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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 4. Kammer 4 TaBV 9/13 Beschluss Erforderlichkeit einer Schulungs- bzw. Bildungsveranstaltung - Teilnahme einer Ver

Erforderlichkeit einer Schulungs- bzw. Bildungsveranstaltung - Teilnahme einer Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung Leitsatz Die Teilnahme an dem "Tag der Schwerbehindertenvertretung" im Mai 2012 nach der Wahl zur Vertrauensperson im Februar 2011 und der anschließenden Teilnahme an den bereits insgesamt 4 Seminaren im Zeitraum von Mai 2011 bis April 2012 war auch im Hinblick auf die gebuchten "workshops" nicht erforderlich. (Rn.158) Orientierungssatz Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen ist dann erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit die Schulungsperson ihre Aufgaben in naher Zukunft sach- und fachgerecht erfüllen kann. (Rn.152) (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 39/14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stendal,

  1. März 2013, 1 BV 1/13, Beschluss nachgehend BAG,
  2. Juni 2016, 7 ABR 39/14, Beschluss: Zurückverweisung Tenor
  3. Die Beschwerde der zu
  4. beteiligten Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 21.03.2013 - 1 BV 1/13 - wird zurückgewiesen.
  5. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Im Februar 2011 wurde der Arbeitnehmer B im Betrieb der zu
  6. beteiligten Arbeitgeberin zur Vertrauensperson der zu
  7. beteiligten Schwerbehindertenvertretung gewählt. Randnummer 2 Die Beteiligten zu
  8. und
  9. streiten darüber, ob die Teilnahme der Vertrauensperson B an einer Veranstaltung vom
  10. Mai bis
  11. Mai 2012 in B als Schulung erforderlich ist und die zu
  12. beteiligte Arbeitgeberin die zu
  13. beteiligte Schwerbehindertenvertretung von den Schulungskosten in Höhe von 790,00 Euro freizustellen hat sowie die von der Vertrauensperson B verauslagten Hotelkosten in Höhe von 328,80 Euro und Fahrkosten in Höhe von 150,60 Euro zu erstatten hat. Randnummer 3 Die Vertrauensperson B nahm seit ihrer Wahl im Februar 2011 an folgenden Seminaren teil: Randnummer 4 - Schwerbehindertenvertretung Teil I vom 02.05 bis 06.05.2011 in B mit dem Inhalt: Randnummer 5 ● Arbeiten mit dem Sozialgesetzbuch IX Randnummer 6 Õ Gesetze sicher anwenden Randnummer 7 Õ das SGB IX im Überblick Randnummer 8 ● Der zu betreuende Personenkreis Randnummer 9 Õ Wann liegt eine Behinderung vor? Randnummer 10 Õ Wer ist schwerbehindert? Randnummer 11 Õ Was heißt Gleichstellung? Randnummer 12 ● Persönliche Rechte im Amt der Schwerbehindertenvertretung Randnummer 13 Õ Wahl und Amtszeit Randnummer 14 Õ Ungestörte Amtsausübung Randnummer 15 Õ Der besondere Kündigungs- und Versetzungsschutz als Amtsträger Randnummer 16 Õ Arbeitsbefreiung für Schwerbehindertenvertreter -Aufgaben Randnummer 17 Õ Der Schulungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung Randnummer 18 Õ Zu beachtende Besonderheiten bei Stellvertretern Randnummer 19 ● Die Arbeit in der Schwerbehindertenvertretung richtig organisieren Randnummer 20 Õ Welche Ausstattung braucht die Schwerbehindertenvertretung und was zahlt der Arbeitgeber? Randnummer 21 Õ Die Sprechstunde und weitere wichtige Termine der Schwerbehindertenvertretung Randnummer 22 Õ Die Schwerbehindertenversammlung Randnummer 23 ● Interne und externe Partner der Schwerbehindertenvertretung Randnummer 24 ● Die Arbeit eines Schwerbehindertenvertreters im Überblick Randnummer 25 Õ Bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen mitwirken Randnummer 26 Õ Informations- und Anhörungsrechte wahrnehmen Randnummer 27 Õ Arbeitsplätze behinderungsgerecht gestalten Randnummer 28 Õ Stellungnahme im Kündigungsverfahren abgeben Randnummer 29 Õ Integrationsvereinbarungen abschließen Randnummer 30 Õ Prävention fördern Randnummer 31 Õ Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat / Personalrat Randnummer 32 - Schwerbehindertenvertretung Teil II vom 15.
  14. bis 19.08.2011 in H mit dem Inhalt: Randnummer 33 ● Zwischen professioneller Beratung und persönlicher Betroffenheit (1 Tag) Randnummer 34 Õ Definition der eigenen Rolle Randnummer 35 Õ Erwartungen des Ratsuchenden klären Randnummer 36 Õ Aktives Zuhören und Fragetechnik Randnummer 37 Õ Eigen- und Fremdwahrnehmung Randnummer 38 ● Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Gleichstellung Randnummer 39 Õ Wie wird der Grad der Behinderung bestimmt? Randnummer 40 Õ Anträge richtig stellen Randnummer 41 Õ Der Ablauf des Feststellungs- und Gleichstellungsverfahrens Randnummer 42 ● Besondere Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer Randnummer 43 Õ Verbot (fast) jeder Benachteiligung Randnummer 44 Õ Anspruch auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz Randnummer 45 Õ Recht auf Beschäftigung in Teilzeit Randnummer 46 Õ Ablehnung von Mehrarbeit Randnummer 47 Õ Zusatzurlaub für Schwerbehinderte Randnummer 48 ● Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei personellen Maßnahmen Randnummer 49 Õ Einsichtsrecht in Bewerbungsunterlagen Randnummer 50 - Schwerbehindertenvertretung Teil III vom 10.
