Ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens bei Anfechtung von Schätzungsbescheiden Orientierungssatz 1. Klagt ein Steuerpflichtiger gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen und kann er wegen beschlagnahmter Buchführungsunterlagen keine Steuererklärung abgeben, so kann und muss er als Klagebegründung zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt worden sind (Rn.2) (Rn.18) . 2. Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss der Steuerpflichtiger anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen wie Akteneinsicht zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen. Nicht ausreichend ist die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung oder die Behauptung, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt (Rn.18) . Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Nachdem die Klägerin für das Jahr 2007 keine Steuererklärungen beim Beklagten eingereicht hatte, erließ dieser am 14. Juli 2009 Bescheide über Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer 2007 sowie über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2007, in denen er die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 der Abgabenordnung (AO) schätzte. Er setzte die Körperschaft-steuer für 2007 auf 0,00 € fest (geschätzter Steuerbilanzgewinn von 5.000,00 € sowie Verbrauch des Verlustvortrags aus 2006 in gleicher Höhe). Den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2007 stellte er mit 110.936,00 € fest. Die Umsatzsteuer setzte er unter Schätzung abziehbarer Vorsteuerbeträge von 400,00 € auf – 400,00 € fest. Die Bescheide ergingen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Randnummer 2 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2009 Einspruch ein. Sie trug zur Begründung vor, dass ihre Buchführungsunterlagen auf Grund eines Beschlusses des Amtsgerichts B. vom 10. April 2008 auf Veranlassung der Steuerfahndung beschlagnahmt worden seien. Um die Steuererklärungen sachgerecht erstellen zu können, seien die beschlagnahmten Unterlagen unerlässlich. Es werde daher eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen bis vier Wochen nach Wiedererhalt der Unterlagen beantragt. Ohne die Unterlagen sei eine weitere Begründung nicht möglich. Randnummer 3 Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 22. April 2010 als unbegründet zurück, da die Einsprüche trotz bestehendem Recht zur Akteneinsicht in die beschlagnahmten Unterlagen nicht begründet worden seien. Randnummer 4 Die hiergegen gerichtete Klage ist bei Gericht am 01. Juni 2010 eingegangen. Randnummer 5 Die Klägerin trägt vor, dass für sie auf Grund der Beschlagnahme der Buchführungsunterlagen keine Möglichkeit bestanden habe, den Jahresabschluss sowie die Steuererklärungen für 2007 zu erstellen. Randnummer 6 Durch richterliche Verfügung ist der Klägerin gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben worden, bis zum 29. September 2010 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Hierauf hat die Klägerin mit am 28. September 2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erklärt, dass die Beschlagnahme der Buchführungsunterlagen noch andauere, da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen worden seien. Die Klägerin habe immer wieder versucht, die Unterlagen kopiert zu bekommen um den Jahresabschluss für 2007 zu fertigen. Das Fertigen von Kopien sei von der Klägerin aber aus Kostengründen abgelehnt worden, da verlangt worden sei, dass die Klägerin die hierfür entstehenden Kosten übernehme. Nach Rückgabe der Unterlagen könne die Klägerin binnen sechs Wochen den Jahresabschluss nebst den Steuererklärungen für 2007 erstellen. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2007 sei eventuell im Jahr 2007 ein Verlust entstanden, was aber erst nach Erstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden könne. Randnummer 7 Mit Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2014, zugestellt am 16. Januar 2014, hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 30. Januar 2014 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Randnummer 8 Sie trägt ergänzend vor, dass die Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen noch nicht habe erreicht und daher noch keine Steuererklärungen hätten gefertigt werden können. Der Betrieb der Klägerin sei stillgelegt und sämtliches Personal entlassen. Auch die Bankverbindung sei aufgekündigt worden. Die Klägerin habe von der Möglichkeit der Akteneinsicht und der dortigen Fertigung von Kopien keinen Gebrauch machen können, da für die hierdurch entstehenden Kosten keine Liquidität vorhanden gewesen sei. Dem Antrag, die Kopien kostenlos zu erstellen, sei nicht entsprochen worden. Randnummer 9 Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Randnummer 10 Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Steuerbescheide über Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2007 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er trägt vor, dass die Einspruchsentscheidung am 22. April 2010, einem Donnerstag, zur Post gegeben worden seien und die am 01. Juni 2010, einem Dienstag, bei Gericht eingegangene Klage daher verfristet sei. Entscheidungsgründe Randnummer 13 1. Der Senat konnte gem. § 91 Abs. 2 FGO trotz Nichterscheinens der Klägerin zur mündlichen Verhandlung ohne diese verhandeln und entscheiden. Die Klägerin ist hierauf bereits bei der Ladung hingewiesen worden. Randnummer 14 2. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist zulässig. Randnummer 15 Gem. § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich die mündliche Verhandlung beantragen. Gem. § 90a Abs. 3 FGO wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil, gilt aber als nicht ergangen, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. Der Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2014 wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 16. Januar 2014 zugestellt. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei Gericht am 30. Januar 2014, also rechtzeitig, eingegangen. Randnummer 16 3. Die Klage ist unzulässig. Randnummer 17
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