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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat 3 K 640/12 Beschluss Unwirksamkeit einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilten Prozessvoll

Unwirksamkeit einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilten Prozessvollmacht - Wirksamkeit von Prozesshandlungen - Fehlende Gutgläubigkeit bei Unkenntnis des Bevollmächtigten und des Geschäft

§ 59cAbs.

1 BRAO können lediglich Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden (vgl. auch § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO), wie auch der Umstand zeigt, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft eine Firma hat (§ 59 Abs. 1 und 2 Satz 1 BRAO). Randnummer 25

  1. Tritt ein Rechtsanwalt unter dem Namen einer GbR (§ 8 BORA) auf, so sprechen die äußeren Umstände dafür, dass ein Handeln als ein solches im eigenen Namen und zugleich in Vertretung der übrigen Gesellschafter zu verstehen ist (vergleiche BFH-Beschluss vom
  2. April 1989 I B 90/88, BStBl II 1989, 599). Denn eine Sozietät als solche darf Steuerberatung in der Form der Vertretung vor dem Finanzgericht nicht in der Rechtsform der GbR betreiben (vgl. BFH-Beschluss vom
  3. April 1989 I B 90/88, BStBl II 1989, 599). Randnummer 26 III. Die Kosten des Verfahrens sind X sowie A und B aufzuerlegen. Als Vertreter ohne Vertretungsmacht haben Sie die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (vgl. BFH-Beschluss vom
  4. April 1983 I R 268/82, juris). Randnummer 27
  5. In Fällen vollmachtloser Vertretung sind abweichend von der Regel des § 136 Abs. 2 FGO die Kosten grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, der als Vertreter aufgetreten ist, soweit und weil dieser die erfolglose Prozessführung veranlasst hat (vgl. BFH-Beschluss vom
  6. August 2012 X B 25/11, BFH/NV 2013, 207; Stapperfend in Gräber, FGO,
  7. Aufl. 2010, § 62, Rz. 96; Loose in Tipke/Kruse, FGO,
  8. Lieferung Februar 2011, § 62, Rz. 67) Dies gilt insbesondere deshalb, weil diese Prozessführung nutzlos ist (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom
  9. März 2005 13 Sa 4/05, juris). Dasselbe gilt für Vertreter ohne Vertretungsmacht (OLG Karlsruhe 2 WF 155/95, 2 WF 158/95, FamRZ 1996, 1135), insbesondere auch Vertreter ohne gesetzlich Vertretungsmacht (Brandis in Tipke/Kruse, FGO,
  10. Lieferung Januar 2014, § 135, Rz. 5), speziell für Organe ohne Vertretungsmacht (BFH-Beschlüsse vom
  11. September 2013 I B39/13, BFH/NV 2013, 1943; vom
  12. August 2012 I B 69/12, BFH/NV 2013, 50; Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom
  13. März 2012 3 K 83/10, GmbHR 2012, 1151 ). Randnummer 28
  14. Zwar gilt nicht als Veranlasser der Prozessführung, wer gutgläubig im Besitz einer ihm erteilten Vollmacht ist (BFH-Beschluss vom
  15. Juli 2002 V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601), auch gilt dasselbe für denjenigen, der gutgläubig hinsichtlich seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist (vgl. hierzu FG Münster Beschluss vom
  16. Mai 2011 9 V 3872/10 K, EFG 2011, 1443), jedoch waren weder X noch A oder B im vorgenannten Sinne gutgläubig. Randnummer 29
  17. Treten mehrere Rechtsanwälte wie A und B ohne Vollmacht als Prozessbevollmächtigte auf, so haben Sie die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (BFH-Beschluss vom
  18. April 1983 I R 268/82, juris). Randnummer 30 a) A ist nicht etwa für die A & B GbR als solche aufgetreten (vgl. II. 3.) Randnummer 31 b) Das Handeln eines Sozius einer Sozietät von Rechtsanwälten in der Rechtsform einer GbR ist den einzelnen Berufsträgern und Sozien zuzurechnen, denn es ist nicht nur als Handeln im eigenen Namen sondern zugleich in Vertretung der übrigen Sozien zu verstehen (BFH-Beschluss vom
  19. April 1989 I B 90/88, BStBl II 1989, 599; vgl. auch BFH-Beschluss vom
  20. Februar 1999, XI B 215/96, BFH/NV 1999, 930). Randnummer 32
  21. A und B haben die Kosten zu tragen. Weder A noch B waren gutgläubig. Randnummer 33 a) Rechtsanwälte müssen die prozessrechtlichen Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH kennen, was ihre Gutgläubigkeit ausschließt, wenn sie wie A und B im Streitfall auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kennen müssen (vgl. FG Münster Gerichtsbescheid vom