  15. bis 14.10.2011 in D mit dem Inhalt: Randnummer 51 ● Kompetenz für Gespräch mit betrieblichen und externen Partnern (1 Tag) Randnummer 52 Õ Schwierige Gesprächssituationen meistern Randnummer 53 Õ Konstruktiver Umgang mit Störungen auf der Inhalts- und Beziehungsebene Randnummer 54 Õ Angemessen auf persönliche Angriffe reagieren Randnummer 55 Õ Wirksames Gesprächsverhalten trainieren Randnummer 56 ● Prävention und Rehabilitation als Aufgabe von Schwerbehindertenvertretung und Arbeitgeber Randnummer 57 ● Die Rehabilitationsträger und ihre Zuständigkeiten Randnummer 58 Õ Was sind Rehabilitationsträger? Randnummer 59 Õ Besondere Leistungen nach dem SGB IX im Überblick Randnummer 60 Õ Den richtigen Ansprechpartner finden Randnummer 61 ● Die Rolle des Integrationsamtes Randnummer 62 Õ Das Angebot an finanziellen Hilfen und Beratung Randnummer 63 Õ Unterstützung durch Integrationsfachdienste Randnummer 64 ● Leistungen zur beruflichen Rehabilitation Randnummer 65 Õ Leistungen zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung Randnummer 66 Õ Förderung durch berufliche Bildungsmaßnahmen, Kraftfahrzeughilfe oder Arbeitsassistenz Randnummer 67 Õ Medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen Randnummer 68 ● Integrationsvereinbarungen Randnummer 69 Õ Was kann eine Integrationsvereinbarung bewirken? Randnummer 70 Õ Mögliche Regelungsinhalte Randnummer 71 Õ Wesentliche Umsetzungsschritte Randnummer 72 - Psychische Belastungen am Arbeitsplatz - Neue Herausforderungen für die Schwerbehindertenvertretung! vom 23.
  16. bis 27.04.2012 in Dr mit dem Inhalt: Randnummer 73 ● Ursachen psychischer Belastungen Randnummer 74 Õ Anforderungen der Arbeitsaufgabe (z.B. Zeitdruck) Randnummer 75 Õ Arbeitsumgebung (z.B. Lärm, Arbeitsplatzgestaltung) Randnummer 76 Õ Arbeitsorganisation (z. B. unklare Kompetenzregelungen) Randnummer 77 Õ Individuelle Leistungsvoraussetzungen (z.B. Gesundheit) Randnummer 78 ● Folgen für die Betroffenen Randnummer 79 Õ Stressreaktionen und Erschöpfungsspirale Randnummer 80 Õ Körperliche Erkrankungen (z.B. Herz-Kreislauf, Wirbelsäule) Randnummer 81 Õ Psychische Krankheitsbilder (z.B. Depression, Sucht) Randnummer 82 Õ Mobbing und Burnout Randnummer 83 ● Erkrankten Kollegen helfen Randnummer 84 Õ Belastungen ermitteln (z.B. Gefährdungsbeurteilung, Mitarbeiterbefragung) Randnummer 85 Õ Arbeitsbedingungen optimieren Randnummer 86 Õ individuelle Schutzfaktoren Randnummer 87 ● Argumente gegenüber Arbeitgebern Randnummer 88 Õ Sinkende Arbeitsleistung und Arbeitsqualität Randnummer 89 Õ Konflikte mit Vorgesetzten und Kollegen Randnummer 90 Õ Zunahme: Fehlzeiten, Frühverrentungen und Fluktuation Randnummer 91 ● Rolle der Schwerbehindertenvertretung und Umgang mit Betroffenen und Vorgesetzten Randnummer 92 Õ (Negative) Emotionen und Einstellungen ausloten Randnummer 93 Õ Zum Problemkern Vordringen: Gut zuhören, fragen, wahrnehmen Randnummer 94 Õ Sensible Themen ansprechen Randnummer 95 Õ Auseinandersetzung mit sozialen und persönlichen Konflikten Randnummer 96 Õ Eigene Überforderung als Schwerbehindertenvertreter: Grenzen erkennen und setzen Randnummer 97 Nach einem entsprechenden Beschluss meldete sich die Vertrauensperson B am
  17. Januar 2012 für den „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ in B des Instituts für Fortbildung von Betriebsräten KG (ifb) an. Randnummer 98 Das Programm lautet: Randnummer 99 „Montag 14.05.2012 ab 12.00 Uhr ifb-Check-in ab 13.00 Uhr Begrüßungssnack 13.30 - 15.00 Uhr Begrüßung im Plenum und Eröffnungsvortrag von Herrn Dr. N zum Thema „So funktioniert Vertrauen“ 15.00 - 15.30 Uhr Kaffeepause 15.30 - 17.30 Uhr
  18. Workshop 18.30 Uhr Dinner-Buffet im Plenum mit Gastauftritt des Comedian „Lilli“ Dienstag, 15.05.2012 08.30 - 10.30 Uhr
  19. Workshop 10.30 - 11.00 Uhr Kaffeepause 11.00 - 12.00 Uhr Vortrag von Herrn S zum Thema „Status-Spiele: Wie Sie in jeder Situation die Oberhand behalten“ 12.00 - 13.30 Uhr Mittagessen im Hotelrestaurant 13.30 - 15.30 Uhr
  20. Workshop 15.30 - 17.00 Uhr SBV-Austausch mit Fachreferenten (Kaffeepausenangebot im Plenum) 18.00 Uhr Abfahrt zum Rahmenprogramm außer Haus Bustour mit Stadtführern ca. 19.30 Uhr Ritteressen in B mit verschiedenen Einlagen ab 22.00 Uhr Rückfahrt zum Hotel (und 22.30 Uhr und 23.00 Uhr) Mittwoch 16.05.2012 08.30 - 10.30 Uhr
  21. Workshop 10.30 - 11.00 Uhr Kaffeepause 11.00 - 12.30 Uhr Vortrag von F zum Thema „Lieber auf neuen Wegen stolpern, als auf ausgelatschten Pfaden auf der Stelle treten“ und Verabschiedung ab 12.30 Uhr Mittagessen im Hotelrestaurant oder Lunchpaket“ Randnummer 100 Der „Workshop-Plan“ für die Vertrauensperson B für den „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ vom
  22. Mai 2012 bis
  23. Mai 2012 in B lautet: Randnummer 101 „Ihre gebuchten Workshops: Randnummer 102 Themen Referenten Raumnamen Tag Uhrzeit W5 Das professionelle Konfliktgespräch Z T Mo-Nachmittag 15.30 17.30 Uhr W1 Die erfolgreiche Anerkennung einer Schwerbehinderung K Di-Vormittag 08.30 - 10.30 Uhr W6 Der souveräne Auftritt L E Di-Nachmittag 13.30 - 15.30 Uhr W3 Die gekonnte Stellungnahme der SBV im Kündigungsfall Vorträge W B Mi-Vormittag 08.30 - 10.30 Uhr Begrüßung und Eröffnungsvortrag Plenum Montag-Nachmittag 13.30 - 15.00 Uhr Vortrag von S Plenum Dienstag-Vormittag 11.00 - 12.00 Uhr Vortrag von F und Verabschiedung Plenum Mittwoch-Vormittag 11.00 - 12.30 Uhr“ Randnummer 103 Im April 2012 zeigte die Vertrauensperson B der zu
