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Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer 3 VK LSA 13/13 Beschluss Vergabenachprüfungsverfahren: Anforderungen an den Inhalt einer Rüge § 19 Abs 2

Vergabenachprüfungsverfahren: Anforderungen an den Inhalt einer Rüge Orientierungssatz Gemäß § 19 Abs. 2 LVG LSA hat der Bieter die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich zu beanstanden. Um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, den gerügten Mangel abzustellen, muss der Rüge jedoch eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein. Pauschale Rügen oder Rügen ohne Substanz genügen diesen Anforderungen nicht. (Rn.25) Tenor

  1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf.... Euro. Gründe I. Randnummer 1 Mit der Veröffentlichung im Ausschreibungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt am
  4. April 2013 schrieb die Antragsgegnerin im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) die Vergabe des Straßenausbaus …, Vergabenummer …, aus. Randnummer 2 Entsprechend der Veröffentlichung war eine Aufteilung in Lose vorgesehen, jedoch war die Abgabe eines Angebotes nur für alle Lose möglich. Die Leistungen je Los sowie die Anzahl der Lose wurden in der Veröffentlichung nicht benannt. Randnummer 3 Zum Eröffnungstermin am
  5. April 2013, 13.00 Uhr, lagen 11 Hauptangebote und 5 Nebenangebote vor. Randnummer 4 Die Antragstellerin legte zum Submissionstermin ein Hauptangebot für Los 1 in Höhe von … Euro brutto und für Los 2 in Höhe von … Euro brutto vor. Randnummer 5 Die Verfahrensbeteiligte reichte für Los 1 ein Hauptangebot und ein Nebenangebot sowie für Los 2 ein Hauptangebot und zwei Nebenangebote ein. Randnummer 6 Die vorgelegten Unterlagen lassen erkennen, dass es sich hier um eine Ausschreibung mit zwei Bauherren handelt. Bauherren sind für Los 1, Straßenbau, die Stadt ... und für Los 2, Kanalbau, der Abwasserzweckverband … (AZV). Dies war aus der Veröffentlichung nicht ersichtlich. Randnummer 7 Das von der Antragsgegnerin beauftragte Planungsbüro erstellte am
  6. Mai 2013 für beide Auftraggeber je einen Vergabevermerk. In beiden Vermerken wurde nach Prüfung aller wertbaren Angebote empfohlen, den Zuschlag für Los 1 unter Berücksichtigung des dafür vorliegenden Nebenangebotes und für Los 2 unter Berücksichtigung beider Nebenangebote an die Verfahrensbeteiligte zu erteilen. Die Nebenangebote wurden durch das Planungsbüro geprüft und für wertbar gehalten. Randnummer 8 Mit Vermerk vom
  7. Mai 2013 schlug die Antragsgegnerin nach Prüfung vor, den Auftrag an die Verfahrensbeteiligte für Los 1 mit Nebenangebot und für Los 2 mit Nebenangebot 1 und 2 zu vergeben. Randnummer 9 Am
  8. Mai 2013 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und den übrigen nicht berücksichtigten Bietern schriftlich mit, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag an die Verfahrensbeteiligte, als Bieterin mit dem wirtschaftlichsten Angebot, zu erteilen. Randnummer 10 Mit Schreiben mittels Fax vom
  9. Mai 2013 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sie bei einer Vergabe des Vorhabens an die Verfahrensbeteiligte Beschwerde bei der Vergabekammer des Landesverwaltungsamtes in Halle einlegen werde. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin teilte ihr daraufhin am
  10. Mai 2013, vorab per Fax, mit, dass Sie das Fax-Schreiben der Antragstellerin am
  11. Mai 2013 erhalten habe. Um die Beschwerde weiter bearbeiten zu können, bitte sie die Antragstellerin, ihr kurzfristig den Grund ihrer Beschwerde mitzuteilen. Die Antragstellerin reichte keine Begründung ein. Randnummer 12 Vielmehr wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom
  12. Mai 2013 an die
  13. Vergabekammer (Eingang dort am
  14. Juni 2013) und bat um Überprüfung des Vergabeverfahrens. Sie teilte mit, dass zur Submission am
  15. April 2013 ihr Hauptangebot als das preislich günstigste verlesen worden sei. In einem Bietergespräch am
  16. Mai 2013 sei ihr mitgeteilt worden, dass es ein Pauschalpreisangebot gebe, das preisgünstiger sei als ihr Hauptangebot. Am
  17. Mai 2013 sei sie davon informiert worden, dass die Antragsgegnerin beabsichtige, die Verfahrensbeteiligte zu beauftragen. Da das Pauschalpreisangebot im Submissionstermin nicht verlesen wurde, sei sie der Ansicht, dass die Wertung des Pauschalpreisangebotes rechtlich nicht zulässig sei. Randnummer 13 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 14 das Pauschalpreisangebot der Verfahrensbeteiligten nicht zu werten. Randnummer 15 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 16 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 17 Mit Schreiben vom
  18. Juni 2013 (Eingang bei der
  19. Vergabekammer am