  22. Juli 2011 9 K 3871/10 K, EFG 2012, 533 ). Randnummer 34 aa) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nicht mehr in wirksamer Weise eine Prozessvollmacht erteilen können (s. I.2.a)bb)). Randnummer 35 bb) A und B hätten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Z GmbH kennen müssen. Randnummer 36

(1)§ 15 Abs. 2 Satz 1 HGB kann nicht als Maßstab dafür dienen, ob die gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 HGB in das Handelsregister einzutragende Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Z GmbH demjenigen, der als ihr Vertreter auftrat, hätte bekannt sein müssen. Randnummer 37 (
  1. a)Bereits der Tatbestand der Vorschrift ist nicht erfüllt, denn die Eintragung wird zwar vom Insolvenzgericht bekannt gemacht, ist jedoch gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 HGB i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG nicht vom Handelsregister bekanntzumachen. Randnummer 38 (
  2. b)Im Streitfall kann dahinstehen, ob § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB, weil er eine zweiaktige Publizität verlangt, auf eine Eintragung, die wie im Streitfall entgegen § 32 Abs. 2 Satz 1 HGB durch das Registergericht bekannt gemacht wird, entsprechend anzuwenden ist (verneinend Krebs in MüKo, HGB, 3. Aufl. 2010, § 15, Rz. 29 und 64). Randnummer 39 (c)

§ 32Abs.

2 Satz 2 HGB ist § 15 HGB auf die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anzuwenden, was mithin auch im Fall ihrer Bekanntmachung unter Verstoß gegen § 32 Abs. 2 Satz 1 HGB gilt. Randnummer 40 (

  1. d)Auch unabhängig hiervon ist § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB weder unmittelbar noch entsprechend als Maßstab des guten Glaubens hinsichtlich der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens und Nichtbestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters anwendbar. Randnummer 41 (
  2. aa)Die Insolvenzordnung regelt die Rechtsfolgen des Insolvenzverfahrens – jedenfalls insoweit – abschließend (vgl. Schlingloff in Oetker, HGB, § 32, Rz. 4; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 32, Rz. 4; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014; § 32, Rz. 3). Randnummer 42 (
  3. bb)§ 15 HGB ist auf Fälle vollmachtloser Prozessvertretung wohl auch deshalb nicht anzuwenden (a.A. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601), weil die Grundlage der Kostenlast im sog. Veranlasserprinzip liegt, während es der Entscheidungsfreiheit des Anmeldepflichtigen unterliegt, ob er den Schutz des § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB wahrnimmt (Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 15, Rz. 18; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 15, Rz. 13) und dieses Wahlrecht nicht auf eine Entscheidung durch den unparteiischen und nicht anmeldepflichtigen Richter passt. Randnummer 43 (
  4. e)Die mangelnde Anwendbarkeit der den Schutz des guten Glaubens einschränkenden Vorschrift § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB bedeutet indes selbst dann, wenn man eine abschließende Regelung durch die InsO verneint, nicht, dass ein Rechtsanwalt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu kennen bräuchte. Randnummer 44 (
  5. aa)Es mag dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB mit Rücksicht auf § 32 Abs. 2 Satz 2 HGB nach eine Gutgläubigkeit hinsichtlich der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens und der Nichtbestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters anzunehmen sein, weil das Handelsregister die Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar einzutragen hat (§ 32 Abs. 1 Satz 1 HGB), gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 HGB aber nicht bekanntzumachen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601, noch zur Rechtslage vor der Umstellung auf das elektronisches Handelsregister und vor der zwingenden Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Internet) und womöglich Eintragung und Bekanntmachung die Kenntnis der einzutragenden Tatsache nur dann ersetzen (Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 15, Rz. 18), wenn auch die Bekanntmachung der bekanntzumachenden Eintragung durch das Handelsregister erfolgt. Randnummer 45 (