  24. beteiligten Schwerbehindertenvertretung der zu
  25. beteiligten Arbeitgeberin seine Teilnahme am „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ in Berlin an (vgl. Bl. 13 d. A.). Die zu
  26. beteiligte Arbeitgebern lehnte eine Kostenübernahme mit Schreiben vom
  27. April 2012 (Bl. 14 d. A.) mit der Begründung ab, es sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Schulungsteilnahme, soweit es sich überhaupt um eine solche handele, mit den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX im Zusammenhang stehen solle. Ebenso erschließe sich für die zu
  28. beteiligte Arbeitgeberin in diesem Falle die Erforderlichkeit nicht. Die Vertrauensperson B der Schwerbehindertenvertretung nahm gleichwohl an dem vorgenannten „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ in Berlin vom
  29. bis
  30. Mai 2012 teil. Die Verfahrensbevollmächtigte der zu
  31. beteiligten Schwerbehindertenvertretung erklärte im Rahmen des zweitinstanzlichen Anhörungstermins am
  32. Februar 2014 auf Befragen des Vorsitzenden dazu: „Im Vorfeld hat es zwar ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegeben, aber nur betreffend Kostenübernahme, glaube ich.“ Randnummer 104 Die zu
  33. beteiligte Schwerbehindertenvertretung hat in erster Instanz ausgeführt, die Schulung „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ sei erforderlich im Sinne des § 96 Abs. 4 SGB IX gewesen, da diese Kenntnisse vermittelt habe, die für die Arbeit in der Schwerbehindertenvertretung erforderlich gewesen seien. Die Beteiligte zu
  34. sei demnach verpflichtet, die Vertrauensperson für die Teilnahme an der streitgegenständlichen Schulung freizustellen und gemäß § 96 Abs. 8 Satz 1 i. V. m. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX die Schulungskosten für die Teilnahme der Vertrauensperson zu tragen. Die Tagung habe Themen behandelt, die für eine sachgerechte Ausübung der Arbeit als Schwerbehindertenvertretung benötigt werden würden und die über die in den Grundlagenschulungen des Jahres 2011 behandelten Themen hinausgehen würden. So habe der Workshop W 5 zum Thema Konfliktgespräch Übungen beinhaltet, um Arbeitnehmer, die sich beschweren, zu verstehen und um auf ihre Bedürfnisse eingehen zu können. Dies sei anhand konkreter Übungsgespräche erprobt worden, etwa, wie der Schwerbehindertenvertreter bestimmte Phrasen in Gesprächen einsetzen oder neutralisieren könne. Ferner sei den Teilnehmern eine gezielte Anwendung von Wörtern und Fragen sowie gezielte Fragetechniken erläutert worden. Auch sei mit ihnen praktisch geübt worden, wie mit Argumenten des Arbeitgebers umgegangen werden könne und wie diese umgekehrt werden könnten und wie mit bedingten Zustimmungen umzugehen sei. Darüber hinaus seien verschiedene Konfliktmuster und Fragen zu Konfliktklärungen erarbeitet sowie Frageraster erstellt worden, die geeignet seien, Gespräche mit dem Arbeitgeber vorzubereiten und typische Konfliktsignale bzw. Konfliktbewältigungsstrategien zu erstellen. Diese Inhalte seien in den Grundlagenseminaren Schwerbehindertenvertretung Teil I und Teil II nicht behandelt worden und auch in Teil III seien lediglich Grundlagen vermittelt und Überblicke darüber verschafft worden, wie die Schwerbehindertenvertretung angemessen auf persönliche Angriffe reagieren könne oder konstruktiv mit Störungen auf Beziehungsebene umgehen könne. Es sei nicht anhand verschiedener Fallgruppen geübt worden, wie Konfliktbewältigungsstrategien in der Arbeitspraxis am effektivsten umgesetzt werden könnten. Auch der Workshop W 1 zum Thema: „Die erfolgreiche Anerkennung einer Schwerbehinderung“ sei erforderlich gewesen. Die natürlich zu behandelnde Frage, welche sinnvollen und sinnlosen Anträge existieren würden und worin der Unterschied zu erkennen sei, damit hier die Fehlerquote der Schwerbehindertenvertretung minimiert werde, sei behandelt worden. Daneben sei auch anhand von Fallbeispielen die Berechnung des Grades der Behinderung anhand von konkreten Krankheitsbildern geprobt und insbesondere erörtert worden, wie die Schwerbehindertenvertretung auf die einzelnen Fragen des Antrages eingehen könne. Darüber hinaus habe man sich vertieft mit dem Bundesversorgungsgesetz, dem Entschädigungsgesetz, der gesetzlichen Unfallversicherung sowie den Fragen der Berufsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit beschäftigt. Solche Informationen und Übungen habe es in den Grundlagenseminaren Schwerbehindertenvertretung Teil I bis Teil III nicht gegeben. Randnummer 105 In dem Workshop W 6 „Der souveräne Auftritt“ sei eingehender behandelt worden, was eigentlich unter Schlagfertigkeit zu verstehen sei, welche innere Haltung erforderlich sei und wie mit jeder Art von Einwänden und insbesondere provokativer Rhetorik umzugehen sei. Auch hier seien verschiedene Fallbeispiele behandelt und durch aktive Übungen die Reaktion und das Verhalten der einzelnen Teilnehmer geprobt worden. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei dem „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ um ein Fachseminar gehandelt habe, demgegenüber die Grundlagenseminare „Schwerbehindertenvertretung Teil I bis Teil III“, wie der Name schon sage, lediglich Grundlagen behandelt hätten. Auch die Tatsache, dass die Fachtagung vom ifb angeboten und durchgeführt worden sei, spreche dafür, dass es sich nicht lediglich um eine Zusammenkunft einzelner Personen gehandelt habe. Letztlich stellt die Teilnahme an einem Seminar auch dann eine erforderliche Schulungsmaßnahme dar, wenn es sich lediglich um die Auffrischung von bereits vorhandenem Wissen handele. Es sei hinlänglich bekannt, dass durch mehrfache Wiederholung bereits vermittelter Inhalte diese mit jeder Wiederholung effektiver in Wissen, insbesondere in Langzeitwissen, umgewandelt würden. Es sei daher jedem Schwerbehindertenvertreter bzw. jedem Betriebsrat zuzugestehen, in regelmäßigen Abständen ihr Wissen aufzufrischen. Im vorliegenden Fall sei zwar seit der Teilnahme an den Grundlagenseminaren lediglich ein halbes Jahr vergangen, dennoch dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Vertrauensperson der Antragstellern zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Seminars lediglich seit einem Jahr Vertrauensmann gewesen sei und es dementsprechend erforderlich gewesen sei, ihr durch vielfache Übungen ein gewisses Grundmaß an Routine nahezubringen, damit er seine Aufgaben im Rahmen der Schwerbehindertenvertretung sach- und insbesondere fachgerecht wahrnehmen könne. Randnummer 106 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 107
  35. Die Beteiligten zu 2) wird verpflichtet, die Antragstellerin von der Zahlung der für die Fachtagung „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ vom 14.05.2012 bis zum 16.05.2012 in Höhe von 790,00 € freizustellen. Randnummer 108
  36. Die Beteiligten zu 2) wird verpflichtet, an die Antragstellerin Kosten für eine Schulungsmaßnahme in Höhe von 479,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.06.2012 zu zahlen. Randnummer 109 Die Beteiligte zu 2) beantragt, Randnummer 110 die Anträge abzuweisen. Randnummer 111 Die zu
  37. beteiligte Arbeitgeberin hat in erster Instanz ausgeführt, bei dem Workshop, an dem die Vertrauensperson teilgenommen habe, handele es sich nicht um Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Solche seien didaktisch auf einen bestimmten, eng abgegrenzten Personenkreis abgestellt, bei dem noch eine individuelle Beziehung zwischen Lehrperson und Teilnehmern möglich sei. Sie würden planmäßig mit dem Ziel durchgeführt, bei den Teilnehmern einen bestimmten Wissensstand herbeizuführen. Kongresse mit einem individuellen nicht mehr ansprechbaren Teilnehmerkreis seien deshalb keine Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Sie würden sich an Personen mit unterschiedlichen Bildungsständen wenden und überwiegend dem Erfahrungsaustausch dienen. Es fehle daher an der didaktischen Ausgestaltung sowie an dem Ziel der Vermittlung eines bestimmten Wissens. Selbst wenn es sich um eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX gehandelt hätte, wäre die Teilnahme der Vertrauensperson nicht erforderlich im Sinne der Norm gewesen. Bereits in der von der Vertrauensperson besuchten Schulungsveranstaltung Schwerbehindertenvertretung Teil I sei ihr vermittelt worden, wie sie Stellungnahmen in Kündigungsverfahren abzugeben habe. Schon in dem Seminar Schwerbehindertenvertretung Teil II sei die Vertrauensperson ebenfalls zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei personellen Maßnahmen geschult worden. Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte sei auch Gegenstand dieses Seminars gewesen. Ähnliches gelte beim Themenkreis Anerkennung einer Schwerbehinderung. In der Schulung Schwerbehindertenvertretung Teil II sei beispielsweise ausführlich die Frage der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und der Gleichstellung erörtert worden. Konfliktgespräche seien ebenfalls ausführlicher Gegenstand der einwöchigen Schulungsveranstaltung Schwerbehindertenvertretung Teil III gewesen. Auch die von der Antragstellerin vorgelegte Darstellung des Programmes könne die Erforderlichkeit der Teilnahme keinesfalls begründen. Die Vortragsthemen „So funktioniert Vertrauen“, „Statusspiele“, Wie Sie in jeder Situation die Oberhand behalten“, „Lieber auf neuen Wegen stolpern, als auf ausgelatschten Pfaden auf der Stelle treten“, seien sehr allgemein gehalten und könnten die Erforderlichkeit nicht begründen. Dass der Gastauftritt des Comedian Lilli ebenso wenig erforderlich sei wie ein Ritteressen in B. mit verschiedenen Einlagen, bedürfe keiner weiteren Erwähnung. Randnummer 112 Zunächst hat die zu
  38. beteiligte Schwerbehindertenvertretung „Klage“ beim Arbeitsgericht Stendal gegen die zu
  39. beteiligte Arbeitgeberin erhoben. Mit Beschluss vom
  40. Januar 2013 ist dieser Rechtsstreit dort in das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren verwiesen worden. Randnummer 113 Durch Beschluss vom
  41. März 2013 hat das Arbeitsgericht Stendal die Anträge der zu
  42. beteiligten Schwerbehindertenvertretung zurückgewiesen und unter II. der Gründe dieses Beschlusses auf den Seiten 9 bis 12 (Bl. 156 - 159 d. A.) ausgeführt, die Anträge zu
  43. und
  44. der zu
  45. beteiligten Schwerbehindertenvertretung seien insgesamt zulässig. Sowohl der Freistellungs- als auch der Zahlungsantrag seien jedoch unbegründet.
