auf das Gutachten des Hausarztes abzustellen, wenn keine Anhaltpunkte vorliegen, dass die Diagnose im hausärztlichen Gutachten von der in der amtsärztlichen Bescheinigung abweicht (Rn.37) . 2. Der für die ermäßigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG erforderliche Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit kann auch mit einer, nach der Veräußerung des Mitunternehmeranteils ausgestellten amtsärztlichen Bestätigung erbracht werden (Rn.38) ; die Regelungen im Rahmen des § 33 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 hinsichtlich des Zeitpunkts der Erstellung eines Gutachtens sind nicht übertragbar (Rn.47) . 3. Einer tarifbegünstigten Veräußerung wegen dauernder Berufsunfähigkeit steht das Halten von Kommanditanteilen sowie die Darlehensgewährung und das Innehaben einer Gesellschafterstellung in einer Kapital- oder Personengesellschaft nicht entgegen, wenn daneben ungeachtet der formalen Stellung als Geschäftsführer keine laufenden Tätigkeiten der Geschäftsführung sondern lediglich Kontrollfunktionen ausgeübt werden (Rn.52) (Rn.53) (Rn.54) . 4. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az. des BFH: III B 89/14) ist zurückgenommen worden. Tenor Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 2. Februar 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 18. März 2008 werden dahingehend geändert, dass der Veräußerungsgewinn i.H.v. ... DM gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt besteuert wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die ermäßigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgrund einer dauernden Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Randnummer 2 Der am 15. September 1950 geborene Kläger war Kommanditist und Geschäftsführer der A. GmbH & Co. KG. Er erzielte aus der Veräußerung seines Kommanditanteils, in deren Zusammenhang er auch seine Geschäftsführertätigkeit aufgab, im Streitjahr einen Veräußerungsgewinn i.H.v. ... DM. Die Höhe ist unstreitig. Im Rahmen seiner im Jahr 2003 eingegangenen Steuererklärung erklärte er diesen als Veräußerungsgewinn, für den der ermäßigte Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG wegen dauernder Berufsunfähigkeit beantragt werde. Randnummer 3 Daneben besaß der Kläger weitere Beteiligungen an Gesellschaften (mbH) sowie der Grundstückgemeinschaft B./B., die ein Wohn- und Geschäftshaus vermietete. Auf Grund einer Betriebsaufspaltung erzielte er aus dieser Gemeinschaft auch fortan Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Randnummer 4 Der Beklagte führte im Jahr 2006 beim Kläger und dessen Ehefrau eine Betriebsprüfung betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2002 durch (Betriebsprüfungsbericht vom 14. August 2006). Randnummer 5 Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit legte der Kläger eine Bescheinigung seines Hausarztes (Praktischer Arzt sowie Facharzt für Chirurgie) vom 24. September 2002 vor. Bei diesem Arzt war der Kläger seit 7. August 1997 regelmäßig in Behandlung. Dieser diagnostizierte beim Kläger Chronische Cholezystitis, Cholezystolithiasis, Operation im November 1997, Chronische Pankreatitis, Chronische Bronchitis, Angina Pectoris, Hypercholesterinämie, Funktionelle Herzbeschwerden und HWS-Syndrom. Aufgrund dieser Erkrankungen sei - so das ärztliche Urteil - die physische und psychische Leistungsfähigkeit des Klägers stark eingeschränkt, weshalb dieser aus medizinischer Sicht nicht in der Lage sei, die Funktion eines Geschäftsführers zu übernehmen. Es bestehe eine Berufsunfähigkeit seit November 2000. Dem Kläger sei deshalb im November 2000 empfohlen worden, sich aus dem Geschäftsleben zurückzuziehen. Randnummer 6 Ferner legte der Kläger eine Bescheinigung der Amtsärztin des Landkreises vom 3. Mai 2005 vor, in der diese bestätigt, dass aufgrund des ihr vorliegenden Gutachtens des Hausarztes des Klägers vom 17. März 2001 der Kläger dauerhaft berufsunfähig ist. Randnummer 7 Die Prüferin gelangte zu der Auffassung, der ermäßigte Steuersatz gelte nicht (Tz. 33 des Berichts). Es sei keine Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne eingetreten. Die Veräußerung eines Kommanditanteils unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des anderen Mitunternehmeranteils im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bedeute zwar eine gewisse Einschränkung des Umfangs der gewerblichen Tätigkeit, aber keine derart grundlegende Umgestaltung der bisherigen gewerblichen Betätigung, die die Annahme einer