  6. bb)§ 15 Abs. 2 Satz 1 HGB schränkt aber lediglich den Verkehrsschutz nach § 15 Abs. 1 HGB ein. Dieser ist jedoch (einschließlich seiner Einschränkungen in § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB) im Falle von nach § 32 Abs. 1 HGB einzutragenden Tatsachen durch § 32 Abs. 2 Satz 2 HGB ausgeschlossen (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 15, Rz. 12). Randnummer 46

(2)Die Vermutung des § 82 Satz 2 InsO kann im Streitfall bereits deshalb keinen Maßstab des guten Glaubens bilden, weil zu ihrem Tatbestand zählt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht bekannt gemacht worden ist. Randnummer 47
(3)Die mit ihr nach der Bekanntmachung einhergehende Beweislastumkehr (BGH-Urteil vom
  1. April 2010 IX ZR 62/09, NJW 2010, 1806) kann im Streitfall auch nicht dem Rechtsgedanken nach angenommen werden, denn § 82 Satz 1 InO knüpft gerade nicht an einen etwaigen guten Glauben an (vgl. BGH-Urteil vom
  2. April 2010 IX ZR 62/09, NJW 2010, 1806). Randnummer 48
(4)Es kann dahinstehen, ob § 117 Abs. 3 InsO nur dann eingreift, wenn die Vollmacht bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, oder auch dann, wenn sie wie im Streitfall erst nach dieser erteilt worden ist (so OLG München Urteil vom 18. Juni 2009 8 U 5606/08, NZI 2009, 555). Randnummer 49 (
  1. a)Denn es kann ebenfalls dahinstehen, ob die Vorschrift im vorliegenden Verfahren überhaupt einschlägig ist, (unklar insoweit OLG Karlsruhe Urteil vom 30. September 2004 19 U 2/04, NZI 2005, 39), was nicht der Fall sein dürfte, weil die Kostenlast ihre Grundlage im sog. Veranlasserprinzip findet (Ott/Vivia in Müko, InsO, 3. Aufl. 2013, § 117, Rz. 9; Hirte in Uhlenbrock, InsO, 13. Aufl. 2010, § 117, Rz. 19). Randnummer 50 (
  2. b)Unabhängig davon, ob § 117 Abs. 3 InsO im Rahmen der Kostengrundentscheidung anzuwenden ist, waren A und B hinsichtlich ihrer Vertretungsmacht nicht gutgläubig. In jedem Fall hätten sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Z GmbH kennen und aufgrund dessen ihre fehlende Vertretungsmacht erkennen müssen. Randnummer 51 (
  3. aa)Kennen müssen ist in Anwendung des Rechtsgedankens des § 122 Abs. 2 BGB als fahrlässige Unkenntnis zu verstehen. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die Sorgfaltsanforderungen sind nach dem jeweiligen Verkehrskreis, insbesondere dem Berufskreis zu bestimmen (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 276, Rz. 17). Entsprechend einer ökonomischen Analyse des Rechts bildet eine Kosten-Nutzen-Analyse ein zulässiges Hilfsmittel bei der Bestimmung des Umfangs der erforderlichen Sorgfalt (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 276, Rz. 18). Je geringer der Vermeidungsaufwand – hier im Hinblick auf eine unwirksame Prozessvertretung –, desto eher ist er geboten (vgl. Grundmann in MüKo, BGB, 6. Aufl. 2012, § 276, Rz. 61). Im Streitfall kann dahinstehen, ob eine Sorgfaltsmaßnahme bereits dann erforderlich ist, wenn der Aufwand, den sie erfordert, geringer ist, als der durch ihre Nichtanwendung möglicherweise entstehende Schaden (vgl. Caspers in Staudinger, BGB, 2014, § 276, Rz. 49; Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 276, Rz. 18). Denn jedenfalls handelt fahrlässig, wer wie A und B im Streitfall ohne nennenswerte gesonderte Suchanstrengungen die Möglichkeit der Gefahr erkennen kann (Grundmann in MüKo, BGB, 6. Aufl. 2012, § 276, Rz. 69). Randnummer 52 (
  4. bb)Rechtsanwälte wie A und B müssen nicht nur durch Gesetzesstudium erkennen, dass eine GmbH mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 GmbHG aufgelöst ist, sondern auch, dass deren Geschäftsführer jedenfalls dann keine Prozessvollmacht mit Wirkung für und gegen die GmbH erteilen kann, wenn wie im Streitfall nicht lediglich die Aufhebung einer unter Nichtbeachtung der Unterbrechung des Einspruchsverfahrens ergangenen Einspruchsentscheidung begehrt wird (vgl. zur vollbeendeten Personengesellschaft BFH-Urteil vom 11. April 2013 IV R 20/10, BStBl II 2013, 705). Randnummer 53 (