  46. Randnummer 114 Die zu
  47. beteiligte Schwerbehindertenvertretung mache gegen die zu
  48. beteiligte Arbeitgebern Ansprüche auf Ersatz von Schulungskosten gemäß § 96 Abs. 8 Satz 1 i. V. m. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX geltend, und zwar einerseits einen Freistellungsanspruch wegen der Schulungskosten und andererseits einen Kostenerstattungsanspruch wegen der Kosten für das Tagungshotel und wegen der Aufwendungen für An- und Abfahrt zu der Tagung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 30.03.2010 - 7 AZB 32/09, Juris) seien Streitigkeiten über die nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX bestehende Pflicht des Arbeitgebers, die Kosten der Schwerbehindertenvertretung zu tragen, in entsprechender Anwendung von § 2 a Abs.1 Nr. 3 a Abs. 2 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden ... Da im Übrigen weder gegen den Freistellungsantrag noch gegen den Zahlungsantrag Zulässigkeitsbedenken bestehen würden, seien diese insgesamt zulässig.
  49. Randnummer 115 Sowohl der Freistellungs- als auch der Zahlungsantrag seien jedoch unbegründet. Dazu heißt es auf den Seiten 10 bis 12 des vorgenannten Beschlusses des Arbeitsgerichts Stendal vom 21.03.2013 (Bl. 157 - 159 d. A.): Randnummer 116 „Gemäß § 96 Abs. 8 SGB IX trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten. Hierzu zählen auch Kosten, die gemäß § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entstehen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Diese Vorschrift entspricht ihrem Wortlaut nach dem § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG, wo ein entsprechender Anspruch auf Freistellung nicht nur für Betriebsratstätigkeit, sondern auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsräte geregelt ist und wozu es umfassende Rechtsprechung gibt. Diese Rechtsprechung wendet die erkennende Kammer entsprechend bei Schulungen von Vertrauenspersonen der behinderten Menschen entsprechend an. Randnummer 117 Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb oder im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. Lediglich bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. Randnummer 118 Der
  50. Senat des Bundesarbeitsgerichts unterscheidet damit zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderer Schulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder nahezu von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschluss vom 12.01.2011, 7 ABR 94/09, Rn. 19, Juris). Randnummer 119 Auch hinsichtlich des Schulungsbedarfs für Vertrauenspersonen ist entsprechend zu unterscheiden zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderer Schulungsveranstaltungen. Bei der von der Vertrauensperson wahrgenommenen Schulung vom
  51. bis 16.05.2012 handelte es sich selbst nach dem Vortrag der Antragstellerin um eine Fachtagung und nicht um die Vermittlung von Grundkenntnissen, diese hat die erstmals im Februar 2011 gewählte Vertrauensperson bereits in den Seminaren Schwerbehindertenvertretung Teil I bis Teil III in insgesamt drei vollen Arbeitswochen umfassend erworben. Durch diese Vermittlung des Grundwissens innerhalb von drei Wochen ist die Vertrauensperson in die Lage versetzt worden, ihre sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Randnummer 120 Bei dem von der Vertrauensperson besuchten Workshop handelte es sich somit um eine „andere Schulungsveranstaltung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, es muss daher ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit diese ihre Beteiligungsrechte sachgerecht ausüben kann. Randnummer 121 Von einem aktuellen, betriebsbezogenen Anlass ist den Darlegungen der Antragstellerin nichts zu entnehmen. Allenfalls hält die Antragstellerin Vortrag dazu, dass etwa im Workshop W 5, „Das professionelle Konfliktgespräch“, anders als etwa im Grundlagenseminar Schwerbehindertenvertretung Teil III nicht nur Grundlagen zum Konfliktgespräch vermittelt worden seien, sondern dieses Thema viel weitgehender behandelt worden ist. Gleichwohl fehlt jeglicher Vortrag dazu, worin ein betriebsbezogener Anlass bestehen soll, die Vertrauensperson zum Thema Konfliktgespräch weiter zu schulen, als dies in den Grundlagenseminaren in dreiwöchigem Rahmen erfolgt ist. Bestand etwa im Betrieb der Beteiligten zu 2 ein bestimmter Anlass? Welche Defizite bestanden bei der Vertrauensperson, dass sie sich hierin weiter üben musste? Randnummer 122 Ebenso verhält es sich bei den weiteren in den Workshops behandelten Themen, etwa das bereits im Seminar Schwerbehindertenvertretung Teil II behandelte Thema „Anerkennung einer Schwerbehinderung“. Welche Defizite bestanden hier bei der Vertrauensperson? Hierzu fehlt jeglicher Vortrag. Auch der von der Antragstellerin gehaltene Vortrag zum Thema „Der souveräne Auftritt“ lässt jede Auseinandersetzung der Antragstellerin mit der konkreten Situation vermissen. Besitzt etwa die Vertrauensperson keinen souveränen Auftritt? Dies ist jedenfalls in der Anhörung vor der Kammer nicht aufgefallen. Vielmehr konnte sich die Vertrauensperson ohne Weiteres argumentativ mit der Kammer auseinandersetzen und hat freundlich aber bestimmt ihren Standpunkt vertreten. Randnummer 123 Letztlich erschöpft sich der gesamte Sachvortrag der Antragstellerin zur Begründung der Erforderlichkeit des Seminars „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ darin, mitzuteilen, worin ein „Mehr“ im Verhältnis zu den bereits belegten dreiwöchigen Grundlagenseminaren Schwerbehindertenvertretung Teil I bis III besteht. Ein solcher Vortrag genügt jedoch keinesfalls zur Begründung der Erforderlichkeit eines Seminarbesuchs, jedes Fachseminar wird zwangsläufig Themen behandeln, die nicht Gegenstand der Grundlagenseminare waren. Zusätzlich ist deshalb immer ist noch auszuführen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit diese ihre Beteiligungsrechte sachgerecht ausüben kann. Zu diesem Bereich ist keinesfalls ein Vortrag zu erkennen. Randnummer 124 Zur Erforderlichkeit trägt die Antragstellerin lediglich vor, es sei eine Auffrischung des in den Grundlagenseminaren I - III erworbenen Wissens der Vertrauensperson erforderlich gewesen, obwohl zwischen dem Besuch der Grundlagenseminare und dem hier streitgegenständlichen Seminar „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ lediglich ein halbes Jahr vergangen war. Letztlich fehlt jedoch auch hier eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation. Generell kann jedenfalls ein halbes Jahr nach Abschluss eines insgesamt dreiwöchigen Schulungsblocks nicht eine Erforderlichkeit gesehen werden, durch weitere Seminare eine Wiederholung und damit Vertiefung des Seminarstoffs zu erreichen. Randnummer 125 Insgesamt kann daher die Teilnahme an dem Seminar „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ nicht als erforderliche Schulung im Sinne des § 96 Abs. 8 i. V. m. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX angesehen werden. Randnummer 126 Die Kammer sieht in der Tatsache, dass die Beteiligte zu 2) offensichtlich innerhalb eines guten Jahres für vier Seminare der Vertrauensperson deren Erforderlichkeit bejahte und die Kosten übernahm, als gutes Zeichen der vertrauensvollen Zusammenarbeit an. Diese vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betrieb und Schwerbehindertenvertretung sollte die Antragstellerin nicht gefährden.“ Randnummer 127 Dieser Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom
  52. März 2013 ist der zu
  53. beteiligten Schwerbehindertenvertretung am
  54. April 2013 zugestellt worden. Am
  55. Mai 2013 ist die Beschwerde und am Montag, den
  56. Juni 2013 die Beschwerdebegründung der zu
  57. beteiligten Schwerbehindertenvertretung beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen. Randnummer 128 Wegen des genauen Inhalts dieser Beschwerdebegründung vom
  58. Juni 2013 wird auf Blatt 179 - 185 der Akte Bezug genommen. Randnummer 129 Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Anträge der Beteiligten zu
  59. und
  60. wird auf die Seite 2 des Protokolls über den zweitinstanzlichen Termin zur mündlichen Verhandlung der Beteiligten vor der Kammer am
  61. Februar 2014 (Bl. 215 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 130 Wegen des Inhalts der Beschwerdeerwiderung der zu
  62. beteiligten Arbeitgeberin vom
  63. August 2013 wird auf Blatt 198 - 202 der Akte verwiesen. Zu diesem Schriftsatz der zu
  64. beteiligten Arbeitgeberin vom
  65. August 2013 hat die zu
  66. beteiligte Schwerbehindertenvertretung mit Schriftsatz vom
  67. Oktober 2013 (Bl. 206 - 207 d. A.) Stellung genommen. Randnummer 131 Im vorgenannten Protokoll über den zweitinstanzlichen Anhörungstermin vom
  68. Februar 2014 (Bl. 215 - Bl. 216 d. A.) heißt es auf den Seiten 2 und 3 u. a.: Randnummer 132 „Der Vorsitzende trägt zu verschiedenen Aspekten vor. Beide Seiten erhalten Gelegenheit, die Angelegenheit intern zu erörtern. Randnummer 133 Die Sitzung wird kurz unterbrochen. Danach wird die Sitzung fortgesetzt. Randnummer 134 Rechtsanwältin W erklärt: Im Rahmen dieser drei Tage gab es 22 Stunden für Vorträge und Workshops (ohne Pausen). v.u.g. Randnummer 135 Bezogen auf Herrn B hat dieser an den drei Tagen im Umfang von 13,5 Stunden an Vorträgen und Workshops teilgenommen. v.u.g. Randnummer 136 Verbandsjurist Br erklärt: Aus unserer Sicht waren dies nur rund 9,5 Stunden. I.v.u.g. Randnummer 137 Rechtsanwältin W überreicht den Workshop-Plan für den Vorsitzenden B nebst Programm zu den Akten. I.v.u.g. Randnummer 138 Herr B erklärt: In diesen Workshops waren kleinere Gruppen, jeweils 6 - 7 Personen. In diesem kleineren Kreis hatte ich eine bessere Lernfähigkeit. Randnummer 139 Verbandsjurist Br bestreitet dieses mit Nichtwissen. Randnummer 140 Auf Befragen des Vorsitzenden erklärt Rechtsanwältin W: Im Vorfeld hat es zwar ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegeben, aber nur betreffend Kostenübernahme, glaube ich.“ Randnummer 141 Wegen des überreichten Workshop-Plans nebst Programm wird auf Blatt 219 - 220 d. A. verwiesen. II. Randnummer 142 Die Beschwerde der zu
  69. beteiligten Sch werbe hinderten Vertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom
  70. März 2013 - 1 BV 1/13 - ist an sich statthaft sowie an sich zulässig. Sie ist jedoch unbegründet und war deshalb zurückzuweisen. Randnummer 143 Im Einzelnen:
  71. Randnummer 144 Der sorgfältig begründete Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom
  72. März 2013 ist zutreffend. Die Beschwerdekammer macht sich die Gründe dieses Beschlusses ausdrücklich zu Eigen und schließt sich ihnen auch zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang an.