dauernden Berufsunfähigkeit rechtfertigen könne. Es sei die gleiche Berufstätigkeit als Mitunternehmer fortgesetzt worden. Randnummer 8 Dieser Auffassung folgend setzte der Beklagte mit Bescheid vom 6. November 2006 Einkommensteuer i.H.v. ... DM fest und mit Änderungsbescheid vom 2. Februar 2007 i.H.v. ... DM. Randnummer 9 Am 27. November 2006 wurde Einspruch eingelegt. Randnummer 10 Im Einspruchsverfahren hat der Kläger vorgetragen, dass er am 12. September 2002 bei der Amtsärztin zur Überprüfung der dauernden Berufsunfähigkeit vorgesprochen, diese sich aber nicht für zuständig erklärt habe. Randnummer 11 Mit Einspruchsentscheidung vom 18. März 2008 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Am 3. April 2008 wurde Klage erhoben. Randnummer 12 Der Kläger meint, der Veräußerungsgewinn sei gemäß § 34 Abs. 3 EStG ermäßigt zu besteuern, da er seine dauerhafte Berufsunfähigkeit nachgewiesen habe. Der Beklagte versuche, mit ständig wechselnden Begründungen aus rein fiskalischem Interesse ohne jede Rechtsgrundlage seinen ablehnenden Rechtsstandpunkt durchzusetzen. Randnummer 13 Der Kläger habe seine berufliche Tätigkeit aufgegeben. Seine Stellung als Kommanditist in zwei weiteren Unternehmungen sei nicht als berufliche Tätigkeit anzusehen. Randnummer 14 Die Geschäftsführung in der am 1. Juli 2000 gegründeten, namensgleichen A. B + Partner und Co. KG, L. (Sitz bis 2006), später A. B. und Co. KG habe die C. ...beteiligungsgesellschaft mbH, vertreten durch P. D., inne gehabt. Das Unternehmen habe Kabelanlagen aus dem Gesellschafterkreis aufgekauft, die diese nicht haben betreiben wollen. Der Kläger selbst habe im Jahr 2000 Kabelanlagen in G. und W. veräußerte, was Voraussetzungen gewesen sei, seine Berufstätigkeit aufzugeben. Das Unternehmen habe keine weiteren Umsätze mehr getätigt und der Geschäftsbetrieb sei eingestellt worden. Dies sei dem Beklagten auch bekannt gewesen. Daraus eine Berufstätigkeit abzuleiten sei daher willkürlich. Randnummer 15 Der Kläger sei weiter Kommanditist an der H-Bau GmbH & Co. KG. Er habe dieser auch Darlehen gegeben. Seit 1. März 2001 habe der Komplementär, die H-Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch Herrn H., die Geschäfte geführt. Die Geschäftstätigkeit sei im April 2001 eingestellt und Insolvenzantrag gestellt worden. Die Umstände seien dem Beklagten bekannt. Unverständlich sei, insoweit eine Berufstätigkeit des Klägers anzunehmen. Randnummer 16 Der Kläger sei weiter gemeinsam mit dessen Sohn Geschäftsführer der M-Technik GmbH, welche in den Jahren 2001 bis 2004 Umsätze zwischen ca. ... € und ... € erzielte. Im Vergleich dazu erzielte das vom Kläger veräußerte Unternehmen 2000 einen Umsatz i.H.v. ca. ... €. Der Sohn des Klägers führe die Tagesgeschäfte. Die Tätigkeit des Klägers beschränke sich auf Kontrollfunktionen und die Vertretung des Sohnes im Falle der Abwesenheit. Diese Tätigkeiten erforderten keinen Arbeitsaufwand von mehr als sechs Stunden täglich. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 2. Februar 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 18. März 2008 dahingehend zu ändern, dass der Veräußerungsgewinn i.H.v. ... DM gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt besteuert wird, und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt werden. Des Weiteren beantragt er die Hinzuziehung zum Vorverfahren. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 19 Der Beklagte meint, die Ermäßigung sei nicht zu gewähren, denn diese setze voraus, dass die Betriebsveräußerung auf der Berufsunfähigkeit beruhe. Dies sei nicht der Fall, wenn im Wesentlichen, wenn auch eingeschränkt, die gleiche Berufstätigkeit fortgesetzt werde. Randnummer 20 Der Kläger habe seine berufliche Tätigkeit nicht in dem geforderten Maße aufgegeben und nach Veräußerung seines Mitunternehmeranteils nicht auf eine vergleichbare Berufstätigkeit verzichtet. Randnummer 21 Als Beruf sei in diesem Fall die Stellung als Mitunternehmer an einer KG anzusehen. Der Kläger sei Kommanditist der namensgleichen A. B. + Partner und Co. KG, gewesen und habe daher seinen Beruf weiter ausgeübt. Als Kommanditist der H-Bau GmbH & Co. KG habe er dieser Darlehen gewährt und hierdurch seine unternehmerische Stellung gesichert. Damit habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er seine bisherige Berufstätigkeit nicht umgestalten möchte. Er habe diese nach der Veräußerung allenfalls verringert. Die aufgeführten Tätigkeiten des Klägers würden beweisen, dass er über bloße