  5. cc)Unterlässt es ein Rechtsanwalt, wenn nicht das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB), so zumindest die Internetseite des Unternehmensregisters (www.unternehmensregister.de; §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 URV; §§ 8b Abs. 2 Satz 1 Nummer 11, 9 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 HGB) oder aber die Insolvenzbekanntmachungen im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de, §§ 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 30 Abs. 1 Satz 1 InsO) im Hinblick auf eine etwaiges Insolvenzverfahren über das Vermögen desjenigen, für den er vor Gericht auftritt, einzusehen, so lässt er die ihm obliegende Sorgfalt außer Acht, handelt somit nicht in gutem Glauben und hat die Kosten des von ihm ohne Vertretungsmacht angestrengten Verfahrens zu tragen. Randnummer 54 Die Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte auf der Internetseite insolvenzbekanntmachungen.de können wie im Streitfall eine ausreichend verlässliche Informationsquelle, um auf ihrer Basis Prozessentscheidungen zu treffen, bieten (vgl. LG Flensburg Beschluss vom 09. September 2005 7 O 43/05, ZVI 2005, 635; AG Mühlheim Ruhr Urteil vom 27. Februar 2013 8 C 121/12, NJW-RR 2013, 1064; LG Berlin Urteil vom 13. August 2013 22 O 427/12, juris; a.A. OLG Düsseldorf I-10 W 151/08, 10 W 151/08, NJW-RR 2009, 1062). Randnummer 55 Zwar übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen, das die Internetseite betreibt, weder Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit, Qualität und jederzeitige Verfügbarkeit der bereitgestellten Informationen noch für das Ausbleiben anderweitiger technischer Störungen (rechtlicher Hinweis Nr. 1 auf der Internetseite). Dies befreit jedoch nicht von der Obliegenheit, diese Internetseite einzusehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Firmen betreffenden Informationen dort unzuverlässig wären. Die Haftungseinschränkungen sind nicht geeignet, einen Verzicht auf Einsicht in die ausschließlich elektronisch veröffentlichten Bekanntmachungen zu rechtfertigen. Randnummer 56 Es kann dahinstehen, ob einen Rechtsanwalt in jedem Fall die Obliegenheit trifft, die Handelsregistereintragungen für eine GmbH, die er in einem gerichtlichen Verfahren vertreten will, auch insoweit, als sie nicht vom Registergericht bekannt zu machen sind (wohl ablehnend BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601) einzusehen. Allerdings darf der Zugriff auf das elektronische Handelsregister als einfach angesehen werden (Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 15, Rz. 20). Randnummer 57 Auch könnte hierfür sprechen, dass es hierzu lediglich einer elektronischen und zugleich schriftlichen Anmeldung, bei der Anrede, Vor- und Nachnahme, Geburtsdatum und Telefonnummer, Anschrift, email-Adresse sowie ein Benutzername und ein Passwort anzugeben sind, bedarf und für den Aufruf eines aktuellen Handelsregisterauszugs nur 4,50 € berechnet werden, wobei die Bezahlung, falls gewünscht per Lastschrift erfolgen kann. Man wird eine solche Obliegenheit eines Rechtsanwalts dennoch nicht annehmen können, wenn er Firma und Vertretungsberechtigung der ihm gegenüber für die GmbH handelnden Personen bereits den kostenlos und ohne Anmeldung abrufbaren Bekanntmachungen des Handelsregisters entnehmen kann. Randnummer 58 Es kann des Weiteren dahinstehen, ob ein Rechtsanwalt nicht vom Handelsregister bekanntzumachende, jedoch durch es bekannt gemachte Eintragungen zu kennen braucht. Verneint man die Obliegenheit, das Handelsregister einzusehen, so dürfte allerdings für den Rechtsanwalt weder eine rechtliche noch eine hinreichende tatsächliche Veranlassung bestehen, zu überprüfen, ob solche Bekanntmachungen von Eintragungen erfolgt sind. Randnummer 59 Wer als Prozessbevollmächtigter auftritt, ist allerdings hinsichtlich der Wirksamkeit der ihm erteilten Vollmacht nicht gutgläubig, wenn er den vom Registergericht bekanntzumachenden und auch von diesem bekannt gemachten Eintragungen in das Handelsregister bei zutreffender Rechtsanwendung entnehmen kann, dass es an dieser Wirksamkeit mangelt (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601). Verschafft er sich keine Kenntnis von bekanntzumachenden und zugleich bekanntgemachten Eintragungen, so lässt er angesichts der geringen hiermit verbundenen Mühe – es müssen lediglich Bundesland, Registergericht (in Sachsen-Anhalt ausschließlich das AG Stendal) sowie wahlweise die Firma oder der Sitz / die Niederlassung oder aber das Aktenzeichen des Registergerichts angegeben werden, dann aber müssen die Bekanntmachungen einzeln aufgerufen und auf ihren Inhalt durchgegangen werden – wohl die erforderliche Sorgfalt vermissen. Randnummer 60 Auch dies kann jedoch im Streitfall dahinstehen, weil sowohl unter insolvenzbekanntmachungen.de als auch auf der Internetseite des Unternehmensregisters bei Auswahl der „Suche in Insolvenzen“ bei Angabe des Insolvenzgerichts (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 InsoBekV i.V.m. § 4a InsoBekV) sowie wahlweise der Firma (§ 2 Abs. 1 Nr. 3