  73. Randnummer 145 Auch unter Berücksichtigung des in der Beschwerdeinstanz von den Beteiligten zu
  74. und
  75. noch ergänzten und von der Beschwerdekammer noch weiter ermittelten Sachverhalts ergibt sich kein anderer Befund: a) Randnummer 146 Die Schwerbehindertenvertretung ist gewählte Vertretung für die besonderen Interessen der Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen in den Betrieben der Privatwirtschaft sowie in den Verwaltungen des öffentlichen Dienstes. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit hat sie zwei Aufgaben. Einerseits soll sie die besonderen Interessen der Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen gegenüber der Arbeitgeberin vertreten. Andererseits hat sie diesem Personenkreis gemeinsam mit der Arbeitgeberin sowohl helfend als auch beratend zur Seite zu stehen. Die gesetzlichen Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) insbesondere, Randnummer 147 - darüber zu wachen, dass die zugunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden sowie insbesondere die der Arbeitgeberin nach den §§ 71, 72 SGB IX obliegende Mindestbeschäftigung von schwerbehinderten Menschen und die nach § 81 SGB IX bestehenden besonderen arbeitsrechtlichen Pflichten erfüllt werden, Randnummer 148 - Maßnahmen zu beantragen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, also etwa bei den zuständigen Stellen - z. B. beim zuständigen Integrationsamt - auf eine behindertengerechte Ausstattung der Arbeitsplätze hinzuwirken, Randnummer 149 - Anregungen und Beschwerden von behinderten Menschen entgegenzunehmen und auf ihre Erledigung durch Verhandlung mit der Arbeitgeberin hinzuwirken sowie Randnummer 150 - Beschäftigte bei den entsprechenden Anträgen - z. B. auf Gleichstellung - zu unterstützen. Randnummer 151 Dabei ist die Schwerbehindertenvertretung - unabhängig vom Betriebsrat - eine Sondervertretung aller im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen (einschließlich der leitenden Angestellten). Sie kann deshalb auch unabhängig vom Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin Ansprüche - gegebenenfalls auch gerichtlich - geltend machen (vgl. § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG). Demgemäß hat das Arbeitsgericht Stendal zu Recht und mit zutreffender Begründung am
  76. Januar 2013 beschlossen, den Rechtsstreit in das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren zu verweisen. Die Zulässigkeit der gestellten Anträge begegnet nach Auffassung der Beschwerdekammer ebenfalls keinen Bedenken. b) Randnummer 152 Im Allgemeinen ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen dann erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt wird, um die derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der betreffenden Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Person benötigt werden, damit diese ihre Aufgaben sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 16.05.2012 -10 TaBV 11/
  77. Dementsprechend führt das Landesarbeitsgericht Hamm aus, die Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme setze voraus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig seien, damit die zu schulende Person ihre gegenwärtige oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Weiter hat das LAG Hamm ausgeführt, den betrieblichen oder betriebsbezogenen Anlass, aus dem sich der Schulungsbedarf ergebe, müsse der Betriebsrat (Anmerkung: hier also die Schwerbehindertenvertretung) darlegen. Einer solchen Darlegung bedürfe es jedoch nicht, wenn ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied (hier also die erstmals gewählte Vertrauensperson) zu einer Schulung entsandt wird, bei der Grundkenntnisse ... vermittelt werden. Zusammengefasst ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit die Schulungsperson ihre Aufgaben in naher Zukunft sach- und fachgerecht erfüllen kann (vgl. BAG vom
  78. November 2010 - 7 ABR 113/09 = NZA 2011, Seite 816 f). Demgemäß sind beispielsweise Seminare für Betriebsräte, die weder der Spezialisierung noch der Vertiefung vorhandenen Wissens dienen, sog. Grundschulungen, für deren Notwendigkeit keine besondere Erforderlichkeit gegeben sein muss (LAG Berlin/Brandenburg, Beschluss vom
  79. Mai 2013 - 10 TaBV 88/13 und vom
  80. September 2012 - 10 TaBV 1297/12). Bei alledem besteht bei der Auswahl geeigneter Schulungsveranstaltungen ein Beurteilungsspielraum und auch keine Verpflichtung, eine Marktanalyse anzustellen und den günstigsten Anbieter auszuwählen (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom
  81. Mai 2012 - 16 TaBV 226/11 = NZA - RR 2012, 475, 476). In seiner Entscheidung vom
  82. November 2008 - 14 Ca 6811/07 = AiB 2009, 452, 455 hat das Arbeitsgericht Köln ausgeführt, der Begriff „Tätigkeit“ i. S. v. § 96 Abs. 6 SGB IX sei sehr weit und erfasse als Oberbegriff sowohl die „Durchführung von Aufgaben“ als auch die „Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen“. Randnummer 153 Der Erforderlichkeit eines Seminars i. S. v. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX stehe nicht entgegen, dass auch Betriebsräte an einem solchen Seminar teilnehmen können und auch nicht der Umstand, dass im Betrieb lediglich 5 schwerbehinderte Menschen tätig sind. Demgemäß ist der Erwerb von „Grundkenntnissen“ in der Regel erforderlich. Dies gilt aber nicht, wenn es sich um Schulungen kurz vor dem Ende der Amtszeit oder es sich um Schulungen handelt, in denen bereits erworbene Kenntnisse erneut vermittelt werden sollen. Randnummer 154 Soweit es um das „technische Handwerkszeug“ geht, können auch sog. „Rhetorikseminare“ als erforderliche Schulung zu qualifizieren sein, und zwar jedenfalls dann, wenn der betreffende Betrieb eine bestimmte Größe hat (vgl. Fuhlrott/Reis, Freistellungs- und Kostenübernahmepflicht für Betriebsratsschulungen in ArbR aktuell, 2013, 410). c) Randnummer 155 Die Vertrauensperson B hat nach ihrer Wahl zur Vertrauensperson im Februar 2011 bereits vor der Teilnahme am „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ in Berlin vom