Kontrollfunktionen hinaus initiativ hervorgetreten sei und sich aktiv für die wirtschaftliche Stärkung seiner Gesellschaften eingesetzt und wie bisher unter Einsatz sachlicher Mittel seinen Kommanditanteil gestärkt habe. Randnummer 22 Das Innehaben eines Kommanditanteils sei eine berufliche Tätigkeit, denn andernfalls wäre der Verkauf des Anteils nicht erforderlich gewesen, um sich aus dem Berufsleben zurückzuziehen. Ausreichend wäre dann gewesen, lediglich die Geschäftsführertätigkeit niederzulegen. Randnummer 23 Zu bedenken sei weiter, dass die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschaftsrechten, die wenigstens den Stimm- Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem Handelsgesetzbuch zustehen, ausreiche, um Mitunternehmerinitiative entfalten zu können. Randnummer 24 Auch soweit im Gesetz ein Kausalzusammenhang zwischen Berufsunfähigkeit und Veräußerung nicht enthalten sei, ergebe sich aus der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 28. November 2007 X R 12/07, BStBl II 2008, 193) sowie der Historie zur streitgegenständlichen Regelung ein solcher. Randnummer 25 Der Kläger habe entgegen ärztlichem Rat seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der M-Technik GmbH, fortgesetzt. Die Mitteilung der Sitzverlegung habe der Kläger unterzeichnet. Randnummer 26 Auch habe der Kläger in seinen Steuererklärungen der Jahre 2001 und 2002 als Beruf Geschäftsführer angegeben, (auch später) keine Berufsunfähigkeitsrente aufgeführt und erst ab Veranlagungszeitraum (VZ) 2003 als Beruf Rentner eingetragen. Randnummer 27 Zum Nachweis der dauerhaften Berufsunfähigkeit müsse nach den Einkommensteuerrichtlinien ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers vorgelegt werden. Als Ausnahme hierzu käme eine amtsärztliche Bescheinigung in Betracht. Randnummer 28 Andere als amtliche Nachweise seien nicht zulässig, wie dies auch vom FG Rheinland-Pfalz in dessen Urteil vom 16. September 2008 (2 K 2140/07, Haufe-Index 2056456) gesehen werde. Nach dieser Rechtsprechung sei eine Parallele zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Regelung des § 33 Abs. 2 EStG zu ziehen. Dort könne die erforderliche Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel nur durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nachgewiesen werden, welches vor Kauf der Hilfsmittel erstellt worden sei. Die streitgegenständliche Regelung unterliege aufgrund des Verweises ins Sozialversicherungsrecht streng formalen Anforderungen, die über die des § 33 Abs. EStG hinaus gingen. Soweit aber bereits im Anwendungsbereich des § 33 EStG streng formale Anforderungen gelten würden, müsse die erst recht im Anwendungsbereich der streitgegenständlichen Regelung gelten. Randnummer 29 Wenn man hier unterstelle, die Bescheinigung der Amtsärztin des Landkreises vom 3. Mai 2005 sei eine amtsärztliche Bescheinigung in diesem Sinne, dann sei sie jedenfalls nicht vor dem Veräußerungszeitpunkt erstellt worden und damit nicht anzuerkennen. Randnummer 30 Und auch nachdem der BFH seine einschränkende Rechtsprechung im Anwendungsbereich des § 33 Abs. 2 EStG aufgegeben hat (Urteil vom 11. November 2010 VI R 17/09, BFH/NV 2001, 503), könne der Kläger mit der amtsärztlichen Bescheinigung keinen Nachweis führen. Denn der Gesetzgeber sei dem durch Änderung des Einkommensteuergesetzes (§ 33 Abs. 3 EStG) und der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (§ 64 EStDV) entgegengetreten. Randnummer 31 Dem Senat haben die vom Beklagten für den Kläger geführten Akten vorgelegen (drei Bände). Auf den Akteninhalt sowie die gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 I. Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Auf den Veräußerungsgewinn ist der ermäßigte Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung anzuwenden, da dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Randnummer 33 1. Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG enthalten, kann gemäß Abs. 3 Satz 1 der Regelung in der im Streitjahr geltenden Fassung auf Antrag abweichend von Abs. 1 der Regelung die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 10 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz nach Abs. 3 Satz 2 der Regelung bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Randnummer 34 2. Der Kläger war seit November 2000 und damit bereits vor dem Streitjahr, in dem er seinen Mitunternehmeranteil schließlich veräußerte, berufsunfähig. Randnummer 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.