  6. b)InsoBekV i.V.m. § 4a InsoBekV), des Sitzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 3
  7. c)InsoBekV i.V.m. § 4a InsoBekV) oder von Registergericht, Registerart und Registernummer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3
  8. d)InsoBekV i.V.m. § 4a InsoBekV) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unentgeltlich (§ 4 InsoBekV i.V.m. § 4a InsoBekV, § 8b Abs. 2 Nr. 11 HGB, § 1 Abs. 2 Satz1 letzte Alt. URV) und ohne Anmeldung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 letzte Alternative URV i.V.m. § 8b Abs. 2 Nr. 11 HGB) zu ersehen ist, ohne dass die einzelnen Bekanntmachungen aufgerufen werden müssen, wenn nicht lediglich der Sitz angegeben wird. (Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 InsOBekVO können die Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsOBekVO sogar unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.) Die Registernummer wiederum lässt sich ebenso wie Registerart und Registergericht durch die bloße Eingabe der Firma unter www.handelsregister.de ohne Anmeldung ermitteln. Randnummer 61 Der Umstand, dass bei der Suche unter insolvenzbekanntmachungen.de die einzelnen Bekanntmachungen aufgerufen und durchgegangen werden müssen, wenn man die Suche nicht auf die Eröffnungen von Insolvenzverfahren einschränkt, um nicht daneben auch noch eine Suche mit der Einschränkung auf Sicherungsmaßnahmen durchführen zu müssen, um die eventuelle Bestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters, auf den aufgrund eines allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Alt. 1 InsO) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen übergeht (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), bei noch nicht eröffnetem Insolvenzverfahren beim Durchsehen der angezeigten Bekanntmachungen zu ersehen, ist unbeachtlich, denn zumindest die bequemere Suche unter Unternehmensregister.de, bei der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 8b Abs. 2 Nr. 11 HGB) direkt zu ersehen ist und die einzelnen Sicherungsmaßnahmen angeklickt werden können, um deren Inhalte zu ersehen, obliegt angesichts der geringen Mühe (a.A. Hafemeister, Nutzerfreundlichere Gestaltung der Suchmaske für Insolvenzbekanntmachungen im Internet, NZI 2014, 77) und der Kostenfreiheit dem Rechtsanwalt (einschränkend BGH-Urteil vom 15. April 2010 IX ZR 62/09, NJW 2010, 1806, zu zumutbaren Informationsobliegenheiten hinsichtlich Entscheidungen des Insolvenzgerichts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Randnummer 62 Ob es sich anders verhält, wenn der Rechtsanwalt das Handelsregister einsieht, diesem jedoch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder aber ein allgemeines Verfügungsverbot) nicht zu entnehmen ist, es dem Rechtsanwalt in diesem Falle mithin nicht obliegt, im Unternehmensregister oder den Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts zu recherchieren, kann im Streitfall angesichts der Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Z GmbH im Handelsregister dahin stehen. Randnummer 63 Auch der Umstand, dass bei der Suche unter www.insolvenzbekanntmachungen.de lediglich das Insolvenzgericht Halle (Saale) aus der Vorschlagsliste ausgewählt werden muss, während bei der Suche unter unternehmensregister.de ein nicht existentes Amtsgericht Halle / Saalkreis in der Vorschlagliste erscheint, bei dessen Auswahl keine Suchergebnisse angezeigt werden, bei der Suche unter Angabe des Amtsgerichts Halle ebenfalls keine Suchergebnisse angezeigt werden und, um ein Suchergebnis zu erzielen, das Amtsgericht Halle (Saale) eingegeben werden muss, ändert hieran nichts. Es ist nämlich auf der Internetseite