Entgelt Leitsatz Die Ausschlussfrist aus § 37 Abs. 1 TV-L läuft im Fall einer Überzahlung von Arbeitsvergütung auch dann mit Fälligkeit des jeweiligen Vergütungsanspruchs an, wenn zwar innerhalb der für die Vergütungsabrechnung zuständigen Behörde (OFD...-Bezügestelle) nicht für die Abrechnung der laufenden Bezüge zuständige Verwaltungseinheit über eine Veränderung der familiären Verhältnisse des Beschäftigten aber die ebenfalls der Bezüge zugeordnete Familienkasse in Kenntnis gesetzt wird und diese einen Hinweis an den Beschäftigten unterlässt, sie sei aufgrund des Steuergeheimnisses nicht befugt, die ihr gegenüber angezeigte Veränderung der familiären Verhältnisse weiterzuleiten. (Rn.25) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 983/14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Halle (Saale), 27. Februar 2013, 8 Ca 2925/11, Urteil nachgehend BAG, 12. Februar 2015, 6 AZN 983/14, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert) Tenor Die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 27.02.2013 – 8 Ca 2925/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Rückzahlung überzahlter Vergütung. Randnummer 2 Die Beklagte ist mit einer anerkannten Betriebszugehörigkeit seit August 1983 bei dem klagenden Land als Lehrerin beschäftigt. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien fand zunächst der BAT-O Anwendung. Seit dem 01.11.2006 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem TV-L sowie dem TVÜ-L. Randnummer 3 Das klagende Land gewährte der geschiedenen Klägerin auch im Zeitraum 01.08.2006 bis 28.02.2009 als Teil der monatlichen Vergütung einen Ortszuschlag Stufe 2 in Form des „Verheirateten-Bestandsteils“ (OZ-Verh-Bestandteil). Diese Leistung erfolgte zunächst gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 BAT-O aufgrund der Erklärung der Beklagten vom 27.09.2005 (Bl. 9 f d. A.), wonach diese ihren Sohn B nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt aufgenommen hat und ihm Unterhalt gewährt, und floss seit November 2006 in das gemäß § 5 TVÜ-L der Beklagten gewährte Vergleichsentgelt ein. Randnummer 4 Zum 01.08.2006 hatte der Sohn der Beklagten eine Ausbildung bei der Bundeswehr (Zeitsoldat) aufgenommen. Hierdurch sind – unstreitig – die Voraussetzungen für die Gewährung des OZ-Verh-Bestandteils in Wegfall geraten. Hierüber hat die Beklagte die für die Entgeltabrechnung zuständige OFD M, Bezügestelle D, Außenstelle M erstmals am 12.03.2009 informiert. Allerdings erfolgte bereits mit Schreiben vom 30.07.2006 seitens der Beklagten eine Information der OFD M, Bezügestelle D, Familienkasse über diese Änderung ihrer familiären Verhältnisse. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens, dem eine telefonische Anfrage der Beklagten vorangegangen war, wird auf Blatt 31 der Akte verwiesen. Randnummer 5 Das klagende Land machte mit Schreiben vom 15.04.2009 (Bl. 7 d. A.) einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 2.400,41 Euro brutto geltend, wegen dessen Berechnung auf die Anlage 1 zur Klageschrift (Bl. 5 d. A.) verwiesen wird, und verfolgt diesen Anspruch nach Erstattung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von noch 1.909,91 Euro mit der vorliegenden Klage weiter. Randnummer 6 Das klagende Land hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) ein Rückzahlungsanspruch zu. Dieser Anspruch sei nicht (überwiegend) gemäß § 37 TV-L wegen Ablaufs von Ausschlussfristen verfallen. Die in der tariflichen Norm geregelte sechsmonatige Ausschlussfrist sei erst mit der von der Beklagten gegenüber der OFD M, Bezügestelle D, Außenstelle M getätigten Information am 12.03.2009 in Lauf gesetzt worden. Zwar habe die Beklagte unstreitig bereits am 30.07.2006 die Familienkasse über die Aufnahme einer Ausbildung ihres Sohnes informiert. Dieses Schreiben habe jedoch die Ausschlussfrist nicht in Lauf setzen können, weil die für die Zahlung des Kindergeldes zuständige Familienkasse aufgrund des zur Anwendung kommenden Steuergeheimnisses keine detaillierten Informationen an die für den Bereich der Entgeltabrechnung zuständige Abteilung der OFD M, Bezügestelle D, weitergeben dürfe. Randnummer 7 Das klagende Land hat beantragt, Randnummer 8 die Beklagte zu verurteilen, an das klagende Land 1.909,91 Euro netto nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls überwiegend aufgrund Eingreifens der Verfallfristen des § 37 TV-L wieder erloschen. Bereits aufgrund ihrer Information vom 30.07.2006 sei dem klagenden Land die Aufnahme einer Ausbildung ihres Sohnes bekannt gewesen. Wie sich aus dem Schreiben der OFD M, Bezügestelle D, Außenstelle M vom 15.09.2005 (Bl. 49 d. A.) betreffend die Gewährung des Ortszuschlages „Kind“ ergebe, erfolge sehr wohl seitens der Familienkasse eine Information an die für die laufende Entgeltabrechnung zuständige Abteilung der Bezügestelle D. Dementsprechend habe das klagende Land –unstreitig – mit Wirkung zum 01.08.2006 nicht nur die Zahlung des Kindergeldes, sondern auch die Zahlung des „OZ-Kind“ ausweislich der Vergütungsabrechnung für diesen Monat (Bl. 165 d. A.) eingestellt. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.02.2013 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem klagenden Land auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, für das klagende Land sei kein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Vergütung gegeben. Der Anspruch sei für den Zeitraum bis September 2008 gemäß § 37 TV-L verfallen. Die für die Überzahlung maßgeblichen Umstände – Aufnahme einer Ausbildung durch den Sohn der Beklagten – seien dem klagenden Land bereits aufgrund der Information der Beklagten vom 30.07.2006 bekannt gewesen. Mit diesem Schreiben habe die Beklagte die für die Vergütungsberechnung zuständige Stelle des klagenden Landes informiert. Einer zusätzliche Information auch an die für die Berechnung des laufenden Entgelts zuständige Abteilung der OFD M, Bezügestelle D habe es nicht bedurft. Hinsichtlich der in den Monaten Oktober 2008 bis Februar 2009 erfolgten Überzahlung stehe dem Anspruch § 818 Abs. 3 BGB – Wegfall der Bereicherung – entgegen. Angesichts der relativ geringen Überzahlung sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Beträge für die laufende Lebensführung verwendet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 83 bis 92 der Akte verwiesen. Randnummer 13 Gegen dieses, ihm am 25.04.2013 zugestellte Urteil hat das klagende Land am 17.05.2013 Berufung eingelegt und diese am 21.06.2013 begründet. Randnummer 14 Mit seinem Rechtsmittel verfolgt das klagende Land das erstinstanzliche Klageziel weiter. Es vertritt insbesondere die Auffassung, die Ausschlussfristen des § 37 TV-L seien nicht durch die an die Familienkasse gerichtete Information der Beklagten vom 30.07.2006 in Lauf gesetzt worden. Zwar habe möglicherweise die Familienkasse im Rahmen von zulässigen Vergleichsmitteilungen auch die für die Entgeltabrechnung zuständige Abteilung über den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld informiert. Jedoch sei die Familienkasse nicht befugt gewesen, der für die Entgeltabrechnung zuständigen Abteilung auch die Gründe mitzuteilen. Demgemäß sei eine solche Vergleichsmitteilung nicht geeignet, das klagende Land über den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung des OZ-Verh-Bestandteils gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 BAT-O, der nicht auf den Bezug von Kindergeld abstelle, zu informieren. Im Übrigen werde eine Entreicherung der Beklagten bestritten. Randnummer 15 Das klagende Land beantragt, Randnummer 16 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 27.02.2013 – 8 Ca 2925/11 – wird die Beklagte verurteilt, an das klagende Land 1.909,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung des klagenden Landes zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie trägt ergänzend vor, die von dem klagenden Land gezahlte Vergütung sei im streitgegenständlichen Zeitraum für die laufende Lebensführung verbraucht worden. Aufgrund der von ihr zu leistenden Finanzierung eines Einfamilienhauses seien keine Rücklagen gebildet worden. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 21 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des klagenden Landes ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Randnummer 22 Dem klagenden Land steht kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Vergütung für den Zeitraum August 2006 bis Februar 2009 in Höhe von 1.909,91 Euro aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung aufgrund rechtsgrundlos geleisteter Zahlung) zu. Randnummer 23 1. Bereicherungsrechtliche Ansprüche für den Zeitraum bis September 2008 sind jedenfalls gemäß § 37 Abs. 1 TV-L wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung seitens des klagenden Landes wieder erloschen. Nach der vorgenannten Tarifnorm verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten oder von dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers wird grundsätzlich mit dem Entstehen des Anspruchs fällig, weil von diesem Zeitpunkt an die zuviel gezahlte Summe zurückgezahlt werden kann. Dabei kommt es auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch regelmäßig nicht an. Ausnahmsweise können jedoch Entstehung und Fälligkeit zeitlich auseinanderfallen. Die Fälligkeit eines Anspruchs setzt voraus, dass der Gläubiger in der Lage ist, die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs zu erkennen und ihn wenigstens annähernd zu beziffern. Solange der Arbeitgeber nicht erkennen kann, dass die tatsächlichen Voraussetzungen seines Rückzahlungsanspruchs eingetreten sind, tritt die Fälligkeit nicht ein. Andererseits muss der Gläubiger jedoch ohne schuldhaftes Zögern die Voraussetzungen dafür schaffen, dass er seinen Anspruch beziffern kann (BAG 31.01.2002 – 6 AZR 41/01 – juris Rn. 38 sowie BAG 23.05.2001 – 5 AZR 374/99 – juris Rn. 28). Randnummer 24 Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist der Anspruch auf Rückzahlung des an die Beklagte seit August 2006 gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 BAT-O – ab November 2006 i. V. m. § 5 TVÜ-L – monatlich geleisteten OZ-Verh-Bestandteils jeweils mit der ungerechtfertigten Auszahlung am Monatsende (§ 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L; § 36 Abs. 1 Satz 1 BAT-O) fällig geworden und nach Ablauf von sechs Monaten verfallen. Randnummer 25 Das klagende Land war bereits seit August 2006 in der Lage, die tatsächlichen Voraussetzungen für den Bereicherungsanspruch zu erkennen. Zwar hat die Beklagte über den für den Wegfall des OZ-Verh-Bestandteils maßgeblichen Umstand – Aufnahme einer Ausbildung ihres Sohnes bei der Bundeswehr – nicht die für die Entgeltabrechnung behördenintern zuständige Außenstelle M der Bezügestelle D, sondern nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme „nur“ die Familienkasse der Bezügestelle D schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen informiert. Diese Information muss sich das klagende Land – OFD M – jedoch „insgesamt“ zurechnen lassen. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.