  83. bis
  84. Mai 2012 an vier Seminaren teilgenommen, nämlich Randnummer 156 Schwerbehindertenvertretung Teil I vom
  85. Mai bis
  86. Mai 2011 in Berlin und Schwerbehindertenvertretung Teil II vom
  87. August bis
  88. August 2011 in Hamburg sowie Schwerbehindertenvertretung Teil III vom
  89. Oktober bis
  90. Oktober 2011 in Düsseldorf und an dem Seminar psychische Belastung am Arbeitsplatz - Neue Herausforderungen für die Schwerbehindertenvertretung vom
  91. April bis
  92. April 2012 in Dresden. Randnummer 157 Im Rahmen des zweitinstanzlichen Termins zur Anhörung der Beteiligten vor der Kammer am
  93. Februar 2014 haben die Beteiligten zu
  94. und
  95. insbesondere über die Erforderlichkeit der Teilnahme der Vertrauensperson B an der hier im Streit stehenden Veranstaltung in Berlin vom
  96. bis
  97. Mai 2012 gestritten. Die Verfahrensbevollmächtigte der zu
  98. beteiligten Schwerbehindertenvertretung hat darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieser Veranstaltungen 22 Stunden für Vorträge und Workshops (ohne Pausen) vorgesehen gewesen seien und die Vertrauensperson B an drei Tagen im Umfang von 13,5 Stunden an Vorträgen und Workshops teilgenommen habe. Demgegenüber hat sich die zu
  99. beteiligte Arbeitgeberin auf den Standpunkt gestellt, aus ihrer Sicht seien dies nur 9,5 Stunden gewesen. Die Vertrauensperson B hat hinsichtlich der von ihr gebuchten Workshops (Das professionelle Konfliktgespräch, die erfolgreiche Anerkennung einer Schwerbehinderung, der souveräne Auftritt, die gekonnte Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung im Kündigungsfall) im Rahmen der mündlichen Anhörung am
  100. Februar 2014 darauf hingewiesen, in diesen Workshops mit kleineren Gruppen von jeweils 6 - 7 Personen und damit im kleineren Kreis habe er eine bessere Lernfähigkeit gehabt. Zwar hat die zu
  101. beteiligte Arbeitgebern dies bestritten. Die Beschwerdekammer unterstellt jedoch die vorgenannte Erklärung der Vertrauensperson B in vollem Umfang als richtig und geht auch nach Inhalt und Verlauf des Termins zur Anhörung am
  102. Februar 2014 davon aus, dass die Vertrauensperson B für sich Schulungen im Zusammenhang mit Konfliktgesprächen, der Anerkennung der Schwerbehindertenvertretung, deren Auftritt und deren Stellungnahme im Kündigungsfall jeweils für erforderlich hält. Demgemäß kommt es auch nicht auf das Vorbringen der zu
  103. beteiligten Arbeitgebern in ihrem Schriftsatz vom
  104. August 2013 auf Seite (Bl. 199 d. A.) an. Dort setzt diese sich mit „gewisser Lernschwäche und permanentem Wiederholungsbedarf in kurzzeitigem Rhythmus“ auseinander. Die zu
  105. beteiligte Schwerbehindertenvertretung meint offenbar bei lebensnaher Betrachtung, für die Vertrauensperson B sei eine weitere Schulung im Zusammenhang mit Gesprächsführung, Kommunikation und Rhetorik sowie Auftritt erforderlich. Randnummer 158 Die Beschwerdekammer geht nach dem Besuch von bereits 4 Seminaren durch die Vertrauensperson B nach dessen Wahl im Februar 2011 im Zeitraum von Anfang Mai 2011 bis Ende April 2012 davon aus, dass für den Erwerb solcher Fähigkeiten und Kenntnisse, wenn dies tatsächlich erforderlich ist, ein darauf ausgerichtetes spezielles Seminar besser als der „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ in Berlin vom
  106. bis
  107. Mai 2012 geeignet ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend, zeitnah bereits 4 verschiedene Veranstaltungen bzw. Seminare von der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung besucht worden sind. Ein etwaiger weiterer bzw. zusätzlicher Schulungsbedarf der Vertrauensperson B hätte effektiver in einer anderen Spezialveranstaltung bearbeitet werden können, die sich etwa mit Rhetorik und Verhandlungs- bzw. Gesprächsführung auseinandersetzt. Bei üblicher Dauer solcher Seminare hätten dann mindestens 20 Stunden zur Verfügung gestanden, um die Vertrauensperson B zusätzlich im Bereich von Auftritt, Argumentation, Rhetorik und Verhandlung zu schulen oder ihre Fähigkeiten im Rahmen der Doppelrolle als Interessenvertreter und Berater im Bereich von Beratungs- und Konfliktgesprächen zu erweitern, mit betroffenen Arbeitnehmern und der Personalabteilung bzw. Geschäftsführung der zu
  108. beteiligten Arbeitgeberin Gespräche und Verhandlungen mit dem Ziel zu führen, im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit für die Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer zu sorgen. Randnummer 159 Zusammenfassend ist die Beschwerdekammer der Auffassung, dass der „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ nicht hinreichend erforderlich war, um die Vertrauensperson B mit den Themen besonders zu schulen, die aus der Sicht der zu
  109. beteiligten Schwerbehindertenvertretung für diesen im besonderen Maße trotz des Besuchs der vorgenannten 4 Veranstaltungen im Zeitraum von Anfang Mai 2011 bis Ende April 2012 gleichwohl noch erforderlich sind. Randnummer 160 Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden. III. Randnummer 161 Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nur statt, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts zugelassen wird. Zuzulassen ist die Rechtsbeschwerde nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Beschluss von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Entscheidung beruht (vgl. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 1 ArbGG). Liegen diese Voraussetzungen (grundsätzliche Bedeutung oder Abweichung) vor, so ist das Landesarbeitsgericht zur Zulassung verpflichtet. Das vorliegende Verfahren hat nicht nur für die hier Beteiligten, sondern wegen seiner Inhalte grundsätzliche Bedeutung.

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