justiz.sachsen-anhalt.de zu ersehen, dass es ein Amtsgericht Halle (Saale), nicht aber ein Amtsgericht Halle / Saalkreis gibt, was auch dem unter justiz.de aufzurufenden Gerichtsverzeichnis zu entnehmen ist. Die Gefahr dass, wenn die Suche nach dem äußeren Erscheinungsbild der Suchmaske gestaltet wird, die Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts auf der Internetseite des Unternehmensregisters nicht zu sehen sind, führt auch deshalb nicht zur Gutgläubigkeit, weil unter insolvenzbekanntmachungen.de das einzig in Halle existierende Insolvenzgericht gerade dann zu erkennen ist, wenn man der dortigen Suchmaske folgt. Auch wenn man fordert, die Suchmaske müsse so gestaltet sein, dass sie ohne einen übermäßigen Aufwand einen verlässlichen und einfach zu handhabenden Zugang zu den Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts ermögliche (BGH-Beschluss vom 10. Oktober 2013 IX ZB 229/11, NJW-RR 2014, 369), führt dieses Erfordernis nicht zur Gutgläubigkeit eines am Sitz des Insolvenzgerichts ansässigen Rechtsanwalts, dem dessen korrekte Bezeichnung aus diesem Grunde nicht verborgen geblieben sein kann. Für ihn ist die Unzulänglichkeit der Suchmaske erkennbar, weshalb sie auf ihn bezogen nicht irreführend ist (vgl. zu diesem Kriterium BGH-Beschluss vom 10. Oktober 2013 IX ZB 229/11, NJW-RR 2014, 369). Randnummer 64 Auch der Umstand, dass vor dem 01. September 2005 erfolgte Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte des Landes Sachsen-Anhalt wie dort ersichtlich nicht unter insolvenzbekanntmachungen.de zu finden sind, lässt im Streitfall die Obliegenheit angesichts der Länge des seither verstrichenen Zeitraums nicht entfallen. Randnummer 65 Zu etwaigen Unzulänglichkeiten der Internetseiten bei der Suche nach Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen (vgl. BGH-Beschluss vom 10. Oktober 2013 IX ZB 229/11, NJW-RR 2014, 369), braucht im Streitfall nicht eingegangen zu werden. Randnummer 66 Dass die Rechtsanwälte, hätten sie die Registerbekanntmachungen studiert, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ersehen hätten, würde hingegen allein ihren etwaigen guten Glauben an die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers nicht hindern. Die auf jene Weise erlangte Kenntnis bildete ein bloßes Abfallprodukt der Erfüllung ihrer Obliegenheit. Nur wenn eine Eintragung der Bekanntmachungspflicht des Handelsregisters unterliegt und der Rechtsverkehr daher abstrakt mit einer solchen Bekanntmachung rechnen muss, ist es gerechtfertigt, eine Informationsobliegenheit anzunehmen und der Bekanntmachung eine vertrauensstörende Wirkung beizumessen (vgl. Preuß in Oekter, HGB, § 15, Rz. 36). Auch wenn die Nichterfüllung der Obliegenheit die Unkenntnis von der entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgten Bekanntmachung verursacht, so ist es dennoch inadäquat, weil von der Funktion der Bekanntmachungen nicht gedeckt, dem Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe aufgrund einer Fahrlässigkeit in Anspruch zu nehmen, die bei normgerechtem Verhalten des bekanntmachenden Registergerichts nicht für die Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ursächlich wäre. Es kann somit nicht nur dahinstehen, ob die Rechtsanwälte das Handelsregister eingesehen haben, sondern auch, ob sie dessen Bekanntmachungen studiert haben. Randnummer 67 Die hier bejahten Obliegenheiten entsprechen dem System von Eintragung und Bekanntmachung insbesondere auch unter dem Aspekt der Eintragung in das Handelsregister unter Verzicht auf ein separates „Insolvenzregister“ und eine Bekanntmachung durch das Registergericht, an deren Stelle die Bekanntmachung durch das Insolvenzgericht tritt (Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 32, Rz. 5). Die Bekanntmachung in das Handelsregister einzutragender, jedoch nicht von ihm bekanntzumachender Entscheidungen des Insolvenzgerichts wie der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat denselben Sinn wie die Beibehaltung einer eigenständigen Bekanntmachung der Handelsregistereintragung nach § 10 Satz 1 Halbs. 