  20. Juni 2013) legte die Antragsgegnerin die Vergabeunterlagen der Vergabekammer zur Prüfung vor und nimmt wie folgt Stellung: Randnummer 18 Am
  21. Mai 2013 seien die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Auftragsvergabe an die Verfahrensbeteiligte informiert worden. Dagegen habe die Antragstellerin am
  22. Mai 2013 Beschwerde eingelegt. Da dieses Schreiben keine Begründung enthielt, sei die Antragstellerin am
  23. Mai 2013 aufgefordert worden, um eine weitere Bearbeitung durchführen zu können, ihre Beschwerde zu begründen. Da durch die Antragsgegnerin eine entsprechende „Widerspruchsbegründung" nicht erfolgte, sei der entsprechende Auftrag am
  24. Mai 2013 an die Verfahrensbeteiligte ausgelöst worden. II. Randnummer 19 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unzulässig. Randnummer 20 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom
  25. November 2012 veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012) - ausgegeben am 30.11.2012 - ist die
  26. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Randnummer 21 Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Randnummer 22 Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen entsprechend § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 23 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften nicht im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt. Randnummer 24 Die Vorschriften des § 19 Abs. 2 LVG LSA sind nicht anwendbar, da die Antragstellerin ihren Antrag gegenüber der Antragsgegnerin nicht begründet hat. Sie hat keine konkrete vergaberechtliche Beanstandung geltend gemacht. Damit ist die Rüge als nicht ausreichend substantiiert anzusehen. Randnummer 25 Gemäß § 19 Abs. 2 LVG LSA hat der Bieter die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich zu beanstanden. Um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, den gerügten Mangel abzustellen, muss der Rüge jedoch eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein. Zwar genügen laienhafte Ausführungen, doch hat die Rüge konkrete Tatsachen zu nennen, die den Vergabeverstoß begründen können. Der Antragsteller muss zumindest tatsächliche Anhaltspunkte oder Indizien darlegen, welche seinen Verdacht hervorgerufen haben, dass es zu Vergabeverstößen gekommen ist. Pauschale Rügen oder Rügen ohne Substanz, wie die der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin, genügen diesen Anforderungen nicht (OLG München vom 28.6.2007, Verg 7/07). Derartige Rügen machen einen Nachprüfungsantrag unzulässig. Die Antragsgegnerin konnte nicht erkennen, um welchen Verstoß es sich handelt, um Abhilfe schaffen zu können. Die Vergabekammer kann erst dann tätig werden, wenn der Auftraggeber dem geltend gemachten Vergabeverstoß nicht abhilft. Eine entsprechende Prüfung war der Antragsgegnerin jedoch nicht möglich, da die Antragstellerin ihre Beanstandung nicht substantiiert hatte. Sie hat ihre Rüge auch nicht begründet, als die Antragsgegnerin sie dazu mit Schreiben vom
  27. Mai 2013 aufgefordert hatte. Eine substantiierte Rüge der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin ist nicht erfolgt. Die Umdeutung eines Nachprüfungsantrages in eine Rüge ist ausgeschlossen, weil die Rüge im Gegensatz zum Nachprüfungsantrag den Sinn hat, der Vergabestelle die Heilung eines Rechtsverstoßes zu ermöglichen und so ein Nachprüfungsverfahren zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidend, dass die Antragstellerin ihre Beanstandung während des bereits eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens noch begründet hat. Randnummer 26 Ein Eingreifen nach § 19 Abs. 2 LVG LSA durch die Vergabekammer setzt voraus, dass es sich um einen zulässigen Nachprüfungsantrag handelt, dem eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung gegenüber der Vergabestelle vorausgeht. Ein solcher liegt hier nicht vor. Randnummer 27 Aus den vorgenannten Gründen war daher der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Randnummer 28 III. Kosten Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA ). Randnummer 30 Kostenfestsetzung Randnummer 31 Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der
  28. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs.1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA ). Randnummer 32 Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro (§19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von … Euro ( § 14 Abs. 1 VwKostG LSA ). Randnummer 33 Die Einzahlung des Betrages in Höhe von … Euro hat bis zum 05.08.2013 durch die Antragstellerin unter Verwendung des Kassenzeichen 3300- auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00, zu erfolgen. Randnummer 34 Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr ...., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.