1 HGB neben der ebenso wie die Bekanntmachung elektronisch einsehbaren Eintragung. Der Sinn liegt vor allem darin, dass die Bekanntmachung – im Gegensatz zum Zugriff auf Handelsregistereintragungen – ohne weitere Gebühren einsehbar ist (vgl. Krafka in MüKo, HGB, 3. Aufl. 2010, § 10, Rz. 4). Randnummer 68 Die Sorgfaltsanforderungen sind im Ergebnis kaum höher als im Falle einer nicht nur in das Handelsregister einzutragenden, sondern auch von ihm selbst bekannt zu machenden Tatsache. Zwar reicht die Recherche in den Bekanntmachungen des Handelsregisters im Hinblick auf eine etwaiges Insolvenzverfahren nicht aus, sowohl die zusätzliche Recherche unter insolvenzbekanntmachungen.de als auch die spezielle Suche nach Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts im Unternehmensregister sind jedoch mit weniger Aufwand als erstere zu erledigen. Zwar ist die Recherche nicht im selben Masse frei von Barrieren wie das „Aufschlagen einer Tageszeitung“ (anders BRDrs. 1082/01, S. 6), der zusätzliche Aufwand ist aber derart gering, dass er kaum ins Gewicht fällt (vgl. LG Berlin Urteil vom 13. August 2013 22 O 427/12, Juris; OLG Zweibrücken Urteil vom 27. Juli 2006 4 U 111/05, MittBayNot 2007, 240; Jansen/Hung, Insolvenzbekanntmachungen.de – Eine neue Haftungsfalle für den Rechtsanwalt, NJW 2004, 3379). Alternativ bleibt die Möglichkeit, sich auf die allerdings kostenpflichtige Einsicht in das Handelsregister zu beschränken. Randnummer 69 Dementsprechend ist dem Rechtsanwalt, der sich Kosten und Mühe der Einsicht in das elektronische Handelsregister spart, ein fahrlässiges Handeln zu attestieren, wenn er weder die Insolvenzbekanntmachungen noch das Unternehmensregister einsieht, wobei Letzteres überdies den Vorteil bietet, dass über seine Internetseite nicht nur gemäß § 8a Abs. 2 Nr. 1 HGB die Eintragungen in das Handelsregister und deren Bekanntmachungen, sondern gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 HGB auch die Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 InsO (mit Ausnahme der Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem 9. Teil der InsO) zugänglich sind. Randnummer 70 Auf die im Streitfall durch Ablauf zweier Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung nicht mehr eröffneten Möglichkeiten einer noch leichteren sog. uneingeschränkten Suche unter insolvenzbekanntmachungen.de braucht hier nicht eingegangen zu werden. Randnummer 71 Im Übrigen hätten die Rechtsanwälte durch Befragen des ihnen gegenüber als Geschäftsführer für die Z GmbH aufgetretenen X erfahren können, dass das Insolvenzgericht zumindest ein Eröffnungsverfahren eingeleitet hatte. Aufgrund dieser Information hätte es Ihnen sodann oblegen, sich über dessen aktuellen Stand im Internet zu informieren. Randnummer 72
  9. cc)Dass derjenige, der die Prozessvollmacht erteilt, seinerseits als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt hat, macht es nicht unbillig, dem Prozessvertreter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (BFH-Beschluss vom 30. September 1999 I R 9/98, BFH/NV 2000, 572). Randnummer 73
  10. b)§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO hindert das Gericht nicht daran, in der Kostengrundentscheidung das Fehlen einer wirksamen Prozessvollmacht zu berücksichtigen, wenn das Gericht wie im Streitfall zu dem Ergebnis kommt, dass die Vorlage der Vollmacht nicht verzichtbar ist (BFH-Beschluss vom 07. Mai 2014 II B 117/13, BFH/NV 2014, 1232). Die Vorschrift dient der Entlastung des Gerichts, nicht aber desjenigen, der als prozessbevollmächtigt auftritt. Randnummer 74 5. Auch dem Geschäftsführer X sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Randnummer 75
  11. a)Auch der Geschäftsführer X hat als Vertreter ohne Vertretungsmacht die erfolglose Prozessführung veranlasst, in dem er die vermeintlich Prozessbevollmächtigten mit der Klage beauftragte. Im Streitfall kann dahinstehen, ob der Kausalzusammenhang unterbrochen wäre, wenn die Prozessbevollmächtigten erkannt hätten, dass der Geschäftsführer der Z GmbH nicht vertretungsbefugt war. Randnummer 76
  12. b)Auch der Geschäftsführer X war bei Erteilung der Prozessvollmacht hinsichtlich seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht gutgläubig. Randnummer 77
  13. aa)Der Geschäftsführer muss zwar nicht die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Handelsregister, jedoch diejenige durch das Insolvenzgericht gegen sich gelten lassen.

§ 9Abs. 3 Ins

O genügt die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Beteiligte des Eröffnungsverfahrens ist zwar die Z GmbH, vermutlich aber nicht der Geschäftsführer X gewesen. Als gesetzliches Organ der Z GmbH muss sich der Geschäftsführer X jedoch den Nachweis der Zustellung und damit die Kenntnis des Eröffnungsbeschlusses gegen sich gelten lassen. Randnummer 78

  1. bb)Auch gilt: ebenso wie der Geschäftsführer einer GmbH, wenn ihm vom Registergericht die Absicht jene zu löschen mitgeteilt worden ist, hinsichtlich des Wegfalls seiner Stellung als gesetzliches Organ durch die spätere Löschung nicht gutgläubig ist (BFH-Beschluss vom 11. September 2013 I B 39/13, BFH/NV 2013, 1943), ist er nicht gutgläubig hinsichtlich der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH, wenn er von der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters weiß (vgl. OLG Bamberg Beschluss vom 08. Februar 2006 4 U 5/06, InVo 2006, 184). Er muss damit rechnen, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Es obliegt ihm, sich darüber zu informieren. Unterlässt er dies, muss er sich die mangelnde Kenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurechnen lassen (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 31. März 2005 13 Sa 4/05, juris). Randnummer 79 6. Die Prozessbevollmächtigten und der Geschäftsführer haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen(vgl. BFH-Beschluss vom 27. April 1983 I R 268/82, juris). Es macht im Hinblick auf die Veranlassung des erfolglos angestrengten Rechtsstreits keinen Unterschied, ob sie ohne Prozessvollmacht als bevollmächtigt oder ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis als gesetzliches Organ mit solchen Befugnissen aufgetreten sind (vgl. BFH-Beschluss vom 30. September 1999 I R 9/98, BFH/NV 2000, 572; vgl. auch FG Münster Beschluss vom 19. Dezember 1995 15 Ko 3862/95 GK, EFG 1996, 392; a.A. womöglich BFH-Beschluss vom 23. Juli 2002 II B 44/01, BFH/NV 2002, 1602). Randnummer 80
  2. a)Es mag zutreffen, dass im Fall der Doppelveranlassung die Veranlassungsbeiträge gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 135, Rz. 9). Randnummer 81
  3. b)Dies trifft jedoch nur auf das Innenverhältnis derjenigen, die die erfolglose Prozessführung veranlasst haben, zu. Randnummer 82 Zwar erfährt das Veranlassungsprinzip eine Einschränkung durch die Anerkennung des guten Glaubens, es stellt aber auf die Ursächlichkeit ab. Ebenso wie bei der Ursächlichkeit nicht nach Gewicht unterschieden werden kann, kann aber bei dessen Einschränkung durch den Gedanken des guten Glaubens nicht nach dem Ausmaß, in dem es an der Gutgläubigkeit fehlt, differenziert werden. Randnummer 83
  4. c)Im Streitfall kann die vom Geschäftsführer der Z GmbH erteilte Vollmacht die Rechtsanwälte auch unabhängig von obigen Erwägungen nicht entlasten, weil sie Organe der Rechtspflege bilden. Randnummer 84 IV. Eine etwaige Entscheidung nach § 21 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GKG ist nicht Gegenstand dieses Beschlusses.

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